Mit dem Versorgungswerk in die Rente – was erwartet mich?
Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin informiert
1. EINLEITUNG
Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin (kurz: BRAV) wurde 1998 als öffentlich-rechtliche Körperschaft errichtet. Mit dem Versorgungswerk sorgt die Berliner Anwaltschaft selbstverwaltet und eigenverantwortlich für das Alter, Berufsunfähigkeit und ihre Hinterbliebenen vor.
Dr. Rolf Schnitzler | Rechtsanwalt | Geschäftsführer Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin (www.b-rav.de)
Jedes Mitglied zahlt bis zum Eintritt des Versorgungsbzw. Rentenfalls einkommensbezogene Beiträge. Berufsspezifisch abhängig beschäftigte Mitglieder haben Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Das BRAV erhält – anders als die Deutsche Rentenversicherung – keine staatlichen Zuschüsse aus Steuermitteln; es erbringt die Leistungen ausschließlich aus den von den Mitgliedern geleisteten Beiträgen und den daraus erwirtschafteten Erträgen.
„Beiträge stellen Altersvorsorgeaufwendungen dar und sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar“
Alle Beiträge, sowohl Pflicht- als auch freiwillige Zusatzbeiträge, stellen Altersvorsorgeaufwendungen dar und sind 2025 bis zu 29.344 Euro bei einzeln und 58.688 Euro bei zusammen Veranlagten zu 100 % als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Und dies – anders als bei vielen privaten Zusatzabsicherungen – frei von Vertriebskosten und Provisionen.
2. AKTUELLE DATEN
Der Mitgliederbestand des BRAV wächst weiter, entgegen dem deutschlandweiten Trend. Berlin zieht – genauso das BRAV! Aktuell sind bereits mehr als 16.500 Personen über das BRAV versorgt.
Zudem steigt die Anzahl der Leistungsbezieher an. So leistete das BRAV per 30. September 2025 bereits in 571 Fällen Altersrenten (Ende 2024: 514, Ende 2023: 435). Hinzukommen aktuell über 200 Fälle von Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsrenten. Das Versorgungswerk erwartet auch in den nächsten Jahren einen weiter dynamischen Anstieg der Zahl der Leistungsempfänger.

3. RENTENANTRAG, RENTENBEGINN, ZU- UND ABSCHLÄGE, RENTENSIMULATION
Mit Vollendung der gesetzlichen Regelaltersgrenze hat jedes Mitglied Anspruch auf lebenslange Altersrente. Sie wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss beantragt werden. Dabei bestehen mit Blick auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns Wahlmöglichkeiten.
Die Rente wird auf Antrag bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres abschlagsfrei gezahlt, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann beibehalten werden. Mit Eintritt des Rentenfalles endet die Beitragspflicht.
Frühestens vom vollendeten 60. Lebensjahr (bzw. wenn die Mitgliedschaft nach dem 31.12.2010 begonnen hat, vom vollendeten 62. Lebensjahr an) kann auf Antrag vorgezogene Altersrente gewährt werden. Bei Inanspruchnahme vorgezogener Altersrente sinkt die Anwartschaft um einen Abschlag (0,3 – 0,5 %) für jeden Kalendermonat, um den der Rentenbeginn vor das vollendete 65. Lebensjahr vorgezogen wird.
Umgekehrt kann der Rentenbezug auch aufgeschoben werden. Wer nach Vollendung des 65. Lebensjahres bis spätestens zur Vollendung des 70. Lebensjahres in Rente geht, erhält für die bis dahin nicht in Anspruch genommenen Rentenzahlungen und für die über das 65. Lebensjahr hinaus entrichteten Beiträge eine erhöhte Altersrente.
Die Altersrente erhöht sich um einen Ledigenzuschlag, wenn bei ihrem Beginn eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung nicht besteht. Die Höhe ist in der Satzung geburtsjahrabhängig geregelt. Für alle Mitglieder ab Jahrgang 1960 beträgt der Ledigenzuschlag 15 %.
Einen Zuschlag von 10 % erhält, wer bei Beginn der Altersrente auf die Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente verzichtet, die Altersversorgung des Ehegatten oder Lebenspartners in Höhe der eigenen Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente nachweist und das Einverständnis des Ehegatten oder Lebenspartners in öffentlich-beglaubigter Form beibringt.
Die Bearbeitungszeit eines Rentenantrags beträgt in etwa drei Monate. Eine Antragstellung ist sowohl formlos als auch per Formular (abrufbar unter www.b-rav.de/ service/#formulare) möglich. Das BRAV ermittelt sodann die satzungsgemäße Rentenhöhe und erlässt einen korrespondierenden Bescheid. Die Rentenzahlung beginnt frühestens zum Monatsersten des auf den Antragseingang folgenden Monats, rückwirkend erfolgt keine Zahlung.
Seit 2025 stellt das BRAV seinen Mitgliedern einen Anwartschaftsrechner zur Verfügung. Damit lassen sich auf Basis der individuellen Beitragshistorie und individuellen Annahmen hinsichtlich künftiger Beitragshöhe (einschließlich z. B. Zusatzbeiträgen), Dauer der Beitragszahlung (vorgezogene oder aufgeschobene Rente), und Annahmen zur Kapitalverzinsung individuelle Simulationen der eigenen Anwartschaft errechnen. Der schon sehr beliebte und viel genutzte Rechner ist nur über das digitale Mitgliederportal zu erreichen. Wer noch keinen Zugang zum digitalen Mitgliederportal hat, kann diesen über die Geschäftsstelle des BRAV formlos beantragen.
4. MÖGLICHKEITEN ZUR ERHÖHUNG DER ANWARTSCHAFT AUF ALTERSRENTE
Anwartschaften können insbesondere durch Nachversicherung und zusätzliche Beiträge erhöht werden. Grundsätzlich gilt, jeder zusätzlich eingezahlte Euro erhöht unmittelbar die Anwartschaft auf künftige Leistungen, sprich Altersrente, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenabsicherung.
Die Nachversicherung einer ursprünglich versicherungsfreien Beschäftigung, insb. als Referendar/in, kann auf Antrag des Nachzuversichernden beim ehemaligen Dienstherrn im Versorgungswerk gem. § 186 SGB VI durchgeführt werden. Hierfür gilt regelmäßig eine kurze Frist von einem Jahr. Bei Detailfragen helfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Versorgungswerkes gern.
Durch schriftliche Erklärung des Mitglieds kann der Pflichtbeitrag erhöht werden, etwa von 5/10 (Regelpflichtbeitrag) auf 10/10 des höchsten Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung.
Pro Jahr können Mitglieder insgesamt Beiträge bis zu 200 % des höchsten Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung leisten (für 2025: 35.935,20 Euro). Besonders häufig nehmen Mitglieder neben den monatlichen Beiträgen einmal oder mehrmals jährlich Sonderzahlungen vor, sog. freiwillige Zusatzbeiträge. Diese müssen, um noch in 2025 die Anwartschaften zu erhöhen, vor Jahresende dem Konto des BRAV gutgeschrieben sein. Weitere Details zu diesem Thema (z. B. steuerlich absetzbare Höchstwerte) finden sich auf www.b-rav.de/news und unter www.rak-berlin.de/kammerton (Ausgabe 11/12 – 2025).
5. RENDITE UND LEISTUNGSVERBESSERUNGEN
Das Versorgungswerk unterhält – anders als die gesetzliche Rente mit ihrem Umlageverfahren – ein kapitalgedecktes System. Das heißt, die von den Mitgliedern geleisteten Beiträge werden am Kapitalmarkt gewinnbringend angelegt und generieren entsprechende Erträge. Aus den Beiträgen und Erträgen speisen sich die späteren Versorgungsleistungen. Bei der Berechnung der Anwartschaften legt das Versorgungswerk bereits eine Annahme zugrunde, wie viel Rendite auf das angelegte Kapital erzielt wird. Dieser sogenannte Rechnungszins liegt für Beiträge ab dem Jahr 2010 derzeit bei 2,25 % p. a. (für Beiträge, die vor 2010 geleistet wurden, gilt ein höherer Rechnungszins).
„Mit Rechnungszins und Dynamisierung bekommen die Mitglieder 2026 eine Gesamtverzinsung von über 4 %“
Gelingt es dem Versorgungswerk, in einem Jahr eine über dem Rechnungszins liegende Nettorendite zu erzielen (z. B. 4,08 % wie im Jahr 2024), so sind diese Überschüsse vorrangig für Leistungsverbesserungen (für die Anwartschaften und Renten), die sogenannte Dynamisierung, zu verwenden. Diese wird auf Grundlage des Jahresabschlusses nach Vorschlag des Vorstandes von der Vertreterversammlung beschlossen und von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt. Auf diese Weise wird der tatsächlich erwirtschaftete Ertrag, der den bereits vorab in die Verrentung der Beiträge einkalkulierten Rechnungszins übersteigt, an die Mitglieder weitergegeben. Konkret können daher zum 01.01.2026 die Anwartschaften und Renten aus Beiträgen ab 2010 (denen ein Rechnungszins von 2,25 % zugrunde liegt) aufgrund des deutlich besseren Renditeergebnisses (4,08 %) um 1,83 % gesteigert werden. Mit Rechnungszins (2,25 %) und Dynamisierung (1,83 %) kommen die Mitglieder, gleich ob als Beitragszahler oder Rentenbezieher, in den Genuss einer Gesamtverzinsung von 4,08 %.


