Geldwäscheprävention – Meldepflicht ab 2024

Etwa ein Drittel der Rechtsanwaltschaft muss und sollte sich bis zum 1. Januar 2024 registrieren!

Zur Bekämpfung der Geldwäsche ist bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Itelligence Unit – FIU) ein elektronisches Meldeportal (goAML Web) eingerichtet worden, über das Geldwäscheverdachtsfälle zu melden sind. Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz müssen sich bis spätestens zum 1. Januar 2024 bei dem Meldeportal registrieren. Zu solchen Verpflichteten gehören auch Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die bei Kataloggeschäften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GWG beraten.

Dr. Christian Schultze, LL.M. (London) | Rechtsanwalt, FA für Handels- und Gesellschaftsrecht | Sprecher des AK Handels- und Gesellschaftsrecht im BAV
Constantin von Schöning, LL.M. (Duke) | Rechtsanwalt beide Partner der Kanzlei SKALING Partners mbB | www.skaling.de

„Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz müssen sich bis spätestens zum 1. Januar 2024 bei dem Meldeportal registrieren. Zu solchen Verpflichteten gehören auch Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die bei Kataloggeschäften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GWG beraten“

1. WER IST BETROFFEN?

Sämtliche RechtsanwältInnen, einschließlich Syndikusrechts anwälte, sind erfasst, soweit sie (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GWG)

a) für den Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken:
aa) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
bb) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,
cc) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten, dd) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,
ee) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen,
b) im Namen und auf Rechnung des Mandanten
c) den Mandanten im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen beraten,
d) Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen erbringen oder
e) geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen.

Dieser Katalog ist abschließend, aber auch recht umfassend. Zudem dürfte die Abgrenzung, inwieweit die eigene Beratungstätigkeit als ein Kataloggeschäft anzusehen ist, im Einzelfall schwerfallen. Dabei helfen die von der Bundesrechtsanwaltskammer herausgegebenen Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GWG,1 Online abrufbar unter AAH_7._Auflage_BRAK__Stand_04.11.2022__Final. pdf (Stand September 2023). welche die einzelnen Kataloggeschäfte näher beschreiben und konkrete Anwendungsfälle aufführen.

Betroffen sind ganz offensichtlich Transaktionsanwälte und Steuerrechtler jeder Art. Aber auch die Gründungsberatung sowie zum Beispiel die folgenden Finanzierungsrunden bei Startups sind erfasst. Dann jede Beratung im Zusammenhang mit der Strukturierung und Verwaltung von Vermögen, so dass oft auch die Erbrechtlerin, der Familienrechtler oder Berater im Bereich Asset- Management erfasst sind. Letztlich sollten sich alle Rechtsanwälte einmal damit auseinandersetzen, ob deren Beratungspraxis erfasst ist oder sein kann. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, die Vorgaben des GWG für „Verpflichtete“ einzuhalten oder zumindest ausreichend zu dokumentieren, aus welchen Gründen die Eigenschaft als „Verpflichteter“ abgelehnt wurde.

Verpflichteter im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10 GWG ist immer der/die Rechtsanwalt/-anwältin als natürliche Person. Kanzleien oder Anwaltsgesellschaften sind als solche also nicht „Verpflichtete“ und entsprechend auch nicht registrierungspflichtig. Gleichwohl empfiehlt es sich für größere Einheiten, das Thema beim standort-/ kanzleiweiten Risikomanagement zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als das GWG im Fall von angestellten Rechtsanwälten dem Arbeitgeber den Aufbau interner Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäscherisiken auferlegt, etwa das Aufsetzen von Kontrollverfahren oder die Schulung von Mitarbeitern (§ 6 Abs. 3 GWG).

„Verpflichteter im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10 GWG ist immer der/die Rechtsanwalt/-anwältin als natürliche Person“

Im Fall der gemeinsamen Bearbeitung eines Kataloggeschäfts durch mehrere Rechtsanwälte ist jeder verantwortlich (mit-)bearbeitende Rechtsanwalt Verpflichteter im Sinne des GWG.2Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GWG der BRAK, 7. Aufl., Rn. 15.

Nach statistischen Erhebungen dürften ca. 25–30 Prozent der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern Verpflichtete im Sinne des GWG sein.3Christian Bluhm in „Geldwäsche? Damit habe ich nichts zu tun – oder doch?“ BRAK Magazin 06/2021, S. 14.

2. WAS IST ZU TUN?

Jede(r) Verpflichtete im Sinne des GWG ist verpflichtet, sich beim Meldeportal der FIU, die übrigens organisatorisch dem Zoll zugeordnet ist, zu registrieren (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GWG). Dies ist eine abstrakte Registrierungspflicht, das heißt, sie gilt unabhängig davon, ob ein konkreter Verdachtsfall gemeldet werden soll oder nach eigener Wahrnehmung potenziell auftreten könnte. Die Registrierung erfolgt digital unter folgendem Link: https://goaml.fiu.bund.de.

Dort sind persönliche oder geschäftliche Kontaktdaten anzugeben und ein Zugang mit individuellem Passwort anzulegen. Obwohl sich Rechtsanwälte persönlich registrieren müssen (s.o.), müssen gleichwohl Angaben zur Registrierung der „Organisation“ und der „Person“ gemacht werden. Dabei ist zu beachten, dass nach Angaben des FIU die Registrierungs- und Zugangsbestätigung zum Registrierungsantrag nach Bearbeitung und Aktivierung des Online-Zugangs in goAML ausschließlich „an den Verpflichteten (Organisation)“ versendet wird. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, in beiden Fällen (Organisation und Person) zumindest die Kontaktdaten des individuellen Anwalts einzutragen. Anschließend erhält man eine Eingangsbestätigung und nach Bearbeitung durch die FIU den Zugang. Danach steht das Meldeportal zur Meldung etwaiger Geldwäscheverdachtsfälle zur Verfügung. Weitere Informationen zur Nutzung des Meldeportals finden sich auf der oben genannten Website der FIU.

Zur Klarstellung: Dieser Artikel befasst sich nur mit der abstrakten Meldepflicht von Rechtsanwälten in den beschriebenen Fällen. Die Meldepflicht in konkreten Verdachtsfällen, insbesondere nach § 43 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GWG, besteht unabhängig davon. Ebenso unabhängig vom Pflichtenkatalog des GwG sollte auch der Straftatbestand des § 261 StGB nicht vergessen werden, der im März 2021 infolge der Abschaffung des Vortatenkatalogs erheblich verschärft wurde (sog. „All-Crimes- Ansatz“). Hier kann für Rechtsanwälte bei der Annahme von Vergütung Vorsicht geboten sein, zumal weiterhin die leichtfertige Begehung strafbewehrt ist.

3. WANN MUSS GEHANDELT WERDEN?

Die Pflicht zur Registrierung besteht seit Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2024 (vgl. § 59 Abs. 6 GWG). Die Registrierung ist bereits jetzt möglich und es ist zu empfehlen, sie frühzeitig vorzunehmen, um nicht wegen zeitlicher Engpässe oder kurzfristig auftretender (technischer) Probleme dagegen zu verstoßen. Erfahrungsgemäß ist der Rechtsanwaltschaft – zum Beispiel gerade der Transaktionsanwältin – um den Jahreswechsel auch so nicht langweilig.

4. WELCHE SANKTIONEN DROHEN?

Zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung des GWG durch Rechtsanwälte ist die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer (§ 50 Nr. 3 GWG). Diese kann bei fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstößen gegen die Pflichten des GWG (oder darauf beruhenden Verordnungen oder Anordnungen), sofern diese trotz Warnung fortgesetzt werden und nachhaltig sind, auch die Zulassung als Rechtsanwalt/-anwältin vorübergehend aussetzen oder dauerhaft widerrufen. Verstöße gegen das GWG sind darüber hinaus vielfach gemäß § 56 GWG als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewährt. Die Verletzung der Registrierungspflicht nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GWG ist – im Gegensatz zur Verletzung der Pflicht zur Meldung von Geldwäscheverdachtsfällen – allein jedoch noch keine Ordnungswidrigkeit.

Heft 11 | 2023 | 72. Jahrgang

  • 1
    Online abrufbar unter AAH_7._Auflage_BRAK__Stand_04.11.2022__Final. pdf (Stand September 2023).
  • 2
    Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GWG der BRAK, 7. Aufl., Rn. 15.
  • 3
    Christian Bluhm in „Geldwäsche? Damit habe ich nichts zu tun – oder doch?“ BRAK Magazin 06/2021, S. 14.