Halterverantwortlichkeit in Deutschland
Soll bei der Begehung von Straßenverkehrsverstößen der Fahrzeughalter stärker als bisher in Anspruch genommen werden?
Im Zusammenhang mit der Erhöhung der Verkehrssicherheit wird in Deutschland und auf europäischer Ebene das Problem der Halter- und Fahrerverantwortlichkeit durchaus sehr kontrovers diskutiert. Es geht dabei darum, dass zum einen der konkrete Verkehrsverstoß angemessen und effektiv verfolgt und geahndet werden soll, andererseits aber auch die persönliche Verantwortung des Fahrers sanktioniert wird. Grundsätzlich lassen sich die unterschiedlichen Haftungsformen in drei Gruppen einteilen. Es gibt Mitgliedstaaten mit Fahrerverantwortlichkeit und solche, in denen der Halter unmittelbar unter Einräumung einer Exkulpationsmöglichkeit zur Verantwortung gezogen wird. Andere Staaten haben wiederum eine mittelbare Halterverantwortlichkeit mit bußgeldbewehrter Fahrerbenennungspflicht.

Vessela Nitcheva | Rechtsanwältin und Mediatorin | Mathis Ruff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | www.rechtsanwalt-ruff.de
DIE SITUATION IN DEUTSCHLAND
In Deutschland ist der Fahrzeughalter nicht dazu verpflichtet, den Fahrzeugführer zu benennen, und kann sich auf das Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Der Einführung einer Halterverantwortlichkeit stehen gewichtige verfassungsrechtliche Bedenken entgegen. Gemäß dem auf dem Rechtsstaatsprinzip beruhenden strafrechtlichen Grundsatz „keine Strafe ohne Schuld“ setzt das Vorliegen einer Straftat Vorwerfbarkeit und damit Schuld voraus.1Starck in von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 7. Aufl. 2018, Art. 2
GG, Rn. 127 f.; BVerfG v. 25.10.1966, NJW 1967, 195 f.; Brenner, Tagungsband
zum 48.VGT, 1 f.
https://deutscher-verkehrsgerichtstag.de/media//Editoren/Dokumentationen/48.%20Dokumentation%20VGT%202010.pdf;
https://deutscher-verkehrsgerichtstag.de/media//Editoren/61.%20VGT/AK%20II%20Halterhaftung.pdf. Seine Verletzung stellt einen Verstoß gegen das im Grundgesetz verankerte Persönlichkeitsrecht und das Freiheitsprinzip dar, Art. 2 Abs. 1 GG.2Starck in von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 7. Aufl. 2018, Art. 2 GG,
Rn. 127 f. Die Einführung eines einheitlichen Haftungsregimes findet auch keinen Rückhalt im Europarecht. 3https://deutscher-verkehrsgerichtstag.de/media//Editoren/61.%20VGT/ AK%20II%20Halterhaftung.pdf
Da der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren anwendbar ist, § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 52–55 StPO, darf sich das Schweigen des Betroffenen nicht nachteilig auf ihn auswirken. Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten setzt das Vorliegen einer rechtswidrigen und vorwerfbaren Handlung voraus, § 1 OWiG. In diesem Zusammenhang kommt es bei den Straßenverkehrsdelikten entscheidend auf die Fahrereigenschaft und damit auf die Fahrerverantwortlichkeit an.4https://anwaltverein.de/de/newsroom/vgt-3-23-anwaltschaft-lehnthalterhaftung- bei-verkehrsverstoessen-ab-verfassungsrechtliche-bedenken Die Erziehungs- und Denkzettelfunktion der bestehenden Sanktionsmaßnahmen wie Fahrverbot, Fahrerlaubnisentziehung und Punktesystem würden ins Leere laufen, wenn nicht der Fahrzeugführer, sondern der Halter für den begangenen Verstoß belangt werden würde.
Eine Auferlegung der Verfahrenskosten für den Fahrzeughalter ist nur bei unaufgeklärten Halt- und Parkverstößen im ruhenden Verkehr möglich, § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG. In der verkehrsrechtlichen Diskussion wird eine Erweiterung der Kostentragungspflicht für Verstöße im fließenden Verkehr vorgeschlagen.5Müller, „Zur unechten Haftung“. Die Ausdehnung der Kostentragungspflicht
des § 25a StVG auf den fließenden Verkehr, pvt 3/2016, 4 ff.;
Ausdehnung der Kostentragungspflicht des § 25a StVG auf den fließenden
Verkehr – Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, 2014 Heft 250. Gleichermaßen kann argumentiert werden, dass eine Ausweitung der Kostenregelung die Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrechte außer Kraft setzt und die Betroffenen zur Aussage zwingt.6Manssen, ZVS 2010, 28 f. Hinzu kommt, dass die Kosten, die bei einer Verfahrenseinstellung entstehen, relativ gering sind. Ob eine Halterverantwortung, in welcher Form auch immer, einen besseren Effekt bezüglich der Verkehrssicherheit hat, ist auf der Basis der vorliegenden statistischen Erfassungen nicht belegbar: Die Zahlen hinsichtlich der Verkehrsopfer, die in den letzten drei Jahren erfasst wurden, sind in den Niederlanden und Deutschland fast identisch.7Jaklin, 61. VGT, Presse-Information II/3: https://deutscher-verkehrsgerichtstag.de/media//Editoren/61.%20VGT/Kurzfassung%20AK%20II.pdf.
„Ob eine Halterverantwortung, in welcher Form auch immer, einen besseren Effekt bezüglich der Verkehrssicherheit hat, ist auf der Basis der vorliegenden statistischen Erfassungen nicht belegbar“
Denkbar wäre eine Verschärfung der geltenden Sanktionen. Möglich wäre auch eine stringente Anwendung von § 31 Abs. 2 StVZO, wonach der Halter die selbständige Leitung des Fahrzeugs einer nicht geeigneten Person nicht anordnen oder zulassen darf.8Ternig NVZ 2023, 7 f.; Ternig VD 4/2023, 87 f. Auf dem Verkehrsgerichtstag9https://deutscher-verkehrsgerichtstag.de/media//Editoren/61.%20VGT/ AK%20VII%20Fahrtenbuchauflage.pdf. in Goslar im Januar 2023 wurde die Androhung eines Fahrtenbuchs bei erstmaligem punktebehaftetem Verstoß und eine bessere Kontrolle bei ihrer Einhaltung empfohlen. Der Arbeitskreis II hat sich unter anderem dafür ausgesprochen, weiterhin am Erfordernis der Fahrerermittlung festzuhalten und eine bußgeldbewehrte Fahrerbenennungspflicht zu prüfen.10https://deutscher-verkehrsgerichtstag.de/media//Editoren/61.%20VGT/ AK%20II%20Halterhaftung.pdf Letzteres wäre nur unter Wahrung der Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte des Betroffenen möglich. Zudem wurde empfohlen, die Verjährungsfrist bei Verstößen gemäß § 24 StVG von drei auf sechs Monate zu verlängern. Da kurze Verjährungsfristen der Rechtssicherheit dienen, sind eine bessere und dichtere Verkehrsüberwachung sowie mehr Personal unerlässlich, um eine gesteigerte Verkehrssicherheit gewährleisten zu können.
RECHTSLAGE IN DEN ANDEREN EU-MITGLIEDSTAATEN
Die Haftungsmodelle in den übrigen europäischen Ländern reichen von einer strengen Halterhaftung (Niederlande) bis zur alleinigen Fahrerverantwortung wie in Deutschland. In Dänemark, Finnland, Schweden, Luxemburg, Polen, Tschechien und der Slowakei wird auch der Fahrer zur Verantwortung gezogen.11Neidhart/Nissen, Bußgeldkataloge in Europa, 2. Aufl. 2018, jeweilige Länderkapitel. Allerdings sind die einzelnen Regelungen unterschiedlich ausgestaltet.
In den Niederlanden wird grundsätzlich der Halter für den mutmaßlich begangenen Verkehrsverstoß belangt, Art. 5 und 5a WAHV. Eine Exkulpationsmöglichkeit ist gemäß Art. 8 WAHV nur in wenigen Ausnahmefällen vorgesehen, etwa wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Tatvorwurfs verkauft war, gewerblich vermietet oder zuvor gestohlen wurde. Das ermöglicht den zuständigen Behörden eine sichere Eintreibung von Bußgeldern. Bezüglich der niederländischen Regelung hat der EGMR12EGMR v. 19.10.2004 – Bsw 66273/01. festgestellt, dass dem Halter mit dem Einspruchsverfahren genügend Abwehrmöglichkeit eingeräumt wird. Zugleich genügen die niederländischen Vorschriften nicht den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 EMRK, weil sie als strafrechtliche Sanktionen ausgestaltet sind. Da sich der Fahrzeughalter nicht exkulpieren kann, wenn er die Fahrereigenschaft in Zweifel zieht, kommt lediglich ein zivilrechtlicher Ausgleich im Innenverhältnis in Betracht.13Jaklin/Nissen, DAR 2023, 126 f.
In Italien haften Fahrer und Halter für den vorgeworfenen Verkehrsverstoß als Gesamtschuldner, wobei eine Exkulpationsmöglichkeit nicht vorgesehen ist, Art. 196 Abs. 1 Codice della Strada. Das ist sehr bedenklich, da die Haftung nicht vom Vorliegen eines Verschuldens abhängig ist. Der Fahrer kann jedoch zur Verantwortung gezogen werden, wenn er bei einer Verkehrskontrolle von der Polizei angehalten wird und seine Identität noch vor Ort festgestellt werden kann. Ein Verstoß gegen die Fahrerbenennungspflicht wird mit einem Bußgeld geahndet.
In Österreich wird dem Fahrzeugbesitzer kein Auskunftsverweigerungsrecht gewährt, sodass er der zuständigen Behörde eine sogenannte Lenkerauskunft erteilen muss, wenn die Identität des Fahrers nicht ermittelt werden kann, § 103 Abs. 2 KFG. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, wird ein Bußgeld gegen ihn verhängt, § 134 Abs. 1 KFG.
„Zusammenfassend verstoßen Regelungen, die dem Halter zwar eine Exkulpation ermöglichen, aber keine Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte einräumen, gegen den Grundsatz: in dubio pro reo“
In anderen EU-Mitgliedsstaaten wie Belgien, Bulga rien, Griechenland und Ungarn wird das Verschulden des Halters gesetzlich vermutet.14Hering, SVR 2010, 17. Zusammenfassend verstoßen Regelungen, die dem Halter zwar eine Exkulpation ermöglichen, aber keine Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte einräumen, gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“. Dies auch vor dem Hintergrund der EU-RL 2016/343,15RL (EU) 2016/343 des EU-Parlaments und des Rates v. 9. März 2016 über
die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des
Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren, in Kraft
getr. am 31. März 2016, ABL. EU Nr. L 65, 1. da in den Mitgliedsstaaten ein Mindestmaß an Verfahrensgarantien wie die Unschuldsvermutung und das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren gewährleistet sein soll.16Frese, SVR 2023, 7.
AUSBLICK
„Mit dem Maßnahmepaket soll die Zahl der tödlichen Unfälle bis 2030 um die Hälfte reduziert und bis 2050 die „Vision Null Straßenverkehrstote“ erreicht werden“
Die EU-Kommission hat am 1. März 2023 Reformvorschläge zur Steigerung der Straßenverkehrssicherheit vorgestellt, mit denen die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Ahndung von grenzüberschreitenden Verkehrsdelikten gestärkt werden soll.17https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_23_1145. Mit dem Maßnahmepaket soll die Zahl der tödlichen Unfälle bis 2030 um die Hälfte18Europäische Kommission (2018), Mitteilung „Europa in Bewegung –
Nachhaltige Mobilität für Europa: sicher, vernetzt und umweltfreundlich“ COM(2018) 293 final,
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52018DC0293; EU-Politikrahmen für die Straßenverkehrssicherheit im Zeitraum 2021 bis 2030 – Nächste Schritte auf dem Weg zur „Vision Null Straßenverkehrstote“, Publications Office, 2020,
https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/d7ee4b58-4bc5-11ea-8aa5-01aa75ed71a1/language-de. reduziert und bis 2050 die „Vision Null Straßenverkehrstote“19https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_23_1145. erreicht werden. Geplant ist unter anderem die Einführung eines EU-digitalen Führerscheins. Fahrerlaubnisentziehung und Fahrverbot sollen künftig europaweit gelten. Vorgesehen ist auch eine Modernisierung der Vorschriften über die körperliche und geistige Fahrtauglichkeit unter Berücksichtigung der neuesten technologischen sowie medizinischen Entwicklungen.
Um die Rechtssicherheit in den Mitgliedstaaten zu garantieren, ist es erforderlich, dass die nationalen Regelungen und Verfahrensabläufe in Bezug auf Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung harmonisiert werden. Auf diese Weise können die Sanktionen ihre pädagogische Wirkung entfalten und einen Beitrag für die Verkehrssicherheit leisten. Um Sprachbarrieren abzubauen und Betroffenen ausreichende Informationen in Bezug auf Rechtsbehelfe und Fristen zur Verfügung zu stellen, wäre die Festlegung von einheitlichen Standards in allen EU-Ländern von Vorteil. Bei der Geldsanktionenvollstreckung ist allerdings die Unschuldsvermutung zu beachten. Wenn es um die Einführung eines einheitlichen Haftungsregimes geht, ist der Aufruf zu einer verkehrsrechtlichen Diskussion längst überfällig.
Exklusiv für Mitglieder | Heft 07/08 2023 | 72. Jahrgang
- 1Starck in von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 7. Aufl. 2018, Art. 2
GG, Rn. 127 f.; BVerfG v. 25.10.1966, NJW 1967, 195 f.; Brenner, Tagungsband
zum 48.VGT, 1 f.
https://deutscher-verkehrsgerichtstag.de/media//Editoren/Dokumentationen/48.%20Dokumentation%20VGT%202010.pdf;
https://deutscher-verkehrsgerichtstag.de/media//Editoren/61.%20VGT/AK%20II%20Halterhaftung.pdf. - 2Starck in von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 7. Aufl. 2018, Art. 2 GG,
Rn. 127 f. - 3
- 4
- 5Müller, „Zur unechten Haftung“. Die Ausdehnung der Kostentragungspflicht
des § 25a StVG auf den fließenden Verkehr, pvt 3/2016, 4 ff.;
Ausdehnung der Kostentragungspflicht des § 25a StVG auf den fließenden
Verkehr – Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, 2014 Heft 250. - 6Manssen, ZVS 2010, 28 f.
- 7Jaklin, 61. VGT, Presse-Information II/3: https://deutscher-verkehrsgerichtstag.de/media//Editoren/61.%20VGT/Kurzfassung%20AK%20II.pdf.
- 8Ternig NVZ 2023, 7 f.; Ternig VD 4/2023, 87 f.
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- 10
- 11Neidhart/Nissen, Bußgeldkataloge in Europa, 2. Aufl. 2018, jeweilige Länderkapitel.
- 12EGMR v. 19.10.2004 – Bsw 66273/01.
- 13Jaklin/Nissen, DAR 2023, 126 f.
- 14Hering, SVR 2010, 17.
- 15RL (EU) 2016/343 des EU-Parlaments und des Rates v. 9. März 2016 über
die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des
Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren, in Kraft
getr. am 31. März 2016, ABL. EU Nr. L 65, 1. - 16Frese, SVR 2023, 7.
- 17
- 18Europäische Kommission (2018), Mitteilung „Europa in Bewegung –
Nachhaltige Mobilität für Europa: sicher, vernetzt und umweltfreundlich“ COM(2018) 293 final,
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52018DC0293; EU-Politikrahmen für die Straßenverkehrssicherheit im Zeitraum 2021 bis 2030 – Nächste Schritte auf dem Weg zur „Vision Null Straßenverkehrstote“, Publications Office, 2020,
https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/d7ee4b58-4bc5-11ea-8aa5-01aa75ed71a1/language-de. - 19

