Steuervergünstigung für ausländische Investoren in Madrid
Einkommensteuersenkung für aus dem Ausland kommende Investoren in Madrid
Die spanische Ministerpräsidentin der Regionalregierung von Madrid, Isabel Díaz Ayuso, kündigt geplante Einkommenssteuersenkungen für aus dem Ausland kommende Investoren in Madrid an.
Karl H. Lincke | Rechtsanwalt & Abogado | www.mariscal-abogados.com
AUSGANGSSITUATION
Am 28. Mai 2023 wird in allen Gemeinden und der großen Mehrheit der spanischen Regionen gewählt werden. Im Rahmen ihrer Wahlkampagne kündigte die spanische Ministerpräsidentin der Regionalregierung von Madrid Isabel Díaz Ayuso im Januar 2023 an, all denjenigen einen steuerlichen Vorteil zukommen zu lassen, die Investitionen in der Hauptstadt tätigen.
VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ERHALT DER STEUERVERGÜNSTIGUNG
Der steuerliche Vorteil soll ausländischen Investoren zugutekommen. Dabei darf es sich auch um beizeiten aus Spanien ausgewanderte Spanier handeln. Voraussetzung ist lediglich, dass der jeweilige Investor in den letzten fünf Jahren nicht in Spanien ansässig war. Ob eine Ansässigkeit in Spanien vorliegt, bestimmt sich nach dem „gewöhnlichen Aufenthalt“ einer Person. Gemäß Art. 9 des spanischen Einkommensteuergesetzes (Ley relativa al Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas) liegt unter anderem der gewöhnliche Aufenthalt in Spanien, wenn sich die betroffene Person mehr 183 Tage im Jahr in Spanien aufhält oder wenn der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Spanien liegt. Dies wiederum ist dann der Fall, wenn sich der Schwerpunkt ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen in Spanien befindet. Eine weitere Voraussetzung zum Erhalt der Steuervergünstigung ist, dass sich der jeweilige Investor in den nächsten sechs Jahren in der Region Madrid aufhalten wird. Bei der Auswahl der getätigten Investition ist der Investor hingegen völlig frei. Anerkannt werden sowohl Investitionen in Immobilien als auch in Unternehmen und Finanzprodukte. Bei einer Immobilieninvestition muss die Immobilie allerdings in der Region Madrid belegen sein, wohingegen sich bei Investitionen in Finanzvermögen dieses auch außerhalb von Madrid befinden darf.
DER STEUERLICHE VORTEIL IM EINZELNEN
Der von der Regionalregierung Madrids versprochene Steuervorteil soll einen Abzug von 20 % auf die Einkommensteuer umfassen. Dies stellt eine bedeutsame steuerliche Vergünstigung dar.
„Steuervorteil soll einen Abzug von 20 % auf die Einkommensteuer umfassen“
In Spanien wird nicht zwischen verschiedenen Steuerklassen unterschieden. Der Steuersatz bemisst sich stattdessen auf der Grundlage der Höhe des jeweiligen Einkommens. Bei einer Besteuerungsgrundlage von bis zu 12.450 Euro beträgt der Steuersatz 24 %, bei bis zu 20.200 Euro 30 %, bei bis zu 35.200 Euro 37 %, bei bis zu 60.000 Euro 45 % und bei bis zu 300.000 Euro 47 %. Ein Abzug von 20 % bedeutet mithin eine erhebliche Steuerersparnis für die ausländischen Investoren.
(WIRTSCHAFTLICHER) HINTERGRUND
Die Regionalregierung von Madrid verfolgt mit ihrem Konzept, der spanischen Wirtschaft einen neuen Aufschwung zu verleihen, wenn Madrid auch bereits jetzt im Vergleich zu den übrigen Regionen Spaniens einen bedeutenden Wirtschaftsstandort darstellt. Dies zum einen aufgrund seiner zentralen Lage im Innern der Iberischen Halbinsel und zum anderen aufgrund der zu 16 % der spanischen Unternehmen dort angesiedelten Gesellschaften. Im ersten Halbjahr des Jahres 2022 hat Madrid mit 10,9 Mrd. Euro fast 70 % (69,8 %) der insgesamt in Spanien getätigten ausländischen Investitionen herangezogen. Zum Vergleich: Die Region Katalonien hat 1,69 Mrd. herangezogen, alle weiteren Regionen haben es auf nur unter 1 Mrd. Euro geschafft. Im letzten Jahr vor der Coronapandemie 2019 betrug das BIP pro Kopf 35.876 Euro in Madrid und stellte damit zeitgleich das höchste in ganz Spanien dar. Im Vergleich zu Spanien insgesamt überstieg Madrid dessen BIP um 35,7 %.
„Ziel ist es, Investoren, die Spanien vor allem während der Wirtschaftskrise 2008 verlassen haben, zurückzuholen und neue Investoren dazuzugewinnen“
Diese Zahlen heißt es nun noch weiter auszubauen und zu verbessern. Ziel ist es, Investoren, die Spanien vor allem während der Wirtschaftskrise 2008 verlassen haben, zurückzuholen und neue Investoren dazuzugewinnen. Die Regionalregierung Madrid verspricht sich, auf diese Art Unterstützung aus dem Ausland zu generieren. Die Suche findet nicht zuletzt deshalb im Ausland statt, weil einige weitere spanische Regionen dieselben Ziele und Ideen verfolgen und auf von außerhalb kommende Investitionen angewiesen sind.
GEGENGEWICHT ZUR SCHIENE DER SPANISCHEN NATIONALREGIERUNG
Der Ministerpräsident Spaniens Pedro Sánchez verfolgt eine andere Vorgehensweise. Dessen Idee ist es, gerade die wirtschaftlich Stärkeren und Bevorteilten mit erhöhten Steuern zu belasten. Am 29. Dezember 2022 ist das Gesetz 38/2022 vom 27. Dezember 2022 zur Einführung einer Solidaritätsteuer auf große Vermögen in Kraft getreten. Dieses sieht eine außerordentliche und befristete (bis 2024) Vermögensteuer „impuesto a las grandes fortunas“ auf große Vermögen für in Spanien ansässige Steuerpflichtige mit Nettovermögen ab 3,7 Mio. und für nicht in Spanien ansässige Steuerpflichtige mit Nettovermögen ab 3 Mio. Euro vor. Die Vermögen der Betroffenen sollen mit einem erhöhten Steuersatz besteuert werden. Vor allem zu solchen Maßnahmen möchte die Madrider Regionalregierung eine „Alternative zur Regierung Sánchez“ schaffen und sich als „institutionelles Gegengewicht“, wie Isabel Díaz Ayuso die Regionalregierung Madrids bezeichnet, erweisen.
PROGNOSEN UND POTENZIELLE AUSWIRKUNGEN
Laut der Consejería de Economía y Hacienda sowie dem Ministerium von Javier Fernandez Lasquetty wird das von Isabel Díaz Ayuso auf den Weg gebrachte Modell ca. 13.000 neue Arbeitsplätze schaffen, für jede Milliarde an Investitionen werden 886 Mio. Euro zusätzlich zum Bruttoinlandsprodukt kommen und die spanischen Steuereinnahmen würden sich um rund 1,25 Mio. Euro erhöhen. Zudem ist es wahrscheinlich, dass die Ansiedlung neuer aus dem Ausland stammender Investoren indirekt und mittelbar auch bestehenden bzw. insolventen Unternehmen zugutekommen wird, wenn es im Falle potenzieller Expansionen und Unternehmenserweiterungen zum Aufkauf solcher Unternehmen kommt.
WEITERE STEUERLICHE SONDERREGELUNGEN IN SPANIEN
Neben der in diesem Artikel beleuchteten Steuervergünstigung für ausländische Investoren in Madrid bestehen noch weitere besondere Steuerregime in Spanien. Eines dieser Sonderregime ist das sogenannte „Beckham-Regime“, auf Spanisch „Régimen especial para trabajadores desplazados“. Diese steuerliche Sonderregelung umfasst eine Steuervergünstigung auf die Einkommensteuer eines nach Spanien zugezogenen Arbeitnehmers mit hohem Einkommen. Arbeitseinkünfte bis 600.000 Euro (weltweit) werden fix mit 24 % besteuert. Ansonsten müssen nur aus Spanien resultierende Einkünfte berücksichtigt und versteuert werden. Um in den Genuss des „Beckham-Regimes“ zu kommen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Der Betroffene darf in den letzten zehn Jahren nicht in Spanien ansässig gewesen sein. Der Umzug nach Spanien erfolgt vor dem Hintergrund der Erfüllung eines Arbeitsvertrags, das heißt aufgrund eines Angestelltenverhältnisses und nicht aufgrund selbstständiger Arbeit, oder um eine Stelle als Verwalter „administrador“ eines Unternehmens anzutreten. Bei dem Unternehmen muss es sich allerdings um ein fremdes handeln, das heißt es darf maximal eine eigene Beteiligung zu unter 25 % bestehen. Der Betroffene darf keine Einkünfte aus einer in Spanien belegenen Betriebsstätte erhalten und die Anmeldung zum Erhalt des Steuervorteils muss innerhalb von sechs Monaten seit Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung erfolgen. Liegen diese Voraussetzungen vor, so kommt dem Antragsteller der Steuervorteil für maximal sechs Jahre ab dem Jahr zugute, in dem er sich mehr als 183 Tage in Spanien aufgehalten hat, sofern die oben genannten Voraussetzungen weiterhin gegeben sind und der Antragsteller nicht etwa eine freiwillige Abmeldung (beachte: es kann bei einer einmaligen Abmeldung keine erneute Anmeldung erfolgen) vorgenommen hat.
„So vorteilhaft dieses Regime auf den ersten Blick wirken mag, so kann dieses mithin auch mit Nachteilen verbunden sein und sollte stets individuell geprüft werden“
Neben dem reduzierten Steuersatz auf 24 % bringt das „Beckham-Regime“ noch weitere Vorteile mit sich: Der Betroffene muss keine Steuermeldung des Modelo 720 einreichen, was eine erhebliche bürokratische Erleichterung mit sich bringt. Sofern dem Begünstigten die spanische Vermögenssteuer anfällt, dann betrifft diese jedoch nur in Spanien befindliches Vermögen. Ausländisches Vermögen bleibt gänzlich unberücksichtigt und muss nicht versteuert werden. So vorteilhaft dieses Regime auf den ersten Blick wirken mag, so kann dieses mithin auch mit Nachteilen verbunden sein und sollte stets individuell geprüft werden. Vollständig unberücksichtigt bleibt nämlich die persönliche Situation, etwa der Familienstand, ob die Person Kinder hat, zur Miete wohnt oder Eigentum hat.
Zur Förderung und Gründung von Start-ups ist am 1. Dezember 2022 das Gesetz zur Förderung des Startup- Ökosystems in Spanien verabschiedet worden. Dieses sieht unter anderem besondere Regeln für das „Carried Interest“, also eine erfolgsabhängige Zahlung, welche an anteilhabende Gesellschafter und Geschäftsführer von Private Equity-, Risikokapital- und Hedge-Fonds geht, vor. Dem neuen Gesetz zufolge wird diese Zahlung als Arbeitseinkommen angesehen, welches in den Genuss einer 50%igen Steuerbefreiung kommt.


