Kein Pranger für die Anwaltschaft

Das Kammergericht zieht Grenzen für identifizierende Berichterstattung über Organe der Rechtspflege

Ende April hat das Kammergericht zugunsten einer im Asylrecht tätigen Rechtsanwältin entschieden, deren Name nach dem Messeranschlag von Solingen wochenlang durch die Medien ging. Das Urteil (KG v. 23.4.2026, 10 U 42/25) verdient über den Einzelfall hinaus Aufmerksamkeit. Es entscheidet nicht nur einen Streit zwischen einer Anwaltskollegin und einem Nachrichtenportal. Es zieht eine Linie, die für die gesamte Anwaltschaft und mittelbar auch für die Richterschaft von Bedeutung ist.

Sebastian Dramburg | Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht sowie Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht | Partner der Kanzlei DSK Dramburg Rechtsanwälte PartG mbB in Berlin | als Senior Legal Counsel bei der orderbird GmbH tätig

DER FALL

Die Klägerin hatte 2023 einen syrischen Asylbewerber in einem gewöhnlichen Überstellungsverfahren vertreten. Die Überstellungsfrist verstrich, ohne dass eine Abschiebung erfolgte. Die Klage wurde daraufhin einvernehmlich zurückgenommen. Im August 2024 verübte ihr ehemaliger Mandant den Messeranschlag von Solingen mit drei Todesopfern. Das Portal „Nius“ nahm dies zum Anlass, Namen und Kanzlei der Anwältin zu veröffentlichen und rhetorisch zu fragen, wer dem späteren „Killer“ geholfen habe, sich den Ausweisungsversuchen der Behörden zu erwehren. Die Folgen waren gravierend: Die Anwältin wurde bedroht, vor ihrer Kanzlei demonstrierte die „Identitäre Bewegung“.

Das Landgericht Berlin II hatte die Klage im Jahr 2025 noch vollständig abgewiesen und die Veröffentlichung als zulässige Meinungsäußerung auf wahrer Tatsachengrundlage eingeordnet. Weder eine Stigmatisierung noch eine Prangerwirkung sah das Gericht als gegeben an.

DIE PRANGERWIRKUNG ALS DREH- UND ANGELPUNKT

Das Kammergericht stützt den Unterlassungsanspruch auf §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Die Klägerin war über ihre Kanzlei identifizierbar, die ihren Namen trägt; Aussagen über die Kanzlei wertet der Senat deshalb zugleich als Aussagen über die Klägerin selbst (vgl. OLG Dresden v. 8.9.2025, 4 W 534/25). Zwar sei sie nur in ihrer Sozialsphäre betroffen gewesen, also im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit (vgl. BGH v. 21.11.2006, VI ZR 259/05). Auch dort schützt das Persönlichkeitsrecht aber vor einer Berichterstattung, die zu Stigmatisierung oder sozialer Ausgrenzung führen kann.

Die vom Senat festgestellte Prangerwirkung bildet den Kern der Begründung. Eine solche liegt vor, wenn ein als beanstandungswürdig dargestelltes Verhalten einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und geeignet ist, sich schwerwiegend auf das Ansehen der betroffenen Person auszuwirken. Ob bereits konkrete Nachteile eingetreten sind, spielt insoweit keine Rolle. Es genügt vielmehr die Eignung dazu. Durch die rhetorische Frage, wer dem späteren „Killer“ geholfen habe, sich den Ausweisungsversuchen zu erwehren, stellt der Beitrag genau einen solchen gedanklichen Zusammenhang zwischen anwaltlicher Vertretung und Attentat her. Die Klägerin wird damit gegenüber zahlreichen vergleichbar tätigen Kolleginnen und Kollegen individualisiert (vgl. BVerfG v. 18.2.2010, 1 BvR 2477/08), ohne dass ihr ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann. Als Beleg für die Wirkung dieser Verknüpfung verweist der Senat auf Reaktionen Dritter in sozialen Medien, etwa die Behauptung, an den Händen der Klägerin klebe Blut. Diese Formulierung stammt, wie das Gericht ausdrücklich klarstellt, nicht aus dem Beitrag selbst, sondern aus Leserkommentaren. Für die Prangerwirkung genügt es dem Senat, dass der Beitrag geeignet war, solche Reaktionen hervorzurufen.

„Wird die Berufsausübung als persönliche Mitverantwortung für fremdes Unrecht dargestellt, greift der Schutz aus § 1 BRAO“

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind nach § 1 BRAO Organe der Rechtspflege. Das Gericht misst dieser Stellung beachtliches Gewicht bei und leitet daraus, gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz von Personen mit gesellschaftlicher Funktion (vgl. BVerfG v. 19.12.2021, 1 BvR 1073/20), ein öffentliches Interesse ab, Mandate ohne Furcht vor persönlicher Diffamierung wahrnehmen zu können, und lässt dies zugunsten der Klägerin in die Abwägung mit Art. 5 Abs. 1 GG einfließen. Das ist mehr als eine dogmatische Herleitung. Wer ein Mandat übernimmt, identifiziert sich nicht mit dem späteren Handeln der Mandantschaft. Das Kammergericht spricht damit aus, was in der Kollegenschaft längst Konsens ist.

Zudem prüfte das Gericht, ob die Namensnennung überhaupt erforderlich war. Das öffentliche Interesse an den Hintergründen des Anschlags erkennt es zwar ausdrücklich an, hält die Namensnennung für dieses Interesse aber für entbehrlich. Der Informationsgehalt des Beitrags wäre bei anonymisierter Erwähnung gleichgeblieben. Nius wurde zudem zum Ersatz materieller Schäden verurteilt (§ 823 Abs. 1 BGB), etwa für Umsatz einbußen der Kanzlei. Eine Geldentschädigung von mindestens 10.000 Euro lehnte der Senat dagegen ab. Nach ständiger Rechtsprechung setzt diese einen besonders schwerwiegenden, anders nicht auszugleichenden Eingriff voraus (BGH v. 5.10.2004, VI ZR 255/03), den das Gericht hier verneinte.

Damit ist die erstinstanzliche Einordnung als bloße Meinungsäußerung überholt. Wer eine gesetzlich garantierte Rechtsschutzmöglichkeit ausschöpft, erfüllt schlicht seinen Beruf.

DER GEGENPOL AUS FRANKFURT

Wie eng diese Grenze verläuft, zeigt ein Vergleich mit einer Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 8.5.2025 (Az. 16 U 11/23). Dort hatte eine Vorsitzende Richterin gegen ihre volle Namensnennung in dem Sachbuch „Rechte Richter“ geklagt. In dem Buch wurde ihre Verfahrensführung in einem öffentlichkeitswirksamen Strafverfahren kritisch beleuchtet. Das OLG wies die Klage ab. Die Informations- und Kontrollfunktion der Presse begründe ein öffentliches Interesse an der namentlichen Nennung von Personen, die in amtlicher Funktion oder als Organ der Rechtspflege an einem Gerichtsverfahren entscheidend mitwirken. Ob ein Name genannt werde, dürften Medien demnach allein nach publizistischen Kriterien entscheiden. Ein zusätzliches Bedürfnis sei nicht zu prüfen.

Beide Entscheidungen betreffen Organe der Rechtspflege, kommen aber zu gegensätzlichen Ergebnissen. Die Art der Verknüpfung entscheidet über das unterschiedliche Ergebnis, nicht die Organstellung als solche. Die Frankfurter Richterin wurde sachlich korrekt mit einer Äußerung aus ihrer eigenen Urteilsbegründung zitiert, ohne politische Zuordnung oder Unterstellung einer Mitschuld. Das OLG betont ausdrücklich, dass der Vorrang zugunsten der Pressefreiheit endet, wo eine Prangerwirkung entsteht oder erhebliche Belästigung droht. Genau diese Schwelle überschritt die Berichterstattung über die Solinger Rechtsanwaltskollegin.

Die Grenze zwischen legitimer Kritik an amtlicher oder beruflicher Tätigkeit und ihrer Instrumentalisierung für eine reißerische Erzählung ist schmal. Ein Beispiel dafür lieferte der Juni 2025, als Nius einen Richter wegen seines Parteibuchs einer vermeintlichen Asyl- Lobby zuordnete, ein Vorgang, den BRAK und Justizministerkonferenz verurteilten. Auch die Namensnennung einer Jugendamtsmitarbeiterin im Zusammenhang mit einem Sorgerechtsstreit hatte das LG München I bereits 2009 untersagt (Az. 35 O 9639/09). Das Muster, Amtsträgerinnen und Amtsträger für unliebsame Entscheidungen persönlich verantwortlich zu machen, ist also nicht neu, es hat sich lediglich verschärft.

„Die Grenze zwischen legitimer Kritik an amtlicher oder beruflicher Tätigkeit und ihrer Instrumentalisierung für eine reißerische Erzählung ist schmal“

WO KRITIK BERECHTIGT IST

Zwei Einwände bleiben dennoch. Die Erforderlichkeitsprüfung steht in Spannung zur Entscheidung aus Frankfurt, wonach die Wahl der Darstellungsform Teil der redaktionellen Freiheit ist. Auch die Bejahung des Verschuldens überzeugt nicht ohne Weiteres: Hielt schon das Landgericht die Berichterstattung für zulässig, fällt es schwer zu begründen, weshalb die Beklagte die gegenteilige Bewertung hätte vorhersehen müssen.

Hinzu kommt die Frage der Meinungsfreiheit, bezogen auf das, was der Beitrag tatsächlich enthielt. Die rhetorische Frage, wer dem späteren „Killer“ geholfen habe, sich den Behörden zu erwehren, lässt sich als zugespitzte, aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weithin geschützte Meinungsäußerung zu einer Frage von erheblichem öffentlichem Interesse lesen. Die Schwelle zur Schmähkritik, bei der jeder Sachbezug fehlt, liegt hoch. Mit der Erforderlichkeitsfrage setzt sich bereits eine erste Literaturstimme auseinander, auf die sich auch der Senat selbst stützt (Hoppe, AfP 2025, 252, 257).

FAZIT

Der Rechtsstaat ist darauf angewiesen, dass sich Anwältinnen und Anwälte auch unpopulärer Mandate annehmen, ohne dafür gleich öffentlich an den Pranger gestellt zu werden. Wird die Berufsausübung als persönliche Mitverantwortung für fremdes Unrecht dargestellt, greift der Schutz aus § 1 BRAO. Das Kammergericht hat diesen Grundsatz für die Anwaltschaft deutlich formuliert. Die Richterschaft, deren Unabhängigkeit zusätzlich durch Art. 97 GG verfassungsrechtlich abgesichert ist, wird sich auf dieselben Maßstäbe berufen können, sobald Kritik an amtlicher Tätigkeit in persönliche Diffamierung umschlägt.

Dagegen ließe sich einwenden, ein zu weiter Schutz könnte die Aufklärung über strukturelle Defizite im Abschiebungsvollzug erschweren. Der Einwand greift hier jedoch nicht, weil der Klägerin gerade kein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden konnte, an dem sich Aufklärung hätte festmachen lassen. Darin liegt der Unterschied zwischen Aufklärungsjournalismus und Medienpranger.

Heft 11 | 2026 | 75. Jahrgang