Richter- und Anwaltschaft im Dialog

Aktuelle Rechtsprechung zum Handels- und Gesellschaftsrecht

Am 2. Dezember 2025 fand auf Initiative des Berliner Anwaltsvereins erneut ein fachlicher Austausch zwischen Richter- und Anwaltschaft statt, der zugleich für viele Mitglieder des BAV Gelegenheit zur Fortbildung war. Vortragender war Dr. Norbert Vossler, Vorsitzender Richter am Kammergericht und Autor von zahlreichen handels- und gesellschaftsrechtlichen Kommentaren und Fachbeiträgen. Ort des Geschehens war das DAV-Haus in der Littenstraße. Herr Vossler ist Vorsitzender Richter des 2. Zivilsenates, der u. a. für Handelssachen zuständig ist.

Dr. Christian Schultze, LL.M. (London), Rechtsanwalt, FA für Handels- und Gesellschaftsrecht, Sprecher des AK Handelsund Gesellschaftsrecht im BAV, Partner der Kanzlei SKALING Partners mbB, www.skaling.deDr. Christian Schultze, LL.M. (London) | Rechtsanwalt | FA für Handels- und Gesellschaftsrecht | Sprecher des AK Handelsund Gesellschaftsrecht im BAV | Partner der Kanzlei SKALING Partners mbB | www.skaling.de

1. FORMAT UND ABLAUF

Wie schon in den Vorjahren hatte Herr Vossler sich zur Vorbereitung in den Austausch mit den im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts zuständigen Senaten (12., 14. und 23.) begeben und startete auch gleich mit einem Überblick über die entsprechenden Senatszuständigkeiten. Für Herrn Vossler hat sich dieses nun schon im siebten Jahr befindliche Format zu einer guten Gelegenheit für einen Jahresüberblick etabliert, wie er berichtete. Für die Anwaltschaft ist dieses Format eine besondere Gelegenheit zum niederschwelligen Austausch mit der örtlichen Gerichtsbarkeit. Dementsprechend war es besonders erfreulich und wertvoll, dass mehrere weitere Richterinnen anwesend waren und ihre Spruchpraxis aus Perspektive des Berliner Landgerichts bzw. Registergerichts einbrachten. Die Veranstaltung war also nicht nur wegen des Jahresendes gut besetzt; kaum ein Platz blieb frei, so soll es sein.

„Für die Anwaltschaft ist dieses Format eine besondere Gelegenheit zum niederschwelligen Austausch mit der örtlichen Gerichtsbarkeit“

Besprochen wurden ausschließlich die Highlights des Jahres 2025, namentlich eine Entscheidung aus dem Handelsrecht, drei zum Recht der GmbH, zwei zum Aktienrecht, zwei prozessuale Fragen und drei Fragen zum Registerrecht. Drei dieser Entscheidungen sollen hier kurz hervorgehoben werden.

2. HANDELSRECHT

Im Bereich des Handelsrechts wurde eine bemerkenswerte Entscheidung zur Zuständigkeit im Handelsvertreterrecht vorgestellt (KG v. 1.7.2025 – 2 U 37/22). Gestritten haben ein irisches und ein kalifornisches Unternehmen im Bereich von Softwaredienstleistungen. Vereinbart war das materielle Recht von Delaware, San Francisco in Kalifornien sollte ausschließlicher Gerichtsstand sein. Die kalifornische Beklagte hatte jedoch eine Tochtergesellschaft mit Sitz in Berlin. Die irische Klägerin begehrte nun vor dem Landgericht Berlin Provision und Handelsvertreterausgleich. Sie berief sich dabei auf § 84 HGB, wonach die Anwendbarkeit deutschen Rechts für im Unionsgebiet tätige Handelsvertreter (vgl. § 92c HGB) nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden kann. Das Landgericht hat sich jedoch für nicht zuständig erklärt, das Kammergericht hat diese Entscheidung bestätigt. Die Klägerin kann sich nämlich insbesondere nicht auf die europäische Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG berufen. Denn diese kommt hier nicht zur Anwendung, da es sich beim streitgegenständlichen Geschäft um die Vermittlung von Dienstleistungen und nicht um den Verkauf von Waren handelte. Im Zuge dessen wurde auch die nationale Umsetzung nach § 84 HGB überprüft. Allerdings hat das KG hier unter Berufung auf das Urteil des BGH zur überschießenden Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (BGHZ 165, 248 – 261) befunden, dass die §§ 84 ff. HGB im vorgelegten Fall nicht kollisionsrechtlich zwingend, sondern nur „einfach zwingend“ waren. Diese weit ins Europarecht gehende Auslegung deutschen Handelsrechts war für die anwaltliche Praxis nicht unbedingt vorherzusehen, sollte nun aber beachtet werden.

„Diese weit ins Europarecht gehende Auslegung deutschen Handelsrechts war für die anwaltliche Praxis nicht unbedingt vorherzusehen, sollte nun aber beachtet werden“

Die vorgenannte Entscheidung erging als Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO. In diesem Zusammenhang war die Bemerkung von Herrn Vossler interessant, dass jedenfalls der 2. Senat, wohl aber auch generell die anderen Zivilsenate des KG, die Möglichkeit des § 522 Abs. 2 ZPO großzügig handhaben. Wenn also terminiert wird, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der erkennende Senat zumindest zum Zeitpunkt der Terminierung mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer notwendigen Abänderung ausgeht.

3. RECHT DER GMBH

Im Recht der GmbH war eine erneute Entscheidung zur Wirksamkeit von sog. Vesting-Klauseln bemerkenswert (Urteil v. 19.5.2025 – 2 U 15/25, NZG 2025, 932). Darin hat der 2. Senat an seine bereits viel besprochene und grundlegende Entscheidung zur Wirksamkeit von Vesting- Klauseln vom 12.8.2024 (2 U 94/21, NZG 2025, 173) angeknüpft. Mit jenem Urteil hatte der Senat sich erstmalig – und soweit ersichtlich bisher als einziges Obergericht – mit der Zulässigkeit von Vesting-Klauseln befasst und entschieden, dass solche Klauseln, mit denen sich die Gründer eines Start-ups gegenüber den Investoren dem möglichen Rückkauf ihrer Anteile (Call-Option) unterwerfen, unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein können. Im konkreten Fall wurde zunächst befunden, dass eine Rückkaufsmöglichkeit der Anteile eines Gründer-Beteiligungsvehikels bei definiertem Fehlverhalten des dahinterstehenden operativ tätigen Gründers grundsätzlich zulässig ist. Auch wurde festgestellt, dass eine dreijährige Vestingperiode rechtmäßig sein kann. Auf Nachfrage betonte Herr Vossler, dass nach seiner Einschätzung drei Jahre Vesting-Zeitraum gerade noch zulässig sein dürften, bei vier Jahren hätte er Zweifel. In jenem Fall hatte das KG offengelassen, ob die Abfindung zum Nominalwert im konkreten Fall zulässig war, da dies nicht im Streit stand. In dem besprochenen neuerlichen Fall aus dem Mai 2025 lag eine zeitlich gänzlich unbefristete Vesting-Klausel vor, nach der also jederzeit bei Vorliegen von sog. Bad-Leaver-Gründen (hier: Abberufung des GF aus wichtigem Grund) der Rückkauf der Geschäftsanteile des betroffenen Gründers zum Nominalpreis möglich gewesen wäre.

Das KG hat für diesen Fall festgestellt, dass diese Regelung nichtig nach § 138 BGB ist, da sie zum einen zeitlich unbefristet ist und zum anderen „nur“ auf die Gründe für die Abberufung als Geschäftsführer aus wichtigem Grund abstellt. Eine Bezugnahme auf die Abberufungsgründe würde aus Sicht des KG im Vergleich zu den in der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen für die zwangsweise Einziehung von Geschäftsanteilen deutlich niedrigere Hürden aufstellen.

„Das KG hat für diesen Fall festgestellt, dass diese Regelung nichtig nach § 138 BGB ist, da sie zum einen zeitlich unbefristet ist und zum anderen ,nur‘ auf die Gründe für die Abberufung als Geschäftsführer aus wichtigem Grund abstellt“

4. REGISTERRECHT

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 30.2.2025 (22 W 4/25; NZG 2025, 464) hat der 22. Senat entschieden, dass das Registergericht berechtigt ist, im Fall einer Gesellschafterversammlung einer GmbH, an der nicht alle Gesellschafter teilnehmen, den Nachweis durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu fordern, dass die nicht erschienenen Gesellschafter ordnungsgemäß geladen worden sind. Die alleinige Erklärung in der Gesellschafterversammlung, dass alle Gesellschafter ordnungsgemäß geladen worden sind, reicht dazu nicht. Soweit in der Satzung nicht anderweitig geregelt, dürfte dieser Nachweis regelmäßig durch die Dokumentation eines Einwurf-Einschreibens zu erbringen sein. Unter den Anwesenden wurde anschließend auch die Frage diskutiert, wie dieser Nachweis zu führen ist, wenn die Einladung aufgrund – inzwischen zulässiger – Satzungsregelung per E-Mail erfolgt. Nach Auskunft der anwesenden Registerrichterin reicht hier regelmäßig die Vorlage entsprechender E-Mails, sofern nicht im konkreten Fall anderweitige Zweifel angezeigt sind.

Heft 01-02 | 2026 | 75. Jahrgang