KG stärkt die Position gesetzlicher Erben
Neue Tendenzen der obergerichtlichen Rechtsprechung im Erbscheinsverfahren
Das Gesetz stellt an den Erben 4. Ordnung (§ 1928 BGB), der einen Erbschein beantragt, hohe Nachweisanforderungen. Seine Verwandtschaft wird über die Urgroßeltern des Erblassers vermittelt. Vorhergehende Erbordnungen sind nur dann nicht einschlägig, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge, keine Eltern oder Geschwister und keine Großeltern oder deren Abkömmlinge (Cousins/Cousinen, Neffen/Nichten des Erblassers) hinterlassen hat. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn er selbst bereits als betagte Person gestorben ist. Das Gesetz verlangt für den Nachweis des Verhältnisses, auf dem das Erbrecht des Antragstellers beruht, grundsätzlich die Vorlage öffentlicher Urkunden (§ 352 Abs. 1 Ziff. 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 FamFG).

Jan Holtmeyer | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht | https://www.rechtsanwalt-holtmeyer.com
I. PERSONENSTANDSURKUNDEN SIND ZUM NACHWEIS DER 4. ERBORDNUNG SCHWER ZU BESCHAFFEN
Als derartige Urkunden kommen Personenstandsurkunden (insbesondere Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbeurkunden) in Betracht, die oft in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts oder noch früher errichtet wurden. Derartige Unterlagen sind aber häufig nicht mehr zu beschaffen, z. B. aufgrund kriegsbedingter Zerstörung von Archiven. § 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG lässt allerdings andere Beweismittel zu, wenn öffentliche Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen sind. Zu diesen zählt unter anderem die eidesstattliche Versicherung und die Vorlage von Briefen und Fotos, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind.
II. RE STRIKTIVE ZULASSUNG „ANDERER BEWEISMITTEL“ DURCH NACHLASSGERICHTE
Einige Nachlassgerichte stellen an derartige Beweismittel hohe Anforderungen. Exemplarisch dafür ist das Amtsgericht Lichtenberg, welches für den Nachweis der Verwandtschaft die Indizien und Ersatznachweise nicht ausreichen ließ, da sie nicht dieselbe Aussagekraft wie Personenstandsurkunden hätten. Es wies daher einen auf die 4. Ordnung gestützten Erbscheinsantrag zurück (Beschluss v. 17.10.2024, 61 G VI 1863/18).
III. E NTSCHEIDUNG DES KG VOM 29.7.2025
Das KG hob auf die Beschwerde der Antragstellerin hin den Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg auf und erteilte den beantragten Erbschein (Beschluss v. 29.7.2025, 6 W 6/25). Ausgangspunkt für das KG ist, dass das Nachlassgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu prüfen hat, ob das behauptete Erbrecht aufgrund der „anderen Beweismittel“ i. S. v. § 352 Abs. 3 Satz 2 FamFG erwiesen ist. An die Voraussetzungen dieser Beweisführung seien regelmäßig strenge, aber keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. Zur Beweisführung hält das KG grundsätzlich die o. g. Personenstandsurkunden für geeignet. Wenn dem Antragsteller diese Beweismittel unverschuldet nicht zur Verfügung stünden, komme ein Nachweis durch die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen in Betracht. Schließlich seien in die Beweiswürdigung auch die eigenen sachdienlichen Angaben der antragstellenden Partei einzubeziehen.
1) Eidesstattliche Versicherung durch Antragstellerin des Erbscheinsverfahrens
Im vorliegenden Sachverhalt bildete das KG sich die Überzeugung von der Verwandtschaft zum einen anhand der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin.
Auch die Kommentarliteratur bewertet die eidesstattliche Versicherung als geeignetes „anderes Beweismittel“, allerdings in erster Linie, wenn sie durch Dritte abgegeben wird (vgl. Sternal/Lambertz, FamFG, 22. Aufl., § 352 Rn. 63). In dem vom KG entschiedenen Fall handelte es sich indessen um die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin selbst. Neu an der Entscheidung des KG ist, dass es die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers im Erbscheinsverfahrens ausreichen lässt. Das KG begründet dies mit der Erwägung, dass diese Angaben „fremdnützig“ seien, also die weiteren Beteiligten beim Nachweis ihres Erbrechts unterstützen würden.
„Neu an der Entscheidung des KG ist, dass es die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers im Erbscheinsverfahrens ausreichen lässt“
Sachverhaltlich lag es in der Tat so, dass ein gemeinschaftlicher Erbschein gemäß § 352a FamFG beantragt war, so dass von den Angaben der Antragstellerin auch diejenigen anderen Beteiligten profitierten, die im Erbschein als Erben ausgewiesen werden sollten. Hätte man den Nachweis der Abstammung dieser Personen als nicht erbracht angesehen, hätte der Erbscheinsantrag zurückgewiesen werden müssen, was allerdings auch der Antragstellerin zum Nachteil gereicht hätte. Daher erscheint das vom KG herangezogene Argument der Fremdnützigkeit nicht ganz zweifelsfrei. Letztlich ist dem Senat aber im Ergebnis seiner Beweiswürdigung zuzustimmen, denn die Strafbewehrtheit einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) spricht für eine gewisse Richtigkeitsgewähr der insoweit getätigten Aussagen.
2) Zeugenaussagen und Inaugenscheinnahme von Fotos
Das KG stützte seine Überzeugung vom erbrachten Nachweis der Verwandtschaft zum anderen auf die schriftlichen (nicht eidesstattlich versicherten) Angaben einer Beteiligten, welche durch Fotos untermauert waren. Es handelte sich um die Enkelin derjenigen Verstorbenen, um deren Verwandtschaftsverhältnisse es ging. Die Enkelin machte detaillierte Angaben zu den Geburtsdaten der betroffenen Personen, zu den Besuchsanlässen, teilweise auch zu den Wohnadressen. Sie legte zahlreiche datierte Fotos der Familienfeste sowie eine datierte Ansichtskarte vor.
Das KG wertete die Angaben der Enkelin wegen ihrer Detailgenauigkeit als glaubhaft. Auch an der Glaubwürdigkeit der Enkelin hatte der Senat keine Zweifel. Eine eidesstattliche Versicherung der Angaben erschien ihm aus diesem Grund nicht erforderlich, zumal diese nach Ansicht des Senats keinen höheren Grad an Gewissheit vermitteln würde.
In der Kommentarliteratur ist anerkannt, dass andere Beweismitteln i. S. v. § 352 Abs. 3 Satz 2 FamFG auch die Inaugenscheinnahme bestimmter Sachen, u. a. von Briefen und Fotos sein kann (vgl. MünchKommFamFG/Grziwotz, 4. Aufl., § 352 Rn. 88).
Welcher Beweiswert der Inaugenscheinnahme von Briefen und Fotos zukommt, ist umstritten (vgl. Münch- KommFamFG/Grziwotz, a. a. O.). Nach der wohl herrschenden, strengeren Auffassung (z. B. OLG Schleswig, Beschl. v. 30.9.2009, 3 Wx 74/08, FGPrax 2010, 40; OLG Hamm, Beschl. v. 20.3.2015, 10 W 151/14, NZFam 2015, 640) müssen diese Beweismittel ähnlich klare und verlässliche Schlussfolgerungen ermöglichen wie eine Urkunde.
Diesen Anforderungen wird das KG mit seiner Beweiswürdigung gerecht, denn die Bekundungen der Enkelin waren detailliert und schlüssig und mit Dokumenten (Fotos, Ansichtskarte) untermauert.
IV. ÜBERZEUGENDE GESAMTSCHAU
Unklar ist, ob das KG bereits eines der beiden von ihm gewürdigten Beweismittel hätte ausreichen lassen, um zum von ihm vertretenen Ergebnis zu gelangen. Der Senat hat sich dazu nicht geäußert. Dies war auch nicht erforderlich, denn für die anderen Beweismitteln i. S. v. § 352 Abs. 3 Satz 2 FamFG gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Jedenfalls in der Gesamtwürdigung der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin und der Enkelin erscheint die Entscheidung des Gerichts überzeugend.
V. FORTFÜHRUNG DER HÖCHSTRICHTERLICHEN RECHTSPRECHUNG
Das KG liegt auf der Linie der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung, die den Nachweis des gesetzlichen Erbrechts erleichtert. Der BGH hat im Beschluss v. 8.2.2023 (IV ZB 16/22, NJW 2023, 1296) festgestellt, dass für den Antragsteller im Erbscheinsverfahren die Beschaffung von Informationen zum Beweis seines Erbrechts nur verlangt werden kann, wenn dies für ihn mit – auch finanziell – vertretbarem Aufwand möglich ist.
„Das KG liegt auf der Linie der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung, die den Nachweis des gesetzlichen Erbrechts erleichtert“
Der Beschluss des KG zeigt eine Tendenz der obergerichtlichen Rechtsprechung (ebenso: OLG Düsseldorf, (Beschl. v. 6.9.2023 – I-3 Wx 114/23, ErbR 2024, 28), die Ausführungen im o. g. Beschluss des BGH auch für die Auslegung des Begriffs der anderen Beweismittel i. S. v. § 352 Abs. 3 Satz 2 FamFG fruchtbar zu machen. Diese Entwicklung ist zu begrüßen, da sie die Rechtsposition gesetzlicher Erben im Erbscheinsverfahren stärkt.
VI. PRAXISTIPP
Die vorstehend beschriebene erbenfreundliche Tendenz der obergerichtlichen Rechtsprechung erleichtert auch dem Rechtsanwalt, der für den Antragsteller eines Erbscheins mandatiert ist, die Arbeit. Wenn sich allerdings abzeichnet, dass für den Nachweis der Verwandtschaft öffentliche Urkunden nicht vorhanden sind, sollte der Rechtsanwalt die Nachweisführung durch die vorstehend beschriebenen anderen Beweismittel sehr sorgfältig vorbereiten. Andernfalls läuft der Antragsteller Gefahr, dass das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag mit dem Argument zurückweist, dass die öffentlichen Urkunden verschuldet nicht vorgelegt worden seien.

