Schlaglichter zur Rechtsschutzversicherung
Eine Vorstellung der wichtigsten Problemfelder
1. EINLEITUNG
Die nachfolgenden Ausführungen können und sollen weder die Lektüre eines Grundrisses1Für das Selbststudium geeignet: Cornelius-Winkler, Rechtsschutzversicherung – Ein Leitfaden für die Praxis, 5. Aufl., Verlag Versicherungswirtschaft, zitiert Cornelius-Winkler, Leitfaden (Neuauflage in Vorbereitung). noch den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung oder eines Onlineseminars zur Rechtsschutzversicherung ersetzen, sondern sollen für die Anwältin oder den Anwalt2Um den Text nicht zu überfrachten, wird im Weiteren der Begriff Anwalt jeweils geschlechtsneutral verwendet. „Schlaglichter“ auf die wichtigsten Problemfelder der Rechtsschutzversicherung werfen. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf Fragen der Systematik der ARB, den Auslegungsgrundsätzen und auf einer Vorstellung neuerer BGH-Rechtsprechung, die teilweise noch nicht oder nicht vollständig in der Kommentarliteratur erwähnt wird oder demjenigen unbekannt sein werden, der keine versicherungsrechtlichen Zeitschriften abonniert hat.

Joachim Cornelius-Winkler | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Versicherungsrecht | www.cornelius-winkler.de
2. VORFRAGEN, BEDINGUNGSWERK UND SYSTEMATIK DER ARB UND AUSLEGUNGSGRUNDSÄTZE
Bevor man in eine Prüfung der bei Eintritt des Versicherungsfalls – auf diesen Zeitpunkt kommt es an – versicherten Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) einsteigt, sollte man sich zunächst klar machen, ob es sich überhaupt um ein Problem handelt, welches in den ARB geregelt sein wird. Geht es nämlich z. B. um Falschangaben des Versicherungsvermittlers bei Abschluss des Rechtsschutzvertrages, einen behaupteten Prämienverzug oder darum, dass der Versicherer die Richtigkeit der anwaltlichen Gebührenrechnung bezweifelt,3Hierauf gehe ich unter Ziff. 7 ein. wird man hierzu die Lösung nicht in den ARB, sondern im Allgemeinen Teil des VVG, in Rechtsprechungsinstituten oder im RVG finden. Folgende Kontrollfrage empfiehlt sich zur Abgrenzung: Kann das Problem auch in anderen Versicherungssparten auftreten?
Einheitliche ARB gibt es schon lange nicht mehr, vielmehr existieren auf dem Markt mittlerweile wahrscheinlich Tausende Versionen, sodass man zunächst anhand des Kürzels (z. B. ARAG ARB 2019 /Stand 8/2020) das zutreffende Bedingungswerk ermitteln muss. Die Paragrafenzählung mag sich zwar unterscheiden, aber wer mit den ARB 2010 GDV4Unverbindliche Musterempfehlung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. vertraut ist, die auch allen derzeitigen Kommentierungen und Grundrissen zugrunde liegt, wird auch mit ihm unbekannten Bedingungswerken zurechtkommen. Die für Ende 2025 geplante Neuauflage der umfangreichsten Kommentierung der ARB5Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl. 2018 kommentiert von Cornelius- Winkler, Maier, Obarowski, Schmitt, Schneider (C. H. Beck), zitiert Harbauer/ Bearbeiter, § und Rn. wird vermehrt auch auf Abweichungen zu den Musterbedingungen des GDV eingehen. Die Mehrzahl der Rechtsschutzbedingungen findet sich alphabetisch nach Gesellschaften sortiert unter der Homepage rsv-bedingungen. de, die dankenswerterweise von einem Kollegen aus Potsdam erstellt wurde. Wird man dort nicht fündig und hat der Mandant die Bedingungen verlegt, muss man sie und gegebenenfalls die Police beim Versicherer anfordern, wobei sich der entsprechende Anspruch aus § 3 VVG ergibt. Dies gilt auch für das mit der VVG-Reform 2008 eingeführte Beratungsprotokoll, falls es um Ansprüche aus Vermittlerhaftung gehen sollte.
„Es empfiehlt sich in jedem Fall, zunächst nur die so gefundenen ARB nachzulesen, anstatt sich sofort in die „Untiefen“ der Kommentierung zu versenken“
Es empfiehlt sich in jedem Fall, zunächst nur die so gefundenen ARB nachzulesen, anstatt sich sofort in die „Untiefen“ der Kommentierung zu versenken, weil sich die Lösung oft schon direkt dem Bedingungstext entnehmen lässt. Dies auch deshalb, weil Gesellschaftsbedingungen sich zum Vor- oder Nachteil von den Musterbedingungen des GDV unterscheiden können und vielfach versucht wurde, in neueren Versionen auf aus Sicht der Versicherungswirtschaft negative Rechtsprechung zu reagieren – dazu später noch mehr.
Um die passende Bestimmung zu finden, muss man sich als nächstes mit der Systematik der ARB beschäftigen, also der Aufteilung in einen Allgemeinen Teil in den §§ 1 – 20 und in einen Besonderen Teil mit den §§ 21 – 29, den sogenannte Rechtsschutzformen.6Verkehrsrechtsschutz, Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbständige etc. Mit der jeweils versicherten Rechtsschutzform und nicht, wie man denken könnte, mit § 1 beginnt dann auch die Prüfungsreihenfolge, wobei man zwischen dem versicherten Risiko (Rechtsschutzform – Leistungsart – Ausschlussklauseln) und den Regelungen zum Versicherungsfall unterscheiden muss, bevor man zum Anspruch auf die Deckungszusage in § 17 Abs. 2 Satz 1 ARB 2010 und zum Leistungsumfang nach § 5 ARB 2010 kommt. Die Darlegungs- und Beweislast wechselt nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen, mit dem Einwand fehlender Erfolgsaussichten oder einer Obliegenheitsverletzung muss man sich dagegen nur beschäftigen, wenn diese Einwände vom Versicherer erhoben werden.7Ausführliches Prüfungsschema bei Cornelius-Winkler, Leitfaden, S. 22 ff. Hilfreich ist ein Blick ins vorangestellte Inhaltsverzeichnis der ARB 2010 und wichtig ist ein Repertoire an einschlägigen Stichworten. Mit diesen sollte man das Problem beschreiben können, weil sich die Paragrafenzählung bei den einzelnen Fassungen der ARB unterscheidet, man über diese Stichworte aber im Netz einschlägige Rechtsprechung ermitteln kann und sich so auch keine Details merken muss. Dabei ist auf eine möglichst genaue und vollständige Beschreibung des Problems zu achten, d. h., die richtigen anhand der Systematik der ARB erarbeiteten Fragen sind wichtiger als die Antworten, die sich im Zuge der Fortentwicklung der Rechtsprechung auch wieder ändern können. Gibt man beispielsweise Rechtsschutzversicherung – BGH – Versicherungsfall – Passivverfahren bei Google ein, stößt man auf die einschlägige BGH-Entscheidung BGH IV ZR 111/18, nicht aber, wenn man nur eingibt: „Rechtsschutzversicherung zahlt nicht“, weil man dann nur auf bezahlte Anzeigen von Kollegen oder Legal Techs stößt, die in Fachkreisen nicht unbedingt für ihre Expertise bekannt sind.
Merken muss man sich schließlich noch, dass es sich bei den ARB um AGB der Versicherer handelt, für welche § 305 BGB in der Ausprägung der Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des BGH maßgeblich ist und diese aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse auszulegen sind, es sei denn, es handelt sich um feststehende Rechtsbegriffe.8Cornelius-Winkler, Leitfaden, S. 12 f.; Harbauer/Schmitt, Einl. 66 ff. Das ist das „Handwerkszeug“, mit dem man als Richter oder Anwalt umzugehen lernen muss.
3. VERSICHERTES RISIKO (LEISTUNGSARTEN UND AUSSCHLUSSKLAUSELN)
Geht es um die Frage, ob die konkrete Interessenvertretung des Mandanten/Versicherungsnehmers unter eine (versicherte) Leistungsart fällt oder eine Ausschlussklausel greift, und lässt sich die Frage nicht bereits zweifelsfrei anhand des Textes der Klausel klären, macht es m. E. wenig Sinn, sich eine Unmenge an Rechtsprechung auswendig merken zu wollen. Zum einen steht diese vielfach in Abhängigkeit von der jeweiligen Fassung der einschlägigen ARB, zum anderen gibt es viele Leistungserweiterungen – wie z. B. den „Opferrechtsschutz“ –, der nicht unbedingt von allen Versicherern überhaupt oder in gleicher Form angeboten wird, auch wenn die klassischen Leistungsarten9Strafrechtsschutz, Arbeitsrechtsschutz etc. überwiegend identisch definiert sind. Beim Thema versichertes Risiko greift man deshalb bei Bedarf besser zum Kommentar und macht zusätzlich eine aktuelle Rechtsprechungsrecherche. Warnen muss ich vor „anwaltlichen Gewissheiten“ aufgrund langjähriger beruflicher Tätigkeit, z. B. der, dass die Wartezeit immer drei Monate beträgt. Tatsächlich haben einige Versicherer die Wartezeiten verlängert oder aber sogar für bestimmte Leistungsarten ganz abgeschafft.
4. VERSICHERUNGSFALL
Beim dem in § 4 ARB geregelten Versicherungs- oder Rechtsschutzfall ist zu beachten, dass aufgrund des Erscheinungsdatums derzeit nur bei Prölss/Martin10Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, Rechtsschutzversicherung kommentiert von Piontek. die sehr wichtigen Änderungen der BGH-Rechtsprechung vollständig erfasst sind und man ansonsten auf Aufsätze11Felsch, Die Rechtsprechung des BGH zur Rechtsschutzversicherung, r + s 2020,31; Cornelius-Winkler, Die jüngere Rechtsprechung des BGH zur Rechtsschutzversicherung und darauf basierende Änderungen in den aktuellen ARB der Rechtsschutzversicherer, r + s 2020, 545. und natürlich die nachstehend kurz vorgestellten Urteile im Volltext zurückgreifen muss. Vorliegend können aus Platzgründen nur die Leitsätze dieser Rechtsprechung vorgestellt werden, und kommt man allein mit dem Bedingungstext nicht weiter, auch wenn z. B. der oben geschilderte systematische Ansatz dazu führen sollte, dass man erkennt, dass sich die jeweilige Definition des Versicherungsfalls nach § 4 Abs. 1a–c ARB 2010 ebenso wie eine eventuelle Wartezeit an der Leistungsart orientiert. Zusätzlich muss man dann auch noch den sog. Dauerverstoß nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ARB 2010 von der sog. „Einjahresregelung“ bei mehreren Rechtsverstößen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 unterscheiden. Im Weiteren ist darauf zu verweisen, dass der BGH die sog. streitauslösende Willenserklärung in § 4 Abs. 2a ARB 2010 wegen Intransparenz für unwirksam befunden hat, sich der VR zur Verweigerung der Deckung also nicht mehr auf diese berufen kann.12BGH IV ZR 200/16 (zur Erläuterung der Funktion dieser Klausel s. Fn. 11).
Wichtiger ist aber die sog. „Dreisäulentheorie“ des BGH zu § 4 Abs. 1c ARB 2010, wonach in einem Aktivprozess des VN, also mit diesem in der Anspruchsteller oder Klägerposition entgegen teilweise dem Wortlaut der Klausel zur zeitlichen Festlegung des Versicherungsfalls allein auf vom VN behauptete Rechtsverstöße des Gegners abgestellt werden kann.13BGH IV ZR 305/07 („Dreisäulentheorie“). Begründet hat der BGH dies später mit einer unangemessenen Benachteiligung des VN und seine Rechtsprechung auch auf Passivfälle ausgedehnt, weil der Versicherungsnehmer von „seinem“ Versicherer berechtigterweise Solidarität erwarten dürfe.14BGH IV ZR 111/18 („Solidaritätsentscheidung“ I). Änderungsversuchen der Branche, mit denen die Klausel transparenter gemacht werden sollte, hat der BGH in einer weiteren Entscheidung eine Absage erteilt, weil es sich eben AGB-rechtlich nicht um ein Transparenzproblem handle, sondern um eine unangemessene Benachteiligung.15BGH IV ZR 221/19 („Solidaritätsentscheidung II“) = jurisPRVersR 10/2019 m. Anm. Münkel = r + s 2019,461 m. Anm. Cornelius-Winkler.
Die Konsequenzen kann man sich anhand eines Beispiels aus dem Arbeitsrecht klarmachen: Spricht danach der Arbeitgeber des Versicherungsnehmers eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung wegen eines angeblichen Spesenbetrugs aus, war nach früherem Rechtsverständnis „gleichberechtigt“ auf beide Rechtsverstöße abzustellen und bestand allenfalls nach der oben erwähnten „Einjahresregel“ dann Versicherungsschutz, wenn der Spesenbetrug länger als ein Jahr vor Beginn des Rechtsschutzvertrages lag, besteht aber jetzt Rechtsschutz, wenn die Kündigung nach Ablauf der Wartezeit erfolgte.
Mit der „Dreisäulentheorie“ hat der BGH16„Jedenfalls“ in Zivilsachen. nicht nur allein auf den Rechtsverstoß des Gegners abgestellt, sondern mit den nachfolgenden Leitsätzen weitere Präzisierungen vorgenommen: „Dieses Vorbringen (des VN) muss (erstens) einen objektiven Tatsachenkern im Gegensatz zu einem bloßen Werturteil enthalten, mit dem er (zweitens) den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbindet, der den Keim für eine rechtliche Auseinandersetzung enthält und worauf er (drittens) seine Interessenverfolgung stützt.“
Ob tatsächlich „aus Juristensicht“ ein Rechtsverstoß in Betracht kommt, spielt keine Rolle mehr, weil die ernsthafte Behauptung eines Rechtsverstoßes durch den VN genügt und dem Versicherer gegebenenfalls nur der Einwand fehlender Erfolgsaussichten bleibt. Die bisherigen Fallgruppen der Instanzrechtsprechung (der Versicherungsfall im Mietrechtsschutz, im Arbeitsrechtsschutz etc.) sind also obsolet und man sollte nicht der Versuchung erliegen, neue Fallgruppen bilden zu wollen, sondern allein auf das konkrete Anspruchs- oder Verteidigungsschreiben des Versicherungsnehmers abstellen, also auf denjenigen Rechtsverstoß des Gegners, aus dem der Versicherungsnehmer Ansprüche oder Einwendungen ableitet. Dies hat die Prüfung enorm erleichtert, weil diese nur noch anhand der vorgestellten BGH-Urteile zu erfolgen hat, auch wenn dies anhand der Kommentierung bei Prölss/Martin vielleicht nicht vollständig deutlich wird.
Vor allem im Zusammenhang mit dem Schadensersatzrechtschutz nach § 4 Abs. 1a ARB 2010 kann schließlich noch eine weitere Entscheidung des BGH relevant werden, wonach selbst dann, wenn der behauptete Rechtsverstoß im vorvertraglichen Zeitraum liegt, dieser Rechtsverstoß frühestens dann relevant werden kann, wenn bereits ein Bezug zum Versicherungsnehmer besteht. Begründet beispielsweise der Versicherungsnehmer, der eine Kapitalanlage gezeichnet hat, Ansprüche gegen die Treuhänder der Anlagegesellschaft, weil diese durchgängig i. S. e. Dauerverstoßes falsche Testate aus-
gestellt hätten, liegt der Versicherungsfall zwar zunächst möglicherweise vor Beginn des Rechtsschutzvertrages, besteht aber dennoch Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer erst nach dessen Beginn die Anlage zeichnete, weil es vorher an einem Bezug des Rechtsverstoßes zu ihm bzw. seiner Interessenvertretung fehlt.17BGH IV ZR 47/13 („Bezugs- oder Securentafall“).
5. EINWAND FEHLENDER ERFOLGSAUSSICHTEN
Wendet der Versicherer fehlende Erfolgsaussichten ein, ist zunächst rein formal zu prüfen, ob der Einwand entsprechend § 3a ARB 2010 unverzüglich (2 – 3 Wochen ab Erfüllung der Informationsobliegenheiten) und mit dem gemäß § 128 Satz 2 VVG geschuldeten Hinweis auf das Stichentscheids- oder Schiedsgutachterverfahren erhoben wurde, andernfalls der Versicherer mit dem Einwand präkludiert ist.18Cornelius-Winkler, Leitfaden S. 87 ff. Lassen die ARB des Versicherers die Wahl zwischen dem Stichentscheid oder dem Schiedsgutachterverfahren, ist entgegen einer weit verbreiteten Ansicht m. E. das Schiedsgutachten zu empfehlen, bei welcher ein von der Rechtsanwaltskammer benannter Anwalt als Gutachter fungiert. Das Ergebnis dieses Gutachtens ist nämlich für den Versicherer bindend, während Stichentscheide des mit der Sache beauftragten Anwalts häufig mit der Begründung nicht akzeptiert werden, sie seien formal unwirksam oder würden „offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweichen“, sodass dann doch noch eine Deckungsklage notwendig wird.
6. EINWAND EINER OBLIEGENHEITSVERLETZUNG
Hier ist auf eine vielfach noch unbekannte Entscheidung des BGH19BGH IV ZR 279/17 („Schadenminderungsfall“). hinzuweisen, wonach die sog. Schadenminderungsobliegenheiten nach sämtlichen ARB-Fassungen wegen Intransparenz unwirksam sind und der Anwalt auch kein sog. Repräsentant ist, dessen Verschulden dem Versicherungsnehmer zuzurechnen wäre. Der gleichen Entscheidung lässt sich auch entnehmen, dass dem Versicherer auch ein Hinweis auf § 82 VVG nicht weiterhilft, weil die Obliegenheiten in den Versicherungsbedingungen transparent konkretisiert werden müssen und ein Weisungsrecht wegen eines unzumutbaren Entscheidungszwangs des Versicherungsnehmers ausscheidet. Dieser verfügt nicht über die notwendigen Rechtskenntnisse, um die Anforderungen in den ARB verstehen oder sich zwischen der Ansicht des Versicherers und der seines Anwalts entscheiden zu können, weshalb es an einem Verschulden i. S. d. gesetzlichen Vorschrift fehlt. Nicht betroffen von der Entscheidung sind die Informations- und Abstimmungsobliegenheiten, allerdings sollte man sich an dieser Stelle merken, dass sich erstere nur auf Sachverhalts-, nicht aber auf Rechtsfragen beziehen.20Harbauer/Cornelius-Winkler, § 17 ARB 2010 Rn. 39 f.
7. GEBÜHRENRECHTLICHE STREITIGKEITEN
An Streitwert- und Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Gerichts ist der Versicherer grundsätzlich gebunden,21AG Düsseldorf 231 C 12182/09; AG Stuttgart 13 C 3515/14. weil damit über die Höhe der nach § 5 Abs. 1 ARB 2010 geschuldeten Gebühren entschieden ist. Nur wenn es der Anwalt unter rein berufsrechtlichen Gründen unterlassen hat, gegen fehlerhafte (nicht vertretbare) Beschlüsse Beschwerde einzulegen, kommen über den Umweg von § 86 VVG Regressansprüche des Mandanten/Versicherungsnehmers in Betracht, die auf den Versicherer übergehen bzw. die er der Gebührenrechnung entgegenhalten kann.
Bestreitet der Versicherer bei einer außergerichtlichen Gebührenabrechnung den Gegenstandswert oder die Höhe der Rahmengebühr, bleibt aufgrund des sog. Dreiecksverhältnisses22Parteien des Anwaltsvertrags einerseits und des Versicherungsvertrags andererseits. nur eine Gebührenklage gegen den Mandanten/Versicherungsnehmer. An deren Ergebnis wiederum ist der Versicherer dann aber gebunden und hat im Wege der Abwehrdeckung dem Versicherungsnehmer Rechtsschutz zur Abwehr der angeblich überhöhten Forderung zu gewähren.23BGH IV ZR 266/14; Wendt r + s 2012, 209, 212. Alternativ lassen sich einzelne Versicherer auch auf ein Verfahren bei der anwaltlichen Schlichtungsstelle ein.
8. REGRESSE GEGEN DEN RECHTSANWALT TROTZ DECKUNGSZUSAGE
Nicht mehr streitig ist aufgrund einer Entscheidung des Anwaltshaftungssenats des BGH, dass dem Versicherer trotz (!) einer Deckungszusage über § 86 VVG/§ 17 Abs. 9 ARB 2010 in Höhe der von ihm bezahlten Kosten Regressansprüche gegen den Anwalt zustehen, wenn bereits bei Einreichung einer Klage objektive Erfolglosigkeit vorlag.24BGH IX ZR 165/19 („Regressfall“); instruktiv OLG Zweibrücken 4 U 97/22 = r + s 2023, 354. Diesen Begriff hat der BGH in einer kürzlichen Entscheidung25BGH IX 38/23 = jurisPRVersR 10/24 Anm. 2 Cornelius-Winkler. wie folgt konkretisiert: Dies (objektive Erfolglosigkeit) kommt etwa in Betracht, wenn eine streitentscheidende Rechtsfrage höchstrichterlich abschließend geklärt ist. Regelmäßig ist dies dann der Fall, wenn eine einschlägige Entscheidung ergangen ist. Auch dann können aber im Schrifttum geäußerte Bedenken, mit denen sich die Rechtsprechung noch nicht auseinandergesetzt hat, Veranlassung zu der Annahme geben, die Rechtsprechung werde noch einmal überdacht. Diese Rechtsprechung hat das LG Berlin auch bereits in einer Darlehenswiderrufssache dort im Ergebnis zugunsten des beklagten Rechtsanwalts angewandt.26LG Berlin II v. 21.11.2024 – 37 O 207/24.
- 1Für das Selbststudium geeignet: Cornelius-Winkler, Rechtsschutzversicherung – Ein Leitfaden für die Praxis, 5. Aufl., Verlag Versicherungswirtschaft, zitiert Cornelius-Winkler, Leitfaden (Neuauflage in Vorbereitung).
- 2Um den Text nicht zu überfrachten, wird im Weiteren der Begriff Anwalt jeweils geschlechtsneutral verwendet.
- 3Hierauf gehe ich unter Ziff. 7 ein.
- 4Unverbindliche Musterempfehlung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft.
- 5Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl. 2018 kommentiert von Cornelius- Winkler, Maier, Obarowski, Schmitt, Schneider (C. H. Beck), zitiert Harbauer/ Bearbeiter, § und Rn.
- 6Verkehrsrechtsschutz, Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbständige etc.
- 7Ausführliches Prüfungsschema bei Cornelius-Winkler, Leitfaden, S. 22 ff.
- 8Cornelius-Winkler, Leitfaden, S. 12 f.; Harbauer/Schmitt, Einl. 66 ff.
- 9Strafrechtsschutz, Arbeitsrechtsschutz etc.
- 10Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, Rechtsschutzversicherung kommentiert von Piontek.
- 11Felsch, Die Rechtsprechung des BGH zur Rechtsschutzversicherung, r + s 2020,31; Cornelius-Winkler, Die jüngere Rechtsprechung des BGH zur Rechtsschutzversicherung und darauf basierende Änderungen in den aktuellen ARB der Rechtsschutzversicherer, r + s 2020, 545.
- 12BGH IV ZR 200/16 (zur Erläuterung der Funktion dieser Klausel s. Fn. 11).
- 13BGH IV ZR 305/07 („Dreisäulentheorie“).
- 14BGH IV ZR 111/18 („Solidaritätsentscheidung“ I).
- 15BGH IV ZR 221/19 („Solidaritätsentscheidung II“) = jurisPRVersR 10/2019 m. Anm. Münkel = r + s 2019,461 m. Anm. Cornelius-Winkler.
- 16„Jedenfalls“ in Zivilsachen.
- 17BGH IV ZR 47/13 („Bezugs- oder Securentafall“).
- 18Cornelius-Winkler, Leitfaden S. 87 ff.
- 19BGH IV ZR 279/17 („Schadenminderungsfall“).
- 20Harbauer/Cornelius-Winkler, § 17 ARB 2010 Rn. 39 f.
- 21AG Düsseldorf 231 C 12182/09; AG Stuttgart 13 C 3515/14.
- 22Parteien des Anwaltsvertrags einerseits und des Versicherungsvertrags andererseits.
- 23BGH IV ZR 266/14; Wendt r + s 2012, 209, 212.
- 24BGH IX ZR 165/19 („Regressfall“); instruktiv OLG Zweibrücken 4 U 97/22 = r + s 2023, 354.
- 25BGH IX 38/23 = jurisPRVersR 10/24 Anm. 2 Cornelius-Winkler.
- 26LG Berlin II v. 21.11.2024 – 37 O 207/24.

