Legislative schlägt Judikative
Wenn der Gesetzgeber nicht tätig wird, dann kann auch die Zivilkammer 66 des Landgerichts Berlin II nicht helfen
Wieder einmal hat der BGH ein Urteil der Zivilkammer 66 (Berufungskammer im Mietrecht für erstinstanzliche Urteile aus Kreuzberg und Lichtenberg), in dem es um die Auswirkung der sogenannten „Schonfristzahlung“ auf eine fristgemäße Kündigung ging, am 23.10.2024 – VIII ZR 106/23 – aufgehoben.
DER SACHVERHALT
Die beklagten Mieter in Berlin hatten für die Monate 2019, Januar 2020 und Mai 2021 trotz mehrfacher schriftlicher Zahlungserinnerungen nicht gezahlt. Am 8.6.2021 erhielten sie von ihrem Vermieter die fristlose und hilfsweise die fristgemäße Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Am 30.6.2021 glichen sie die Rückstände vollständig aus. Der gleichwohl erhobenen Räumungsklage gab das Amtsgericht statt, die Zivilkammer 66 hob das Urteil auf. Vor dem BGH hatte das Urteil der ZK 66 im Revisionsverfahren keinen Bestand. Der BGH hob es auf und wies die Sache ausdrücklich (!) an eine andere Kammer am LG Berlin II zurück.
