Stellungnahme 22/2026 des Deutschen Anwaltvereins vorbereitet durch den Ausschuss Gender & Diversity

zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Verwendung von Kommunikationshilfen für hör- oder sprachbehinderte Personen in Gerichtsverfahren (Gerichtskommunikationshilfenverordnung – GKHV)

Der DAV begrüßt den Abbau von kommunikativen Barrieren in gerichtlichen und behördlichen Verfahren. Aus der UN-Behindertenrechtskonvention resultiert die Pflicht, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten. Der kommunikative Zugang zu gerichtlichen und behördlichen Verfahren ist dabei ein erster Schritt auf dem in Art. 9 UN-BRK vorgesehenen Weg zu gleichberechtigtem Zugang zu sämtlichen Einrichtungen und Diensten.

DAV

1. PERSONENZENTRIERTE SPRACHE

Die Sprache, die wir verwenden, hat einen großen Einfluss darauf, wie Menschen sich fühlen und wahrgenommen werden. Daher ist es wichtig, auf die Worte zu achten, die wir in Bezug auf Menschen mit Behinderungen verwenden. Ein grundlegendes Prinzip ist, Menschen nicht auf ihre Behinderung zu reduzieren. „Behindert“ ist ein beschreibender Begriff und sollte nicht zur Kategorisierung einer Personengruppe verwendet werden. Anstatt von „…behinderten Personen“ sollte daher im Verordnungstext durchgehend die Formulierung „Personen mit Hör- oder Sprachbehinderung“ verwendet werden.

2. ANWENDUNGSBEREICH

Bei Hör- und Sprachbehinderungen werden in erster Linie körperliche Einschränkungen assoziiert, Kommunikationsbarrieren treten jedoch auch infolge anderer Einschränkungen auf, z. B. als Folge von Autismus-Spektrum- Störungen oder kognitiver Störungen. Dass auch diese Kommunikationsbarrieren vom Geltungsbereich erfasst sind, sollte in § 1 Abs. 1 GKHV klargestellt werden. Insoweit schlägt der DAV folgende Formulierungsergänzung vor:

§ 1 Abs. 1 GKHV: „Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Gewährleistung der Verständigung mit einer an einem Verfahren nach Absatz 2 beteiligten Person mit Hör- oder Sprachbehinderung – auch infolge oder als Begleiterscheinung einer dominierenden anderen Behinderung – mittels Kommunikationshilfen (§ 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes).“

3. VERTRAUENSPERSON

Bereits im Teilhabestärkungsgesetz 2021 wurde die besondere Bedeutung eines persönlichen Beistands erkannt. Diese Möglichkeit der zusätzlichen Beiziehung einer Vertrauensperson zu den oft schwierigen Ge sprächen im Rahmen eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements hat sich bewährt. Gerade weil Menschen mit Behinderung bisweilen nicht der Raum für die Artikulation ihrer Belange gewährt wird, ist auch bei Verfahren vor Gerichten und Behörden eine persönliche Vertrauensperson wichtig und zwar unabhängig davon, ob weitere Kommunikationshilfen in Anspruch genommen werden. Die Hinzuziehung einer Vertrauensperson sollte daher nicht als Alternative, sondern als zusätzliche Op tion ausgestaltet werden. Insoweit schlägt der DAV in § 2 Abs. 1 GKHV folgende Ergänzung vor:

§ 2 Abs. 1 GKHV: „Der Anspruch einer Person mit Hör- oder Sprachbehinderung auf Kommunikationshilfen besteht, soweit sie zur Verständigung im jeweiligen Verfahren notwendig und geeignet sind. Der notwendige Umfang der Hilfen bestimmt sich nach dem individuellen Bedarf der Person mit Hör- oder Sprachbehinderung. Die Hinzuziehung einer Person des Vertrauens ist auch ergänzend zu anderen Kommunikationsmitteln möglich und gilt immer als notwendig und geeignet.“

4. KOGNITIVE STÖRUNGEN

Bei den Kommunikationsmethoden wird als Beispiel „Autismus“ genannt. Zum einen gibt es nicht „den“ Autismus, sondern vielfältige Ausprägungen dieser neurologischen Störung. Es sollte daher die weiter greifende Formulierung „Autismus-Spektrum-Störung“ verwendet werden. Außerdem sollte durch das isolierte Herausgreifen nur dieser Störung nicht der falsche Eindruck entstehen, dass Kommunikationsmethoden für andere kognitive Störungen nachrangig seien. Insoweit schlagen wir in § 3 Abs. 4 Nr. 2. GKHV folgende Ergänzung vor:

§ 3 Abs. 4 Nr. 2 GKHV: „gestützte Kommunikation für Menschen mit Autismus Spektrum-Störung oder kognitiver Störung.“

5. ZURÜCKWEISUNG VON GEWÄHLTEN KOMMUNIKATIONSHILFEN

In § 4 Abs. 3 GKHV ist vorgesehen, dass die von der Person mit Hör- oder Sprachbehinderung gewählte Kommunikationshilfe zurückgewiesen werden dürfe, wenn mit ihr die Verständigung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Diese Einschränkung lehnt der DAV ab. Die UN-Behindertenrechtskonvention macht keine am „Aufwand“ orientierte Einschränkung bei den Maßnahmen zur Beseitigung von kommunikativen Barrieren. Außerdem ist angesichts der Bedeutung gleichberechtigter Teilhabe an gerichtlichen und behördlichen Verfahren, insbesondere an Strafverfahren, „unverhältnismäßig“ eine zu niedrige Schwelle. Eine Begrenzung ist nur dann akzeptabel, wenn eine höhere Schwelle für die Ablehnung gilt und gleich geeignete alternative Kommunikationshilfen existieren. Damit die Gründe für eine Zurückweisung nachvollzogen und ggf. überprüft werden können, sollten sie benannt werden. Insoweit sollte § 4 Abs. 3 GKHV folgendermaßen geändert werden:

§ 4 Abs. 3 GKHV: „Der Vorsitzende oder die Strafverfolgungsbehörde weist eine von der Person mit Hör- oder Sprachbehinderung gewählte Kommunikationshilfe zurück, wenn ihr Einsatz ungeeignet ist oder wenn mit ihr die Verständigung nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist und es eine alternative gleich geeignete Kommunikationshilfe gibt. Die Zurückweisung ist in Textform zu begründen.“

6. AUSWAHL DER KOMMUNIKATIONSHILFEN

§ 4 Abs. 2 GKHV sieht vor, dass die Person mit Hör- oder Sprachbehinderung rechtzeitig von ihrem Wahlrecht Gebrauch macht. Gemäß § 168 Abs. 1 GVG ist die Person auf ihr Wahlrecht hinzuweisen. Wenn vom Wahlrecht kein Gebrauch gemacht wurde oder das gewählte Kommunikationsmittel nicht zu ausreichender Verständigung führt, sieht § 168 Abs. 2 GVG vor, dass das Gericht eine schriftliche Verständigung verlangen oder die Hinzuziehung einer Person als Dolmetscher anordnen kann. Da behördliche und gerichtliche Verfahren in der Regel durch Schriftstücke ausgelöst und daher auch die Hinweise auf das Wahlrecht in der Regel in diesen Schriftstücken erfolgen werden, besteht die Gefahr, dass für Menschen, die gerade solche Schriftstücke nicht oder nicht ausreichend verstehen, das Wahlrecht ins Leere läuft. Für die Personen, die aus Gründen, die mit der Höroder Sprachbehinderung zusammenhängen, keinen Gebrauch von ihrem Wahlrecht gemacht haben, sollte daher die nachträgliche Ausübung ermöglicht werden. Da die Aktenführung in Gerichtsverfahren einfacher ist, wenn die Kommunikation auf schriftlichem Weg erfolgt, könnten Gerichte dazu neigen, diese Alternative zu bevorzugen. Das Auswahlermessen sollte jedoch einzig an den Zielen der UN-Behindertenrechtskonvention orientiert sein, also am vollen und gleichberechtigten kommunikativen Zugang. § 4 GKHV sollte daher um zwei weitere Absätze ergänzt werden:

§ 4 Abs. 6 GKHV: „Wurde vom Wahlrecht aus Absatz 2 aus Gründen, die mit der Hör- oder Sprachbehinderung zusammenhängen, kein Gebrauch gemacht, hat die Person mit Hör- oder Sprachbehinderung das Recht, nachträglich von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Es gilt im Übrigen § 5.“

§ 4 Abs. 7 GKHV: „In den Fällen des § 186 Abs. 2 GVG ist die für die Person mit Hör- oder Sprachbehinderung individuell am besten geeignete Kommunikationshilfe auszuwählen.“

Heft 05 | 2026 | 75. Jahrgang