„Situation Ukraine“
Bewährungsprobe für das Internationale Strafrecht.
Wir reden viel über den russischen Überfall auf die Ukraine. Gehandelt wird mit immer mehr Waffen und mit humanitärer Hilfe. Wo aber wird die internationale Strafjustiz sichtbar? Wann fragen wir uns als Juristen: Was können wir sinnvoll beitragen, um diesem Blutvergießen ein Ende zu bereiten? Wie können wir uns in meist emotionale Gespräche juristisch einigermaßen faktensicher einbringen?
If you see a wrong you must right it!1Prophet Mohammed, Hadith.
Gerne folge ich also dem Wunsch des Berliner Anwaltsblatts, die international als „Situation Ukraine“ bezeichnete Rechtslage (Stand 21.11.22) darzustellen, und zwar wie folgt gegliedert:
- Zur Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs für einen Nicht-Vertragsstaat (Unten I.)
- Was sind die zur Verfügung stehenden nationalen und internationalen Normen des materiellen Rechts in diesem konkreten bewaffneten Konflikt? (Unten II.)
- Welche Jurisdiktionen kommen in Betracht? (Unten III.)
- Welche Rolle spielt die Politik? (Unten IV.)
- Eigene Schlussfolgerungen (Unten V.)


Dr. h.c. (Durham, UK) Wolfgang Schomburg ist als in Berlin niedergelassener Rechtsanwalt Of-Counsel bei Knauer Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, München, Berlin, Frankfurt | Ehemaliger Richter am LG Berlin und BGH | ehemaliger Richter an den Internationalen Strafgerichtshöfen für das ehemalige Jugoslawien (Den Haag) und Ruanda (Arusha, Tanzania) | Mitglied des Berliner Anwaltsvereins.
I. Zur Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs für einen Nicht-Vertragsstaat
Weder die Ukraine noch Russland haben das Rome Statute vom 17. Juli 19982Inkraftgetreten am 1. Juli 2002 als Rome-Statute of the International Criminal Court. für den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH – International Criminal Court – ICC) ratifiziert, sind also keine Vertragsstaaten. Die Ukraine hat jedoch – wie in der Vergangenheit insbesondere afrikanische Staaten – bereits frühzeitig von dem Recht Gebrauch gemacht, die Zuständigkeit des Gerichtshofs für mutmaßliche Verbrechen nach dem „Römischen Statut“ (hier im Folgenden: Rome Statute) anzuerkennen, die auf ihrem Hoheitsgebiet seit dem 21. November 2013 begangen wurden. Ein Endzeitpunkt wurde nicht bestimmt. Diese Anerkennung des Gerichts wurde mehrfach präzisierend wiederholt; zuletzt aufgrund der Ereignisse vom Februar 2022. Die Ermittlungen können sich nach den letzten Dokumenten nicht mehr nur auf Verbrechen, begangen durch russische Staatsangehörige, beziehen.
Die Ukraine ist mit den Anerkennungserklärungen nicht Vertragspartei des Rome Statute geworden). 3Yearbook of the International Law Commission, 1950, Vol. II, p. 374–378. Formulation of the Nürnberg Principles as directed by the UN General As-sembly Resolution 177 II (a) on principles of law recognized in the Charter of The Nürnberg Tribunal and in the judgment of the Tribunal. Warum jedoch die Ukraine in nahezu zehn Jahren nicht den stärkeren Status eines Mitgliedstaates annehmen wollte, bleibt im Dunkeln. Für die Begründung der grundsätzlichen Zuständigkeit des ICC reichen diese Zusagen jedoch aus.
II. Was sind die zur Verfügung stehenden nationalen und internationalen Normen des materiellen Rechts in diesem konkreten bewaffneten Konflikt?
Das materielle Strafrecht in bewaffneten Konflikten geht im Wesentlichen auf die Statuten und Rechtsprechung der Ad-hoc-UN-Tribunale für das frühere Jugoslawien und das UN-Völkermordtribunal für Ruanda seit den 1990er- Jahren zurück. Diese waren beeinflusst von den Nürnberger Prinzipien,4gestrichen Statuten und Prozessen sowie den unten näher bezeichneten Konventionen, die auch als Antworten auf den Zweiten Weltkrieg erarbeitet wurden. Dieses materielle Strafrecht wurde als die wesentliche Quelle des Rome Statute vom 17. Juli 1998 für den Internationalen Strafgerichtshof5Das vollständige Statut findet sich u. a. unter rom%20Statutfedlex-data-admin-ch-eli-cc-2002-586-20220512-de-pdf-a.pdf, absichtlich hier in der deutschen Fassung der Schweiz, um aufzuzeigen, wie sehr die Sprache ein Problem im internationalen Recht ist. weiterentwickelt. Es wird heute allgemein als das Internationale Strafrecht (International Crimes)6Die wesentlichen englischen Termini werden zum besseren Verständnis in Klammern hinzugefügt. bezeichnet. Dieses Internationale (Kern-)Strafrecht (auch „Völkerrechtsverbrechen“ genannt) lässt sich grob in vier Gruppen aufteilen. Diese „schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren“ (Art. 5 Rome Statute) sind:
Kriegsverbrechen (Art. 8 Rome Statute) – (war crimes) Kriegsverbrechen, also die im ICC-Statut außerordentlich detailliert beschriebenen kriminellen Handlungen von Militärs gegen Militärs und Kombattanten gegen zivile Personen und zivile geschützte Objekte wie etwa Schulen und Krankenhäuser. Die Vergewaltigung ist als besonders niederträchtiges Mittel der Kriegsführung auch als Kriegsverbrechen strafbar. Diese Straftaten haben ihre Grundlage in „schweren Verletzungen“ (grave breaches) der vier Genfer Konventionen von 1949 und des ersten Zusatzprotokolls von 1977.
Das Verbrechen des Völkermords (Art. 6 Rome Statute) – (genocide) Völkermord. Die Vorschriften der UN-Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Genozids vom 9. Dezember 1948 fast wörtlich übernehmend,7Art. 6 Rome Statute. schützt das Rome Statute nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppen vor absichtlichen gezielten Angriffen auf eine solche abgrenzbare Gruppe.
Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 7 Rome Statute) – (crimes against humanity – Cah) Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind strafbar als bindendes Völkergewohnheitsrecht, das seit den Nürnberger Prozessen globale Geltung beanspruchen und international Anwendung finden. Es geht um elf schwerste Straftaten, die unter dem Dach eines „ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung“, begangen werden: beispielsweise vorsätzliche Tötung, Ausrottung (also gezielte massenhafte Tötung eines Teils oder der ganzen Zivilbevölkerung), Vertreibung oder Formen der sexuellen Gewalt, wobei es im Gegensatz zu manch nationalem Recht angesichts der kriegsbedingten Zwangssituation schon tatbestandlich nicht auf die Frage der Zustimmung des Opfers ankommt.
Das Verbrechen der Aggression (Art. 8bis Rome Statute) – (crime of aggression)
Unter den Tatbestand des Verbrechens der Aggression fällt gemäß Art. 8bis Abs. 1 die Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Ausführung einer Angriffshandlung (act of aggression), also eines Angriffskrieges.8So § 13 VStGB unten Fn. 17. Täter kann nur sein, wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken. Eine Beihilfestrafbarkeit von Subordinierten, etwa Soldaten niederen Ranges, ist nach dieser Norm ausgeschlossen. Andere sind hiervon nicht berührt.
Dieses erst im Juli 2010 im Rome Statute in Kraft getretene Delikt kann in dem hier vorliegenden Konflikt nicht zur Anwendung kommen. Gemäß Art. 15bis Abs. 5 des Statuts kann der Internationale Strafgerichtshof seine Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression nicht ausüben, wenn das Verbrechen von Staatsangehörigen eines Staates (oder auf dem Territorium eines Staates) begangen wurde, der nicht Vertragspartei des Statuts ist. In einem solchen Fall kommt eine Befassung des Internationalen Strafgerichtshofs mit dem Verbrechen der Aggression nur in Betracht, wenn ihm die Situation vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen durch Beschluss nach Kapitel VII der UN-Charta unterbreitet wird. Angesichts der Vetomacht des hier konkreten Verursacherstaates im UN-Sicherheitsrat eine irreale Vorstellung. Durch die Erklärungen der Ukraine und anderer Staaten begründen insoweit keine Zuständigkeit des ICC.
Persönliche Immunität
Auf bestehende persönliche Immunitäten9Im Gegensatz zu funktionaler Immunität vgl. unten Fn. 11. kommt es bei Verfahren vor anerkannten internationalen Gerichten oder Tribunalen, hier also des von 124 Staaten getragenen ICC, nicht an. So die Rechtsprechung, ausgehend von der Grundsatzentscheidung im Fall „Democratic Republic of the Congo v. Belgium“.10Urteil des Internationalen Gerichtshofes (IGH/ International Court of Justice – ICJ) vom 14. Februar 2002 (Arrest Warrant), ICJ Reports 2002, p. 3–34.
Anderes gilt, so der IGH in der genannten Entscheidung, vor nationalen Gerichten, die, wie Deutschland, zwar nach eigenem Recht die o.a. aus dem Völkerrecht abgeleiteten Straftatbestände kennen. Nationalstaaten müssen also den meisten hier in Betracht kommenden hochrangigen Personen während Ihrer Amtstätigkeit persönliche11gestrichen. Immunität,12Zur funktionellen Immunität, die kein Verfahrenshindernis bildet, vgl. BGH-Urteil vom 28. Januar 2021, 3StR 546/19 m .Anm. Kreß/Frank/Barthe, Journal of International Criminal Justice, 19 (2021), 697–716. also Schutz vor jeder Form von Strafverfolgung wegen dieses Verfahrenshindernisses gewähren. Dies führt vor dem ICC nicht zur Verfolgungslosigkeit.
Zwischenergebnis
Wir reden in Bezug auf die „Situation Ukraine“ derzeit von drei verbleibenden Gruppen von internationalen Straftaten: Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Eine Priorität gibt es zwischen den drei Deliktsgruppen nicht. Eine Vergewaltigung kann zum Beispiel in alle drei Gruppen fallen und wird nach der internationalen Konkurrenzlehre auch so im Schuldspruch ausgedrückt. Selbst Völkermord und Ausrottung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit schließen sich nicht notwendig aus und aktivieren das identische Strafmaß.
III. Welche Jurisdiktionen kommen in Betracht?
Jurisdiktion für die Anwendung dieses Internationalen Strafrechts oder äquivalenter Normen in der „Situation Ukraine“ können haben:
a) primär die Ukraine selbst, soweit sie selbst willens und in der Lage zur ordentlichen Strafverfolgung ist,
b) der ICC, sofern alle Zuständigkeitsvoraussetzungen angenommen werden,
c) nationale Justiz unter den nationalen Kriterien13Ist zum Beispiel aus der Sicht des Landes ein Link/Bezug zu dem Delikt
erforderlich oder nicht. des Weltrechtprinzips,14Auch in Deutschland wird mehr und mehr vom Universalitätsprinzip gesprochen. soweit dieses überhaupt im jeweiligen Strafanwendungsrecht vorgesehen ist (principle of universality).
a) Alle Taten, die auf ukrainischem Hoheitsgebiet begangen werden, unterliegen nach dem Territorialitätsprinzip automatisch und vorrangig der Strafgerichtsbarkeit der Ukraine. Nichts anderes gilt für Verbrechen, die gegen ukrainische Bürgerinnen und Bürger unabhängig vom Ort der Tatbegehung gerichtet sind (passives Personalitätsprinzip) sowie für Delikte gegen die Sicherheit, territoriale Integrität und politische Unabhängigkeit des ukrainischen Staates.
Zu beurteilen, ob die ukrainischen Strafverfolgungsbehörden derzeit willens und in der Lage sind, die hier in Rede stehenden Taten der Makrokriminalität zu verfolgen, ist mehr als nur zweifelhaft, letztlich aber vom ICC zu beurteilen. Nicht umsonst hat die Ukraine sich schon lange auch unter den Schutzschirm des ICC gestellt. Es geht also nicht nur um die möglicherweise begrenzte Bereitschaft zur Strafverfolgung auch eigener Staatsangehöriger. Auch nicht nur um die Frage geordneter rechtsstaatlicher Verfahren von Ermittlung bis zum geordneten Strafvollzug im Falle von Verurteilungen in Zeiten eines bewaffneten Überfalls. Die EU hatte schon an der Erfüllung von Rechtsstaatskriterien der Ukraine im Rahmen der ersten Beitrittsvorverhandlungen heftige Zweifel geäußert.
b) Der Internationale Strafgerichtshof bleibt sicherlich die erste Adresse, wenn es um die Jurisdiktion über die schwersten Delikte des bewaffneten Konflikts auf dem Territorium der Ukraine und die Hauptverantwortlichen hierfür geht. Der IStGH hat ein eingespieltes Personal von mit der Rechtsmaterie vertrauten Ermittlern, einer Registratur, Staatsanwälten, Strafverteidigern15Gerade hier im Anwaltsblatt sei gesagt: Deutschland hat hervorragende Strafrechtler und Öffentlich-Rechtler und könnte durchaus in Den Haag gerade bei der Verteidigung zahlenmäßig stärker vertreten sein. und Richtern zweier Instanzen.
Es wäre töricht, von einer Staatsanwaltschaft zu erwarten, dass sie all ihre Ermittlungsschritte öffentlich macht. Was wir aber wissen, ist, dass in Den Haag ein Strukturverfahren seit Langem läuft. 43 Vertragsstaaten weltweit haben mit ihrer Übertragung der Situation auch eine Handlungsaufforderung an den ICC gerichtet. Der Chefankläger hat in nie dagewesener Schnelligkeit nach Beginn des völkerrechtswidrigen Überfalls durch Russland (und nicht wie von diesem Staat behauptet die Ukraine als Genozidär – so der IGH in einer ersten Eilentscheidung)16ICJ No.2022/4 Allegations of Genocide under the Convention on the Prevention and Punishment 0f the Crime of Genocide. der Weltgemeinschaft mitgeteilt, dass er Ermittlungen aufnimmt. Ob und gegen wen der Chefankläger des ICC zum Beispiel einen Haftbefehl beantragt, werden wir erst nach einer Festnahme von gesuchten Personen wissen. Mit einem auch noch vollstreckten klugen Haftbefehl würde die Justiz seine gebotene Rolle im friedensbringenden Prozess sichtbarer einnehmen.
„Justice delayed is justice denied“17Englisches Sprichwort. Justice denied ist rechtlich sogar eine Verletzung internationaler Pflichten.
Unterstützung bei den Ermittlungen bekommt Den Haag permanent zeitnah. Es sind nationalstaatliche Ermittlungen im Gange. Es gibt von mehreren Staaten gebildete gemeinsame Ermittlungsteams. Die Ergebnisse aus der EU werden meist auch in Kooperation mit Europol bei Eurojust geordnet und schließlich der Staatsanwaltschaft in Den Haag (Office of The Prosecutor (OTP)) vorgelegt. Auch Unterorganisationen der UN ermitteln vor Ort. So wurde zum Beispiel ein Bericht über die Situation von Kriegsgefangenen auf beiden Seiten des Konflikts vorgelegt. Danach haben in russischen und ukrainischen Lagern etwa die gleiche Zahl von Kriegsgefangenen über erlittene Kriegsverbrechen geklagt.
3) Nationale Justizbehörden können selbstverständlich auch tätig werden, insbesondere wenn und soweit eigene Staatsangehörige Beschuldigte oder Opfer in der „Situation Ukraine“ sind. Darüber hinaus hat das Universalitätsprinzip den Charme, dass alle Vertragsstaaten gehalten sind, das „Internationale Strafrecht“ im nationalen Strafrecht/Strafverfahrensrecht so zu implementieren, dass auch von diesen Staaten die Strafverfolgung treuhänderisch übernommen werden kann, bestenfalls auch ohne jeden Link/Bezug zum eigenen Staat.
Deutschland mag hier nur als Beispiel dienen. Der Generalbundesanwalt (GBA) hat bereits Verfahren vor Oberlandesgerichten gegen Ausländer wegen im Ausland begangener internationaler Straftaten geführt, also ohne jeden Bezug zu Deutschland. Dies insbesondere in Situationen, die für den ICC juristisch unerreichbar waren (etwa Syrien und Afghanistan), weil Vetos im UNSicherheitsrat jede Strafverfolgung durch die internationale Gemeinschaft zum Selbstschutz eines Vetostaates blockierten.
Deutschland hat Zusammenarbeitsgesetze18Für den ICC gilt das Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz) vom 21. Juni 2002 in der jeweils aktuellen Fassung – siehe Deutsche Gesetze im Internet – dort auch in englischer Übersetzung verfügbar. erlassen. Kernstück der deutschen Kooperation ist jedoch das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB),19Vom 26. Juni 2002 in seiner jeweils aktuellen Fassung aufzufinden wie oben Fn. 16. das mit einem eigenen Strafgesetzbuch für Straftaten von Individuen gegen das Völkerrecht (Internationale Straftaten) den Bestand des materiellen Strafrechts aus dem Rome Statute übernimmt.
„If you want peace, work for justice“20Papst Paul VI.
Was heißt das für die „Situation Ukraine“ konkret? Mit budgetärer und personeller Unterstützung durch die Bundesregierung hat der GBA hierzu ein eigenes umfassendes Strukturverfahren aufgelegt, aus dem heraus Zuarbeit für Den Haag geleistet werden kann, jedoch durchaus einzelne Fälle herausgegriffen werden können, die in Deutschland judiziert werden sollen. Der GBA wird dabei vom Bundeskriminalamt (BKA) und dem Bundesnachrichtendienst (BND) unterstützt.
IV. Welche Rolle spielt die Politik?
Es versteht sich, dass auch im Bereich des Internationalen Strafrechts die Politik eine große Rolle spielt. Die feindliche Einstellung von USA, Russland und China zum Internationalen Strafgerichtshof ist ebenso bekannt, wie die Abwesenheit Indiens, Pakistans, um nur zwei Beispiele für große Global Players zu nennen.
Politische Eingriffe in konkrete Verfahren abzuwehren obliegt allen Verfahrensbeteiligten und Politikern; als ultima ratio müssen diese Eingriffe öffentlich gemacht werden. Internationale Strafgerichtsbarkeit muss sich seine interne und externe Unabhängigkeit erarbeiten. Die bisherigen Ad-hoc-Tribunale haben gezeigt, was möglich ist.
Für die „Situation Ukraine“ sehe ich zwei große Gefahren.
Es gibt Staaten und Akademikerzirkel (insbesondere aus den USA), die unbedingt mit Blick auf diese Situation darauf drängen, ein neues Tribunal einzurichten. Ad-hoc- Gerichte sollen danach etabliert werden, speziell um auch den Angriffskrieg als Verbrechen der Aggression verfolgen zu können. Abgesehen davon, dass dies mit Blick auf die Sanktionen keinen Mehrwert bringt, ist dies schon finanziell und zeitlich unmachbar. Schlimmer noch, die Autorität des ICC wird nicht nur bei laufenden Operationen untergraben, ja, sie wird unmöglich gemacht.
Fraglich wird sein, inwieweit die Kooperationsbereitschaft der Nationalstaaten geht. Dies gilt insbesondere für die Ukraine selbst, die Sorge um eine mögliche Verfolgung auch eigener Staatsangehöriger hat, ähnlich wie schon bisher UN-Vetomächte. Eine gute Kooperation auch mit den europäischen Vetomächten ist wichtig. Sie sind Vertragspartner des Rome Statute und verfügen z.B. über unersetzliches Satelliten-Foto- und Videomaterial auch aus Geheimdienstquellen.
Schließlich gibt es Bedenkenträger auf allen Ebenen, die abwarten wollen bis „alles vorbei“ ist. Wer so denkt, hat den Sinn und die Friedensabsicht „Internationalen Strafrechts“ nicht verstanden.21So heißt es in der Konvention zur Verhinderung und Bestrafung von Völkermord u. a.: Die folgenden Handlungen sind zu bestrafen: Völkermord, Verschwörung zur Begehung von Völkermord, unmittelbare und öffentliche Anreizung zur Begehung von Völkermord. Also eine Strafnorm schon zur Verhinderung dieser Straftat.
Diese zusätzlichen politischen Gedanken sollen ermuntern, gegen die scheinbaren Hindernisse einer internationalen Strafverfolgung offen Stellung zu beziehen.
V. Schlussfolgerungen
Die internationale Gemeinschaft ist sowohl im materiellen Recht wie auch durch Justizorgane, die Internationales Strafrecht anwenden können, gut aufgestellt. Wenn es die Politik erlaubt, ist es internationalen Tribunalen und Gerichten möglich, effektiv zu arbeiten. Die zusätzlichen erforderlichen finanziellen und personellen Mittel sind auch in der Situation Ukraine kein Hinderungsgrund, vergleicht man die Kosten mit denjenigen für die notwendige Verteidigungswaffenhilfe.
„Eine globale Strafjustiz, die auch vor Staatsangehörigen und Staatslenkern einer UN-Vetomacht nicht haltmacht, ist greifbar nahe“
Jetzt gilt es zu beweisen, dass das Ziel der Gleichheit vor dem Gesetz auch gegen mächtige Staaten durchgesetzt werden kann. Es gilt, sich durch weise Beschränkung auf überschaubare und von den sichersten Beweismitteln unterstützte Taten und Delikte im Interesse der Effektivität zu beschränken. Die erste Anklage wird ein Zeichen setzen und mag bei dem einen oder anderen Mitglied der Militärmaschinerie so etwas wie Abschreckung bewirken. Jedenfalls wird der erste Fall, wie bei bisherigen Tribunalen, eine Verfolgungskette in Bewegung setzen, die auf der Grundlage eines Beweismosaiks bei bisher noch nicht im Licht stehenden Hauptverantwortlichen enden kann. Die internationale Strafjustiz kann, wenn sie denn darf!
Bei der strafrechtlichen Aufarbeitung von Makrokriminalität geht es nicht nur darum, einzelne Personen einer strafrechtlichen Entscheidung zuzuführen. Es geht auch darum, so weit wie möglich die Wahrheit festzustellen und Gerechtigkeit herzustellen – denn nur so gelingt es, am Ende wieder einen Frieden zu schaffen, den Politik und Diplomatie dann sichern und erhalten müssen.
„Ein Scheitern oder grobe Fehler in der „Situation Ukraine“ würde den Gedanken international „Frieden schaffen auch durch Recht“ auf Jahrzehnte vor die Zeit der Nürnberger Prozesse zurückwerfen“
Wir Anwälte, wir Juristen, wir Menschen sind aufgerufen, wo immer möglich, für eine faire funktionierende Strafjustiz aktiv einzutreten, die glaubhaft nur ist, wenn sie ohne Ansehen der Nationalität und Stellung der Personen im Staat arbeiten darf und arbeitet.
The World rests on three pillars
On TRUTH
On JUSTICE
And on PEACE22Rabban Simeon Ben Gamaliei.
Exklusiv für Mitglieder | Heft 01/02 | 2023 | 72. Jahrgang
- 1Prophet Mohammed, Hadith.
- 2Inkraftgetreten am 1. Juli 2002 als Rome-Statute of the International Criminal Court.
- 3Yearbook of the International Law Commission, 1950, Vol. II, p. 374–378. Formulation of the Nürnberg Principles as directed by the UN General As-sembly Resolution 177 II (a) on principles of law recognized in the Charter of The Nürnberg Tribunal and in the judgment of the Tribunal.
- 4gestrichen
- 5Das vollständige Statut findet sich u. a. unter rom%20Statutfedlex-data-admin-ch-eli-cc-2002-586-20220512-de-pdf-a.pdf, absichtlich hier in der deutschen Fassung der Schweiz, um aufzuzeigen, wie sehr die Sprache ein Problem im internationalen Recht ist.
- 6Die wesentlichen englischen Termini werden zum besseren Verständnis in Klammern hinzugefügt.
- 7Art. 6 Rome Statute.
- 8So § 13 VStGB unten Fn. 17.
- 9Im Gegensatz zu funktionaler Immunität vgl. unten Fn. 11.
- 10Urteil des Internationalen Gerichtshofes (IGH/ International Court of Justice – ICJ) vom 14. Februar 2002 (Arrest Warrant), ICJ Reports 2002, p. 3–34.
- 11gestrichen.
- 12Zur funktionellen Immunität, die kein Verfahrenshindernis bildet, vgl. BGH-Urteil vom 28. Januar 2021, 3StR 546/19 m .Anm. Kreß/Frank/Barthe, Journal of International Criminal Justice, 19 (2021), 697–716.
- 13Ist zum Beispiel aus der Sicht des Landes ein Link/Bezug zu dem Delikt
erforderlich oder nicht. - 14Auch in Deutschland wird mehr und mehr vom Universalitätsprinzip gesprochen.
- 15Gerade hier im Anwaltsblatt sei gesagt: Deutschland hat hervorragende Strafrechtler und Öffentlich-Rechtler und könnte durchaus in Den Haag gerade bei der Verteidigung zahlenmäßig stärker vertreten sein.
- 16ICJ No.2022/4 Allegations of Genocide under the Convention on the Prevention and Punishment 0f the Crime of Genocide.
- 17Englisches Sprichwort. Justice denied ist rechtlich sogar eine Verletzung internationaler Pflichten.
- 18Für den ICC gilt das Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz) vom 21. Juni 2002 in der jeweils aktuellen Fassung – siehe Deutsche Gesetze im Internet – dort auch in englischer Übersetzung verfügbar.
- 19Vom 26. Juni 2002 in seiner jeweils aktuellen Fassung aufzufinden wie oben Fn. 16.
- 20Papst Paul VI.
- 21So heißt es in der Konvention zur Verhinderung und Bestrafung von Völkermord u. a.: Die folgenden Handlungen sind zu bestrafen: Völkermord, Verschwörung zur Begehung von Völkermord, unmittelbare und öffentliche Anreizung zur Begehung von Völkermord. Also eine Strafnorm schon zur Verhinderung dieser Straftat.
- 22Rabban Simeon Ben Gamaliei.

