Richtig ausschreiben – Holzbau fördern

Baumaterial dieses Jahrhunderts.

Die Nutzung von Naturprodukten im Gebäudesektor ist aktiver Klimaschutz und für unsere Zukunft immer wichtiger. Durch Holz als Baustoff lassen sich im Vergleich zu herkömmlichen Materialien bis zu 56 % an Treibhausgasemissionen einsparen. Der Bund, die Länder und die Kommunen haben deswegen als Immobilieneigentümer eine wichtige Rolle, wenn es um die Sanierung von Bestandsbauten und Errichtung von Neubauten geht.

Dr. Eva-Dorothee Leinemann LL.M. | Rechtsanwältin und Notarin | Fachanwältin für Vergaberecht | www.leinemann-partner.de

MARKTERKUNDUNG

Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der Auftraggeber Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen. Der Auftraggeber kann sich also erst einmal schlau machen, welche nachhaltigen Produkte derzeit am Markt verfügbar sind. Unternehmen, die den Auftraggeber im Rahmen seiner Markterkundung mit Informationen versorgen, sind auch für das spätere Ausschreibungsverfahren nicht gesperrt.

BESCHAFFUNGSBEDARF

„2016 wurde das Vergaberecht modernisiert und dadurch die nachhaltige und innovative Beschaffung gestärkt“

2016 wurde das Vergaberecht modernisiert und dadurch die nachhaltige und innovative Beschaffung gestärkt. Den öffentlichen Auftraggebern ist es seitdem erleichtert worden, nachhaltige Vorgaben zu machen. Der Auftraggeber ist vergaberechtlich grundsätzlich frei bei der Bestimmung des Beschaffungsgegenstands, hinsichtlich des „Ob“ und des „Was“ er beschaffen will. Der öffentliche Auftraggeber hat auch das Recht, die Einzelheiten der Auftragsdurchführung zu bestimmen. Er ist in der Auswahl der von ihm zu beschaffenden Leistungen frei. Führt die Festlegung zu einer Beschränkung auf eine technische Lösung, muss dies durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt sein. Vom Auftraggeber sind dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe anzugeben, um belegen zu können, dass die Bestimmung willkürfrei getroffen worden ist. Solche Gründe müssen auch tatsächlich vorhanden sein und dürfen die Auswahl anderer Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminieren.

GÜTEZEICHEN

Gütezeichen auch für Nachhaltigkeit sind im Vergaberecht grundsätzlich zulässig und fungieren als Beweis dafür, dass die in der Leistungsbeschreibung geforderten Merkmale eingehalten worden sind. Diese können gefordert werden, sofern sie nicht zu einer Diskriminierung von Bietern führen, deren Produkte das Gütezeichen zwar nicht aufweisen, die aber unter gleichwertigen Anforderungen hergestellt werden. Allein die Anforderung eines bestimmten Umweltgütezeichens ist daher nicht ausreichend. Es sind detaillierte technische Spezifikationen erforderlich, um einen Gleichwertigkeitsnachweis zu ermöglichen. Der Nachweis, dass ein Erzeugnis diesen Kriterien genügt, muss durch jedes geeignete Beweismittel vom Bieter erbracht werden können. Die vergaberechtlichen Voraussetzungen an Gütezeichen sind dabei einzuhalten (§ 34 Abs. 2 VgV).

„Holz ist keine bloße Alternative, sondern das Baumaterial dieses Jahrhunderts“

WERTUNGSKRITERIEN

Durch die Zuschlags- und Auswertungskriterien wird die Vergabe gesteuert. Auf das wirtschaftliche Angebot erfolgt der Zuschlag (§ 127 Abs. 1 Satz 1 GWB). Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis, wobei der Fokus in der Praxis auf dem Preis liegt. Neben den Kosten sollten auch qualitative, umweltbezogene und soziale Aspekte berücksichtigt werden. So können Qualitätsunterschiede bei der Nachhaltigkeit dem Wettbewerb unterworfen werden.
Holz ist keine bloße Alternative, sondern das Baumaterial dieses Jahrhunderts.

Exklusiv für Mitglieder | Heft 06/2023 | 72. Jahrgang