Koordination ehrenamtlicher Vormund*innen
Reform betont Ehrenamt
„[…] es gibt sie, die Leuchtturmprojekte, in denen Jugendämter mit ehrenamtlichen Vormund*innen arbeiten und diese gezielt für eine bestmögliche Begleitung von Kindern und Jugendlichen einsetzen.“1Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft, Jugendamt und ehrenamtliche Vormundschaft – Förderung und Kooperation, 2022, S. 5.
Wenn Eltern dem Sorgerecht nicht mehr nachkommen können, übernehmen in den meisten Fällen die Jugendämter diese wichtige Aufgabe durch Amtsvormundschaften.2Die Regelungen zur elterlichen Sorge im BGB, die Paragraphen §§ 1773– 1802 des BGB und die Paragraphen §§ 53–57 im SGB VIII stellen die rechtliche Grundlage zum Führen einer Vormundschaft dar. Ein/e Vormund*in übernimmt das Recht und die Pflicht anstelle der Eltern, die Interessen der Minderjährigen zu vertreten. Für die Ehrenamtlichen gelten deshalb dieselben Vorschriften bezüglich der Personen- und Vermögenssorge, wie für die Amts- bzw. die Vereinsvormundschaften. Vgl.: Maas, Michael, Ehrenamtliche Vormundschaften, Potenziale, Grenzen, Gestaltungsmöglichkeiten, 2023, S. 17, 18.
Majdamin Zymara | Koordinatorin für ehrenamtliche Vormundschaften und Pflegschaften | Jugendamt Charlottenburg-Wilmersdorf
https://www.berlin.de/ba-charlottenburg-wilmersdorf/verwaltung/aemter/jugend/
So werden rund 80 Prozent der Kinder in Deutschland, die eine Vormundschaft benötigen, einem/einer Amtsvormund*in zugewiesen. Um den Kontakt zwischen den Kindern und Vormund*innen zu intensivieren, idealerweise auch über die Volljährigkeit hinaus, wurde das Vormundschaftsrecht vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz 2023 reformiert. Damit die Neuerungen nachhaltig in der Praxis umgesetzt werden können, wurden in den Berliner Jugendämtern Koordinierungsstellen geschaffen.3Maas, Ehrenamtliche Vormundschaften, Potenziale, Grenzen, Gestaltungsmöglichkeiten, 2023
Ehrenamtliche Vormund*innen sind zum einen sozial engagierte Personen, die ein Kind in Fragen der Personen- oder Vermögenssorge vertreten. Zum anderen können es Angehörige, Pflegeeltern oder andere Bezugspersonen aus dem sozialen Umfeld des Kindes sein, die das Sorgerecht übernehmen.4Vgl. Seyboldt, Gerling, Pflegeeltern und Vormundschaft, Kinderrechte als Ausgang und Ziel einer fachlichen Weiterentwicklung. In: Unsere Jugend, Auf dem Weg zu einer kinderrechtsbasierten Vormundschaft, 04/2026, S. 188.
Im Zuge der Vormundschaftsreform und im Rahmen des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes sind die Rechte der Kinder5Wenn hier von Kindern geschrieben wird, dann sind sowohl Kinder als auch Jugendliche gemeint. Der Begriff „Mündel“ wird bewusst vermieden, da er von Kindern und Careleaver*innen oft selbst abgelehnt wird. Auch das Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft schlägt vor den Begriff „Mündel“ durch „Kind“ zu ersetzen. (https://vormundschaft.net/fachbegriffe/muendel/familiensachen, der FamRZ-Podcast, Reform des Vormundschaftsrechts, Folge 11, 2022). Aus Sicht der Autorin kling Kind/junger Mensch sehr viel persönlicher, während „Mündel“ eine sprachliche Objektifizierung mit sich bringt. und der Blick auf deren Individualität gestärkt worden (z.B. § 1788 BGB und 1803 BGB).6Vgl. Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft, 2023, S. 1, unter: https://vormundschaft.net/assets/uploads/2023/04/Hintergrundpapier-Kinderunter-Vormundschaft-Bundesforum-Maerz-2023.pdf?utm_source=mailpoet&utm_medium=email&utm_campaign=infobrief-nr-14-dezember-2020_16 , recherchiert am 30.10.25, um 11:33 Uhr, Fritsche, Jugendamt und ehrenamtliche Vormundschaft – Förderung und Kooperation, 2022, S. 11.
Die Vorrangstellung (§ 1779 BGB) der ehrenamtlichen Vormundschaft wird im Gesetz besonders betont. Der § 1778 Abs. 1 BGB verweist darauf, „den Vormund auszuwählen, der am besten geeignet ist, für den jungen Menschen und dessen Vermögen zu sorgen“. Die „Eignung“ für Vormund*innen orientiert sich an Kriterien und Bestimmungen, die das BGB dem Familiengericht vorgibt (§§ 1778, 1779, 1788, 1790, 1792, 1795, 1796 BGB).7Vgl. Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft, Förderung und Kooperation, Eine Orientierungshilfe für die Praxis, 2022, S. 11, 12; Dr. Miriam Fritsche, Schulung und Qualifizierung Ehrenamtlicher, 21.3.2025; Folien 6–8.
„Die Vorrangstellung (§ 1779 BGB) der ehrenamtlichen Vormundschaft wird im Gesetz besonders betont“
Die veränderte Gesetzesgrundlage wirkt sich unmittelbar auf die Arbeit der Jugendämter aus. So benennt beispielsweise § 53 SGB VIII konkrete Vorschriften zur Vorschlagspflicht und des Begründungserfordernisses. Auch die Einführung der Regelungen zur vorläufigen Vormundschaft nach § 1781 BGB sollen bei der Auswahl mehr Zeit verschaffen.8Vgl. Seyboldt, Gerling, Pflegeeltern und Vormundschaft, Kinderrechte als Ausgang und Ziel einer fachlichen Weiterentwicklung. In: Unsere Jugend, Auf dem Weg zu einer kinderrechtsbasierten Vormundschaft, 04/2026, S. 189.
Das Ehrenamt wirkt in einem Spannungsfeld. Einerseits gibt es im fachlichen Diskurs den Anspruch, langfristig die persönliche Interessensvertretung der jungen Menschen zu sichern. Andererseits bestehen beispielsweise in Bezug auf die Professionalität Bedenken.9Vgl. Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft, Förderung und Kooperation, Eine Orientierungshilfe für die Praxis, 2022, S. 8.
Einige Jugendämter und freie Träger in Deutschland beraten ehrenamtliche Vormund*innen bereits seit Jahren strukturiert und verzeichnen positive Erfahrungen.10Vgl. Bundesforum Vormundschaft und P egschaft, Jugendamt und ehrenamtliche Vormundschaft – Förderung und Kooperation, 2022, S. 8.
Ehrenamtliche Vormundschaften können und sollen die Amtsvormundschaften nicht ersetzen. Sie werden als Ergänzung in Situationen verstanden, in denen eine ehrenamtliche Vormundschaft für ein Kind in Frage kommt. Die Begleitung durch die Koordinierungsstellen gewährleistet dabei eine professionelle Ausführung der Aufgaben.
BERLINER KOORDINIERUNGSSTELLEN
„[…] dafür brauchen sie (die Vormund*innen) auch die Rückendeckung der Organisationen, wie dem Jugendamt, dass sie die Freiheit haben, Kinder auf ihrem individuellen Weg zu begleiten, der vielleicht manchmal auch abseits der formalen Rahmungen ist.“11Jana P., Das was bleibt – Junge Menschen über ihre Erfahrungen mit und Erwartungen an Vormund:innen. In: Unsere Jugend, Auf dem Weg zu einer kinderrechtsbasierten Vormundschaft, 04/2026, S. 157.
In Berlin sind in fast allen Bezirken Koordinator*innen für ehrenamtliche Vormundschaften und Pflegschaften eingestellt worden. Im § 57 Abs. 4 SGB VIII wird betont, dass vom Jugendamt zu prüfen ist, ob es Umstände in der Lebenssituation der Kinder gibt, die ein ehrenamtliches Führen der Vormundschaft zulassen.12Vgl. Gesetze im Internet, https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__57.html, recherchiert am 13.5.2026 um 13:59 Uhr.
Das Netzwerk steht im fachlichen Austausch und berät darüber, wie jugendamtsinterne Kooperationsstrukturen nach § 79 Abs. 2 SGB VIII aufgebaut werden, welche Qualitätsstandards gelten und wie eine überbezirkliche Zusammenarbeit gestaltet wird.
Zur Gewinnung ehrenamtlicher Vormund*innen werden Informationsabende und offene Sprechstunden angeboten. Interessierte werden durch Fortbildungsmodule vorbereitet und durchlaufen einen Eignungsprüfungsprozess. Kommt für ein Kind eine ehrenamtliche Vormundschaft in Betracht, begleitet die Koordinierungsstelle den weiteren Matching- und Bestellungsprozess.13Vgl. Dr. Miriam Fritsche, Schulung und Qualifizierung Ehrenamtlicher, 21.3.2025; Folien 6–8.
„Die Kinder sollen ermutigt werden, Wünsche und Fragen zu formulieren“
Die Partizipation der Kinder wird in einem entspannten Setting ermöglicht, um eine belastende Befragungssituation zu vermeid en. Die Kinder sollen ermutigt werden, Wünsche und Fragen zu formulieren.14Vgl. Seyboldt, Gerling, Pflegeeltern und Vormundschaft, Kinderrechte als Ausgang und Ziel einer fachlichen Weiterentwicklung. In: Unsere Jugend, Auf dem Weg zu einer kinderrechtsbasierten Vormundschaft, 04/2026, S. 190; Nationaler Rat gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen, 2022, S. 3; https://vormundschaft.net/assets/uploads/2023/05/Pammler-Klein_Vormundschaft_Fachgespraech.pdf?, recherchiert am 24.10.25 um 16:22; und https://www.youtube.com/watch?v=4XHRkeKj9jc, recherchiert am 24.10.25, um 17:25). Orientiert wird sich bezüglich der Gestaltung der Befragung der Kinder im gesamten Prozess der Vormundschaft u.a. an den Empfehlungen des hier genannten Praxisleitfadens zur Anwendung kindgerechter Kriterien für das familienrechtliche Verfahren. Es wird transparent erläutert, an wen sie sich bei Unklarheiten oder Beschwerden wenden können. Die Koordinierungsstellen beraten im Führen der Vormundschaft nach § 53a SGB VIII und setzen die Mitteilungspflichten nach § 57 Abs. 3 SGB VIII um. Die jungen Menschen und die Vormund*innen sollen in herausfordernden Situationen Unterstützung durch das Jugendamt erfahren. Auf einen verlässlichen Austausch durch Beratungen und zukünftig stattfindende Ehrenamtstreffen wird großen Wert gelegt.
WIRKSAMES EHRENAMT
„Der Vormund muss wach sein, die Gesetze kennen und wie ein Löwe das Kind bewachen. […] Sie sollten dem Kind Leichtigkeit mitgeben, weil das Leben ist sowieso anstrengend genug .“15Marabou, Das was bleibt – Junge Menschen über ihre Erfahrungen mit und Erwartungen an Vormund:innen. In: Unsere Jugend, Auf dem Weg zu einer kinderrechtsbasierten Vormundschaft, 04/2026, S. 159.
Das Ehrenamt ist eine Tätigkeit, die den Kindern in relevanten Fragen des Lebens das Gefühl vermitteln kann, wirklich wichtig zu sein. Die Ausführung erfordert zeitliche Kapazitäten, Durchsetzungsvermögen gegenüber staatlichen Behörden und ein sehr gutes Gespür für den Umgang mit jungen Menschen.
- 1Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft, Jugendamt und ehrenamtliche Vormundschaft – Förderung und Kooperation, 2022, S. 5. ↩︎
- 2Die Regelungen zur elterlichen Sorge im BGB, die Paragraphen §§ 1773– 1802 des BGB und die Paragraphen §§ 53–57 im SGB VIII stellen die rechtliche Grundlage zum Führen einer Vormundschaft dar. Ein/e Vormund*in übernimmt das Recht und die Pflicht anstelle der Eltern, die Interessen der Minderjährigen zu vertreten. Für die Ehrenamtlichen gelten deshalb dieselben Vorschriften bezüglich der Personen- und Vermögenssorge, wie für die Amts- bzw. die Vereinsvormundschaften. Vgl.: Maas, Michael, Ehrenamtliche Vormundschaften, Potenziale, Grenzen, Gestaltungsmöglichkeiten, 2023, S. 17, 18. ↩︎
- 3Maas, Ehrenamtliche Vormundschaften, Potenziale, Grenzen, Gestaltungsmöglichkeiten, 2023 ↩︎
- 4Vgl. Seyboldt, Gerling, Pflegeeltern und Vormundschaft, Kinderrechte als Ausgang und Ziel einer fachlichen Weiterentwicklung. In: Unsere Jugend, Auf dem Weg zu einer kinderrechtsbasierten Vormundschaft, 04/2026, S. 188. ↩︎
- 5Wenn hier von Kindern geschrieben wird, dann sind sowohl Kinder als auch Jugendliche gemeint. Der Begriff „Mündel“ wird bewusst vermieden, da er von Kindern und Careleaver*innen oft selbst abgelehnt wird. Auch das Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft schlägt vor den Begriff „Mündel“ durch „Kind“ zu ersetzen. (https://vormundschaft.net/fachbegriffe/muendel/familiensachen, der FamRZ-Podcast, Reform des Vormundschaftsrechts, Folge 11, 2022). Aus Sicht der Autorin kling Kind/junger Mensch sehr viel persönlicher, während „Mündel“ eine sprachliche Objektifizierung mit sich bringt. ↩︎
- 6Vgl. Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft, 2023, S. 1, unter: https://vormundschaft.net/assets/uploads/2023/04/Hintergrundpapier-Kinderunter-Vormundschaft-Bundesforum-Maerz-2023.pdf?utm_source=mailpoet&utm_medium=email&utm_campaign=infobrief-nr-14-dezember-2020_16 , recherchiert am 30.10.25, um 11:33 Uhr, Fritsche, Jugendamt und ehrenamtliche Vormundschaft – Förderung und Kooperation, 2022, S. 11. ↩︎
- 7Vgl. Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft, Förderung und Kooperation, Eine Orientierungshilfe für die Praxis, 2022, S. 11, 12; Dr. Miriam Fritsche, Schulung und Qualifizierung Ehrenamtlicher, 21.3.2025; Folien 6–8. ↩︎
- 8Vgl. Seyboldt, Gerling, Pflegeeltern und Vormundschaft, Kinderrechte als Ausgang und Ziel einer fachlichen Weiterentwicklung. In: Unsere Jugend, Auf dem Weg zu einer kinderrechtsbasierten Vormundschaft, 04/2026, S. 189. ↩︎
- 9Vgl. Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft, Förderung und Kooperation, Eine Orientierungshilfe für die Praxis, 2022, S. 8. ↩︎
- 10Vgl. Bundesforum Vormundschaft und P egschaft, Jugendamt und ehrenamtliche Vormundschaft – Förderung und Kooperation, 2022, S. 8. ↩︎
- 11Jana P., Das was bleibt – Junge Menschen über ihre Erfahrungen mit und Erwartungen an Vormund:innen. In: Unsere Jugend, Auf dem Weg zu einer kinderrechtsbasierten Vormundschaft, 04/2026, S. 157. ↩︎
- 12Vgl. Gesetze im Internet, https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__57.html, recherchiert am 13.5.2026 um 13:59 Uhr. ↩︎
- 13Vgl. Dr. Miriam Fritsche, Schulung und Qualifizierung Ehrenamtlicher, 21.3.2025; Folien 6–8. ↩︎
- 14Vgl. Seyboldt, Gerling, Pflegeeltern und Vormundschaft, Kinderrechte als Ausgang und Ziel einer fachlichen Weiterentwicklung. In: Unsere Jugend, Auf dem Weg zu einer kinderrechtsbasierten Vormundschaft, 04/2026, S. 190; Nationaler Rat gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen, 2022, S. 3; https://vormundschaft.net/assets/uploads/2023/05/Pammler-Klein_Vormundschaft_Fachgespraech.pdf?, recherchiert am 24.10.25 um 16:22; und https://www.youtube.com/watch?v=4XHRkeKj9jc, recherchiert am 24.10.25, um 17:25). Orientiert wird sich bezüglich der Gestaltung der Befragung der Kinder im gesamten Prozess der Vormundschaft u.a. an den Empfehlungen des hier genannten Praxisleitfadens zur Anwendung kindgerechter Kriterien für das familienrechtliche Verfahren. ↩︎
- 15Marabou, Das was bleibt – Junge Menschen über ihre Erfahrungen mit und Erwartungen an Vormund:innen. In: Unsere Jugend, Auf dem Weg zu einer kinderrechtsbasierten Vormundschaft, 04/2026, S. 159. ↩︎

