MoPeG und Steuerrecht – von Einhörnern und Festhalten an Bewährtem
Nach der „Jahrhundertreform“ hat nun auch der steuerliche Gesetzgeber mit seinen Hausaufgaben begonnen – ein Überblick
Seit dem 1.1.2024 ist es in Kraft, das Gesetz zu Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, kurz MoPeG genannt (BGBl. I 2021, 3436), das vor allem die „gute alte“ Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auf dogmatisch neue Beine stellt.
Vom historischen Gesetzgeber eher als Gelegenheitsgesellschaft mit vertraglichem Schuldverhältnis zwischen den Gesellschaftern – und damit als sogenannte Gesamthand konzipiert – hatte sich diese Idee in der Praxis (auch und gerade bei den Freien Berufen) in den letzten Jahrzehnten stark überholt.
Dem folgend wurde die Rechtsfähigkeit der GbR im Jahr 2001 vom Bundesgerichtshof (Urteil v. 29.1.2001, II ZR 331/00) anerkannt und danach – nicht mehr überraschend – auch die Grundbuchfähigkeit der GbR im Jahr 2009 (Beschluss v. 4.12.2008, V ZB 74/08).
Dessen ungeachtet, aufbauend auf der Dogmatik des Gesamthand, war im Bilanz- und Steuerrecht bis zuletzt die transparente Betrachtung der GbR unerschütterlich in Stein gemeißelt. Die Unterscheidung zwischen Personengesellschaften wie der GbR und den Kapitalgesellschaften als autonome Träger von Rechten und Pflichten war bis dato geradezu konstitutiv.