Interview mit Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. Stefan Grundmann – IACL-Kongress
1. Derzeit erleben wir gewaltige Rückschritte in der Respektierung des Völkerrechts. Gibt es vergleichbare oder positive Entwicklungen im Bereich des internationalen Privatrechts (außerhalb der EU)?
Es ist wohl richtig, dass das Völkerrecht heutzutage weniger respektiert wird. Ohne das zu relativieren, liegt es jedoch in einer Zeit größerer Pluralisierung auch nahe, dass die Meinungen stärker auseinandergehen, Unterschiede sichtbarer werden.
Im Bereich des internationalen Privatrechts ist es interessant, den Blick nicht nur auf das Kollisionsrecht – also die Frage nach dem anwendbaren Recht – zu werfen, sondern auf das transnationale Recht insgesamt. Das inkludiert die Frage nach dem substanziellen, dem materiellen Recht. Im Kollisionsrecht gibt es weltweit deutliche Vereinheitlichungstendenzen, insbesondere zugunsten der Parteiautonomie. Der Gestaltungsspielraum der Parteien hat sich erheblich erweitert – auch außerhalb der EU, wo ja ohnehin die Rom-Verordnung gilt, die die Parteiautonomie als den tragenden Grundsatz (weltweit!) ansieht.
Parallel dazu sehen wir im materiellen Recht zwar nicht Vereinheitlichungstendenzen, wohl aber große Angleichungstendenzen. Das beobachten wir derzeit beispielsweise im Bereich der Nachhaltigkeit, in dem sich Informationsverp ichtungen von Unternehmen zu Auswirkungen auf Klima und Menschenrechte entwickeln, sowohl durch Gesetzesrecht als auch durch Rechtsprechungsrecht. Große gemeinsame Diskussionslinien bestehen im Investmentschutz sowie im Bereich persönlicher Diversität. Insgesamt lässt sich sagen: Die fortschreitende Globalisierung spiegelt sich in einem stärkeren Zusammenwachsen der Privatrechtsordnungen – im Kollisionsrecht ebenso wie im materiellen Recht und nicht zuletzt auch in ihrer theoretischen Fundierung.

Lieber Herr Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. Stefan Grundmann, wir danken Ihnen für das Interview | BAV
2. Welche Rolle spielt die Rechtsvergleichung in der Ausbildung und an der Humboldt-Universität? Was bringt der weitere Horizont über das nationale und EU-Recht hinaus?
Die Rolle der Rechtsvergleichung in der Ausbildung ist in Deutschland strukturell begrenzt, da sie kein Pflichtfach im Staatsexamen ist. Sie wird vor allem im Rahmen von Schwerpunktbereichen vermittelt, typischerweise eingebettet in konkrete Rechtsgebiete wie Gesellschafts- oder Vertragsrecht oder auch im öffentlichen Recht. Im Vordergrund steht dabei weniger die Methodik als die Anwendung im jeweiligen Sachzusammenhang. Das hat Vor- und Nachteile. Einerseits fehlt eine systematische Methodenausbildung, andererseits ermöglicht die Einbettung in konkrete Materien eine größere Praxisnähe. Ich habe zum Beispiel ein Lehrbuch zum europäischen Gesellschaftsrecht verfasst, in dem ich die Rechtsordnungen der vier großen Mitgliedstaaten einbeziehe (inkl. noch UK). Andere Länder – etwa Italien – gehen in der Ausbildung deutlich weiter und verankern die Rechtsvergleichung als eigenständiges Pflichtfach.
Und damit zur zweiten Teilfrage, dem weiteren Horizont über das nationale und europäische Recht hinaus. Aus meiner Sicht ist die Rechtsvergleichung eine Schlüsseldisziplin juristischen Arbeitens – da spreche ich vielleicht auch als Präsident der deutschen Gesellschaft für Rechtsvergleichung und als Organisator des Weltkongresses der International Academy of Comparative Law. Der zentrale Gedanke ist einfach: Recht beruht wesentlich auf dem Gleichheitssatz. Diese Einsicht reicht zurück bis zu Aristoteles und prägt das Rechtsdenken bis heute, auch wenn sich ihr Anwendungsbereich im Laufe der Zeit erheblich erweitert hat. Wenn Gleichheit der Maßstab ist, dann wird der Vergleich – von Fallkonstellationen ebenso wie von Lösungen – zum Kernelement des Rechts. Kaum eine Methode rückt diesen Vergleich so konsequent in den Mittelpunkt wie die Rechtsvergleichung. Übrigens ist das auch aus deutscher Perspektive wichtig. Zum einen hat die Rechtsvergleichung hier eine lange Tradition; das UN-Kaufrecht etwa geht auf den deutschen Professor Ernst Rabel zurück. Zum anderen passt sie strukturell gut zur deutschen Falllösungstechnik. Denn diese beruht letztlich ebenfalls auf Vergleich und Anwendung des Gleichheitssatzes am konkreten Fall.
3. Allein 29 Podiumsdiskussionen werden auf dem Kongress stattfinden. Sind die Digitalisierung, KI und das – weltweite – Internet auch hier die entscheidenden aktuellen Themen?
Der General Congress der International Academy of Comparative Law ist im Grunde genommen der Weltkongress des Rechts, denn er bildet die gesamte Breite des Rechts ab – fachlich wie methodisch. Die Themen werden in der Mitgliederversammlung der IACL diskutiert und abgestimmt und jeweils rechtsvergleichend aufbereitet, mit 8–15 Einzelfragen, die Expertinnen und Experten der maßgeblichen Rechtsordnungen zur Beantwortung vorgelegt werden. Diese Länderberichte werden von den Generalberichterstattern zu einem vergleichenden Gesamtbild zusammengefügt. Bei der daraus entstehenden Bandbreite von Themen spielen Digitalisierungsfragen zwar eine immense Rolle, jedoch nicht die einzige. Sollen dies auch nicht. Es gibt klassische materielle Rechtsfragen, methodische Themen sowie grundlegende Entwicklungen wie Nachhaltigkeit oder globaler Pluralismus. Auch Fragen des Wissens- und Rechtstransfers zwischen globalem Norden und Süden werden behandelt.
Montag und Dienstag gibt es vier Panels, die zentralen Digitalisierungsbezug haben: Die Themen reichen von der Frage, inwieweit digitale Codes klassische Vertragsfunktionen abbilden können (Innovative Complements and Substitutes for Contracts), über die Zukunft der Arbeit im digitalen Kontext (The Future of Work in the Digital Context, Fears and Opportunities), bis hin zu den Auswirkungen der Digitalisierung auf die juristische Ausbildung (Digitalizing the Law: In uences and Challenges of Technology for Legal Education Models). Ein weiteres Panel widmet sich Digitalisierungsfragen im transnationalen Recht und der Frage, wie weit diese sich selbst tragen können (The Aspiration of Self-Sufficiency of International Contracts and the Challenge of Uniform Interpretation in the Resolution of Cross-Border Disputes).
4. Rechtsvergleichung klingt zunächst einmal sehr wissenschaftlich. Welche Themen und Veranstaltungen und Formate des Kongresses empfehlen Sie Praktikern, also Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten?
Rechtsvergleichung ist in der Tat zunächst einmal eine wissenschaftliche Methode. Allerdings spielt sie in der Praxis immer eine große Rolle. Gerade dieser Schnittpunkt zwischen wissenschaftlicher Erforschung und der Anwendungsfrage von verschiedensten Rechten bildet immer wieder einen Kernpunkt unserer Diskussion.
Konkreter gibt es eine ganze Reihe von Veranstaltungen, die hauptsächlich für Praktiker designt sind. So zum Beispiel einen thematischen Workshop, bestehend aus 7 Panels zum Thema Legal Councelling as Transnational Rule Setting: Theoretisch wird die Idee, dass private Akteure zunehmend als Standardsetzer neben den staatlichen Gesetzgeber treten, seit den 90er-Jahren, beispielsweise durch Bernstein, Ellickson, dann auch meinen Humboldt-Kollegen Professor Bachmann, diskutiert. In der Praxis wird das, was Private an Regeln setzen, häufig durch die Legal Professions geleistet und über diese praktische Umsetzung gibt es wenig Literatur. Genau hier setzt das Panel an: Über verschiedene Rechtsgebiete hinweg wird untersucht, wie aus individueller und wiederholter, möglicherweise auch strategischer Praxis faktisch allgemeine Regeln entstehen. Im transnationalen Bereich spielen hier zum Beispiel die UNIDROIT Principles eine große Rolle. Auch zeitlich haben wir das auf Praktiker ausgerichtet und den Workshop zu Legal Councelling daher auf anderthalb Tage verdichtet, Dienstagnachmittag und Mittwoch. Für Praktiker, die nur an diesem Workshop teilnehmen wollen, gibt es auch eine gesonderte Gebühr (näher hierzu der Hinweis am Ende).
Darüber hinaus gibt es zahlreiche Einzelpanels mit unmittelbarem Praxisbezug, etwa zu Fragen der Rechtsdurchsetzung, des internationalen Zivilverfahrensrechts oder transnationaler Vertragsgestaltung. Dass diese Themen auf großes Interesse stoßen, zeigt sich an der Beteiligung von Praktikern und Institutionen wie dem Bundesjustizministerium.
5. Wie viele Gäste erwarten Sie beim IACL-Kongress? Ist ein bestimmtes Maß an Rechtsstaatlichkeit in einem Land Voraussetzung für die Mitarbeit im IACL?
Die Ausrichtung des IACL-Kongresses wird alle vier Jahre – wie die Olympischen Spiele – unter verschiedenen Bewerbern vergeben. Die klassische Rotation umfasst Asien, The Americas und Europa, wobei die Teilnehmerzahl je nach Ort und Jahr zwischen 1200 und 2000, vielleicht auch mehr Gästen schwankt. Wir sind vorsichtig optimistisch, eine hohe Teilnehmerzahl zu erreichen, nicht zuletzt aufgrund eines thematisch breiten und aktuellen Programms sowie zusätzlicher Formate und Kooperationen, etwa mit dem Bundesjustizministerium. Ist nun ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit Voraussetzung? Nein, das ist es weder bei der Mitarbeit in der IACL noch für den jeweiligen Kongress. Wir laden einen Wissenschaftler oder einen Praktiker zum Austausch ein, kein Rechtssystem. Allerdings tendiert die generelle Stimmung der IACL und ihrer Kongresse dahin, dass sich Personen, die Rechtsstaatlichkeit für gänzlich sinnlos halten, typischerweise nicht in großer Zahl beteiligen.
6. Beim „Dialog über die Grenzen und die Rechtssysteme hinweg“ trifft man sicherlich auch auf Juristen und Rechtssysteme, die von unseren Vorstellungen von Rechtsstaatlichkeit sehr entfernt sind – oder die sich zur Rechtsstaatlichkeit hin- oder davon wegbewegen. Welche Erfahrungen macht man in der IACL damit und wie ist aus Ihrer persönlichen Erfahrung ein Gespräch möglich mit Juristen (nicht nur aus anderen Rechtssystemen), die unsere Auffassungen von Rechtsstaatlichkeit nicht teilen?
Unterschiedliche Vorstellungen zum Thema Rechtsstaatlichkeit, oder auch zu Demokratie und Menschenrechten, sind Realität im internationalen Austausch. Die IACL geht den Weg, diese verschiedenen Vorstellungen zu thematisieren und zu re ektieren, im Kongress etwa in einem Panel zum Thema Freedom or Security oder in einem Panel, das sich die Frage stellt, ob Rechtsstaatlichkeit so etwas wie ein Weltgewohnheitsrecht geworden ist.
In persönlichen Gesprächen halte ich es immer für am zielführendsten, von den absoluten Grundlagen des Rechts auszugehen. Der Gleichheitssatz – also die Idee, dass Gleiches gleich zu behandeln ist – findet weltweit breitere Anerkennung als staatliche Strukturen wie Rechtsstaatlichkeit und Demokratie. Daraus kann sich ein interessantes Gespräch ergeben, das weniger konfrontativ ist, aber nicht an Klarheit oder Überzeugungskraft verliert. Im Sinne von Rawls’ Idee eines „overlapping consensus“ kann dieser Ansatz dazu beitragen, tragfähige Verständigungsgrundlagen zu schaffen und hieraus Resultate abzuleiten.
7. Was überrascht Ihre internationalen Gesprächspartner am meisten am deutschen Recht?
Die Sicht auf deutsches Recht variiert nach Region und Rechtsgebiet, wobei meine Gesprächspartner meist aus der Wissenschaft kommen und ich vor allem mit Südamerika, Anglo-Amerika und Ostasien im Austausch stehe. Auffällig ist jedoch, dass insbesondere die Qualität der juristischen Ausbildung und der Studierenden international eigentlich durchgängig als „absolut top“ bewertet wird.
Zugleich genießt die deutsche Dogmatik in vielen Regio nen hohes Ansehen. Das zeigt sich insbesondere in Süd amerika, wo Europa wirtschaftlich allenfalls an dritter Stelle steht, gleichzeitig die Rechtsfortbildung Europas – und ganz speziell Deutschlands als besonders dogmatisches Land mit Grundlagenorientierung – als absolut zentral gesehen wird. Gleichzeitig ist auch die Kritik weit verbreitet, dass das deutsche Recht bisweilen als zu stark reguliert und zu schwerfällig erscheint. Insgesamt würde ich aber denken, dass in der Wissenschaft die Sicht des deutschen Rechts noch ein Stück positiver ist als in der Wirtschaft.
8. Last but not least: Kein Kongress ohne Networking und Feiern. Welche Networking-Veranstaltungen erwarten uns?
Da haben Sie vollkommen Recht und da der internationale Austausch unter den Teilnehmern auch eine der großen Zielsetzungen des Kongresses ist, gibt es fast jeden Tag besondere Veranstaltungen und Events. Aus logistischen Gründen sind diese jedoch nicht alle öffentlich, das Bundesjustizministerium kann schlicht nicht 1000 Personen einladen.
Direkt am ersten Abend, Montag, dem 28. September, findet das größte Networking-Ereignis statt: ein Empfang in der juristischen Fakultät, auf dem August-Bebelplatz und im Hof der juristischen Fakultät. Mittwoch und Freitagmittag gibt es dann noch zwei Veranstaltungen, an denen alle teilnehmen können: mittwochs eine Art Geburtstagsfeier für UNIDROIT, UNCITRAL, das BVerfG und in gewisser Weise auch für die IACL selbst. Die IACL wird dieses Jahr zwar 102, das ist aber der erste Kongress, der seit dem 100. Geburtstag stattfindet. Freitagmittag haben wir die die Spitzen oder hochrangige Vertreter der großen europäischen Gerichte, von Berlin über Bundesverfassungsgericht bis zum EuGH, bei uns, die in einem General Panel zur Frage diskutieren, was Gerichte zur Resilienz von Gesellschafts- und Rechtsordnung beitragen können. Für Praktiker haben wir durch den oben genannten Workshop zum Legal Counseling as Transnational Rule Setting ein engeres Networking, in den diversen Pausen oder auch bei einem gemeinsamen Abendessen.
Der Kongress ist, wie ich einleitend sagte, Weltkongress des Rechts. Und das bezieht alle Professionen und Richtungen, alle Länder ein. Wir freuen uns über jeden, der kommt, ob nur zu dem Praktiker-Workshop oder zum gesamten Kongress. Das Programm und die allgemeinen Kongressgebühren finden Sie auf der Website https://iacl. hu-berlin.de. Wenn Sie nur an dem Praktiker-Workshop teilnehmen wollen („Legal Counselling as Transnational Rule Setting“ Dienstagnachmittag und Mittwoch), ist das zu einem reduzierten Gebührensatz von 250,– Euro möglich. Schreiben Sie uns hierzu bitte eine E-Mail an iacl2026@hu-berlin.de.

