Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer RA-GmbH

Sozialversicherungsrecht sticht Berufsrecht.

Rechtsanwälte sind unabhängige Organe der Rechtspflege, können aber als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH auf Grund abhängiger Beschäftigung sozialversicherungspflichtig sein. Dies entschied das BSG am 28.6.2022 (B 12 R 4/20 R).

Simon Beyme | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht Steuerberater | Römermann Rechtsanwälte AG | www.roemermann.com

VIER RECHTSANWÄLTE, EINE GMBH

Im entschiedenen Fall waren zunächst fünf Rechtsanwälte als Minderheitsgesellschafter mit einem Anteil von je 20 %, und später, nach Ausscheiden eines Gesellschafters, vier Rechtsanwälte zu je 25 % an einer Rechtsanwalts- GmbH beteiligt. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung waren mit einfacher Mehrheit möglich; Sperrminoritäten bestanden nicht. Die Geschäftsführerverträge der fünf bzw. vier Gesellschafter-Geschäftsführer enthielten neben Regelungen zur Gewinnbeteiligung (Tantieme) Ansprüche auf ein festes Monatsgehalt von 6500 €, auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie auf einen Jahresurlaub von 30 Tagen.

SOZIALVERSICHERUNGSPFLICHT JA ODER NEIN?

Durch ein von den Rechtsanwälten im Oktober 2015 eingeleitetes Statusfeststellungsverfahren stellte die DRV im Dezember 2015 deren Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung fest. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. „Die Ausübung eines freien Berufs allein bewirkt nicht die Selbstständigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts“ Das SG Mannheim (Urteil v. 15.2.2017, S 12 R 797/16) und das LSG Baden-Württemberg (Urteil v. 17.9.2019, L 13 R 1216/17) entschieden, dass keiner der Rechtsanwälte über eine Sperrminorität verfügt habe. Die Ausübung eines freien Berufs allein bewirkt nicht die Selbstständigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts. Die Rechtsanwälte seien in den Betrieb der Rechtsanwalts-GmbH eingegliedert gewesen. Auch der jeweilige Geschäftsführervertrag spreche für eine abhängige Beschäftigung.

KLÄRUNG DURCH DAS BSG

Beim BSG verfolgten die Rechtsanwälte ihr Begehren weiter und rügten eine Verletzung von § 7 SGB IV. Die Vorinstanzen hätten nicht ausreichend berücksichtigt, dass sie als Rechtsanwälte unabhängige Organe der Rechtspflege seien. Zudem gewährleiste die BRAO ausdrücklich die Unabhängigkeit von Rechtsanwälten, die Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft seien. Das BSG wies die Revisionen zurück. Die Rechtsanwälte unterlägen nach den allgemeinen, für Gesellschafter- Geschäftsführer einer GmbH geltenden Maßstäben auf Grund abhängiger Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Keiner der Rechtsanwälte verfügte als Minderheitsgesellschafter über die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht, die Geschicke der Rechtsanwaltsgesellschaft zu bestimmen. Die Geschäftsführerverträge enthalten zudem typische Regelungen für eine abhängige Beschäftigung.

RA-GMBH IST SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICH GMBH WIE JEDE ANDERE

Die allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Maßstäbe gelten auch für Rechtsanwälte als Gesellschafter- Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH. Die BRAO gewährleiste lediglich die fachliche Unabhängigkeit der Rechtsanwälte in ihrer anwaltlichen Tätigkeit. „Die allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Maßstäbe gelten auch für Rechtsanwälte als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH“ Auf Grund ihrer Position als Geschäftsführer können sie dennoch in funktionsgerechter, dienender Teilhabe am Arbeitsprozess in das Unternehmen eingegliedert sein und im Rahmen der Unternehmenspolitik Weisungen der Gesellschafterversammlung unterliegen. Die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Rechtsanwälte und das Verbot von Einflussnahmen durch Weisungen nach § 59f Abs. 4 BRAO a.F. schließe eine Eingliederung und Weisungsunterworfenheit als Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft nicht aus. Bereits der Wortlaut der BRAO beziehe die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte nur auf die „Ausübung ihres Rechtsanwaltsberufs“, nicht aber auf ihre Stellung als Geschäftsführer. Weisungen seien demnach nicht generell unzulässig. Vielmehr komme es in Rechtsanwaltsgesellschaften, wie bei anderen beruflichen Zusammenschlüssen, vor, dass Berufskollegen Vorgaben für die Geschäftsführung machen. § 59f Abs. 4 BRAO a.F. stelle wegen des in § 37 GmbHG geregelten Weisungsrechts der Gesellschafter gegenüber den Geschäftsführern lediglich klar, dass auch die in der Rechtsanwalts-GmbH als Geschäftsführer tätigen Rechtsanwälte berufliche Unabhängigkeit genießen. § 59f Abs. 4 BRAO a.F. versetze aber einen als Geschäftsführer tätigen Minderheitsgesellschafter nicht in die Lage, über das unternehmerische Geschick der Rechtsanwaltsgesellschaft wie ein Unternehmensinhaber zu entscheiden.

KEINE ÜBERRASCHUNG

Die Entscheidung ist – aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht – wenig überraschend. Denn das BSG hat bereits Mitte 2020 für Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH entschieden, dass, wenn diesen die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht fehlt, ihnen nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern, sie abhängig i.S.v. § 7 SGB IV beschäftigt sind, auch wenn sie eine fachlich weisungsunabhängige Tätigkeit ausüben (BSG v. 7.7.2020, B 12 R 17/18 R). Auch im damaligen Verfahren wurde auf die berufsrechtlichen Besonderheiten bei Steuerberatern verwiesen, die, wie Rechtsanwälte, einen freien Beruf ausüben und unabhängige Organe der Steuerrechtspflege sind, § 32 Abs. 2 StBerG. Bereits damals sah das BSG keine Veranlassung, dies höher zu gewichten als die „für alle“ geltenden sozialversicherungsrechtlichen Maßstäbe.

ÄNDERUNG DURCH DIE BERUFSRECHTSREFORM?

Die aktuelle Entscheidung des BSG erging vor Inkrafttreten der Berufsrechtsreform. Sie wäre aber auch seit 1. August 2022 nicht anders ausgefallen, wie das BSG am Ende der Entscheidung (Rz. 33) durch eine Vorausschau auf die neue Rechtslage bestätigt. Der bisherige § 59f Abs. 4 BRAO a.F. („Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die Geschäftsführer […] sind, bei der Ausübung ihres Rechtsanwaltsberufs ist zu gewährleisten. Einflussnahmen der Gesellschafter, namentlich durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig.“) wurde zum 1. August 2022 inhaltsgleich in § 59j Abs. 6 BRAO übernommen („Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die dem Geschäftsführungsorgan der Berufsausübungsgesellschaften angehören […], bei der Ausübung ihres Rechtsanwaltsberufs ist zu gewährleisten. Einflussnahmen durch die Gesellschafter, insbesondere durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig.“). Eine umfassende Weisungsfreiheit mit einer sich auf die gesamte Unternehmenstätigkeit erstreckenden Gestaltungsmacht anwaltlicher Geschäftsführer einer Berufsausübungsgesellschaft ist also auch im aktuellen Recht nicht enthalten.

GRUNDSÄTZE DER SV-PFLICHT BEI GESELLSCHAFTERGESCHÄFTSFÜHRERN

Bei einer GmbH kommt es für die Frage der Versicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer darauf an, ob diese über die Rechtsmacht verfügen, um die Geschicke des Unternehmens zu bestimmen. Dies gilt für jede GmbH, auch für Berufsausübungsgesellschaften. Die BRAO schließt eine Tätigkeit von Rechtsanwälten in einem Anstellungsverhältnis und damit in abhängiger Beschäftigung nicht aus. Die Einordnung als freier Beruf bedeutet nicht per se, dass man stets im Rahmen aller Rechtsgebiete einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, zumal das Berufs- und das Sozialversicherungsrecht unterschiedliche Zwecke verfolgen. Vereinfacht ließe sich sagen: Sozialversicherungsrecht sticht Berufsrecht. Die Regelungen in der BRAO gewährleisten bei einer Tätigkeit in einer Berufsausübungsgesellschaft die fachliche Unabhängigkeit der Rechtsanwälte in ihrer anwaltlichen Tätigkeit, § 59d Abs. 1 Satz 2 BRAO. Gehören Rechtsanwälte dem Geschäftsführungsorgan an, sind Einflussnahmen durch Gesellschafter, insbesondere durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, unzulässig, § 59j Abs. 6 BRAO. Auf Grund einer Position als Geschäftsführer können Rechtsanwälte dennoch in das Unternehmen eingegliedert sein und im Rahmen der Unternehmenspolitik Weisungen der Gesellschafterversammlung unterliegen; im „Kernbereich“ der anwaltlichen Tätigkeit sind sie indes weisungsfrei.

GESTALTUNGSHINWEISE

Eine naheliegende gestalterische Lösung im Fall hätte darin bestanden, für die Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer jeweils eine qualifizierte Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag vorzusehen. Eine solche kann auch noch nachträglich vereinbart werden, wirkt aber nicht zurück. Eine andere Möglichkeit besteht darin, eine Rechtsanwalts- AG zu gründen, da sich die Sozialversicherungsfreiheit für Vorstände einer AG auf die Renten- und die Arbeitslosenversicherung erstreckt, § 1 Satz 3 SGB VI bzw. § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III. Wenn man keine qualifizierten Sperrminoritäten vereinbaren möchte oder aus anderen Gründen eine Sozialversicherungspflicht in Kauf nimmt (z.B. bei vielen Gesellschafter- Geschäftsführern), so ist an die rechtzeitige Stellung von Befreiungsanträgen von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zu denken, damit die Beiträge in voller Höhe in das Versorgungswerk eingezahlt werden können.

Exklusiv für Mitglieder | Heft 03/2023 | 72. Jahrgang