Recht oder Gerechtigkeit?

Unterhaltsrecht und Lebenswirklichkeit

Frau zu sein, ist nach wie vor ein Lebensrisiko, Stichwort Partnerschaftsgewalt, die betrifft trotz der geschlechtsneutralen Bezeichnung zu mindestens 95 % Frauen. Ein Lebensrisiko ist Frau zu sein aber auch – und das in ganz anderer gesellschaftlicher Breite – in finanzieller Hinsicht und ganz besonders, wenn zum Frau sein auch noch das Mutter sein hinzukommt.

Gender Pay Gap, Gender Care Gap, Gender Health Gap, Teilzeitfalle und irgendwann dann die Altersarmut, das scheint für immer und alle Zeiten und nur geringfügig variabel in Deutschland Frauenschicksal zu sein.

Jutta Wagner | Rechtsanwältin

Dass alles noch viel schlimmer ist, als man es sich ohnehin schon gemeinhin vorstellt, zeigte wieder einmal eine 2025 veröffentlichte Langzeitstudie des ZEW Mannheim, die die Einkommensentwicklung von Müttern in Deutschland im Zeitraum von 1975 bis 2021 untersuchte. Danach schrumpft der jährliche Bruttoverdienst der Mütter in den Jahren nach der Geburt eines Kindes im Schnitt um weit mehr als die Hälfte. Männer dagegen, das zeigen frühere Studien, profitieren übrigens beruflich davon, wenn sie Vater werden. Sie werden von Arbeitgebern dann als zuverlässiger eingeschätzt.

Für den Gehaltsknick der Mütter gibt es mehrere Gründe – im Zentrum steht die ungleiche Aufteilung von Betreuungsaufgaben, Hausarbeit und Erwerbsarbeit. Das beginnt mit dem Elterngeld. Frauen beziehen es im Schnitt 11,6 Monate, Männer dagegen lediglich 2,80 Monate. Nur vier von zehn Müttern von Kindern unter drei Jahren waren zuletzt in Deutschland überhaupt erwerbstätig. Die Mehrheit der Frauen kehren, auch wenn die Kinder älter sind, nicht voll in den Job zurück. Zwei Drittel der Mütter von minderjährigen Kindern arbeiten zuletzt in Teilzeit, unter den Vätern sind es dagegen weniger als 10 %. Eine frühere Studie zeigte, dass Mütter in Deutschland auch zehn Jahre nach der Geburt rund 60 % weniger verdienen als zuvor. Deutschland steht hier im internationalen Vergleich besonders schlecht da. Die langfristigen Auswirkungen auf Karriere und Altersversorgung sind leicht vorstellbar.

Hinzu kommt, dies entsprechend einer ebenfalls 2025 veröffentlichten Studie des WSI der Hans-Böckler-Stiftung, dass die Kluft zwischen Müttern und Vätern bei der Kinderbetreuung nach der Corona-Pandemie wieder größer geworden ist. Mehr als zwei Drittel (68 %) der Mütter in heterosexuellen Paarbeziehungen geben an, den Großteil der Arbeit zu leisten. Lediglich 4 % der befragten Väter dagegen nehmen das für sich in Anspruch.

Stellt sich die Frage, was dies alles nun mit Familienrecht zu tun hat? Sehr viel, nämlich sobald es zwischen Eltern zur Trennung kommt und es Streit über die Verteilung des Familieneinkommens gibt. Bei verheirateten Paaren greift dann die Regelung über Trennungsunterhalt aus § 1361 BGB, nach Scheidung die §§ 1569 ff. BGB, insgesamt Vorschriften, in denen sich Begriffe wie „Billigkeit“ und „angemessen“ häufen. Nicht verheiratet gewesene, betreuende Elternteile, grob geschätzt also zu 99 % unverheiratete Mütter, fertigt das Gesetz in nur einer Vorschrift, § 1615l BGB, wesentlich kürzer ab und zwar auch in zeitlicher Hinsicht, indem es den Unterhaltsanspruch der betreuenden Mutter bis auf drei Lebensjahre des Kindes befristet. Das war es dann.

Zum einen geben diese gesetzlichen Regelungen den Müttern keine ausreichende Sicherheit, was den Nachteilsausgleich für Karrierehemmnisse und dauerhafte Einkommensverluste angeht. Jeder kennt diesen unangenehmen Moment in der Erstberatung, wenn die Frage kommt: Wieviel Unterhalt steht mir zu und wie lange? Die Frage nach dem „ob“ wird häufig nicht einmal gestellt. Dann heißt es Farbe bekennen und dazu zu stehen, dass es sehr, sehr wenig Gewissheiten gibt und falsche Versprechungen niemandem nützen. Die Sätze, die man dann zu hören bekommt, kann man irgendwann im Schlaf herunterbeten. Dann aber ist es zu spät, denn rückwirkend lässt sich das gelebte Leben nun einmal nicht korrigieren.

„Im Bewusstsein der Beteiligten sind die gesetzlichen Regelungen nicht verankert und bleiben daher unberücksichtigt bei der Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse, wenn es um die Aufteilung der Betreuungsarbeit und das Verfolgen der eigenen beruflichen Karriere geht“

Zum anderen, und auch das ist fatal, sind nicht einmal diese gesetzlichen Regelungen, immerhin schon seit dem 1. Januar 2008 in Kraft getreten, und so unbestimmt und ungewiss sie auch sein mögen, bisher im Bewusstsein der Beteiligten nicht verankert und bleiben daher konsequenterweise unberücksichtigt bei der Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse, wenn es um die Aufteilung der Betreuungsarbeit und das Verfolgen der eigenen beruflichen Karriere geht. Auch da kennt jeder, wenn es bei der Beratung zu Eheverträgen zum Thema nachehelicher Unterhalt kommt: Es herrscht der Glaube, man müsse lediglich einen Verzicht, sei es ganz oder teilweise, vereinbaren, der Anspruch als solcher sei gesetzlich klar und im Großen und Ganzen ausreichend geregelt. Die Bereitschaft, sich darüber vor oder zu Beginn einer Ehe ernsthaft Gedanken zu machen, wie man sich das bei Trennung oder Scheidung vorstellt, hält sich in übersichtlichen Grenzen.

„Wer die Vorteile genießt, zum Nachteil des anderen entlastet von Care-Arbeit Karriere zu machen, muss sich an diesem Nachteil lebenslang beteiligen“

Mit anderen Worten: Das Recht ist weltfremd und in die Betroffenen sind rechtsblind. Was tun? Das Recht muss einfacher und damit für die Betroffenen sicherer werden. Der Fokus sollte klar auf die gelebte Verteilung der Sorgearbeit gerichtet werden und dafür einen dauerhaften Nachteilsausgleich sicherstellen einschließlich der über den Versorgungsausgleich hinausgehenden bestehenden Nachteile bei der Altersversorgung. Wer die Vorteile genießt, zum Nachteil des anderen entlastet von Care-Arbeit Karriere zu machen, muss sich an diesem Nachteil lebenslang beteiligen. Gegen das bewusste oder unbewusste Ignorieren gesetzlicher Regelungen bei der Gestaltung des eigenen Lebens lässt sich durch verschiedene Angebote bis hin zu verpflichtenden, kurzen Informationsveranstaltungen vor einer Heirat vielleicht etwas erreichen. Aber machen wir uns nichts vor, trotz der schieren Menge der betroffenen Menschen ist es leider eher unwahrscheinlich, dass der Gesetzgeber dieses heiße Eisen in absehbarer Zeit anfasst. Familien haben wenig schlagkräftige Lobby, Frauen noch weniger, die immer mitbetroffenen Kinder … na ja. An der Anwaltschaft, deren Organisationen wie der DAV und auch der djb sich fortwährend mit diesen Themen beschäftigen und immer wieder unterschiedlichste Modelle in die Diskussion bringen, liegt es jedenfalls nicht, dass sich nichts ändert.

Abschließend darf nicht unerwähnt bleiben, dass es auch in anderen, im weiteren Sinne familienrechtlichen Fragen dringenden Reformbedarf gibt. Seien es das Reproduktionsrecht (Stichworte: Eizellspende, Leihmutterschaft), das Abstammungsrecht (Stichworte: Zwei-Mütter- Familien, Vorrang der genetischen Abstammung), das Sorge- und Umgangsrecht (Stichworte: Patchwork-Familien, häusliche Gewalt) oder auch außerhalb des Familienrechts Bereiche wie Erbrecht oder Strafrecht, Sozialrecht oder Steuerrecht, darüber lässt sich bei genauerer Betrachtung feststellen, dass rechtliche Regelungen mit der gelebten Vielfalt menschlicher Beziehungen nichts mehr zu tun haben. Für die Akzeptanz des Rechtsstaats und letztlich auch der für das Recht verantwortlichen parlamentarischen Demokratie keine gute Voraussetzung, leider.

Heft 03 | 2026 | 75. Jahrgang