Richter- und Anwaltschaft im Dialog

Aktuelle Rechtsprechung des Kammergerichts zum zivilen Verkehrsrecht

Am 6. Mai 2025 fand im Rahmen der Fortbildungsveranstaltungen des Berliner Anwaltsvereins e. V. ein besonders praxisnahes und lebendiges Seminar statt. Unter dem Titel „Aktuelle Rechtsprechung des Kammergerichts zum zivilen Verkehrsrecht“ referierte der Vorsitzende Richter am Kammergericht Dr. Peter-Hendrik Müther (61) über neuere Entscheidungen des 22. Zivilsenats, dem er vorsteht.

Gregor Samimi | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Strafrecht | Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht

Die Abendveranstaltung, die von 18:00 bis 20:00 Uhr stattfand, zog rund 40 interessierte Kolleginnen und Kollegen an. Ihnen wurde bereits im Vorfeld ein umfassendes, 87 Seiten starkes Seminarskript zur Verfügung gestellt. Der Vortrag selbst war durch eine anschauliche PowerPoint- Präsentation begleitet, die nicht nur mit Tiefgang, sondern auch mit Visualisierungen und Praxisbeispielen überzeugte.

Dr. Müther gelang es, die oft komplexe Rechtsprechung durch prägnante Fallbeispiele greifbar zu machen. Im Mittelpunkt standen aktuelle Entscheidungen aus der Berliner Verkehrsunfallrechtsprechung – etwa zur Anwendung des Anscheinsbeweises beim Anfahren auf einer Busspur. Auch weitere typische Konstellationen des zivilen Verkehrsrechts wurden praxisnah erörtert und mit den Anwesenden diskutiert. Zu den besprochenen Fällen zählten, verkürzt dargestellt, unter anderem:

  • Sachverständigenkosten und Aktivlegitimation: In der Entscheidung vom 12. März 2025 (22 U 137/23) befasste sich das Kammergericht mit den Kosten für ein privat eingeholtes Sachverständigengutachten und den Auswirkungen von Sicherungsabtretungen. Wurde die Vergütung durch den Geschädigten selbst an den Sachverständigen ausgeglichen, ist es denkbar, dass die Wirkung der Abtretung entfällt – ein praxisrelevanter Aspekt für die Geltendmachung durch Werkstätten und Sachverständige.
  • Mietwagenkosten bei Neuwagenbestellung: In der Entscheidung vom 27. März 2025 (22 U 49/24) stellte das Kammergericht klar, dass Mietwagenkosten nicht mehr als „erforderlich“ im Sinne des § 249 BGB gelten, wenn sie über die Wiederbeschaffungsdauer eines vergleichbaren Gebrauchtfahrzeugs hinausgehen. Die bloße Lieferzeit eines Neuwagens rechtfertige keine unbegrenzte Kostenübernahme.
  • Vorschadensproblematik: Das Urteil vom 13. Januar 2025 (22 U 107/23) betonte die Notwendigkeit, Vorschäden – insbesondere bei überdeckenden oder unsachgemäß reparierten Altbeschädigungen – konkret herauszurechnen. Ist der Vorschadensumfang wesentlich unklar, könne im Rahmen von § 287 ZPO unter Umständen keine belastbare Schadensschätzung mehr erfolgen.
  • Werkstattrisiko: Ein nicht veröffentlichter Hinweisbeschluss vom 12. September 2024 (22 U 57/23) sorgte für intensive Diskussion unter den Teilnehmern. Das Kammergericht grenzt darin das sog. Werkstattrisiko ein: Der Versicherer hafte nicht für nicht unfallbedingte Instandsetzungskosten. Anders ist bei etwa bei unfallbedingten und überhöhten oder unnötigen Reparaturmaßnahmen zu entscheiden, die die Werkstatt dem Geschädigten in Rechnung gestellt hat. Die Entscheidung zeigt die Relevanz sorgfältiger Werkstattkalkulationen und Abgrenzung unfallursächlicher Schäden.
  • Mitverschulden bei fehlendem Fahrradhelm: In einem Fall ohne Helm, aber mit Personenschaden, wurde kein Mitverschulden angenommen (Hinweisbeschluss v. 16.10.2024, 25 U 52/24).
  • Haushaltsführungsschaden: Das Urteil vom 24. März 2025 (22 U 136/23) stellt klar, dass auch hier eine Schätzung nach § 287 ZPO vorzunehmen ist. Arbeitsumfang und Vergütung sind dabei zu ermitteln und nachvollziehbar darzulegen.
  • Posttraumatische Belastungsstörung: In der Entscheidung vom 2. Dezember 2024 (22 U 123/22) betonte das Gericht, dass eine zeitnahe ärztliche Konsultation nach einem Unfall regelmäßig auch durch fachfremde Ärzte nicht übersehen wird – ein zentraler Aspekt bei der Plausibilitätsprüfung psychischer Unfallfolgen.
  • Smart-Unfall mit Überbesetzung: Im Fall eines verunfallten Smart ForTwo mit vier Insassen ist ein Mitverschuldensanteil der nicht angeschnallten Geschädigten mit 40 Prozent aufgrund der erheblichen Pflichtverstöße angenommen worden (22 U 127/22 v. 2.12.2024). Die erlittenen Verletzungen wurden als unfallursächlich angesehen.
  • Regressforderung der Berufsgenossenschaft: Die Berufsgenossenschaft wollte nach einem Unfall einen überfahrenen Fußgänger für die Kosten der psychotherapeutischen Behandlung des Lkw-Fahrers in Regress nehmen. Das Gericht stellte klar, dass hierfür das Verschulden des Fußgängers zu beweisen sei – eine nicht triviale Hürde.
  • Manipulierter Unfall: In zwei Urteilen (22 U 101/23 v. 18.11.2024 und 22 U 126/22 v. 9.12.2024) hob der Senat hervor, dass bei Verdacht eines manipulierten Unfalls stets eine sorgfältige Gesamtabwägung aller Indizien erforderlich sei.
  • Fristenkontrolle: Abschließend wurde auf ein klassisches Fristenmalheur hingewiesen: Die Berufungsbegründungsfrist war nicht ordnungsgemäß eingetragen und überwacht worden – ein ebenso lehrreiches wie mahnendes Beispiel für die Praxis (Beschluss v. 3.2.2025 (22 U 100/24).

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nutzten die Gelegenheit, im Dialog mit dem Referenten vertiefende Fragen zu stellen. Dabei entwickelte sich ein konstruktiver Austausch zwischen Richterschaft und Anwaltschaft – ganz im Sinne des Formats „Richter- und Anwaltschaft im Dialog“. Der fachliche Gewinn der Veranstaltung war spürbar und wurde von den Anwesenden ausdrücklich gelobt. Fazit: Eine hochkarätige Veranstaltung mit klarer Praxisorientierung, die die Bedeutung des kollegialen Austauschs eindrucksvoll unterstrich.

Heft 07/08 | 2025 | 74. Jahrgang