Leistungen im Rahmen der Rehabilitation
Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin informiert
Das Versorgungswerk bietet seinen Mitgliedern nicht nur eine leistungsstarke Altersvorsorge, sondern gewährt „ohne gesetzliche Verpflichtung und soweit kein anderer Kostenträger einsteht“ zudem auch Zuschüsse zu den Kosten von Rehabilitationsmaßnahmen.
„Zuschüsse zur Reha stellen Solidarleistungen dar, die durch die Versichertengemeinschaft getragen werden“
Die Gewährung von Zuschüssen zu Rehabilitationsmaßnahmen stellt eine Solidarleistung dar, die vornehmlich durch die Versichertengemeinschaft getragen werden.

Dr. Rolf Schnitzler | Rechtsanwalt | Geschäftsführer Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin | www.b-rav.dehttp://www.b-rav.de
Einem Mitglied des Versorgungswerkes, das
- für mindestens drei Monate Beiträge geleistet hat oder Berufsunfähigkeitsrente (auf Zeit) bezieht,
- wird ein einmaliger oder wiederholter Zuschuss zu den Kosten
- notwendiger medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen gewährt,
- wenn seine Berufsfähigkeit infolge Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist,
- und sie durch diese Rehabilitationsmaßnahme voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.
Der Zuschuss ist rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme schriftlich zu beantragen. Die Notwendigkeit der Rehabilitationsmaßnahme und ihre Erfolgsaussicht sind vom Mitglied durch geeignete medizinische Unterlagen auf eigene Kosten nachzuweisen. Das Versorgungswerk kann zusätzlich eine ärztliche Begutachtung auf Kosten des Versorgungswerkes verlangen. Die Kostenbeteiligung kann an Auflagen über Beginn, Dauer, Ort und Art der Durchführung der Maßnahme geknüpft werden. Die notwendigen Kosten der Rehabilitationsmaßnahme sind vom Mitglied nach Grund und Höhe nachzuweisen.
2. HÖHE DES ZUSCHUSSES
Bei der Kostenbeteiligung für ambulante oder stationäre Rehabilitationsmaßnahmen handelt es sich um Leistungen, die das Versorgungswerk nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auf der Grundlage der §§ 15 Abs. 2, 20 der Satzung gewährt. a. Rehabilitationsmaßnahme – Zuschuss in Höhe von 50 %: Zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit gewährt das Versorgungswerk auf Antrag vor Inanspruchnahme der Maßnahme ausschließlich Zuschüsse zu notwendigen medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen.
„Der Zuschuss beträgt 50 % der Kosten für eine dreiwöchige Reha auf Basis vereinbarter Pauschalpflegesätze“
Der Zuschuss beträgt regelmäßig 50 % der Kosten für eine dreiwöchige Rehabilitationsmaßnahme auf Basis der zwischen den Rehabilitationseinrichtungen und der Deutschen Rentenversicherung Bund bzw. der Krankenkasse vereinbarten Pauschalpflegesätze. Kosten für Wahlleistungen (Chefarztbehandlung, Einbettzimmer) bleiben außer Betracht. b. Anschlussheilbehandlung (AHB) – Zuschuss in Höhe von 100 %: Bei medizinisch notwendigen Anschlussheilbehandlungen innerhalb von zwei Wochen nach stationären Krankenhausaufenthalten nach Maßgabe des Indikationskataloges der Deutschen Rentenversicherung Bund übernimmt das Versorgungswerk die Kosten in voller Höhe. c. Fahrtkosten: Für die Erstattung von Fahrtkosten sind regelmäßig die Kosten für eine Fahrt mit der Deutschen Bahn zweiter Klasse unter Ausschöpfung aller Ermäßigungen maßgeblich. Andere Kostenträger (Krankenkasse, gesetzliche Rentenversicherung, private Versicherungen etc.) sind stets vorrangig in Anspruch zu nehmen. Deren Leistungen werden auf die Leistung des Versorgungswerkes angerechnet.
3. VERFAHREN
Über die Gewährung des Kostenzuschusses wird auf der Grundlage der Antragsunterlagen und der vom Versorgungswerk eingeholten Gutachten entschieden. Der Leistungs- oder Ablehnungsbescheid der Krankenkasse oder gesetzlichen Rentenversicherung ist unbedingt mit einzureichen. Angaben über die Einkommensverhältnisse sind nicht erforderlich. Über den Antrag wird durch Bescheid entschieden. Gern stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Versorgungswerkes bei individuellem Beratungsbedarf zur Verfügung.

