Hamacher Antragslexikon Arbeitsrecht
Hamacher Antragslexikon Arbeitsrecht C.H. Beck, Lexikon/Wörterbuch, 4., überarbeitete und erweiterte Aufl. 2024, 618 S., 79,00 Euro ISBN 978-3-406-81202-6
Hervorragendes Buch für Praktiker mit arbeitsgerichtlichen Verfahren. Das von dem Richter am Bundesarbeitsgericht herausgegebene o.a. Buch hat innerhalb von 14 Jahren vier Auflagen erlebt, jetzt die aktuelle. Es ist ein wunderbares, klares, Dogmatik und Rechtsprechung kurz und bündig aufbereitendes Werk für all diejenigen, die vor Arbeitsgerichten tätig sind und Anträge gut und richtig im Prozess stellen wollen. Das Buch ist in vier große Blöcke, nämlich Urteilsverfahren, Beschlussverfahren, allgemeine Verfahrensanträge und Rechtsmittelverfahren aufgegliedert. Nach einer systematischen Einleitung zu Streitgegenstand, Klage, Anträgen, Lebenssachverhalten, Klagearten, zum einstweiligen Rechtsschutz und der Antragstellung gibt es ein ABC der Anträge im Urteilsverfahren (316 Seiten, von Abruf bis Zwischenzeugnis über 200 Stichworte) mit konkreten Ausführungen zu Anträgen, Dogmatik und positiven wie unzulässigen Antragsbeispielen. Das Buch enthält ein eigenes Stichwortverzeichnis. Ähnlich dann für das Kapitel B – Beschlussverfahren, nach einer systematischen Einleitung gibt es auf über 124 Seiten ein ABC der Anträge im Beschlussverfahren (42 Stichworte), schließlich über gute 30 Seiten Ausführungen zu allgemeinen Verfahrensanträgen (29 Stichworte) und über 26 Seiten Ausführungen zur Rechtsmittelverfahren, von der Berufung über Revision bis zur Nichtzulassungsbeschwerde, zur Revisionsbeschwerde und drei weitere Beschwerden/ Rügen. Schlussendlich wird über elf Seiten lang zum Zwangsvollstreckungsverfahren ausgeführt.
Der Unterzeichner hat sich mit gut 35 der Stichworte im Urteilsverfahren beschäftigt und er fand sämtliche Artikel der sechs Autoren einfach, klar und verständlich geschrieben. Hervorzuheben ist insbesondere, dass es, wenn möglich, immer Beispiele zulässiger und unzulässiger Anträge gibt, und dass auch konkrete Fälle exemplarisch genannt werden, und es Verweise auf Literatur und Rechtsprechung gibt. Man ist nach der Lektüre gut informiert und hat sich schnell einen Überblick verschafft.