Landgericht Bonn, Anerkenntnisurteil 5 S 34/23
Herausgabe von anwaltlichen Handakten und Auskunftsanspruch nach DSGVO
Leitsätze
Dr. Astrid Auer-Reinsdorff
- Der Anspruch auf Herausgabe der Handakten des Mandanten verjährt nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften (§ 195 BGB) und wird spätestens mit der Beendigung des Mandatsverhältnisses fällig.
- Dem Mandanten steht im Rahmen des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO ein Anspruch auf Überlassung einer kostenlosen Kopie der Handakte der Kanzlei sowie der sonstigen im Zusammenhang mit seiner Person gespeicherte Daten zu.
- Der Datenauskunftsanspruch verjährt nicht mit dem Herausgabeanspruch hinsichtlich der Handakten.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 28.03.2023 (112 C 136/22) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die bei der Beklagten über den Kläger vorhandenen und verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erteilen und ihm eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zu überlassen. …
Der Streitwert für die erste und zweite Instanz wird auf 1800,00 EUR festgesetzt.