Praktische Probleme im Umgang mit beA und mit der Videoverhandlung

Dürfen ReFa etwas verschicken?

1. Können denn die Re(No)Fas rechtlich gar nichts von ihrem jeweiligen Account an die Gerichte schicken, ohne dass es qualifiziert elektronisch vom Berufsträger signiert wird?

Manchmal wird im Gerichtsprozess zum Beispiel eine Anlage zwar im Schriftsatz erwähnt, aber nicht als PDF-Anlage der beA-Nachricht beigefügt. In solchen Fällen zum Beispiel wäre es doch erleichternd, wenn nicht mehr der Anwalt aus seinem beA-Postfach ein weiteres Schreiben ans Gericht mit der nachgereichten Anlage versenden müsste, sondern dies auch von den Mitarbeiter-beA-Accounts unkompliziert, ohne dass eine qualifizierte elektronische Signatur des Anwaltes nötig ist, geschehen könnte. Natürlich ist es möglich, der ReFa den eigenen Zugang zu geben, rechtlich erlaubt ist es nicht.

Die entscheidende Norm hierfür dürfte § 130a III 2 ZPO (s. o.) sein.

Dazu Folgendes: Wenn es sich um Anlagen zu einem vorbereitenden Schriftsatz handelt, ist die Formvorschrift des § 130a Abs. 3 Satz 1 nicht einzuhalten. Dort steht entweder die qeS oder signiert und auf sicherem Übermittlungswege zugestellt. Ein Schreiben, in welchem zum Beispiel eine Anlage nachgereicht wird, kann also von dem ReNo-Account an das Gericht übersandt werden. Die qeS ist wohl nur nötig, wenn es sich zum Beispiel um eine Kündigung handelt.

Thomas Röth | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeits-, Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Strafrecht | Mediator | Liebert & Röth Rechtsanwälte PartmbB | www.liebert-roeth.de

Exklusiv für Mitglieder | Heft 01/02 | 2025 | 74. Jahrgang

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