KI-Modelle vor Gericht
Widersprüchliche Rechtsprechung in Europa
Europäische und nationale Gerichte ringen um Antworten auf Fragen zu Training, Speicherung und Opt-Out.
I. EINLEITUNG
Künstliche Intelligenz hat die Kreativwirtschaft erschüttert. KI-Modelle, die auf Basis von Millionen urheberrechtlich geschützter Werke trainiert werden und neue Inhalte generieren, sind technisch längst Realität und stellen die Justiz nun vor Grundsatzfragen: Ist das Training mit geschützten Werken eine Vervielfältigung? Speichern neuronale Netze Kopien der Trainingswerke? Und unter welchen Voraussetzungen greift die Text and Data Mining-Schranke („TDM-Schranke“)?


Dr. Lea Ludmilla Ossmann-Magiera | Associate | YPOG | www.ypog.law
Konstantina Nathanail | Associate | YPOG | www.ypog.law
„Die jüngsten Entscheidungen aus München, Hamburg und London sowie die anhängige Vorlage an den EuGH zeichnen ein Bild von Rechtsunsicherheit“
Die jüngsten Entscheidungen aus München, Hamburg und London sowie die anhängige Vorlage an den EuGH zeichnen ein Bild von Rechtsunsicherheit.
II. GEMA-VERFAHREN: MÜNCHEN I BEJAHT URHEBERRECHTSVERLETZUNG
Mit Endurteil vom 11. November 2025 hat das Landgericht München I in der Rechtssache GEMA gegen OpenAI (Az. 42 O 14139/24)1Verfügbar unter https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300- Z-GRURRS-B-2025-N-30204; zuletzt geöffnet am 29.1.2026. eine urheberrechtliche Haftung der Beklagten für ihren KI-Musikgenerator bejaht. Das Gericht stellte fest, dass die Verwendung geschützter Werke zum Training von KI-Modellen eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG darstelle.2LG München I v. 11.11.2025 – 42 O 14139/24, Rn. 165, 172.
Zentral war die Auffassung, dass die trainierten Modellgewichte selbst urheberrechtlich relevante Informationen aus den Trainingswerken enthalten und diese „memorisieren“. Diese dauerhafte Speicherung stelle nach Ansicht des Gerichts eine Verkörperung und somit eine Vervielfältigung dar, welche nicht durch die TDMAusnahme nach § 44b UrhG gedeckt sei, da OpenAI die Ergebnisse kommerziell verwerte. Auch die Wiedergabe der Liedtexte stelle eine Vervielfältigung dar, für welche die Beklagte und nicht die Nutzer verantwortlich seien. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; Revision wird erwartet.
Darüber hinaus hat die GEMA im Januar 2025 eine weitere Klage mit paralleler Argumentation gegen das KI-Unternehmen Suno Inc. beim Landgericht München I eingereicht.
III. GETTY IMAGES VS. STABILITY AI – UK HIGH COURT: MODELLE SPEICHERN NICHT
Der britische High Court of Justice wies dagegen am 4. November 2025 die Klage von Getty Images gegen Stability AI ab.3Verfügbar unter https://www.judiciary.uk/wp-content/uploads/2025/11/Getty-Images-v-Stability-AI.pdf; zuletzt geöffnet am 29.1.2026. Obwohl Getty die Geltendmachung von zentralen urheberrechtlichen Ansprüchen fallenließ und sich auf markenrechtliche Fragen konzentrierte, stellte das Gericht fest, dass das KI-Modell der Beklagten keine urheberrechtlich geschützten Werke speichere, sondern lediglich aufgrund von Gewichtungen von Trainingsdaten („model weights“) Ergebnisse produziere. In technischer Hinsicht stellte das Gericht ausdrücklich fest: „Inference does not require the use of any training data and the model itself does not store training data.” Diese Feststellung steht in direktem Widerspruch zu den Münchner Gerichten.
Das Gericht erläuterte, dass Modelle zwar zur (Teil-) Memorisierung neigen können, die Wahrscheinlichkeit jedoch vom Einzelfall abhänge und schwer bestimmbar sei. Markenrechtlich bejahte es Verletzungen für ältere Modellversionen (v1.x), welche Bilder mit Wasserzeichen „Getty Images“ generierten, wies aber Ansprüche für neuere Versionen ab.
IV. ROBERT KNESCHKE VS. LAION: HAMBURG BEJAHT TDM-SCHRANKE
Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte im Berufungsverfahren die erstinstanzliche Entscheidung und wies die Klage des Fotografen Robert Kneschke gegen LAION ab.4Verfügbar unter https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001628040; zuletzt geöffnet am 29.1.2026. Der Kläger hatte LAION verklagt, nachdem eines seiner Bilder – ursprünglich auf einer Stockfoto- Website mit Nutzungsbedingungen gegen „automatisierte Programme“ hochgeladen – in einen Trainingsdatensatz mit fast sechs Milliarden Bild-Text-Paaren aufgenommen worden war. Das OLG bestätigte, dass LAION die Schran-
ke des § 60d UrhG (wissenschaftliches TDM, Art. 3 DSMRL) für sich in Anspruch nehmen kann: Die Erstellung eines Datensatzes als Grundlage für KI-Training sei im konkreten Fall als wissenschaftliche Forschung anzusehen, da es sich um einen grundlegenden Schritt handele, der auf künftige Wissensgenerierung abziele. Der Umstand, dass kommerziell tätige Unternehmen den Trainingsdatensatz ebenfalls nutzten, sei für die Beurteilung nach § 60d Abs. 2 UrhG unerheblich, solange der Datensatz der Öffentlichkeit frei zugänglich gemacht werde.5OLG Hamburg v. 10.12.2025 – 5 U 104/24 Rn. 161.
Obwohl das Gericht nicht über die generelle Anwendung der kommerziellen TDM-Schranke nach § 44b UrhG zu entscheiden hatte, äußerte es sich umfassend zu deren Anwendungsbereich: Die Vervielfältigung von Bildern im Rahmen von KI-Training falle grundsätzlich unter § 44b UrhG. Zur Opt-Out-Frage schlug das Gericht einen großzügigen Ansatz vor: Ein Opt-Out in natürlicher Sprache hätte im konkreten Fall wohl ausgereicht, um die kommerzielle TDM-Ausnahme auszuschließen – wobei dies keine allgemeine Regel sei, sondern vom Einzelfall und der technischen Entwicklung zum Zeitpunkt der Nutzung abhänge. Das Gericht verwies dabei auf Art. 53 Abs. 1 lit. c KI-VO, wonach Opt-Outs unter Verwendung „modernster Technologien“ (einschließlich KI) möglich seien.6Ibid., Rn. 86. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; eine Berufung bleibt abzuwarten.
V. LIKE COMPANY VS. GOOGLE: DER EuGH MUSS ENTSCHEIDEN
Beim EuGH ist seit 2025 ein Vorabentscheidungsersuchen anhängig, das weitreichende Folgen haben dürfte: Im Fall Like Company SAS gegen Google LLC (C-250/25)7Verfahrensinformationen verfügbar unter https://infocuria.curia. europa.eu/tabs/affair?sort=AFF_NUM-DESC&searchTerm=%22C- 250%2F25%22&publishedId=C-250%2F25; zuletzt geöffnet am 29.1.2026. verklagt ein ungarischer Presseverlag Google, nachdem dessen Gemini-Chatbot eine detaillierte Zusammenfassung eines Artikels generiert hatte. Das Budapester Gericht legte dem EuGH vier Fragen vor, um zu klären, ob solche KI-generierten Antworten eine Urheberrechtsverletzung durch unerlaubte Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe im Sinne der DSM-Richtlinie8Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG. darstellen.
Der Fall ist nicht nur das erste Verfahren an der Schnittstelle von KI und Urheberrecht vor dem EuGH. Er spiegelt auch einen grundlegenden Wandel im Informationsökosystem wider: Generative KI ist mittlerweile in Suchmaschinen wie Google, Bing oder ChatGPT Search integriert. Statt Linklisten liefern diese zunehmend direkte Antworten oder Zusammenfassungen – und leiten damit Nutzerverkehr um. Dies bedroht die Werbeeinnahmen von Verlagen, die darauf angewiesen sind, dass Nutzer ihre Websites tatsächlich besuchen. Der EuGH muss nun entscheiden, ob Ausgaben, die geschützte Presseinhalte teilweise reproduzieren, als Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe gelten und, wenn ja, ob die TDMSchranke der DSM-Richtlinie auf KI-Training anwendbar ist – mit weitreichenden Folgen für das Verhältnis zwischen KI-Anbietern und Rechteinhabern.
VI. BEWERTUNG UND AUSBLICK
Die europäische Rechtsprechung zu KI und Urheberrecht ist derzeit von erheblicher Fragmentierung geprägt. Während das LG München I eine urheberrechtliche Haftung für KI-Training bejahte und von einer „Memorisierung“ geschützter Werke in den Modellgewichten ausging, stellte das britische High Court fest, dass KI-Modelle keine Trainingsdaten speichern würden. Das OLG Hamburg wiederum bestätigte die Anwendbarkeit der TDMSchranke für wissenschaftliche Zwecke auch bei späterer Kommerzialisierung. Eine einheitliche Linie ist weder auf nationaler noch auf europäischer Ebene erkennbar.
Für KI-Unternehmen ist diese Rechtslage hochproblematisch: Je nach Gerichtsstand drohen völlig unterschiedliche Rechtsfolgen – von der Bejahung einer Urheberrechtsverletzung bis zur vollständigen Verneinung einer Speicherung geschützter Inhalte. Die zentralen Fragen – ob Training eine Vervielfältigung darstellt, ob neuronale Netze urheberrechtlich relevante Kopien speichern und welche Anforderungen an wirksame Opt-Outs zu stellen sind – bleiben bis auf Weiteres ungeklärt. Unternehmen können ihre Geschäftsmodelle derzeit kaum rechtssicher gestalten.
„Unternehmen können ihre Geschäftsmodelle derzeit kaum rechtssicher gestalten. (…) Abhilfe kann nur höchstrichterliche Rechtsprechung schaffen“
Abhilfe kann nur höchstrichterliche Rechtsprechung schaffen. Die Entscheidung des EuGH im Verfahren Like Company gegen Google wird mit Spannung erwartet und dürfte die Weichen für das Verhältnis zwischen KI-Anbietern und Rechteinhabern in Europa stellen. Bis dahin gleicht die Rechtslage einem Flickenteppich mit weitreichenden Folgen für die Innovationsfähigkeit und digitale Souveränität des Kontinents.
- 1Verfügbar unter https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300- Z-GRURRS-B-2025-N-30204; zuletzt geöffnet am 29.1.2026.
- 2LG München I v. 11.11.2025 – 42 O 14139/24, Rn. 165, 172.
- 3Verfügbar unter https://www.judiciary.uk/wp-content/uploads/2025/11/Getty-Images-v-Stability-AI.pdf; zuletzt geöffnet am 29.1.2026.
- 4Verfügbar unter https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001628040; zuletzt geöffnet am 29.1.2026.
- 5OLG Hamburg v. 10.12.2025 – 5 U 104/24 Rn. 161.
- 6Ibid., Rn. 86.
- 7Verfahrensinformationen verfügbar unter https://infocuria.curia. europa.eu/tabs/affair?sort=AFF_NUM-DESC&searchTerm=%22C- 250%2F25%22&publishedId=C-250%2F25; zuletzt geöffnet am 29.1.2026.
- 8Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG.

