„… habe als Anwalt völlig versagt“
Was ist ein guter Anwalt, eine gute Anwältin?
Am 22. Verhandlungstag war es soweit: Der Angeklagte, in den Worten der Süddeutschen Zeitung ein „Ex-Top- Anwalt“,1SZ vom 30.1.2024: https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/cum-ex-urteiljohannemann- gefaengnis-1.6341200?reduced=true. früher Partner einer führenden internationalen Großsozietät und dort „weltweiter Steuerchef“, brach sein Schweigen und räumte ein, dass sein bisheriges Verteidigungsvorbringen in Sachen Cum-Ex unrichtig sei. Unter seiner Verantwortung und direkten Mitwirkung waren in den Jahren 2006 bis 2009 Gutachten angefertigt worden, auf deren Grundlage Wertpapiergeschäfte durchgeführt wurden, in deren Folge es zu einer doppelten Steuererstattung kam. Schon damals gab es Zweifel und warnende Stimmen, aber weder der Anwalt noch seine Sozietät ließen sich beirren. Unrechtsbewusstsein, Einsichtsfähigkeit? Nur unter Druck des Strafverfahrens, der Staatsanwalt bewertete das Prozessverhalten dieses Anwalts als „taktisches Verhältnis zur Wahrheit“.2Juve Online vom 15.1.2024: https://www.juve.de/verfahren/ueberjohannemanns- eher-taktisches-verhaeltnis-zur-wahrheit/. Das Gericht verurteilte den Anwalt zu einer dreieinhalbjährigen Haftstrafe.

Dass dieser Anwalt kein guter Anwalt war, braucht hier nicht diskutiert zu werden. Seine Verteidigung hatte auf den hohen Druck der Sozietät hingewiesen, unter dem er gestanden habe. Offenbar gab es niemanden in der Sozietät, der eingegriffen hatte. Aber im Mai 2020 installierte sie ein Ethik-Komitee, an dessen Spitze ein ehemaliger Bundesverfassungsrichter darüber wacht, dass der Anspruch „Ethisch vertretbares Handeln gehört für uns zu den unverzichtbaren Anforderungen an unsere Beratung“ tatsächlich gelebt wird. Heute hat die Sozietät Ethik-Richtlinien, die eine verbindliche Richtschnur für die Arbeit als Anwältin und als Anwalt darstellen. Diese Richtlinien werten die fachliche Qualifikation der Anwältinnen und Anwälte genauso hoch wie die persönliche Integrität. Auch ein „Drittschädigungsverbot“ hat sich die Sozietät verordnet, in dem keine Projekte oder Rechtsausübungen gefördert werden, die dem Gemeinwesen oder Dritten in unethischer oder sittenwidriger Weise Schaden zufügen.3Die Richtlinien sind hier zu finden: https://www.freshfields.de/unserekanzlei/ ethical-principles/ethikkomitee/#:~:text=Unsere%20Mandanten%20vertrauen%20auf%20unsere,unverzichtbaren%20Anforderungen%20an%20unsere%20Beratung.
„Wann ist jemand ein guter Anwalt, eine gute Anwältin“
Wann ist jemand ein guter Anwalt, eine gute Anwältin? Die BRAK nennt vier Eigenschaften, die den „guten Anwalt“ ausmachen: Unabhängigkeit, Verschwiegenheit, Kompetenz und Loyalität.4Mehr dazu hier: https://www.brak.de/service/verbraucherinformationen/warum-zum-anwalt/. Im Berufsrecht muss man suchen, um diese Werte zu verorten, denn in der BRAO gelten andere Prioritäten: Organ der Rechtspflege, freier Beruf, der „berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten“. Weiter eine Reihe von Pflichten in den §§ 43ff. BRAO. Die BORA definiert in § 1 Abs. 2 den Gemeinwohlbezug und in Abs. 3 das anwaltliche Tätigkeitsfeld. Dass Anwälte Interessenvertreter sind, würde wiederum jeder spontan sagen, muss dann aber feststellen, dass das eher mittelbar im Gesetz steht.5Der Gesichtspunkt der Interessenvertretung ergibt sich aus den Regeln zum Interessenkonflikt in § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA; vgl. dazu Streck, Beruf: Anwalt Anwältin, 2. Aufl. 2011, S. 13. Über Mandatsverträge und deren qualitativen Inhalt findet man im Berufsrecht so gut wie nichts.
BRAO und BORA enthalten nur ein Regelwerk für Verhaltenspflichten. Daneben gilt die für jedermann geltende Pflicht, sich rechtmäßig zu verhalten. Ist man dann ein guter Anwalt? Jedenfalls macht er oder sie dann nichts falsch. Das kann man gut finden. Aber es wirkt seltsam leblos. Allerdings kann man die Zurückhaltung des Gesetzgebers zu inhaltlichen Vorgaben schon verstehen, denn aus historischer Warte begann die Anwaltschaft heutiger Prägung überhaupt erst mit der „freien Anwaltschaft“ nach dem Inkrafttreten der RAO im Jahr 1879. Dass die Zulassung als Rechtsanwalt damals wie heute nur von wenigen gesetzlichen Voraussetzungen und nicht von weiterem staatlichen Dafürhalten abhing, diente der Sicherung der Unabhängigkeit, denn niemand sollte dem Anwalt sagen, wie er seinen Beruf auszufüllen habe, und niemand sollte als Zulassungsbewerber weitere Voraussetzungen erfüllen. Ab 1933 änderte sich das, die Anwaltschaft wurde dem nationalsozialistischen und völkischen Gedankengut verpflichtet, jüdische Anwälte wurden entrechtet, vertrieben und umgebracht, aus dem Rechtsanwalt wurde der Rechtswahrer, was die Anwaltschaft sich nolens volens hatte gefallen lassen. Aber gleich nach Kriegsende fiel das weg. Die BRAO der jungen Bundesrepublik reinstallierte wieder die freie Anwaltschaft. Der Grundsatz der freien Advokatur ist sakrosankt. Nur das Organ der Rechtspflege kam hinzu, so etwas gab es in der RAO noch nicht. Das ist wiederum ein durchaus schillernder Begriff.6Sehr lehrreich Kilian, AnwBl 2019, 662. Überhaupt ist der so wichtige Gemeinwohlbezug der anwaltlichen Tätigkeit überraschend lahm geregelt, wenn überhaupt. Anwaltliche Tätigkeit diene „der Verwirklichung des Rechtsstaats“, heißt es in § 1 Abs. 2 Satz 2 BORA. Da klingt etwa das Anwaltsrecht in England & Wales deutlich lebendiger, zum Beispiel in Nr. 1 der sogenannten SRA Principles: „You act in a way that upholds the constitutional principle of the rule of law, and the proper administration of justice“.7Die SRA – Solicitors Regulation Authority, die englische Aufsichtsbehörde für Solicitors – hat in 11 Principles die anwaltlichen Kernpflichten zusammengefasst. Vieles entspricht auch dem deutschen Recht. Zu den damals geltenden Principles und den Zusammenhang mit der deutschen Diskussion der anwaltlichen Berufsethik siehe Hartung, AnwBl 2014, 1019. Zu den Principles geht es hier: https://www.sra.org.uk/solicitors/standardsregulations/principles/.Aber nicht nur das: Das englische Recht legt fest, dass dieses 1. Prinzip den anderen Prinzipien einschließlich etwa entgegenstehender Mandanteninteressen vorgeht.
Aber England ist England, wir sind wir. Wenn also aus BRAO und BORA nicht klar beantwortet werden kann, was ein „guter Anwalt“ ist und viele ein durch populäre Fernsehserien geprägtes Anwaltsbild haben, das von Liebling Kreuzberg über Ally McBeal bis zu Danni Lowinski reicht, könnte man vielleicht fragen, ob ein guter Anwalt auch ein „guter Mensch“ sein muss. Die oben erwähnten Ethik-Richtlinien sehen genau das vor. Das wiederum führt zurück zum Ethikstreit in der Anwaltschaft, den Martin Henssler im Jahr 2008 mit einem Vortrag losgetreten hatte, in dem er unter anderem sagte: „Freie Berufe, die von dem Ziel einer Stärkung ihres Berufsethos geleitet werden, und dieses vertrauensbildend als Kontrast zum kommerziellen Dienstleister einsetzen, schlagen den Weg in eine erfolgreiche Zukunft ein. Der Anwaltschaft sei eine solche Zukunft von Herzen gewünscht.“8Henssler, AnwBl 2008, 721, 728.
„Freie Berufe, die von dem Ziel einer Stärkung ihres Berufsethos geleitet werden, und dieses vertrauensbildend als Kontrast zum kommerziellen Dienstleister einsetzen, schlagen den Weg in eine erfolgreiche Zukunft ein“
Ethos fanden alle gut. Streit gab es wegen der Frage, ob Ethik-Richtlinien verschriftlicht werden müssten (so Henssler), oder ob sich anwaltliches Ethos nicht im Alltag erweise und immer wieder neu zu ermitteln sei.9 Das war die Haltung des Berufsrechtsausschuss des DAV, vgl. Hartung, AnwBl 2012, 70; siehe auch Singer, AnwBl 2009, 393; zuletzt Singer, FS Ignor, 2023, 1003. Der Disput wurde nicht entschieden. Populär wurde das Thema aber wieder durch Cum-Ex und die im Anschluss daran erstellten Ethik-Richtlinien der nämlichen Sozietät, die sich als Folge dieser Beratung nicht nur von ihrem Ex- Top-Anwalt trennte, sondern auch in einem Schadensersatzprozess an ihre damalige Mandantin 50 Mio. Euro zahlen musste.
Werden Anwälte durch ethische Richtlinien bessere Anwälte? Schwer zu sagen. Aber einen ethischen Kompass brauchen Anwälte auf jeden Fall. Das aber ist mit viel Vertrauen in Anwälte verbunden, denn jeder hat seinen eigenen Kompass. Wie löst man das? Die Ethik- Diskussion ist durch eine gerade erschienene und sehr lesenswerte Dissertation wiedereröffnet worden.10Sarah Klaus, Berufsethik der deutschen Rechtsanwaltschaft, Dissertation Köln 2023. Die Verfasserin plädiert für Ethik-Richtlinien, aber auch für eine stärkere Berücksichtigung in der anwaltlichen Ausbildung. Sie meint, dass die Rechtsanwaltskammern regelmäßig auf „ethische Problemkreise“ hinweisen und Orientierungsgrundlagen bieten sollten, was ein schwieriger Vorschlag ist. Allgemeinverbindlichen Richtlinien widerspricht sie jedoch, meint aber, alle verantwortlichen Akteure sollten sich entsprechende Richtlinien geben. Diese wären dann das Ergebnis von Diskussionen in Kanzleien darüber, was gute anwaltliche Tätigkeit auszeichnet. Diskussionen darüber, welche Mandate man annimmt und wie man sie führt, sind fast noch wichtiger für die Bewusstseinsbildung. Richtlinien sind dann das Ergebnis dessen, was man sich in einer Kanzlei gemeinsam verordnet hat. Damit führt die Dissertation die streitigen Positionen des seinerzeitigen Ethikstreits wieder zusammen.
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- 1SZ vom 30.1.2024: https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/cum-ex-urteiljohannemann- gefaengnis-1.6341200?reduced=true.
- 2Juve Online vom 15.1.2024: https://www.juve.de/verfahren/ueberjohannemanns- eher-taktisches-verhaeltnis-zur-wahrheit/.
- 3Die Richtlinien sind hier zu finden: https://www.freshfields.de/unserekanzlei/ ethical-principles/ethikkomitee/#:~:text=Unsere%20Mandanten%20vertrauen%20auf%20unsere,unverzichtbaren%20Anforderungen%20an%20unsere%20Beratung.
- 4Mehr dazu hier: https://www.brak.de/service/verbraucherinformationen/warum-zum-anwalt/.
- 5Der Gesichtspunkt der Interessenvertretung ergibt sich aus den Regeln zum Interessenkonflikt in § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA; vgl. dazu Streck, Beruf: Anwalt Anwältin, 2. Aufl. 2011, S. 13.
- 6Sehr lehrreich Kilian, AnwBl 2019, 662.
- 7Die SRA – Solicitors Regulation Authority, die englische Aufsichtsbehörde für Solicitors – hat in 11 Principles die anwaltlichen Kernpflichten zusammengefasst. Vieles entspricht auch dem deutschen Recht. Zu den damals geltenden Principles und den Zusammenhang mit der deutschen Diskussion der anwaltlichen Berufsethik siehe Hartung, AnwBl 2014, 1019. Zu den Principles geht es hier: https://www.sra.org.uk/solicitors/standardsregulations/principles/.
- 8Henssler, AnwBl 2008, 721, 728.
- 9Das war die Haltung des Berufsrechtsausschuss des DAV, vgl. Hartung, AnwBl 2012, 70; siehe auch Singer, AnwBl 2009, 393; zuletzt Singer, FS Ignor, 2023, 1003.
- 10Sarah Klaus, Berufsethik der deutschen Rechtsanwaltschaft, Dissertation Köln 2023.

