Neuerungen 2026 – Steuerliche Rahmenbedingungen für Kanzleien und Mandanten

E-Mobilität und geringere Steuern für die RA-GmbH im Fokus

Die Jahre 2025 und 2026 markieren wichtige steuerpolitische Wendepunkte. Im Mittelpunkt stehen neue Investitionsanreize und die Senkung der Körperschaftsteuerbelastung. Parallel schreitet die Digitalisierung des Rechnungswesens und des Steuerverfahrens fort. Hervorzuheben sind die Fortführung der degressiven Abschreibung, die Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge sowie die ab 2027 finale verpflichtende elektronische Rechnung nach § 14 UStG. Für Kanzleien ergeben sich daraus sowohl steuerliche als auch organisatorische Anpassungen.

Markus Deutsch | Rechtsanwalt und Steuerberater in Berlin sowie Präsident des Steuerberaterverbandes Berlin-Brandenburg

„Die Jahre 2025 bis 2027 sind eine strategische Phase – einerseits für steueroptimierte Investitionen, andererseits für die Umstellung auf volldigitale Kanzleiprozesse“

1. FORTFÜHRUNG DER DEGRESSIVEN ABSCHREIBUNG

Die zunächst befristet eingeführte degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird fortgeführt. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG n. F. beträgt der dabei anzuwendende Prozentsatz höchstens das Dreifache des bei der Absetzung für Abnutzung (AfA) in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes. Dieser darf 30 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht übersteigen. Die Regelung gilt für die beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt worden sind. Die Wahl für das Wirtschaftsjahr 2025 sollte noch im Jahr 2026 stattfinden.

Die degressive AfA führt zu einer stärkeren Abschreibung in den ersten Jahren und begünstigt damit Investitionen in die Kanzleiausstattung. Bei „digitalen Wirtschaftsgütern“ wie Tablets oder IT-Ausstattung gilt steuerlich ohnehin bereits die Möglichkeit einer Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung. Das Gleiche gilt bei selbständig nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern bis zu einem Nettopreis ohne Umsatzsteuer von 800 € (GWG).

Beispiel:

Eine Anschaffung von Büroeinrichtung mit Anschaffungskosten von 50.000 € und einer Nutzungsdauer von zehn Jahren ergibt bei linearer AfA jährlich lediglich 5.000 €. Nach der degressiven Methode beträgt der Abschreibungsbetrag im ersten Jahr immerhin bis zu 15.000 € (30 %), eine zeitanteilige Kürzung pro Monat ist noch zu beachten. Obendrein können kleine und mittelgroße Kanzleien noch eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG von bis zu 50 % vornehmen.

Der Liquiditätsvorteil entsteht durch eine zeitliche Vorverlagerung der Steuerersparnis. Je länger die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts, umso sinnvoller ist die degressive Abschreibung. Ein späteres Umstellen auf die lineare Abschreibung ist möglich.

2. SONDERABSCHREIBUNG FÜR ELEKTROFAHRZEUGE (§ 7 ABS. 2A EStG)

Mit dem steuerlichen Investitionsprogramm wird die Mobilitätsförderung steuerlich neu ausgerichtet. Nach der neu eingeführten Vorschrift des § 7 Abs. 2a EStG besteht nunmehr eine Sonderabschreibung von ganzen 75 % für Elektrofahrzeuge im Anschaffungsjahr. Eine Gewinngrenze für die Kanzlei ist im Gegensatz zum Investitionsabzugsbetrag nicht vorgesehen.

Bei der neuen Elektroauto-AfA wird für die Definition der Elektrofahrzeuge auf § 9 Abs. 2 KraftStG zurückgegriffen. Begünstigt sind damit alle Fahrzeuge unabhängig von ihrer Fahrzeugklasse. Die Sonderabschreibung gilt somit nicht nur für Pkw, sondern auch für Elektronutzfahrzeuge. Ob die Norm hier auch E-Bikes mit Kennzeichnungspflicht umfasst, ist noch unklar, dürfte aber zutreffen.

Weitere Sonderabschreibungen – neben dem „Booster“ nach § 7 Abs. 2a EStG – sind allerdings nicht möglich. Die jährlichen Abschreibungssätze ergeben sich aus einem festen Schema: Die Elektroauto-AfA beträgt im Jahr der Anschaffung 75 %. Bei einem Kauf im Laufe des Jahres kann dabei trotzdem der volle Betrag abgesetzt werden. Es ist im Gegensatz zur linearen oder degressiven AfA keine zeitanteilige Aufteilung vorzunehmen (§ 7 Abs. 2a Satz 3 EStG).

Im ersten darauffolgenden Jahr beträgt die AfA zehn Prozent, im zweiten und dritten folgenden Jahr jeweils fünf Prozent, im vierten folgenden Jahr drei Prozent und im fünften folgenden (und letzten) darauffolgenden Jahr zwei Prozent. Dies führt nach dem sechsten Jahr zur vollständigen Abschreibung der Elektrofahrzeuge. Dieser Zeitraum entspricht der regelmäßigen durchschnittlichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Der hohe Abzug im Anschaffungsjahr führt spiegelbildlich zu einer geringeren Abschreibung in den Folgejahren, insofern sollten Interessierte das Wahlrecht vorausschauend ausüben.

Beispiel:

Ein elektrischer Dienstwagen wird im Juli 2026 für 80.000 € brutto inkl. Umsatzsteuer angeschafft. Nach Ab zug der Vorsteuer in Höhe von 12.773 € verbleiben Anschaffungskosten von netto 67.226 €. Damit weist die Gewinnermittlung der Kanzlei eine abzugsfähige Abschreibung von 50.420 € aus, auch wenn der Wagen erst zum Ende des Wirtschaftsjahres zugelassen wird.

Flankiert wird der „Abschreibungsbooster“ durch eine KfZ-Steuerbefreiung nach § 3d KraftStG für zehn Jahre, längstens bis zum 31. Dezember 2030.

Nicht minder bedeutend sind die günstigen Steuerregelungen für Anwältinnen und Anwälte, die ihre private Nutzung des betrieblichen Elektro-Kanzleifahrzeugs mit der sog. 1 %-Regelung durchführen. Bemessungsgrundlage ist hier bekanntlich der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs zuzüglich Sonderausstattung. Bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 ist der Wert aber nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 100.000 € beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG i. d. F. v. 14.7.2025). Damit lohnt sich das streitanfällige Führen eines Fahrtenbuches kaum noch.

3. SENKUNG DER KÖRPERSCHAFTSTEUER UND THESAURIERTER GEWINNE

Zur Stärkung des Investitionsstandorts soll der Körperschaftsteuersatz von heute 15 % ab dem Jahr 2028 sukzessive auf 10 % gesenkt werden. Der Solidaritätszuschlag bleibt bestehen. Damit reduziert sich die kombinierte Steuerbelastung (KSt + Soli + Gewerbesteuer bei 400 %) auf rund 25 %.

Danach beträgt die Körperschaftsteuer

  • für Veranlagungszeiträume bis 2027 15 %
  • für den Veranlagungszeitraum 2028 14 %
  • für den Veranlagungszeitraum 2029 13 %
  • für den Veranlagungszeitraum 2030 12 %
  • für den Veranlagungszeitraum 2031 11 % und
  • für Veranlagungszeiträume ab 2032 sodann 10 %.

Die Maßnahme soll insbesondere kleine und mittlere Kapitalgesellschaften – darunter auch Anwalts- und Steuerberatungsgesellschaften mbB – entlasten und Wettbewerbsnachteile gegenüber ausländischen Rechtsformen abmildern.

Angesichts der bevorstehenden Absenkungen sollten Berufsträger mit ertragsreichen Kanzleien als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft die Wahl ihrer Rechtsform noch einmal neu ins Blickfeld nehmen. Umwandlungen von solchen Einzelkanzleien oder Partnerschaften in eine Aktiengesellschaft mag sich jedenfalls rechnen, wenn es nicht (immer) zu einer Vollausschüttung der Jahresgewinne kommt, sondern der geringer versteuerte Jahresgewinn zunächst in der Gesellschaft verbleibt.

Korrespondierend zur Tarifsenkung bei der Körperschaftsteuer wird zur gleichwertigen Entlastung nicht entnommener Gewinne von Personenunternehmern u. a. aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit auch der Thesaurierungssteuersatz nach § 34a EStG abgesenkt, ebenfalls beginnend ab dem 1. Januar 2028.

Derzeit beträgt dieser 28,25 %. Zur Vereinfachung und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Thesaurierungsbegünstigung nicht im Vorauszahlungsverfahren berücksichtigt wird, erfolgt die Absenkung in drei Stufen: auf 27 % für 2028 und 2029, auf 26 % für 2030 und 2031 und auf 25 % ab 2032.

Aufgrund der Komplexität der Thesaurierungsvorschriften haben bislang nur wenige Personengesellschaften von der Anwendung Gebrauch gemacht. Für Kanzleien, die kein „Problem“ mit einer Bilanzierung haben und deren Gesellschafter erhebliche Gewinne nicht entnehmen, kann sich aber auch hier ein genauerer Blick lohnen.

4. VERPFLICHTENDE ELEKTRONISCHE RECHNUNG AB 2027

Neben den steuerlichen Entlastungen wird das Jahr 2027 ein digitales Pflichtjahr:

Nach § 14 Abs. 2 UStG sind dann alle Unternehmer verpflichtet, bei inländischen B2B-Umsätzen (Kunde ist ebenfalls Unternehmer) elektronische Rechnungen im strukturierten Format (z. B. XML, XRechnung, ZUGFeRD 2.2) auszustellen und zu empfangen.

„Kanzleien sollten spätestens im Jahr 2026 interne Abläufe, Mandatsabrechnungen und Mandantenkommunikation an die neuen Anforderungen anpassen“

Papierrechnungen und reine PDF-Dokumente erfüllen diese Anforderungen in naher Zukunft nicht mehr. Zulässig sind damit nur E-Rechnungen, die automatisiert maschinenlesbar und elektronisch weiterzuverarbeiten sind. Da die Pflicht ab 1. Januar 2027 verbindlich für alle Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland gilt, ist 2026 noch ein Übergangsjahr.

Für Kanzleien bedeutet das in der Praxis:

  • Anpassung der Kanzleisoftware und Buchhaltungssysteme,
  • Integration von E-Rechnungs-Schnittstellen in Datev, Addison u. a.,
  • Sicherstellung revisionssicherer Archivierung.

Kanzleien sollten daher spätestens im Jahr 2026 interne Abläufe, Mandatsabrechnungen und Mandantenkommunikation an die neuen Anforderungen anpassen. Für den sicheren Übertragungsweg sollten künftig Rechnungsportale verwendet werden, da der Versand von E-Rechnungen per E-Mail sich schon heute als betrugsanfällig erwiesen hat, etwa durch Manipulation der IBAN des Zahlungsempfängers.

5. GRUNDFREIBETRAG

Der Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) steigt auf 12.348 €. Der Betrag gilt übrigens für alle Steuerpflichtigen, auch für Kinder. Insofern kann es im Einzelfall Sinn machen, Unterhaltszahlungen durch Zuwendung von Einkommensquellen (Kapitalerträge, Nießbrauch bei Vermietung etc.) zu ersetzen. Im Jahr 2026 wird der Tarif oben mit Spitzensteuersatz ab einem Einkommen von 69.879 € einsetzen. Analog werden die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag angehoben, bis zu der die Zuschlagsteuer nicht erhoben wird. Die „Reichensteuer“ greift weiterhin ab einem zu versteuernden Einkommen ab 277.826 €.

6. DIGITALE STEUERBESCHEIDE

Spannend wird es ab dem Jahr 2026 bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden. Die Neufassung des zugrunde liegenden § 122a AO sieht nämlich vor, dass Finanzbehörden Verwaltungsakte grundsätzlich durch die Bereitstellung zum Datenabruf bekanntgeben. Dies gilt jedenfalls, wenn der Steuerbescheid, Steuermessbescheid oder Feststellungsbescheid auf einer (nach § 87a Abs. 6 AO) elektronisch übermittelten Steuererklärung oder Feststellungserklärung beruht und sie

  • vom Beteiligten selbst über ein von der Finanzverwaltung bereitgestelltes Nutzerkonto übermittelt wurde oder
  • durch eine Person im Sinne des § 80 Abs. 2 übermittelt wurde, der gegenüber der Bescheid nach § 122 Abs. 1 Satz 4 bekanntzugeben ist (Berater-Fall).

Die abrufberechtigte Person ist sodann für die Bekanntgabefiktion am Tag der Bereitstellung elektronisch über die Abrufmöglichkeit und ihre Rechtswirkungen zu benachrichtigen.

Im Gegensatz zur jetzigen Rechtslage ist hierfür keine Einwilligung der Steuerpflichtigen mehr erforderlich. Daran ändern auch die aktuell beschlossenen Anpassungen nichts.

Aber: Ursprünglich sollten Steuerbescheide, die Finanzbehörden auf Grundlage elektronisch eingereichter Steuererklärung erlassen, bereits ab 2026 grundsätzlich elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden (§ 122a Abs. 1 Satz 2 AO). Wie der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zum Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes zu entnehmen ist, soll das jetzt erst ab 2027 gelten (vgl. BTDrucks. 21/2751, Art. 8, S. 65).

Dieses Vorgehen scheint sehr einseitig zugunsten der Finanzbehörden zu erfolgen. Aus Sicht des DStV stellt sich die neue Rechtslage nun so dar, dass die Finanzbehörden Steuerbescheide ab 2026 digital zum Datenabruf bereitstellen können, wo es ihnen möglich erscheint. Dies – aufgrund der Neuregelung – ohne Einwilligung der Steuerpflichtigen. Erst ab 2027 sind die Finanzbehörden stets dazu angehalten, digitale Bescheide bereitzustellen, wenn die zugrunde liegende Steuererklärung elektronisch übermittelt wurde.

Für die Steuerpflichtigen und die steuerlichen Berater bedeutet dies wohl, dass sie die Bekanntgabe von Steuerbescheiden im Jahr 2026 entweder durch Bereitstellung zum Datenabruf als auch in Papierform akzeptieren müssen. Ob und inwieweit die Finanzbehörden von ihrem Recht, Steuerbescheide digital ohne Einwilligung des Steuerpflichtigen per Datenabruf bekanntzugeben, Gebrauch machen werden, ist noch unklar.

Widerspruchsmöglichkeit bleibt Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden soll spätestens ab 2027 der Regelfall sein. Dennoch bleibt die Papierform weiterhin möglich. Die neue Rechtslage räumt ein Antragsrecht ein. Damit kann der elektronischen Bekanntgabe widersprochen und eine einmalige oder dauerhafte Zusendung von Bescheiden per Post verlangt werden. Der Antrag ist formlos, ohne Begründung und ab sofort möglich. Wichtig ist jedoch: Er gilt nur für die Zukunft.

Offen ist derzeit, wie lange eine Einwilligung zum Erhalt eines digitalen Steuerbescheids technisch noch möglich sein und von der Finanzverwaltung entsprechend anerkannt wird. Wer jetzt sichergehen möchte, die Daten ab 2026 digital abrufen zu können, sollte sich mit seinem Finanzamt über die Möglichkeit einer Einwilligung abstimmen.

7. GESAMTBEWERTUNG

Die Jahre 2025 bis 2027 sind eine strategische Phase – einerseits für steueroptimierte Investitionen, andererseits für die Umstellung auf volldigitale Kanzleiprozesse.

Wer beide Aspekte frühzeitig koordiniert, kann die neuen Spielräume effizient nutzen und zugleich die Compliance-Anforderungen des digitalen Steuerrechts erfüllen.

Heft 01-02 | 2026 | 75. Jahrgang