Störungen beim beA

Auswirkungen und Möglichkeiten

Seit nunmehr gut einem Jahr sind Anwält:innen und andere professionelle Verfahrensbeteiligte verpflichtet, ihre Schriftsätze bei Gericht elektronisch einzureichen. Dies ergibt sich aus § 130 d ZPO, der damit zu einer der wichtigsten Vorschriften des elektronischen Rechtsverkehrs geworden ist.

Andrea Brandenburg | Rechtsanwältin | Vorstandsvorsitzende des SIV-ERV e.V. | www.siv-erv.de

Doch was ist zu beachten, wenn die elektronische Einreichung aus technischen Gründen unmöglich wird?
Gerade noch schnell den Fristablauf fertiggestellt und nun das. Keine Verbindung zum beA möglich. Eine unschöne Situation, die der ein oder die andere schon hautnah erleben durfte. Ganz so schlimm ist es dann aber doch nicht. Denn sofern die Übermittlung aus „technischen Gründen“ vorübergehend unmöglich ist, bleibt die sogenannte Ersatzeinreichung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, also zum Beispiel per Post oder per Fax. Dabei ist die vorübergehende Unmöglichkeit allerdings glaubhaft zu machen. Das ergibt sich aus § 130d Satz 2, 3 ZPO beziehungsweise den Parallelvorschriften der anderen Prozessordnungen (§ 46g ArbGG, § 14b FamFG, § 52d FGO, § 65d SGG, § 32d StPO und § 55d VwGO).

TECHNISCHE, VORÜBERGEHENDE UNMÖGLICHKEIT

„Die Gründe für die Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung müssen technischer Art und vorübergehend sein“

Die Gründe für die Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung müssen technischer Art und vorübergehend sein. Nach dem Willen des Gesetzgebers spielt es dabei keine Rolle, ob die Ursache für eine vorübergehende technische Unmöglichkeit in der Sphäre des Gerichts oder in der Sphäre des Einreichenden liegt. Auch ein vorübergehender Ausfall der technischen Einrichtungen der Anwält:in soll dem Rechtsuchenden nicht zum Nachteil gereichen. Die Möglichkeit der Ersatzeinreichung ist verschuldensunabhängig ausgestaltet und erfordert nur die (unverzügliche) Glaubhaftmachung der technischen Störung als solcher (zum Ganzen: BT-Drucks. 17/12634, S. 27).

DOCH WAS GENAU ZÄHLT ZUR TECHNISCHEN UNMÖGLICHKEIT?

Es muss sich mithin tatsächlich um eine „technische Störung“ handeln und nicht um einen Anwendungsfehler bei der Bedienung des beA-Systems. So gehört das technische Unvermögen oder gar der Unwille, den elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen, eindeutig zu den personenbedingten Gründen und stellen kein technisches Problem an sich dar (BT-Drucks. 17/12634, S. 28; OVG NWB, v. 10.03.2022 – 19 E 147/22).
Zudem muss die technische Störung vorübergehend sein, was bei einer über fünf Wochen andauernden Störung der Telefon- und Internetverbindung in einer Kanzlei nicht mehr gilt (Oberver waltungsgericht Münster, v. 6.7.2022 – 16 B 413/22, AnwBl Online 2022, 613).
Die technischen Fehlerquellen lassen sich anhand der Rechtsprechung des VGH München (z.B. VGH München, v. 1.7.2022 – 15 ZB 22.286NJW 2022, 3169) sehr gut unterteilen:

  • Ausfall der verwendeten Hard- und Software in der Kanzlei: Allerdings sind gängige Fehlerbehebungsmaßnahmen wie Neustart des Rechners, Durchführung aller Software- Updates, Neuverbindung mit dem Internet etc. vorab zu prüfen.
  • Vorübergehende Störung der Internetverbindung: Auch hier ist eine Behebung der Störung ggf. durch Neustart und/oder Verwendung eines mobilen Hotspots erforderlich.
  • Nichterreichbarkeit des beA-Servers: Hier sind jedoch veröffentlichte bzw. vorab von der BRAK mitgeteilte Wartungsarbeiten bei der Einreichung zu beachten: https://portal.beasupport.de/ verfuegbarkeit.

Praxistipp:
Um sicherzustellen, dass ein Zugriff auf das beA jederzeit möglich ist, sollte ein weiteres Zugangsmittel, entweder ein Softwarezertifikat bzw. Softwaretoken (§ 23 I RAVPV) oder eine zweite beA-Karte vorgehalten werden. Andernfalls sollte zumindest sichergestellt werden, dass ein Vertreter über alle notwendigen Rechte verfügt, um im Notfall agieren zu können. – Störungen beim Intermediär (Gerichte):
Die fehlende Empfangsbereitschaft der Gerichte stellt ebenfalls eine vorübergehende technische Unmöglichkeit dar. Der VGH München nimmt eine solche bei Fehlern auf den Intermediären bzw. bei einer fehlenden Erreichbarkeit der Intermediäre von außen an (VGH München NJW 2022, 3169 (3171f.)).
Hinweis: Eine Glaubhaftmachung kann hier im Zweifel nur durch Vorlage der entsprechenden Hinweismeldungen des Gerichts erfolgen. Aktuelle Störungen der EGVP-Infrastruktur werden über https:// egvp.justiz.de/meldungen/index.php oder über den EGVP-Newsletter: https://egvp.justiz.de/meldungen/ newsletter/index.php mitgeteilt. – Störungen bei der VAS-Suche: Eine Störung im Zusammenhang mit Recherchen über den Virtuellen Attributservice (VAS) liegt jedoch dann nicht vor, wenn der korrekte Empfänger aufgrund eines Bedienfehlers des Anwenders nicht gefunden werden konnte (VGH München v. 1.7.2022 – 15 ZB 22.286).

UNVERZÜGLICHE GLAUBHAFTMACHUNG UND ERSATZEINREICHUNG

Nach § 130 d Satz 3 ZPO ist die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

„Eine pauschale Behauptung, der Schriftsatz konnte nicht signiert und per beA versendet werden, reicht als Glaubhaftmachung nicht aus“

Eine pauschale Behauptung, der Schriftsatz konnte nicht signiert und per beA versendet werden, reicht als Glaubhaftmachung nicht aus. Vielmehr muss die Glaubhaftmachung eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände enthalten, aus der sich die technische Unmöglichkeit ergibt, deren Richtigkeit der anwaltlichen Versicherung bedarf. Eine nachgeholte Glaubhaftmachung dreieinhalb Wochen nach der Ersatzeinreichung wird nicht mehr als „unverzüglich“ angesehen (BGH v. 21.9.2022 – XII ZB 264/22v., AnwBl Online 2022, 715).
In der jüngst vom IX. Zivilsenat für Anwaltshaftung entschiedenen Fall konkretisiert der BGH die Anforderungen an die Glaubhaftmachung (BGH v. 22.11.2022, IX ZB 17/22): Das Erfordernis des § 130d Satz 3 ZPO, die vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung eines Schriftsatzes bereits bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen, hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Funktion, einen Missbrauch der Ausnahmeregelung in § 130d Satz 2 ZPO auszuschließen (BT-Drucks. 17/12634, S. 27). Dieser Zweck bedingt es, dass eine Ersatzeinreichung ohne Erfüllung dieser Voraussetzung unwirksam ist.
Hieraus folgt, dass eine unverzügliche Nachholung der erforderlichen Glaubhaftmachung gemäß § 130d Satz 3 ZPO ausschließlich dann in Betracht kommt, wenn Anwält:innen das technische Defizit tatsächlich erst kurz vor Fristablauf bemerken und daher nicht mehr genügend Zeit für die gebotene Darlegung und Glaubhaftmachung in dem ersatzweise gemäß §§ 129, 130 Nr. 6 ZPO einzureichenden Schriftsatz verbleibt. Ein Wahlrecht, eine bei der Ersatzeinreichung sogleich mögliche Darlegung und Glaubhaftmachung zunächst zu unterlassen und diese erst später (unverzüglich) nachzuholen, besteht hingegen nicht (BGH v. 22.11.2022, IX ZB 17/22).

„Ein pauschaler Hinweis, dass die elektronische Einreichung vorübergehend nicht möglich war, reicht jedenfalls nicht aus“

Praxistipp

  • Anwält:innen sollten große Sorgfalt bei der Glaubhaftmachung aufwenden. Diese ist für eine wirksame Ersatzeinreichung zwingend erforderlich. Ein pauschaler Hinweis, dass die elektronische Einreichung vorübergehend nicht möglich war, reicht jedenfalls nicht aus.
  • Der BGH verlangt mehr Details, nämlich eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe sowie Umstände.
  • Auch etwaige Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die technische Störung zu beseitigen, sollten einfach und verständlich aufgelistet werden.
  • Für die Glaubhaftmachung genügt eine (formgerechte) anwaltliche Versicherung. – Die Vorlage von Beweisen für die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung in Form von Screenshots oder Video-Clips ist grundsätzlich zwar nicht erforderlich. Sind jedoch Beweise vorhanden, kann ihre Vorlage allerdings für eine hinreichende Glaubhaftmachung hilfreich sein, und sei es, um Bedienfehler des Anwenders damit auszuschließen (LAG Schleswig-Holstein v. 8.4.2021 – 1 Sa 358/20)
  • So konnte das Vorliegen eines technischen Fehlers im Postausgang des beAs durch die Vorlage der Prüfprotokolle von drei erfolglos gebliebenen Übermittlungsversuchen an das Gericht nachgewiesen werden. Dazu können beispielsweise entsprechende Screenshots oder eine Auswertung der Metadaten des Programms als Beleg vorgelegt werden.
  • Die Glaubhaftmachung ist grundsätzlich gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung einzureichen. Nur wenn das zu diesem Zeitpunkt nicht möglich ist, kann sie unverzüglich nachgereicht werden.
  • Bei der Fülle von möglichen technischen Problemfeldern sollte ein ausreichend großer zeitlicher Sicherheitszuschlag bis zum Fristablauf eingeplant werden, um einen gescheiterten Übertragungsversuch ggf. noch einmal wiederholen zu können. Andernfalls kann der Versand kurz vor Mitternacht wie in einem vom VG Gelsenkirchen entschiedenen Fall (Urteil v. 7.10.2021 – 18 K 3240/20) zum schuldhaften Vabanquespiel werden.

Insgesamt erscheint der elektronische Rechtsverkehr mit seinen vielen Beteiligten und regionalen Besonderheiten sehr haftungsträchtig. Hier ist die Anwaltschaft gut beraten, sich über die Anwendung hinaus auch eine gewisse technische Kompetenz anzueignen, um das komplexe System besser zu verstehen und richtig anzuwenden. Sowohl die BRAK als auch die regionalen Rechtsanwaltskammern, der DAV sowie die Kanzleisoftwarehersteller selbst bieten regelmäßig Informationsveranstaltungen sowie Seminare auch online zum beA sowie verwandten Themen an. Machen Sie sich fit und überlassen Sie es nicht dem Zufall, ob der Schriftsatz rechtzeitig und wirksam bei Gericht eingeht!

Exklusiv für Mitglieder | Heft 04/2023 | 72. Jahrgang