Integration durch Partizipation statt Ausgrenzung durch rassistische Vorurteile

Ein ambitionierter und wichtiger Versuch in Berlin seit mehr als drei Jahren

Bereits seit 5. Juli 2021 gilt im Land Berlin das „Gesetz zur Förderung der Partizipation in der Migrationsgesellschaft des Landes Berlin“.1Art. 1 G. v. 5.7.2021, GVBl Nr. 54 S. 842 ff., zul. geänd. d. Art. 5 G. v. 9.2.2023 GVBl. S. 30. Es hat das vorherige „Partizipations- und Integrationsgesetz“ 20102Vom 15.12.2010, GVBl Nr. 32 S. 560 ff. aufgehoben, bei Inkrafttreten seinerzeit das erste Gesetz bundesweit. Es wurde evaluiert3Abschlussbericht Feb. 2019, S. 58. mit dem Ergebnis, dass, obwohl die Ziele des damaligen Gesetzes „nach wie vor aktuell sind“, dennoch seine „Umsetzung an vielen Stellen nicht oder nur unzureichend gelungen ist“. Teilweise seien die verwendeten Konzepte und Begriffe „in Teilen nicht mehr zeitgemäß“. Deshalb müssten die „Zielstellung des Gesetzes konkretisiert“ und „zentrale Begriffsbestimmungen überarbeitet“ werden.4Begründung für eine Neuregelung – Drucks. 18/3631 v. 27.4.2021, unter A. Insbesondere sei es nicht gelungen, die Partizipation von Menschen mit Migrationsgeschichte und den Abbau von Zugangsbarrieren im Hinblick auf deren Beschäftigung im öffentlichen Dienst umfassend zu fördern.5AaO. unter C.

Wolfgang Daniels | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht | dka Rechtsanwälte Fachanwälte Berlin | www.dka-kanzlei.de
Sebastian Baunack | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht | dka Rechtsanwälte Fachanwälte Berlin | www.dka-kanzlei.de

Exklusiv für Mitglieder | Heft 12 | 2024 | 73. Jahrgang

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    Art. 1 G. v. 5.7.2021, GVBl Nr. 54 S. 842 ff., zul. geänd. d. Art. 5 G. v. 9.2.2023 GVBl. S. 30.
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    Vom 15.12.2010, GVBl Nr. 32 S. 560 ff.
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    Abschlussbericht Feb. 2019, S. 58.
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    Begründung für eine Neuregelung – Drucks. 18/3631 v. 27.4.2021, unter A.
  • 5
    AaO. unter C.