Stärkung (auch) des Verfassungsgerichtshofs Berlin
Gesetzentwurf des Senats liegt (endlich) vor
Die Diskussion um die (verfassungs-)rechtliche Stärkung des Berliner Verfassungsgerichtshofes – VerfGH – „hat gerade erst begonnen“, schrieb ich in einem Beitrag im Berliner Anwaltsblatt.1Heft 1/2025, S. 19. Darin habe ich auch auf die erheblichen mit der bisherigen Nichtregelung verbundenen Gefahren hingewiesen. Nach zahlreichen gleichlautenden Stimmen auch in der Öffentlichkeit hat die Senatsjustizverwaltung erfreulicherweise jetzt endlich reagiert: Der Entwurf eines entsprechenden „Gesetzes zur Änderung der Verfassung von Berlin“2JustV – II A I – 1005/1/2. wurde am 12. Februar 2026 der Presse vorgestellt. Es soll die Unabhängigkeit, zugleich auch die Funktionsfähigkeit des Berliner VerfGH sichern.3Vgl. auch LTO 10.2.2026, https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/verfassungsaenderung-berlin-verfassungsgerichtshof-resilienz-wie-bverfg. Die wichtigsten (Organisations-) Regeln werden von der bisherigen nur einfachgesetzlichen auf die landesverfassungsrechtliche Ebene gebracht. Teilweise entsprechen die Regelungen den neuen Bestimmungen im Grundgesetz (Art. 93 GG) zur Resilienz des BVerfG. Im Wesentlichen handelt es sich in Berlin um die Überarbeitung/Neuformulierung des bisherigen Art. 84 der Verfassung von Berlin4GVBl 1990 S. 1877, in Kraft seit 26.3.1992. – VvB –. Die wesentlichen Inhalte des Entwurfes sollen hier in der gebotenen Kürze dargestellt und bewertet werden.

Wolfgang Daniels, | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht | www. danielsanwalt.de | http://www.dka-kanzlei.de
VerfGH WIRD VERFASSUNGSORGAN Der VerfGH soll „ein den übrigen Verfassungsorganen des Landes Berlin gegenüber selbstständiger und unabhängiger Gerichtshof“ sein,5Art. 84 VvB-Abs. 1. also neben Abgeordnetenhaus und Senat treten. Dass Landesverfassungsgerichte allgemein auch Verfassungsorgane der Länder sind, war nicht streitig. Durch die ausdrückliche verfassungsrechtliche Normierung werden jetzt aber deren Rücksichtnahmepflichten sichtbar(er) – und können aufgrund der neuen Verfassungsnorm vom Gericht selbst eingefordert werden, auch gegen politische Angriffe.
„Der VerfGH soll ,ein den übrigen Verfassungsorganen des Landes Berlin gegenüber selbstständiger und unabhängiger Gerichtshof‘ sein“
Darüber hinaus wird – weiterhin – klargestellt, dass die Entscheidungen des VerfGH „die Verfassungsorgane sowie alle Gerichte und Behörden des Landes Berlin binden“.6Art. 84 VvB Abs. 8.
VerfGH GIBT SICH (S)EINE EIGENE GESCHÄFTSORDNUNG
Nach Erfahrungen im Ausland (z. B. Polen) erhält der Verfassungsgerichtshof, ausdrücklich jetzt in der Verfassung normiert, auch eine eigene Geschäftsordnungsautonomie.7Art. 84 VvB Abs. 6; vgl. auch Art. 93 Abs. 4 GG – neu. Diese soll verhindern, dass durch einfache Gesetzgebung die Organisation des Gerichts negativ verändert wird (wie die Beispiele in Polen und Ungarn zeigen), um „bessere“, d. h., mehr „genehme“ Rechtsprechung zu erhalten oder „unerwünschte“ zu verhindern.
AMTSZEIT UND (WIEDER-)WAHLEN UND RECHTSSTELLUNG ERHALTEN VERFASSUNGSRANG
Die bisherige Amtszeit – sieben Jahre – ist nun in der Verfassung festgeschrieben, ebenso das Verbot einer „anschließenden oder späteren Wiederwahl“.8Art. 84 VvB Abs. 3 Satz 1 und Satz 2. Zum einen wird damit verhindert, dass einfachgesetzlich die Zahl beliebig verändert, ggf. erhöht und also ein (oder mehrere) andere(r) Spruchkörper gebildet werden kann. Daneben erhält Verfassungsrang, dass auf jeden Fall spätestens nach Ablauf der Amtszeit neue Mitglieder zu wählen sind. Gleichzeitig bietet die Pflicht zur Fortführung des Amtes nach Ablauf der Amtszeit, bis Nachfolger:innen bestellt werden, die Gewähr, dass das Gericht immer in voller personeller Besetzung arbeiten kann (court packing), unabhängig von Blockaden bezüglich der Wahl selbst.9Art. 84 VvB Abs. 3 Satz 4.
DISZIPLINARRECHT UND ABBERUFUNG AUS DEM AMT
Das richterliche Disziplinarrecht gilt, jetzt verfassungsrechtlich abgesichert, für die Richter:innen des VerfGH nicht. Nur der Gerichtshof selbst könnte eine:n Richter:in aus dem Amt abberufen. Es muss möglichst verhindert werden, dass „nicht passende“ Richter:innen aus dem Amt entfernt werden können. Voraussetzung für eine Abberufung soll nun sein, dass jemand dauernd dienstunfähig wird, oder dass jemand zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt wurde.
„Das richterliche Disziplinarrecht gilt für die Richter:innen des VerfGH nicht“
Letzteres erscheint zu eng: Das Abberufungsverfahren erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens zu erlauben und eine vorläufige Regelung auch erst dann möglich zu machen, bietet keine Möglichkeit, ein solches Verfahren einzuleiten, obwohl durch entsprechendes Verhalten – z. B. Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei oder Organisation – das Vertrauen in die Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin deutlich erschüttern kann. Zusätzlich könnte ein Amtsenthebungsgrund normiert werden, falls eine „grobe Pflichtverletzung“ vorliegt (so wohl die Regelungen in Thüringen oder Mecklenburg-Vorpommern). Eine vorläufige Amtsenthebung ist nach der jetzt geplanten Regelung zulässig, allerdings erst nach Einleitung eines Abberufungsverfahrens. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der (tatsächlichen) Mitglieder des VerfGH.10Art. 84 VvB Abs. 5.
REGELUNG FÜR EIN ERSATZWAHLVERFAHREN FEHLT
Im Gegensatz zum Bund gibt es nach dem Berliner Entwurf keine verfassungsrechtliche Regelung eines Ersatzwahlmechanismus: Die Richter:innen des VerfGH werden vom Abgeordnetenhaus mit Zweidrittelmehrheit gewählt.11§ 2 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG v. 8.11.1990 (GVBl. S. 2246), zul. geänd. d. Art. 8 G. v. 22.1.2021 (GVBl. S. 75). Damit ist es weiterhin möglich, je nach Zusammensetzung des Abgeordnetenhauses, dass Nachwahlen blockiert werden können – was bekanntlich12Vgl. Daniels Heft 1/2025, S. 19 f. Berlin zwischen 2021 und 2024 bereits nachdrücklich erleben musste. Im Bund würde eine solche Blockade durch den Bundestag aufgelöst, indem das Wahlrecht auf den Bundesrat übergeht bzw. umgekehrt. Mangels zweitem Gesetzgebungsorgan hier könnte zwar z. B. eine „Verfassungssynode“ (Bezirksbürgermeister:innen, Präsident:innen der Berliner Obergerichte, Justizsenator:in) verfassungsrechtlich geregelt werden.13Vgl. auch Verfassungsblog.de/vorbild mit nachbesserungsbedarf – https://www.printfriendly.com/de/drucken?source=site&url=https%. Allerdings fehlt dabei die Beteiligung des Abgeordnetenhauses – und damit der Opposition –, was ein Legitimationsproblem darstellen dürfte.
ES FEHLT AUCH EINE REGELUNG ZUM BUDGETRECHT
Im Entwurf findet sich nichts zur Stellung des Gerichts bei der Aufstellung des Haushalts. Besser wäre es, wenn das Gericht seine Bedarfe unmittelbar dem Parlament vorlegen könnte. Haushaltsrechtlich könnte es als sog. Doppelvorlage normiert werden: Weicht eine Regierung im Haushaltsentwurf von solchen Vorschlägen (bisher z. B. des Landesrechnungshofs) ohne dessen Zustimmung ab, muss sein Vorschlag zusammen mit dem Regierungsentwurf dem Parlament vorgelegt werden. Und: Rechnungshof, der Bürger- und Polizeibeauftragte oder die Beauftragte für Datenschutz haben eine Vetomöglichkeit bei der Aufstellung des Haushaltsplans. Dies könnte in den weiteren Beratungen in den Entwurf noch als verfassungsrechtliche Regelung eingearbeitet werden.
FAZIT
„Es bleibt zu hoffen, dass der parlamentarische Prozess alsbald beendet werden wird!“
Da es sich um eine Verfassungsänderung handelt, bedarf es der Zweidrittelmehrheit im Abgeordnetenhaus. Erfreulicherweise haben neben den beiden Regierungsfraktionen auch die Fraktionen von Bündnis 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE an dem Entwurf intensiv und konstruktiv mitgearbeitet; der Entwurf ist also ein gemeinsames Ergebnis dieser demokratischen Parteien und damit zustimmungsfähig gemacht worden. Es bleibt zu hoffen, dass der parlamentarische Prozess alsbald beendet werden wird! „Verfassungsgerichte sind für autoritäre Populisten weltweit ein wichtiges strategisches Zielobjekt“.14Verfassungsblog.de, a. a. O. Dagegen würden die geplanten Verfassungsänderungen erheblich nützen.
- 1Heft 1/2025, S. 19.
- 2JustV – II A I – 1005/1/2.
- 3
- 4GVBl 1990 S. 1877, in Kraft seit 26.3.1992.
- 5Art. 84 VvB-Abs. 1.
- 6Art. 84 VvB Abs. 8.
- 7Art. 84 VvB Abs. 6; vgl. auch Art. 93 Abs. 4 GG – neu.
- 8Art. 84 VvB Abs. 3 Satz 1 und Satz 2.
- 9Art. 84 VvB Abs. 3 Satz 4.
- 10Art. 84 VvB Abs. 5.
- 11§ 2 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG v. 8.11.1990 (GVBl. S. 2246), zul. geänd. d. Art. 8 G. v. 22.1.2021 (GVBl. S. 75).
- 12Vgl. Daniels Heft 1/2025, S. 19 f.
- 13Vgl. auch Verfassungsblog.de/vorbild mit nachbesserungsbedarf – https://www.printfriendly.com/de/drucken?source=site&url=https%.
- 14Verfassungsblog.de, a. a. O.

