LG Düsseldorf, Urteil vom 14.2.2024 – 38 O 110/23
Einstweilige Verfügung – Widerspruch als „kostengünstigere“ Lösung erheben
Wenn man eine einstweilige Verfügung „kassiert“ und das Hauptsacheverfahren gewinnt, muss man Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung erheben, weil die Alternative „Aufhebung“ dazu führt, dass man auf seinen Kosten sitzen bleibt. So urteilt es das LG Düsseldorf aktuell, weil sinngemäß der Widerspruch als kostengünstigere „Lösung“ im Falle des Aufhebungsverfahrens den Kostenerstattungsanspruch über Geschäftsführung ohne Auftrag sperrt. § 945 ZPO hilft hier auch nicht weiter. Der Gegner hatte sich außergerichtlich nicht „aktiv“ dazu entschlossen, auf seine Rechte aus der einstweiligen Verfügung zu verzichten, den Titel herauszugeben sowie die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen.