Interessenkonflikte im deutsch-polnischen Rechtsverkehr
Ein Rechtsvergleich von § 181 BGB und Art. 210 KSH und seine grenzüberschreitenden Auswirkungen
Der nachstehende Artikel ist im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Berliner Anwaltsblatt und der polnischen juristischen Fachzeitschrift In Gremio entstanden. Er wird in der Novemberausgabe von In Gremio in polnischer Sprache publiziert. Das Ziel der Publikation besteht darin, den fachkundigen Dialog zwischen deutschen und polnischen Juristinnen und Juristen zu intensivieren und einen Beitrag zum verbesserten Verständnis beider Rechtssysteme zu leisten.
Adwokat Dr. Krzysztof Skawiańczyk LL.M. (The CUA in Washington D. C.) | Kanzlei Skawiańczyk & Stanek Adwokaci i Radcowie Prawni Sp. p., | Krakau, Polen | kancelaria-cracow.pl
Rechtsanwalt Piotr Sebastian Hinc | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht | Hi.Legal – Hinc Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | www.hilegal.de
1. DIE BEDEUTUNG DES SCHUTZES VOR INTERESSENKONFLIKTEN IN DER UNTERNEHMUNGSVERTRETUNG
In der modernen Rechts- und Wirtschaftspraxis stellt die Vertretungsmacht ein zentrales Instrument dar. Sie ermöglicht es juristischen und natürlichen Personen, durch Dritte am Geschäftsleben teilzunehmen, um komplexe Transaktionen effizient umzusetzen. Diese Delegation von Befugnissen ist die Grundlage für eine arbeitsteilige Wirtschaft und die Handlungsfähigkeit von Organisationen.
Die Übertragung von Vertretungsbefugnissen birgt jedoch ein inhärentes Risiko, nämlich das Potenzial für Interessenkonflikte. Konflikte dieser Natur treten in der Regel auf, wenn eine Person, die für beide Parteien eines Rechtsgeschäfts agiert, eigene Interessen verfolgt, die den Interessen des Vertretenen entgegenstehen. Um auf diese potenziellen Fälle von Missbrauch zu reagieren, führt die Gesetzgebung spezifische Bestimmungen zur Einschränkung der Vertretungsbefugnis ein. Solche gesetzlichen Beschränkungen sind unerlässlich, um die Vertretenen vor einem Missbrauch der Vertretungsbefugnisse zu schützen und die Integrität sowie das Vertrauen im gesamten Rechtsverkehr zu bewahren.
Divergierende rechtliche Ansätze zu sogenannten Insichgeschäften oder ähnlichen Situationen können Rechtsunsicherheiten, unerwartete Unwirksamkeiten von Verträgen und damit verbundene wirtschaftliche Risiken verursachen. Ohne das Verständnis für die jeweiligen Besonderheiten können kostspielige Fehler in der Vertragsgestaltung und -abwicklung entstehen. Um ihre Auswirkungen im grenzüberschreitenden deutschpolnischen Rechtsverkehr zu beleuchten, werden die verschiedenen Regelungen des deutschen § 181 BGB und des polnischen Art. 210 KSH in diesem Artikel dargestellt.
Im polnischen Handelsrecht spielt Art. 210 KSH (Gesetzbuch über Handelsgesellschaften) eine besondere Rolle im Zusammenhang mit der Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen Mitgliedern der Geschäftsführung, die in ihrem eigenen Namen und Interesse handeln, und der Gesellschaft als juristische Person, die ebenfalls in ihrem eigenen Namen und Interesse handelt. Es handelt sich also um eine Situation, in der es zu einem Widerspruch zwischen den Interessen der Gesellschaft und denen ihrer Vorstandsmitglieder kommen kann oder kommt, das heißt, zu einem Interessenkonflikt zwischen den Vorstandsmitgliedern, die ihre Interessen als angestellte Geschäftsführer der Gesellschaft verfolgen, und den Interessen der Gesellschaft selbst. Unter dem Begriff „Interesse” versteht man im weiteren Sinne die Vermögensinteressen der Gesellschaft.
Art. 209 KSH, der das Problem des Interessenkonflikts zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern der Geschäftsführung aufzeigt, verpflichtet letztere, sich aus solchen Angelegenheiten herauszuhalten. Einen Schritt weiter geht die Regelung des Art. 210 KSH, der die Möglichkeit ausschließt, dass die Gesellschaft durch die Geschäftsführung in Verträgen vertreten wird, in denen die andere Partei ein Mitglied der Geschäftsführung ist.
Art. 210 § 1 KSH, der besagt, dass in einem Vertrag zwischen der Gesellschaft und einem Vorstandsmitglied sowie in einem Rechtsstreit mit diesem die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat oder einen durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bestellten Bevollmächtigten vertreten wird, schließt die in der Gesellschaft geltende Regel der Vertretung der Gesellschaft zugunsten einer besonderen Vertretung aus, nämlich der Vertretung durch einen durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bestellten Bevollmächtigten.
Die Bedeutung dieser Regelung liegt vor allem im Rechtsschutz, der für die Gesellschaft als Rechtssubjekt, deren Rechtsgüter von dem Vertrag oder Streit unmittelbar betroffen sind, aber auch für ihre Gesellschafter, die indirekt, aber dennoch ein vitales Interesse daran haben, dass die von der Gesellschaft abgeschlossenen Verträge für sie so vorteilhaft wie möglich sind, wobei sie ähnliche Erwartungen an Streitigkeiten haben, und zwar, dass diese für die Gesellschaft so günstig wie möglich ausgehen. Schließlich gehören zu den interessierten und indirekt rechtlich geschützten Personen auch die Gläubiger der Gesellschaft, die daran interessiert sind, dass das Vermögen der Gesellschaft durch Verträge, die für sie aus wirtschaftlicher Sicht nachteilig sein könnten, vermehrt und nicht vermindert wird.
2. § 181 BGB: DAS VERBOT DES INSICHGESCHÄFTS IM DEUTSCHEN ZIVILRECHT
§ 181 BGB legt ein gesetzliches Verbot für sogenannte „Insichgeschäfte“ fest. Dieses umfasst zwei spezifische Konstellationen: Selbstkontrahieren (1. Alternative) und Mehrfachvertretung (2. Alternative). Das Verbot des
§ 181 BGB umfasst grundsätzlich alle Arten von Rechtsgeschäften, sowohl Verpflichtungs- als auch Verfügungsgeschäfte. § 181 BGB dient in erster Linie dem Schutz des Vertretenen vor einem Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Vertreter. Die Norm bezieht sich auf einen abstrakt-generellen Interessenkonflikt, der in der Regel entsteht, wenn eine Person auf beiden Seiten eines Geschäfts handelt. Es wird als gegeben angesehen, dass es unmöglich ist, die Interessen zweier verschiedener Personen gleichzeitig mit der erforderlichen Sorgfalt und Achtsamkeit zu vertreten, ohne dass die Interessen einer Partei auf Kosten der anderen beeinträchtigt werden.
Ein Verstoß gegen das Verbot des § 181 BGB hat grundsätzlich zur Folge, dass das betreffende Rechtsgeschäft schwebend unwirksam ist. Das bedeutet, dass das Geschäft zunächst als unwirksam angesehen wird und erst durch die nachträgliche Genehmigung des Vertretenen wirksam wird.
Vor allem bei Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften ist es üblich, sich durch Gesellschafterbeschlüsse oder Gesellschaftsverträge von den Einschränkungen des § 181 BGB zu befreien. Allerdings hat diese Befreiung ihre Grenzen. In bestimmten regulierten Sektoren, etwa bei Pensionskassen, oder für bestimmte Gremien, wie den Vorstand einer Aktiengesellschaft, kann eine vollständige Befreiung unzulässig sein. Um die Interessen der Versicherten zu wahren, sehen besondere Schutzvorschriften wie § 39 GenG oder § 112 AktG eine verpflichtende Vertretung durch den Aufsichtsrat vor. Dies macht deutlich, dass die Befreiung nicht absolut ist, sondern sich auf bestimmte Schutzgesetze bezieht.
3. ART. 210 KSH DIE VERTRETUNG DER GESELLSCHAFT IM POLNISCHEN HANDELSGESELLSCHAFTSRECHT
Die Regeln für die Vertretung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch den Vorstand finden sich in den Bestimmungen der Art. 201 bis 211 des polnischen Handelsgesetzbuches (KSH). Gemäß Art. 201 KSH führt der Vorstand einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Geschäfte der Gesellschaft und vertritt die Gesellschaft. Bei einem Vorstand mit nur einem Mitglied ist dieses gemäß Art. 204 KSH berechtigt, die Angelegenheiten der Gesellschaft zu führen und sie zu vertreten. Bei einem Vorstand mit mehreren Mitgliedern wird die Art der Vertretung der Gesellschaft gemäß Art. 205 § 1 KSH in der Satzung festgelegt. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine diesbezüglichen Bestimmungen, so sind für die Abgabe von Erklärungen im Namen der Gesellschaft zwei Mitglieder der Geschäftsführung oder ein Mitglied der Geschäftsführung zusammen mit einem Prokuristen erforderlich. Wichtig ist, dass das Recht eines Vorstandsmitglieds zur Vertretung der Gesellschaft gegenüber der Person nicht über die sich aus dem Gesetz selbst ergebenden Beschränkungen und die in der Satzung festgelegten Vertretungsregeln im Falle der Bestellung eines mehrköpfigen Vorstands hinaus eingeschränkt werden kann. Die in Art. 210 KSH festgelegte Vertretung der Gesellschaft hat daher einen besonderen Charakter, da sie den bestellten Vorstand von der Vertretung bei Verträgen ausschließt, die „mit sich selbst”, d. h. zwischen den Vorstandsmitgliedern einerseits und der Gesellschaft andererseits, geschlossen werden.
4. GEMEINSAMKEITEN UND UNTERSCHIEDE ZWISCHEN § 181 BGB UND ART. 210 KSH
Sowohl § 181 BGB als auch Art. 210 KSH verfolgen dasselbe Ziel, nämlich Interessenkonflikte in der Vertretung zu vermeiden und den Vertretenen vor einem Missbrauch der Vertretungsmacht zu schützen.
Die wesentliche normative Ähnlichkeit zwischen Art. 210 KSH und § 181 BGB besteht darin, dass sie die Problematik des selbständigen Handelns der Geschäftsführung mit der Gesellschaft, die diese Geschäftsführung vertritt (Selbstkontrahierung), und der Vollmacht zum Handeln mit sich selbst regeln. Insbesondere drückt sich die Ähnlichkeit in dem Verbot des Handelns mit sich selbst aus, d. h., wenn dieselbe Person gleichzeitig als Vertreter einer Partei und als natürliche Person auf der anderen Seite eines Rechtsgeschäfts oder Rechtsstreits auftritt.
„Beiden Regelungen ist das erwähnte Ziel gemein, Interessenkonflikte zu vermeiden und damit das Vermögen der Gesellschaft und indirekt auch das Vermögen der Gesellschafter zu schützen und die Interessen der Gläubiger zu wahren“
Beiden Regelungen ist auch das erwähnte Ziel gemein, Interessenkonflikte zu vermeiden und damit das Vermögen der Gesellschaft und indirekt auch das Vermögen der Gesellschafter zu schützen und die Interessen der Gläubiger zu wahren. Beide Regelungen zeugen von einem begrenzten Vertrauen gegenüber der Person, die Verträge mit Unternehmen abschließt, die sie persönlich leitet, und dieses Vertrauensdefizit resultiert aus der Annahme, dass Mitglieder des Vorstands ihre eigenen Interessen auf Kosten der Interessen der von ihnen vertretenen Unternehmen bevorzugen könnten. Schließlich sehen beide Regelungen angesichts der Notwendigkeit, Verträge zwischen den Mitgliedern des Vorstands und der Gesellschaft abzuschließen, entsprechende gesetzliche Lösungen vor, um das Problem des Interessenkonflikts zu lösen.
Was die Unterschiede zwischen den beiden Regelungen betrifft, so ist anzumerken, dass sich der Geltungsbereich der polnischen Regelung auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezieht, während für Aktiengesellschaften Art. 379 KSH gilt. Die deutsche Regelung ist
hingegen allgemeiner Natur und betrifft alle Fälle der Vertretung durch einen Bevollmächtigten, einschließlich eines Vorstandsmitglieds, eines Gesellschafters oder einer natürlichen Person. Dies liegt daran, dass die polnische Regelung aus dem Gesellschaftsrecht stammt, während die deutsche Regelung aus dem Zivilrecht stammt. Die polnische Norm ist eine zwingende Vorschrift (ius cogens), während § 181 BGB die Merkmale einer dispositiven Norm aufweist, da eine Handlung grundsätzlich als ungültig angesehen werden kann, aber Fälle ihrer Konvalidierung möglich sind.
Aus diesem Grund liegt der größte Unterschied in den rechtlichen Konsequenzen, die ein Verstoß nach sich zieht. Ein Verstoß gegen § 181 BGB hat zunächst die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. Es kann jedoch wirksam werden, wenn der Vertretene es nachträglich genehmigt. Ein Verstoß gegen Art. 210 KSH führt dagegen nach herrschender Meinung zur absoluten Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Ein von Anfang an ungültiges Geschäft kann nicht rückwirkend geheilt werden.
Während das deutsche Recht eine Reihe von Ausnahmen vorsieht, die es erlauben, Insichgeschäfte durchzuführen, gibt es in Art. 210 des polnischen KSH keine vergleichbaren generellen Befreiungen. In den erfassten Fällen wird die Vertretungsmacht zwingend auf ein anderes Organ (den Aufsichtsrat) oder einen speziell durch Gesellschafterbeschluss ernannten Bevollmächtigten übertragen. Außerdem muss die Vollmacht des Bevollmächtigten für das konkrete Geschäft spezifisch sein.
5. GRENZÜBERSCHREITENDE IMPLIKATIONEN UND KOLLISIONSRECHT
Das Internationale Gesellschaftsrecht ist ein Teil des Internationalen Privatrechts (IPR) und des Kollisionsrechts. Es regelt die Frage, welches Recht auf die Vertretung einer juristischen Person anwendbar ist. In Deutschland war die Sitztheorie historisch dominant. Diese besagt, dass das Recht des Staates entscheidend ist, in dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat. Im Gegensatz dazu steht die Gründungstheorie, bei der das Recht des Gründungsstaates berücksichtigt wird. Im europäischen Kontext hat die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) die Gründungstheorie gestärkt, insbesondere durch die Gewährleistung der Niederlassungsfreiheit, obwohl die Sitztheorie in Deutschland noch nicht vollständig aufgegeben wurde. Dies führt zu einer komplizierten Gemengelage, wodurch die Feststellung des anwendbaren Gesellschaftsstatuts nicht immer eindeutig ist. Die organschaftliche Vertretungsmacht sowie Beschränkungen, wie sie in § 181 BGB festgelegt sind, werden üblicherweise dem Personalstatut der juristischen Person (Gesellschaftsstatut) zugeordnet.
Handelt eine deutsche Gesellschaft in Polen oder umgekehrt und liegt ein Insichgeschäft vor, ist entscheidend, welches Recht auf die Vertretungsmacht der Gesellschaft Anwendung findet. Ist deutsches Recht anwendbar, ist das Geschäft schwebend unwirksam und kann durch eine Genehmigung legitimiert werden. Ist hingegen polnisches Recht anwendbar, ist das Geschäft absolut nichtig. Dies kann erhebliche Kollisionsprobleme verursachen – vor allem, wenn ein Geschäft nach dem Recht des einen Staates heilbar wäre, nach dem Recht des anderen Staates jedoch absolut nichtig ist.
6. FAZIT UND HANDLUNGSEMPFEHLUNGEN FÜR DIE PRAXIS
Ein Blick auf die deutschen und polnischen Vorschriften offenbart, dass § 181 BGB und Art. 210 KSH zwar ein vergleichbares Schutzziel in Bezug auf die Vertretung bei Interessenkonflikten haben, sie sich jedoch hinsichtlich ihrer Anwendungsbereiche, Ausnahmen und vor allem der Rechtsfolgen eines Verstoßes grundlegend unterscheiden. Das deutsche Recht kennt mit der schwebenden Unwirksamkeit eine heilbare Rechtsfolge, die es ermöglicht, von den Beschränkungen des § 181 BGB umfassend befreit zu werden. Nach der herrschenden Meinung führt ein Verstoß gegen den zwingenden Art. 210 KSH zur absoluten Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, ohne dass es eine Heilungschance gibt.
„Ein Verstoß gegen Art. 210 KSH führt nach herrschender Meinung zur absoluten Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts“
In grenzüberschreitenden Fällen bestimmt das Kollisionsrecht, vor allem die lex societatis, welches Recht anwendbar ist. Es gibt jedoch erhebliche Rechtsunsicherheiten, die durch unterschiedliche Anknüpfungspunkte wie die Sitztheorie, die Gründungstheorie und die zwingende Natur des Art. 210 KSH verursacht werden können. Die Gefahr besteht, dass ein Rechtsgeschäft, das in einem Land gültig ist, in einem anderen als nichtig angesehen wird. Das kann wiederum große wirtschaftliche Risiken nach sich ziehen. Bei allen Verträgen, die einen Interessenkonflikt nach deutschem oder polnischem Recht berühren könnten, ist eine sorgfältige Prüfung und Gestaltung unerlässlich. Dies erfordert ein tiefes Verständnis beider Rechtssysteme. Insbesondere bei Geschäften, die unter Art. 210 KSH fallen könnten, sollte die polnische Regelung auch dann beachtet werden, wenn das Kollisionsrecht möglicherweise auf deutsches Recht verweisen würde. Dies dient der Vermeidung einer absoluten Nichtigkeit und der Sicherstellung der Rechtsgültigkeit des Rechtsgeschäftes.



