Quo vadis Gesellschaftsregister?

Wie der BGH die Grundbuchpraxis stärkt

Der obergerichtlichen Rechtsprechung hat sich nun auch der BGH angeschlossen: die Grundbuchämter dürfen am sog. doppelten Voreintragungserfordernis festhalten. Das verpflichtet Gesellschaften bürgerlichen Rechts (nun folgend: GbR) dazu, sich in das Gesellschaftsregister eintragen zu lassen.

Allan Böhner | Rechtsanwalt in Berlin-Charlottenburg | stellvertretender Regionalbeauftragter des FORUMs Junge Anwaltschaft Berlin

I. GESELLSCHAFTSREGISTER UND EINTRAGUNGSPFLICHT

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (nun folgend: MoPeG) führte zum 1. Januar 2024 das Gesellschaftsregister ein. In ihm wird Auskunft über Existenz, Identität und ordnungsgemäße Vertretung von GbR gegeben. Auch sind dort sämtliche Gesellschafter1Die hier verwendeten Personenbezeichnungen folgen dem Wortlaut der obergerichtlichen Rechtsprechung. Sie beziehen sich gleichermaßen auf weibliche, männliche und diverse Personen. gelistet. Nach der Eintragung, die der Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter bedarf, trägt die Gesellschaft die Rechtsformbezeichnung „eingetragene GbR“ (nun folgend: eGbR).2Meier in NJW 2024, 465, 467 Rn. 9.

Es besteht grundsätzlich keine unmittelbare Verpflichtung, dass sich alle GbR in das Gesellschaftsregister eintragen lassen müssen. Allerdings folgt eine mittelbare Verpflichtung daraus, dass mit der Einführung des Gesellschaftsregisters auch das Grundbuchrecht geändert wurde: Ist eine GbR Eigentümerin eines Grundstücks, so waren bis zum 31. Dezember 2023 grundsätzlich sämtliche Gesellschafter in das Grundbuch miteinzutragen. Seit dem 1. Januar 2024 gilt, dass das Grundbuchamt nur noch dann Eintragungen, die das Recht einer GbR betreffen, vornehmen soll, wenn die GbR zuvor im Gesellschaftsregister und anschließend als eGbR im Grundbuch eingetragen worden ist, vgl. § 47 Abs. 2 GBO, Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB.3John in NZG 2022, 243, 246 f.; Luy/Sorg in DNotZ 2023, 657, 659, 666; Willisch in MittBayNot 2023, 457; Meier in NJW 2024, 465 Rn. 2. Zu diesem sog. doppelten Voreintragungserfordernis hat sich nun auch der BGH geäußert (Beschl. v. 3.7.2025 – Az. V ZB 17/24).

II. DIE ENTSCHEIDUNG DES BGH

Der Fall ist schnell skizziert: Zwei GbR hatten dieselben zwei Gesellschafter. Die GbR sollten aufgelöst werden. Als Gesellschaftsvermögen waren jeweils noch ein Grundstück vorhanden, die vor der anschließenden Auflösung an die beiden Gesellschafter übertragen werden sollten. Nach Erklärung der Auflassung und Bewilligung der Eigentumsänderungen verweigerte das Grundbuchamt aber jegliche Eintragungen in das Grundbuch und begründet dies damit, dass die GbR nicht im Gesellschaftsregister eingetragen sind.

Gegen diese Entscheidung legten die Beteiligten Beschwerde ein, die das OLG Celle (Beschl. v. 16.4.2024 – Az. 20 W 23/24) zurückwies. Es verwies auf den eindeutigen Wortlaut der streitentscheidenden Normen. Das Voreintragungserfordernis gelte auch, obwohl die GbR nach dem Eigentumsübergang aufgelöst werden sollten. Für die analoge Anwendung anderer oder die teleologische Reduktion der streitentscheidenden Normen sei kein Raum. Schließlich habe das Grundbuchamt bei seiner Entscheidung auch keinen Ermessensspielraum. Die Beteiligten legten hierauf Rechtsbeschwerde beim BGH ein, die dieser zurückwies.

Zur Begründung führt der BGH aus, dass die streitentscheidenden Normen konkret und eindeutig seien: Nach § 47 Abs. 2 GBO soll für eine GbR ein Recht nur dann eingetragen werden, wenn sie auch im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Der BGH stellt fest, dass auch die Eintragung des Eigentumsüberganges von dieser Norm erfasst ist und verweist ergänzend auf die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB, demnach sämtliche Eintragungen die doppelte Voreintragung der GbR voraussetzen.

Der Gesetzgeber hat, so der BGH, ganz gewissenhaft die vorgenannten Normen so gefasst, wie sie durch das MoPeG Einzug in die Rechtsordnung gefunden haben: In Art. 229 § 21 EGBGB wurden nicht grundlos auch Ausnahmen von dem Voreintragungserfordernis aufgenommen. Dies betrifft den Fall, dass vor dem 1. Januar 2024 zwar noch keine Eintragung im Gesellschaftsregister erfolgt, der Antrag auf Eintragung im Grundbuch aber schon gestellt wurde. Der BGH verweist insoweit auch auf die Materialen zum Gesetzgebungsprozess und die Diskussionen zu weiteren Ausnahmetatbeständen. Dass es diese gerade nicht in den finalen Gesetzesentwurf geschafft haben, wertet er dahingehend, dass keine planwidrigen Regelungslücken vorliegen würden, welche die analoge Anwendung von anderen Normen, etwa § 40 Abs. 1 GBO, möglich machen könnten.

Aufgrund dieser Normenhistorie kommt der BGH auch zu dem Schluss, dass die Normen nicht planwidrig zu weit gefasst worden sind, und schließt damit jegliche teleologische Reduktion aus. Gerade auch in Bezug auf die Nuance, dass die streitgegenständlichen GbR sowieso hätten aufgelöst werden sollen, stellt der BGH fest, dass eben noch keine (voll)beendeten Gesellschaften vorliegen – denn dies ist erst dann der Fall, wenn kein Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist. Vorliegend stehen im Eigentum der Gesellschaften aber nach wie vor die streitgegenständlichen Grundstücke.

Schließlich verweist der BGH auf die Formulierung der Normen, demnach Eintragungen nicht vorgenommen werden „sollen“, wenn die GbR noch nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Bei dieser Soll-Vorschrift handle es sich, so der BGH, nicht um einen dem Grundbuchamt eingeräumten Ermessensspielraum. Vielmehr werde lediglich klargestellt, dass Eintragungen, welche die Grundbuchämter vorgenommen haben, obwohl die betreffende GbR nicht im Gesellschaftsregister eingetragen war, dennoch wirksam seien.

„Die GbR haben sich im Gesellschaftsregister und anschließend als eGbR in das Grundbuch eintragen zu lassen“

Aus diesen Gründen konnte das Grundbuchamt also jedwede Eintragung verweigern: Die GbR haben sich im Gesellschaftsregister und anschließend als eGbR in das Grundbuch eintragen zu lassen, bevor sie aufgrund der Veräußerung wieder aus dem Grundbuch gelöscht werden können. Am doppelten Voreintragungserfordernis kommen die GbR nicht vorbei.

III. EINORDNUNG DER ENTSCHEIDUNG

Die Entscheidung des BGH steht im Einklang mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung zum Gesellschaftsregister. So entschied das OLG München (Beschl. v. 8.10.2024 – Az. 34 Wx 234/24 e), dass die GbR auch dann in das Gesellschaftsregister eingetragen werden muss, wenn ein zu ihren Gunsten eingetragenes Recht lediglich gelöscht werden soll und dementsprechend ein Löschvermerk vorzunehmen ist. Das OLG verweist, ebenso wie der BGH, auf den konkreten Wortlaut der streitentscheidenden Normen. Es geht auch auf das Beibringen eines sog. Unrichtigkeitsnachweises nach § 22 Abs. 1 GBO ein: Mit diesem kann eine Eintragung in das Grundbuch dann erreicht werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass es ansonsten schlichtweg eine falsche Sach- und Rechtslage ausweist. Das OLG stellt aber fest, dass die Anforderungen an einen solchen Nachweis sehr hoch sind. Auch in anderen Fällen entschieden das OLG München (Beschl. v. 5.5.2025 – Az. 34 Wx 93/25 e) und das OLG Dresden (Beschl. v. 10.6.2024 – Az. 17 W 345/24) nach dem konkreten Wortlaut der Normen und lehnten jedwede analoge Anwendung anderer Vorschriften ab.

„Gerade im entschiedenen Fall wäre diese Flexibilität wünschenswert gewesen“

Die Entscheidung des BGH folgt dem konkreten Wortlaut der streitentscheidenden Normen. Das ist grundsätzlich konsequent und aus dem Gebot der Rechtssicherheit heraus auch angemessen. Allerdings beschneidet er auch die Möglichkeit der Grundbuchämter, im konkreten Einzelfall eine Entscheidung nach Ermessen zu treffen. Dadurch, dass er feststellt, dass die Formulierung, dass die Ämter keine Eintragung vornehmen „sollen“, eben keine Ermessensvorschrift, gleichwohl aber dennoch vorgenommene Eintragungen wirksam seien, nimmt er den Ämtern die Möglichkeit, pragmatisch in konkreten Einzelfällen zu reagieren. Gerade im entschiedenen Fall wäre diese Flexibilität wünschenswert gewesen: Wo ist das Interesse an der Subjektpublizität in Bezug auf eine GbR, die eingetragen werden muss, aber gleich wieder gelöscht wird? Ein Mindestmaß an mehr Pragmatismus der Ämter wäre hier wünschenswert gewesen.

IV. AUSBLICK

Die Pflicht, dass sich GbR dann in das Gesellschaftsregister eintragen lassen müssen, wenn im Grundbuch Eintragungen vorgenommen werden sollen, gilt unmittelbar. Die Rechtsprechung, nun auch seitens des BGH, zeigt, dass flexible und pragmatische Lösungen nicht gewollt sind, sondern die Eintragungspflicht gilt. Rechtsanwälte, die GbR mit Grundstücksbesitz beraten, sind angehalten, die Bewilligungen der Gesellschafter zu besorgen, damit die Registrierungen im Gesellschaftsregister und im Grundbuch erfolgen können – auch ohne dass eine Eintragung im Grundbuch unmittelbar bevorsteht. Denn dies kann gerade bei einer GbR, die aus vielen Gesellschaftern besteht, eine langwierige Angelegenheit sein. Damit hieraus keine Nachteile entstehen, wird daher eine frühzeitige Eintragung im Gesellschaftsregister empfohlen. Nach dem Urteil des BGH kann mit Nachsicht seitens der Grundbuchämter jedenfalls nicht gerechnet werden.

Heft 12 | 2025 | 74. Jahrgang

  • 1
    Die hier verwendeten Personenbezeichnungen folgen dem Wortlaut der obergerichtlichen Rechtsprechung. Sie beziehen sich gleichermaßen auf weibliche, männliche und diverse Personen.
  • 2
    Meier in NJW 2024, 465, 467 Rn. 9.
  • 3
    John in NZG 2022, 243, 246 f.; Luy/Sorg in DNotZ 2023, 657, 659, 666; Willisch in MittBayNot 2023, 457; Meier in NJW 2024, 465 Rn. 2.