Rückforderungsanspruch bei Online-Glücksspielen ohne Glücksspiellizenz für Deutschland

Landgericht Berlin, Urteil vom 23.10.2023 – 5 O 230/

TATBESTAND (AUSZUG)

Der Kläger begehrt die Rückzahlung von Spieleinsätzen beim Online-Glücksspiel, welche er im Zeitraum vom 21.04.2017 bis zum 05.05.2020 an die Beklagte überwies abzüglich der mit diesen Einsätzen erspielten Gewinnausschüttungen.

Die Beklagte ist Betreiberin der Internetseite XXXX. XXXX.de, auf der sie öffentlich und in deutscher Sprache verschiedene digitale Wett- und Glücksspiele, unter anderem nach dem Vorbild klassischer Casino-Spiele, wie Poker, BlackJack, Roulette und Spielautomaten, anbietet. Die Beklagte verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum über die Glücksspiellizenz des Staates Malta, jedoch nicht über eine Konzession für das Anbieten von Online-Glücksspielen im Bundesland Berlin. Der Kläger ist wohnhaft in Berlin und nutzte die Internetseite der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum ausschließlich in seiner Wohnung am XXXX 21 in XXXX Berlin.

Gekürzt eingereicht Dr. Astrid Auer-Reinsdorff | Rechtsanwältin Berlin & Lissabon | Fachanwältin für Informationstechnologierecht

Die von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB, Anlage B4) lauten auszugsweise:

„7. Möglicherweise ist der Zugriff auf die Internetseite einigen oder allen Einwohnern bestimmter Länder oder sich in diesen Ländern aufhaltenden Personen verboten. Wie beabsichtigen nicht, dass die Internetseite von Personen, die in Ländern leben, in denen die Services verboten sind, genutzt wird. Sie dürfen die Services nur dann nutzen, wenn Ihnen diese Nutzung laut geltendem Recht in jenem Land, von dem aus Sie die Services nutzen, erlaubt ist. […] Es liegt in Ihrer eigenen Verantwortung, jederzeit die für Sie geltenden rechtlichen Bestimmungen einzuhalten und sicherzustellen, dass sie gesetzlich uneingeschränkt dazu berechtigt sind, die Services zu nutzen.

12. Für alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung entstehenden Meinungsverschiedenheiten und Rechtsstreitigkeiten gilt ausschließlich maltesisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts. Von dieser Rechtswahl ausgenommen sind die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Landes, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.“

Der Kläger trägt vor, er habe in dem streitgegenständlichen Zeitraum von seinem deutschen Bankkonto aus einen Betrag in Höhe von insgesamt 911.082,67 € an die Beklagte überwiesen und aufgrund von Gewinnen Auszahlungen in Höhe von insgesamt 882.123,44 € erhalten. Seine Spielteilnahme habe in keinem Zusammenhang zu seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gestanden. Er habe nicht gewusst, dass das angebotene Online- Glücksspiel verboten sei, sondern sei vielmehr insbesondere aufgrund der von der Beklagten angegeben Lizenz von einem legalen Online-Glücksspiel ausgegangen. Etwaige Veröffentlichungen bzw. Medienberichterstattung in Bezug auf eine Illegalität der seitens der Beklagten angebotenen Online-Glücksspiele habe er nicht zur Kenntnis genommen. Er ist der Ansicht, dass die angebotenen Glücksspiele der Beklagten gegen den Glücksspielstaatsvertrag aus dem Jahr 2012 verstoßen hätten und daher die Verträge unwirksam seien.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE (AUSZUG)

Die Klage ist zulässig und mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung begründet.

I.

Das zur Entscheidung angerufene Landgericht Berlin ist örtlich und damit auch international zuständig. Die Zuständigkeit folgt aus Art. 17 Abs. 1 lit. c, Art. 18 Abs. 1 Var. 2 EuGVVO.

  1. Nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO kann ein Verbraucher an seinem Wohnsitz seinen Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus einem Vertrag verklagen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Als Verbraucher im Sinne der Art. 17, 18 EuGVVO ist zunächst jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer (gegenwärtigen oder zukünftigen) beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können (Gottwald, in: MüKo, ZPO, 6. Aufl. 2022, Art. 17 Brüssel Ia-VO, Rn. 2). Mit der Formulierung als Regel-/Ausnahmeverhältnis bestimmt Art. 17 EuGVVO dabei, dass grundsätzlich von einem Verbraucherhandeln auszugehen ist. Die Ausnahme, nämlich die Zurechnung zur beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, ist mithin von seinem Vertragspartner, vorliegend der Beklagten, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Diesen Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast stehen auch nicht die Ausführungen des Bundesgerichtshofes (BGH) in seinem Urteil vom 28.02.2012, Az.: XI ZR 9/11, entgegen. Denn diese Rechtsprechung betrifft die Darlegungs- und Beweislast bezüglich jener Verträge, die einem doppelten Zweck dienen. Ausdrücklich führt der BGH in der zitierten Entscheidung unter anderem aus, dass aus dem auf Verbraucherschutz beschränkten Anwendungsbereich der Art. 15 bis 17 EuGVVO (alte Fassung) folge, dass sich eine Person, die einen Vertrag zu einem Zweck abschließt, der sich teilweise auf ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit beziehe und nur zu einem Teil nicht dieser Tätigkeit zugerechnet werden könne, grundsätzlich nicht auf diese Vorschriften berufen könne. Nach dieser Rechtsprechung des BGH besteht die Darlegungs- und Beweislast mithin allein für die Frage der Schwerpunktbildung eines beiden Zwecken dienenden Darlehens (OLG Bamberg, Urteil vom 31. Oktober 2018 – 8 U 73/18 –, juris Rn. 31 ff.). Dass der vorliegend streitgegenständliche Vertrag einem doppelten Zweck gedient habe, wird von der Beklagten nicht behauptet. Auch fehlt es nach dem konkreten Bestreiten des Klägers an einem hinreichend substantiierten Vortrag der Beklagten dahingehend, dass der streitgegenständliche Vertrag der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Klägers zuzurechnen ist. Die pauschale Behauptung der Beklagten ist insoweit nicht ausreichend. Insbesondere steht auch der Umstand, dass der Kläger die Glücksspiele in einem erheblichen Umfang betrieben hat, nicht entgegen (vgl. EuGH, Urteil vom 10.12.2020 – C 774/19 –, juris, Rn. 33f., 43 ff.). Mithin ist der Kläger nach den obigen Maßstäben als Verbraucher im Sinne der Art. 17, 18 EuGVVO einzustufen.

Gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO ist zudem erforderlich, dass der Vertragspartner des Verbrauchers in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Die Beklagte übte in dem streitgegenständlichen Zeitraum eine gewerbliche Tätigkeit aus, die sie auf die Bundesrepublik Deutschland ausrichtete, indem sie ihr Angebot dort in deutscher Sprache öffentlich zugänglich machte und bewarb (vgl. hierzu auch KG Berlin, Beschluss vom 21.07.2023 – 18 U 37/22 –, juris).

Schließlich sind auch – wie vorliegend geltend gemacht – Bereicherungsansprüche als Folge der Rückabwicklung des Vertrages dem Regime der Art. 18, 17 EuGVVO unterworfen (Gottwald, in: MüKo, ZPO, 6. Aufl. 2022, Art. 17 Brüssel Ia-VO, Rn. 5). 2. …

II.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 9.799,15 € gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB.

a) Die Anwendbarkeit des deutschen materiellen Zivilrechts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom I-VO. Der sachliche Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 1 Rom I-VO ist eröffnet. Ein Fall des Art. 1 Abs. 2 Rom I-VO ist nicht gegeben. Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom I-VO liegen vor. Wie oben bereits dargestellt, handelte der Kläger als Verbraucher, hat die Beklagte ihre gewerbliche Tätigkeit unter anderem auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet und unterfällt auch die Rückabwicklung von nichtigen Verträgen dem Vertragsstatut. An der Anwendbarkeit des deutschen materiellen Rechts ändert es auch nichts, dass laut Ziffer 12 der AGB die Beklagte den Vertrag dem maltesischen Recht unterwerfen möchte. Die Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom-l-VO darf eine Rechtswahl dem Verbraucher nicht den Schutz der Bestimmungen entziehen, von denen nach dem ohne die Rechtswahl anzuwendenden Recht nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Die §§ 305 ff. BGB bleiben somit anwendbar. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH stellt eine Rechtswahlklausel, die von einem ausländischen Unternehmer gegenüber deutschen Kunden gestellt wird und die für alle Rechtsstreitigkeiten ausschließlich das ausländische Recht gelten lässt, eine unangemessene Benachteiligung gegenüber dem Verbraucher dar (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2012 – I ZR 40/11, MMR 2013, 501, beck-online). Insgesamt wird aus der pauschalen Verweisung auf ausländisches Recht nicht hinreichend konkret erkennbar, in welchem Umfang verwiesen wird und welche Regelungen schließlich Anwendung finden.

b) Der Kläger ist aktivlegitimiert. Soweit die Beklagte behauptet, er habe im Rahmen eines Prozessfinanzierungsvertrages seine Ansprüche an Dritte abgetreten, wird auf die obigen Ausführungen unter I.2. verwiesen. Das Gericht kann die Richtigkeit dieser Behauptung nicht feststellen.

c) Die Beklagte hat in Höhe der vom Kläger auf das bei der Beklagten für ihn angelegte Konto eingezahlten Spieleinsätze in Höhe von 911.082,67 € bzw. nach Saldierung mit den Gewinnausschüttungen in Höhe von noch verbleibenden 28.959,23 € einen vermögenswerten Vorteil erlangt und ist damit entsprechend bereichert. Die Höhe der erbrachten Einzahlungen ergibt sich aus der von dem Kläger vorgelegten Transaktionsliste (Anlage K5), welche einen Ausdruck aus seinem Spielerkonto bei der Beklagten darstellt. Soweit die Beklagte eingewendet hat, dass sich die Verluste des Klägers lediglich auf 11.873,39 € belaufen würden, da der Kläger vermutlich auch Sportwetten bei einer anderen Konzerngesellschaft der Beklagten gespielt habe, fehlt es an einem konkreten Vortrag in Bezug auf die Einzahlungen durch den Kläger an die Beklagte sowie die Auszahlungen der Beklagten an den Kläger. Insbesondere ist auch die insoweit vorgelegte Anlage B10 nicht ergiebig.

Hinsichtlich der Bestimmung der Höhe der Bereicherung der Beklagten verweist das LG Berlin auf die Urteilsgründe zum Urteil vom 27.11.2023, Aktenzeichen 36 O 95/22.

d) Die Leistung des Klägers an die Beklagte erfolgte ohne Rechtsgrund, da der zwischen den Parteien bestehende Spielvertrag wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag in der zum streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung vom 15.12.2011 (GlüStV 2012) i.V.m. § 134 BGB nichtig war.

Das LG Berlin verweist insoweit auf die Entscheidung des KG Berlin, Beschluss vom 21.07.2023, Aktenzeichen 18 U 37/22, zu den Fragen der Qualifikation des § 4 Abs. 4 GlüStV als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB – auch im Hinblick auf eine spätere Legalisierung des Online-Glücksspielangebots – sowie den Folgen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV als Verbotsgesetz.

Indem die Beklagte trotz des Verbotes dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt hat, an dem Online- Glücksspiel teilzunehmen, hat sie gegen den anwendbaren § 4 Abs. 4, Abs. 1 GlüStV als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB verstoßen. Da insoweit nach den vorstehenden Ausführungen auch der einseitige Verstoß der Beklagten ausreichend ist, folgt hieraus die Nichtigkeit der Spielverträge zwischen den Parteien, so dass die Überweisungen der Einsätze ohne Rechtsgrund erfolgten und folglich dem Grunde nach herauszugeben sind.

e) Mangels Zweifeln an der Unionsrechtmäßigkeit der hier maßgeblichen Normen des GlüStV kommt auch eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO analog nicht in Betracht. Auch hier schließt sich das LG Berlin dem KG Berlin in seinem Beschluss vom 21.07.2023, Aktenzeichen 18 U 37/22 an.

f) Der Bereicherungsanspruch scheitert nicht an § 817 Satz 2 BGB. Nach § 817 Satz 2 BGB ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Gesetzes- oder Sittenverstoß zur Last fällt. Hier schließt sich das LG Berlin dem OLG Braunschweig in seinem Urteil vom 23.02.2023, Aktenzeichen 9 U 3/22, an. Vorliegend fehle es schon an einem hinreichend substantiierten Vortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten, dass der Kläger einen bewussten Verstoß gegen gesetzliche Verbote begangen hat. Das lediglich pauschale Behaupten des Bewusstseins der Illegalität durch den Kläger aufgrund von Medienberichten ohne Bezugnahme auf konkrete Anhaltspunkte im vorliegenden Fall ist insoweit nicht ausreichend. Denn insbesondere kann entgegen der Ansicht der Beklagten aus der Anzahl der das Thema Verbot des Online-Glücksspiels betreffenden Veröffentlichungen in den Printmedien bzw. im Internet und der hierüber berichtenden Fernsehsendungen nicht auf das Wissen des Klägers um das Glücksspielverbot geschlossen werden (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 21.07.2023 – 18 C 37/22 –, juris). Hinzu kommt, dass die in einem zur EU zählenden Staat ansässige Beklagte über eine örtliche Lizenz verfügte und sich mit ihrem deutschsprachigen Angebot an die potenziellen Kunden wandte, so dass sich auch deswegen das Fehlen einer notwendigen Lizenz in Deutschland nicht per se aufdrängen musste (vgl. OLG Frankfurt a. M., Hinweisbeschluss vom 08.04.2022 – 23 U 55/21, NJW-RR 2022, 1280).

Auch eine „Leichtfertigkeit“ bzw. ein leichtfertiges Sich-Verschließen in dem o. g. Sinne liegt nicht vor. Der Begriff der Leichtfertigkeit ist gesetzlich nicht definiert. Er ist in Anlehnung an den Begriff der groben Fahrlässigkeit zu bestimmen und bezeichnet damit ein gesteigertes Maß an Fahrlässigkeit, d.h., einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderliche Sorgfalt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023 – 14 U 256/21 –, juris, Rn. 94 ff.). Ein leichtfertiges Sich-Verschließen ergibt sich vorliegend nicht daraus, dass der Kläger die Kenntnisnahme der AGB der Beklagten im Zuge der Registrierung – was als wahr unterstellt werden kann – durch Betätigen eines „Clicks“ bzw. Setzen eines „Häkchens“ bestätigt haben mag. Zunächst ist bereits fraglich, inwiefern der Kläger diese AGB auch tatsächlich gelesen hat. Darüber hinaus ist in Ziffer I. 7. der AGB der Beklagten ein inhaltlicher Hinweis auf die Rechtswidrigkeit von Online-Glücksspielen in Berlin gerade nicht enthalten, sondern lediglich ein Hinweis auf die Eigenverantwortung des Spielers insoweit und dass der Service womöglich nicht erlaubt sein könnte. Hinzu kommt, dass der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger in der Folge nach ordnungsgemäßer Registrierung offenbar tatsächlich den begehrten Zugang zu dem Online-Spiel gewährte, geeignet war, etwaige Bedenken des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit seines Spiels zu zerstreuen (vgl. dazu auch OLG Frankfurt a. M., Hinweisbeschluss vom 08.04.2022 – 23 U 55/21, NJW-RR 2022, 1280). Schließlich lässt sich eine Leichtfertigkeit auch nicht mit dem Vortrag der Beklagten begründen, dass die Frage der Legalität des Online-Glücksspiels in den deutschen Medien seit Jahren breit diskutiert worden sei und sich im Internet zahlreiche, über Suchmaschinen wie etwa Google ohne Weiteres auffindbare Beiträge zu dieser Thematik gefunden hätten. Es ist bereits unklar, woraus die Beklagte ableiten will, dass dem Kläger solche Berichte bekannt gewesen sind bzw. er entsprechende Suchanfragen tatsächlich durchgeführt hat. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich jedenfalls nicht, dass dieses Thema einen allzu breiten Raum in der Presseberichterstattung eingenommen hat, dies also wie etwa der „Dieselabgasskandal“ ein allgemein diskutiertes Thema gewesen sein soll, das dem Kläger bei lebensnaher Betrachtung praktisch nicht entgangen sein kann (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023 – 14 U 256/21 –, juris, Rn. 101f.). Dies lässt sich auch der Anlage B17 mit den dort aufgelisteten Artikeln nicht entnehmen.

Da die Voraussetzungen des § 817 Satz 2 BGB nicht gegeben sind, kann dahinstehen, ob in solchen Konstellationen eine teleologische Reduktion der Norm geboten ist.

g) Die Rückforderung ist auch nicht aufgrund positiver Kenntnis nach § 814 BGB ausgeschlossen. Auch insoweit fehlt es an einem hinreichend substantiierten Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten (vgl. Wendehorst, in: BeckOK, BGB, 68. Ed., Stand: 01.11.2023, § 814 Rn. 15) Beklagten.

Ein Entreicherungseinwand kann von der Beklagten gemäß §§ 819 Abs. 1, Abs. 2, 818 Abs. 4 BGB schon nicht geltend gemacht werden. Die Beklagte trifft die verschärfte Haftung nach § 819 Abs. 2 BGB, da sie durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 21.07.2023 – 18 U 37/22 –, juris).

Die Bejahung eines Bereicherungsanspruches des Klägers konterkariert auch nicht den Spielerschutz, weil die Möglichkeit, den Einsatz zurückzufordern, zu noch mehr Spielteilnahmen seitens der Spieler führen würde. Dem Spieler ist es lediglich einmal möglich, den Einsatz zurückzufordern, da er spätestens mit dem Rechtsstreit Kenntnis von der Illegalität von Online-Glücksspielen hat; hinzukommt, dass der Spieler hierbei weiterhin dem Titulierungs- und vor allem dem Vollstreckungsrisiko gegenüber einer im Ausland ansässigen Schuldnerin ausgesetzt bleibt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 21.07.2023 – 18 U 37/22 –, juris).

h) Auch nach § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Rückforderung nicht ausgeschlossen. Es liegt zwar ein Glücksspiel vor. Diese Norm ist im Fall der Nichtigkeit des geschlossenen Vertrages gemäß § 134 BGB aber nicht anwendbar. In diesem Fall beurteilt sich die Rückforderung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen nach §§ 812 ff. BGB (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 21.07.2023 – 18 U 37/22 –, juris).

i) Dem Rückforderungsanspruch steht auch nicht § 242 BGB entgegen. Insoweit schließt sich das LG Berlin dem KG Berlin in seinem Beschluss vom 21.07.2023, Aktenzeichen 18 U 37/22 an.

j) Dem Rückzahlungsanspruch steht auch nicht die Einrede der Verjährung, auf welche sich die Beklagte berufen hat, gemäß § 214 BGB entgegen. Die vorliegenden Ansprüche unterliegen der regelmäßigen, dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Diese beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

In Bezug auf die entsprechende Beweislast für das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen hat das LG Berlin in seinem Urteil vom 27.11.2023, Aktenzeichen 36 O 95/22, bereits ausgeführt.

… Vorliegend hat der Kläger vorgetragen, in dem streitgegenständlichen Zeitraum keine positive Kenntnis von der Illegalität der Online-Glücksspiele gehabt zu haben. Dass der Kläger bereits mit Einzahlung seiner Spieleinsätze oder auch zu einem anderen Zeitpunkt zwischen dem 21.04.2017 und 05.05.2020 positive Kenntnis von den erforderlichen Umständen – insbesondere auch dem Nichtvorliegen einer Lizenz zugunsten der Beklagten für das Angebot ihrer Online-Glücksspiele in Berlin – hatte, hat die Beklagte schon nicht hinreichend konkret vorgetragen und ist insoweit auch beweisfällig geblieben. Mithin kann vorliegend nicht von einer entsprechenden positiven Kenntnis des Klägers vor Ablauf des streitgegenständlichen Zeitraums, d.h. vor dem 06.05.2020, ausgegangen werden.

Auch ist dem Kläger nach den obigen Ausführungen zu dem Merkmal des „leichtfertigen Sich-Verschließens“ im Sinne des § 817 Satz 2 BGB (siehe unter II. 1.f)) keine grobe Fahrlässigkeit anzulasten.

Danach begann die Verjährung vorliegend frühestens mit Ablauf des Jahres 2020, so dass die am 17.11.2022 in unverjährter Zeit eingereichte und am 08.02.2023 in unverjährter Zeit zugestellte Klage die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB fortan hemmt.

Exklusiv für Mitglieder | Heft 04 | 2024 | 73. Jahrgang

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