Regulierung von Deepfakes im Urheberrecht

Ein Vorschlag aus Dänemark

Eine vorgeschlagene Aktualisierung des dänischen Urheberrechtsgesetzes zielt darauf ab, die persönliche Inte grität und künstlerische Darbietungen vor KI-generierten Imitationen in Form von Deepfakes zu schützen, ohne die Meinungsfreiheit zu beeinträchtigen.

Anne-Sophie K. Rasmussen | Associate | Kromann Reumert | https://kromannreumert.com/en | Assisted by Cathrine Lambrecht | Trainee

1. DEEPFAKES UND DIE ERFORDERLICHKEIT RECHTLICHER SCHUTZMASSNAHMEN

Die rasante Entwicklung generativer KI hat die Entstehung von Deepfakes ermöglicht: digital erzeugtes audiovisuelles Material, das das Aussehen, die Stimme oder die Gestik realer Personen überzeugend imitiert. Da visuelle und akustische Eindrücke schnell in die Wahrnehmung der Menschen einfließen, können Deepfakes Zweifel und sogar falsche Vorstellungen darüber hervorrufen, was Realität ist.

Die potenziellen Folgen sind erheblich. Deepfakes können dazu verwendet werden, Desinformation zu verbreiten, Rufschädigungen und persönlichen Schaden zu verursachen und sogar demokratische Prozesse zu untergraben. Darstellende Künstler und andere Personen des öffentlichen Lebens sind besonders gefährdet, da ihre Stimmen und ihr Aussehen häufig Ziel von Manipulationen sind und in manipulierten Darstellungen verwendet werden.

Um diesen Herausforderungen zu begegnen, hat das dänische Kulturministerium am 7. Juli 2025 einen Gesetzentwurf zur Änderung des dänischen Urheberrechtsgesetzes vorgelegt. Der Gesetzentwurf sieht einen Schutz für Einzelpersonen und Darsteller vor, damit realistische, digital erzeugte Imitationen nicht ohne deren Zustimmung verbreitet werden können. Ziel des Vorschlags ist es, eine klare Rechtsgrundlage für den Schutz vor digitaler Manipulation zu schaffen, bestehende Vorschriften zu ergänzen und die Position von Einzelpersonen und Darstellern im digitalen Umfeld zu stärken.

„Ziel des Vorschlags ist es, eine klare Rechtsgrundlage für den Schutz vor digitaler Manipulation zu schaffen, bestehende Vorschriften zu ergänzen und die Position von Einzelpersonen und Darstellern im digitalen Umfeld zu stärken“

2. BESTEHENDER RECHTSRAHMEN UND ÜBERSCHNEIDUNGEN

Das dänische Recht bietet bereits einen gewissen Schutz vor dem Missbrauch persönlicher Merkmale, aber die Vorschriften sind fragmentiert und nicht speziell auf Deepfakes ausgerichtet.

Das Urheberrechtsgesetz schützt das zur Erstellung von Deepfakes verwendete Material, einschließlich Fotos und Videoaufnahmen. Das Strafgesetzbuch verbietet die ungerechtfertigte Offenlegung privater Bilder und den Missbrauch der Identität durch Manipulation des Aussehens einer Person. Weitere relevante Rechtsvorschriften sind das Gesetz über Marketingpraktiken, das die kommerzielle Nutzung persönlicher Bilder ohne Zustimmung einschränkt, und das Gesetz über personenbezogene Daten, das auch für die Verarbeitung biometrischer Daten gilt. Darüber hinaus stellt die EU-KI-Verordnung an die Betreiber von KI-Systemen, die Deepfakes generieren, Transparenzanforderungen.

Schließlich kann aus nicht gesetzlich festgelegten Grundsätzen, die durch die Rechtsprechung etabliert wurden, ein Recht auf Öffentlichkeit abgeleitet werden, das Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens vor der unbefugten kommerziellen Verwertung ihres Bildes schützt und ihnen ein Recht auf Entschädigung für rechtswidrige Veröffentlichungen gewährt. Zusammengenommen bieten diese Vorschriften teilweise Abhilfe, reichen jedoch angesichts des technologischen Fortschritts und der raschen Verbreitung rechtswidriger Inhalte im Internet oft nicht aus.

3. DER GESETZESVORSCHLAG ZUM DÄNISCHEN URHEBERRECHTSGESETZ

Der durch den Gesetzesvorschlag in das dänische Urheberrechtsgesetz aufgenommene Deepfake-Schutz umfasst 1) einen Schutz für darstellende Künstler vor realistischen, digital erzeugten Imitationen ihrer Darbietungen und 2) einen allgemeinen Schutz vor realistischen, digital erzeugten Imitationen persönlicher Merkmale.

Zusammen zielen sie darauf ab, eine klare Rechtsgrundlage für Einzelpersonen und Darsteller zu schaffen, um gegen die Verbreitung von Deepfakes ohne Zustimmung vorzugehen. Beide Bestimmungen gewähren Schutz für 50 Jahre nach dem Tod der betroffenen Person.

3.1 Der Schutz vor Deepfakes für ausübende Künstler

Der vorgeschlagene Deepfake-Schutz für ausübende Künstler verhindert die Verbreitung realistischer, digital erzeugter Imitationen ihrer künstlerischen Darbietungen ohne deren Zustimmung. Nach dem dänischen Urheberrechtsgesetz ist ein ausübender Künstler als jemand definiert, der ein künstlerisches oder literarisches Werk aufführt, das an sich urheberrechtlich geschützt ist. Die neue Bestimmung erweitert den derzeitigen Rahmen, sodass er auch für künstlerische Darbietungen von Material gilt, das nicht urheberrechtlich geschützt ist. Damit verlagert sich der Schutz vom dargebotenen Material auf die Person, die es darbringt.

Der Schutz setzt einen absichtlichen künstlerischen oder ästhetischen Charakter der Darbietung voraus, was bedeutet, dass Darbietungen, die zufällig sind, einschließlich sportlicher Darbietungen, die ausschließlich Ausdruck technisch bedingter Entscheidungen in der Darbietungssituation sind, nicht unter den Schutz fallen.

3.2 Der allgemeine Schutz vor Deepfakes

Der vorgeschlagene allgemeine Deepfake-Schutz verbietet die Verbreitung realistischer, digital erzeugter Imitationen persönlicher Merkmale wie Aussehen, Stimme oder Gestik ohne die Zustimmung der betroffenen Person. Er ergänzt den bestehenden Schutz persönlicher Merkmale und schafft jedoch eine direkte und konkrete gesetzliche Grundlage für die Durchsetzung der damit verbundenen Rechte.

4. AUSGEWOGENHEIT ZWISCHEN DEM SCHUTZ VON PERSONEN UND DER MEINUNGSFREIHEIT

Die Einführung von Schutzmaßnahmen im dänischen Urheberrechtsgesetz, die über den Schutz künstlerischer und literarischer Werke und verwandter Schutzrechte hinausgehen, wirft die Frage auf, wie das Risiko gemindert werden kann, dass der Schutz von Personen auf Kosten der Meinungsfreiheit geht, die in Dänemark seit jeher einen großen Spielraum hat. Um diesen Bedenken Rechnung zu tragen, ist der Anwendungsbereich der neuen Bestimmungen in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt.

Erstens gelten sie nur für realistische Imitationen, was bedeutet, dass stilisierte Darstellungen, Verzerrungen oder fiktionale Darstellungen ausgeschlossen sind. Die Gerichte müssen daher entscheiden, wann eine Imitation so überzeugend ist, dass die Gefahr einer Verwechslung mit der Realität besteht. Wenn ein Deepfake eindeutig als digital erzeugt oder manipuliert gekennzeichnet ist, besteht keine Verwechslungsgefahr, und solche Deepfakes fallen daher, unabhängig davon, wie realistisch sie sind, nicht in den Anwendungsbereich der Gesetzgebung.

Zweitens enthalten beide Deepfake-Schutzbestimmungen wichtige Ausnahmen, wenn Deepfakes als Ausdrucksformen verwendet werden, die gemäß Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) besonders stark geschützt sind.

Was den Deepfake-Schutz für darstellende Künstler betrifft, so gelten Ausnahmen für Parodien, Karikaturen und Pastiches, die bereits nach dem dänischen Urheberrechtsgesetz vom Urheberrechtsschutz ausgenommen sind.

Der allgemeine Deepfake-Schutz sieht neben Karikaturen, Parodien, Satiren und Pastiches auch politische Kommentare und Sozialkritik als Ausnahmen. Die Ausnahmen gemäß dieser Bestimmung gelten jedoch nicht, wenn ein Deepfake eine Falschinformation darstellt, welche die Grundrechte oder Interessen anderer ernsthaft beeinträchtigen könnte. Diese Einschränkung stößt bei bestimmten Interessengruppen auf Kritik, die befürchten, dass sie aufgrund ihres Ermessensspielraums missbraucht werden könnte, um legitime Kritik zu unterdrücken. In dem Vorschlag wird jedoch vorausgesetzt, dass die Einschränkung nicht weit, sondern nur in Ausnahmefällen angewendet werden soll.

5. PRAKTISCHE AUSWIRKUNGEN UND POTENZIELLE PROBLEME BEI DER DURCHSETZUNG

Die vorgeschlagenen Bestimmungen stehen in engem Zusammenhang mit dem Digital Service Act (EU VO DSA). Durch das ausdrückliche Verbot der Verbreitung realistischer digitaler Imitationen ermöglichen die Vorschriften des DSA es Einzelpersonen, bei den verantwortlichen Plattformen zu melden, dass Inhalte rechtswidrig sind, wodurch die Verpflichtung zur Entfernung oder Sperrung des Zugangs zu diesen Inhalten ausgelöst wird.

Der Deepfake-Schutz für darstellende Künstler steht auch im Zusammenhang mit der dänischen Umsetzung von Artikel 17 der DSM-Richtlinie (EU-Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt), die Online- Anbietern von Inhaltsaustauschdiensten eine direkte Haftung für urheberrechtlich geschützte Inhalte auferlegt, die von ihren Nutzern hochgeladen werden.

Die Korrelation mit dem DSA und Artikel 17 der DSM-Richtlinie wird dadurch unterstrichen, dass die vorgeschlagene Deepfake-Verordnung nur für die Bereitstellung von Deepfakes gilt, nicht jedoch für deren Erstellung, und dass keine strafrechtlichen Sanktionen vorgesehen sind. Damit soll es Einzelpersonen ermöglicht werden, die Verbreitung rechtswidriger Deepfakes rasch zu unterbinden, ohne die strenge Beweislast tragen zu müssen, die für die Feststellung einer strafrechtlichen Haftung erforderlich ist.

Durch die Umsetzung des Deepfake-Schutzes im däni schen Urheberrechtsgesetz erhalten Rechteinhaber Zugang zu denselben Rechtsbehelfen, die Opfern von Urheberrechtsverletzungen zur Verfügung stehen, darunter eine angemessene Vergütung für die Verwertung, Schadenersatz für wirtschaftliche Verluste und Entschädigung für nicht finanzielle Schäden. Gerichte können auch Unterlassungsverfügungen erlassen, die die Entfernung rechtswidriger Inhalte gebieten.

Allerdings bestehen weiterhin praktische Herausforderungen bei der Durchsetzung. So hängt die Durchsetzung von der Bereitschaft der Plattformen ab, den auf den neuen Bestimmungen basierenden Aufforderungen zur Entfernung von Inhalten nachzukommen. Außerdem bedeutet die territoriale Beschränkung der Zuständigkeit auf Dänemark, dass für Dänemark entfernte Inhalte im Ausland weiterhin zugänglich sein können.

6. FAZIT UND NÄCHSTE SCHRITTE

Der dänische Vorschlag ist der erste seiner Art, der Deepfakes im Rahmen des Urheberrechts reguliert. Die Konsultation der Interessengruppen zu dem Vorschlag wurde kürzlich abgeschlossen, und der Gesetzesvorschlag soll im Februar 2026 dem dänischen Parlament zur Beratung vorgelegt werden. Wenn er angenommen wird, tritt er am 31. März 2026 in Kraft.

„Mit der Festlegung expliziter Regeln gegen die Verbreitung von Deepfakes positioniert sich Dänemark an der Spitze der europäischen Regulierungsmaßnahmen im Bereich der künstlichen Intelligenz“

Mit der Festlegung expliziter Regeln gegen die Verbreitung von Deepfakes positioniert sich Dänemark an der Spitze der europäischen Regulierungsmaßnahmen im Bereich der künstlichen Intelligenz. Wenn der Gesetzentwurf angenommen wird, könnte er als Referenzpunkt für künftige europäische und internationale Rechtsvorschriften dienen, die darauf abzielen, Einzelpersonen vor den Risiken von Deepfakes zu schützen.

Heft 12 | 2025 | 74. Jahrgang