Update für BGH-Anwaltschaft ist überfällig
Status quo belegt den Reformbedarf.
Ein System ist nur so gut, wie die Ergebnisse, die es produziert. Und dem Wahlsystem für die Zulassung der Anwaltschaft am BGH muss man leider diagnostizieren, dass die Ergebnisse „Monokultur“ und „Überalterung“ heißen und einem Rechtsstaat nicht gut zu Gesicht stehen.

„Ein System ist nur so gut, wie die Ergebnisse, die es produziert. Und die Ergebnisse heißen Monokultur und Überalterung“
Gleichzeitig wird das materielle Recht immer komplexer und die Rechtsprechung am BGH gerade zu Innovationsthemen ist für Wirtschaft und Gesellschaft von immenser Bedeutung. Höchste Zeit, eine breitere Kompetenzpalette für die anwaltliche Vertretung am BGH zur Verfügung zu stellen.
Es bietet sich an, den Status quo zunächst datenmäßig zu beschreiben (hierzu unter I.), um dann auf die Regulierungsziele der Singularzulassung am BGH einzugehen (hierzu unter II.) und einen möglichen Reformansatz zu skizzieren (hierzu unter III.).
I. STATUS QUO DER BGH-ANWALTSCHAFT BELEGT REFORMBEDARF
Am BGH dürfen derzeit 38 Personen zivilrechtliche Revisionsverfahren führen, dies bei einer Anwaltschaft, die etwa 165.000 Personen umfasst. Ganz sicher ein großes Privileg, und dies auch finanziell. Das Zulassungsverfahren ist in den §§ 164 ff. BRAO geregelt. Zusammengefasst beruft der/die Präsident*in des BGH einen Wahlausschuss ein (§ 165 Abs. 2 Satz 2 BRAO), Bundesrechtsanwaltskammer – nach Vorschlägen der regionalen Kammern – und die Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof schlagen Kandidat*innen vor (§ 166 Abs. 2 Satz 2 BRAO). Die Einberufung des Wahlausschusses erfolgt dabei höchst unregelmäßig. Die letzte Wahl wurde 2013 einberufen, zuvor 2006. Anschließend wählt der Wahlausschuss nach Prüfung auf Eignung die Kanditat*innen (§ 167 f. BRAO), welche sich anschließend zulassen können. Im Wahlausschuss stehen den BGH-Richter*innen 15
Stimmen zu, der BGH-Anwaltschaft sechs Stimmen und der Bundesrechtsanwaltskammer sechs. Vorgeschlagen werden kann nur, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung Rechtsanwalt ist (§ 166 Abs. 3 BRAO). Der Kanzleisitz ist auf Karlsruhe festgelegt (§ 172a BRAO).
So ist es immer gewesen – seit 1878 – und bringt uns zu einer Situation, in der
- das Durchschnittsalter der am BGH zugelassenen Anwaltschaft bei 65 Jahren liegt,
- von 38 Personen 32 Männern sind und nur sechs Frauen,
- niemand Migrationsgeschichte hat
- und alle ihren Kanzleisitz in Karlsruhe haben.
Mit 65 Jahren scheiden Partner*innen in vielen Wirtschaftssozietäten automatisch altersbedingt aus. Richter* in nen und Professor*innen sind zwei Jahre später außer Dienst. Mit guten Gründen.
Es geht hier nicht ausschließlich um die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, sondern auch um einen Generationenausgleich, der es jüngeren Anwält*innen ermöglichen muss, die Plätze älterer Kolleg*innen zu einem sinnvollen Zeitpunkt einzunehmen. Dies ist jedenfalls nicht der Fall, wenn es Anwält*innen mit über 75 Jahren weiterhin ermöglicht wird, die Oligopolstellung ihrer Singularzulassung zu sichern und Jüngere in Anstellungsverhältnissen ausharren zu lassen.
II. BESTEHENDES SYSTEM ZUM ERREICHEN DER REGULIERUNGSZIELE KONTRAPRODUKTIV
Die Singularzulassung sei aus verschiedenen Gründen notwendig, die sich im groben mit „Qualitätssicherung“ und „Ressourcenschonung“ der BGH-Richterschaft zusammenfassen lassen. Die Anwaltschaft am BGH müsse in der Lage sein, den Prozessstoff der Vorinstanzen so für die Revision aufzubereiten, dass Verfahren zügig vorankommen und effizient bewältigt werden können (hierzu unter 1.). Sie sollen allein aus dem zivilrechtlichen Revisionsrecht genügend Mandate generieren können, um ausschließlich in dieser Spezialisierung tätig sein können (hierzu unter 2.). Und sie sollen bei Bedarf „greifbar“ – also vor Ort in Karlsruhe – sein (hierzu unter 3.). Teilweise wird auch das Argument der „Waffengleichheit“ zwischen zahlungskräftigen Unternehmen und anderen Akteuren herangeführt (hierzu unter 4.).
1. Die Filterfunktion
Sicher – wer zivilrechtliche Revisionsverfahren am BGH führt, sollte ausreichende Kenntnisse im entsprechenden Verfahrensrecht mitbringen. Das heißt aber noch lange nicht, dass es einer derart eingeschränkten Singularzulassung bedarf.
Dies belegt eindrucksvoll die über Jahrzehnte gelebte Praxis an den anderen Bundesgerichten, an denen es zunächst (größtenteils) ebenfalls Zulassungseinschränkungen gegeben hat. Nur (noch) am BGH wird in Zivilsachen eine Singularzulassung aufrechterhalten. Im Berufsrecht und Strafrecht, am Bundesarbeitsgericht, Bundesverwaltungsgericht, Bundesverfassungsgericht, Bundessozialgericht und Bundesfinanzhof geht es auch so. Hier haben sich Spezialisten für Revisionsverfahren (ohne formelle Singularzulassung) herausgebildet und bisher sind keine Stimmen laut geworden, die einen nennenswerten Qualitätsabfall beklagen.
2. Die personelle Begrenzung zur Oligopolstellung
Das finanzielle Auskommen der BGH-Anwaltschaft soll ausschließlich über die Spezialisierung auf das zivilrechtliche Revisionsrecht gesichert sein. Deshalb sei die Begrenzung des Kreises auf etwa 40 Personen sinnvoll und gerechtfertigt. Ein einfacher Blick auf die Realität dürfte genügen, um diesem Argument die Kraft zu nehmen.
„Höchste Zeit, eine breitere Kompetenzpalette für die anwaltliche Vertretung am BGH zur Verfügung zu stellen“
In den Kanzleien der BGH-Anwaltschaft arbeitet ein Vielfaches der derzeit 38 zugelassenen Personen, aber eben als Wissenschaftliche Mitarbeitende und angestellte Anwält*innen. Die Mitarbeitenden der BGH-Kanzleien sind dabei teilweise erfahren genug, um Mandate eigenständig zu bearbeiten und verfügen über viele Jahre Erfahrungen im zivilrechtlichen Revisionsrecht. Arbeit gibt es also nachweisbar genug, um auch eine deutliche größere BGH-Anwaltschaft finanziell aus zivilrechtlichen Revisionsverfahren zu versorgen. Nur die (formelle) Zulassung ist an wenige Personen geknüpft, welche die Gewinne gern bis in die Mitte ihrer 70er mitnehmen und ihre Plätze für den Nachwuchs nicht räumen.
3. Lokalisation in Karlsruhe unnötig und kontraproduktiv
Auch der obligatorische Kanzleisitz in Karlsruhe scheint aus der Zeit gefallen. Unter der Hand gibt es ohnehin Berichte, dass zahlreiche Kolleg*innen am BGH sich hauptsächlich außerhalb von Karlsruhe aufhalten und den Kanzleisitz lediglich pro Forma besitzen. Diese Praxis könnte ohne Weiteres auch legalisiert und § 172a BRAO gestrichen werden.
Zur Zeit von Postkutschen war es sicher zielführend, die Anwaltschaft vor Ort zu haben, um regelmäßig mündliche Verhandlungen durchführen zu können. Mittlerweile führen Zivilprozessrechtler standardmäßig Prozesse in ganz Deutschland, teilweise sogar weltweit, und reisen soweit nötig zu den Verhandlungstagen an. Teilweise wird sicherlich auch auf Videokonferenzsysteme zurückgegriffen werden können. So läuft es auch an den anderen Bundesgerichten reibungslos.
Die Lokalisation in Karlsruhe bringt nicht nur keine Vorteile, sie bringt auch erhebliche Nachteile mit sich. Kolleg*innen, die sich um eine Zulassung am BGH bemühen bemühen, müssen einen Bruch ihres (Privat-)Lebens hinnehmen. Gerade mit Familie kann man mit Mitte 40 sicher nicht ohne erhebliche Widerstände den beruflichen Mittelpunkt in eine andere Stadt verlagern. § 172a BRAO schneidet der BGH-Anwaltschaft damit einen erheblichen Teil des Nachwuchses ab. Zudem führt die Lokalisation zwangsläufig dazu, dass nicht alle Teile Deutschlands regional gleichermaßen am BGH repräsentiert werden und sich eine Überrepräsentanz vom Südwesten entwickelt.
4. „Waffengleichheit“ zwischen zahlungskräftigen Unternehmen und Verbrauchern
Auch das Argument der „Waffengleichheit“ kann die Singularzulassung in ihrer jetzigen Form nicht tragen. Es ist gelebte Praxis, dass größere Unternehmen regelmäßig mit BGH-Kanzleien arbeiten, welche sie mit hohen Stundenhonoraren für ihre Arbeit bezahlen. Entsprechend mehr Ressourcen können die jeweiligen Kanzleien in die Qualität der Vertretung investieren. Dazu kommt, dass Unternehmen regelmäßig Vorarbeiten durch ihre Hauskanzleien vornehmen lassen und so die BGH-Kanzleien durch externe Expertise unterstützen.
Dem steht bereits jetzt kein Gegengewicht gegenüber, wenn auf der anderen Seite eine BGH-Kanzlei Verbraucher gegen RVG-Gebühren vertritt. Dieses Problem ließe sich effektiv nur durch eine Begrenzung der Gebühren nach oben, etwa durch die RVG-Gebühr als „Maximalsatz“ beheben, wie es etwa bei den notariellen Leistungen in weiten Teilen der Fall ist. Es ist anzunehmen, dass die BGH-Anwaltschaft diese Art der „Waffengleichheit“ keinesfalls will. Entsprechend ist nicht zu sehen, wie eine Öffnung der Singularzulassung den derzeitigen Zustand verschlechtern könnte, das Argument der „Waffengleichheit“ bleibt ein Scheinargument.
III. REFORM: SPEZIALISIERUNG AUF DAS ZIVILRECHTLICHE REVISIONSVERFAHREN
Bleibt die Frage im Raum: Wie ginge es besser? Drei Umstände scheinen im Rahmen einer Reform zwingend:
- Einführung einer Altersgrenze bei Vollendung des 67. Lebensjahres,
- Streichung der Lokalisation in Karlsruhe,
- Abschaffung des Wahlverfahrens und Einführung eines objektiven Zulassungsverfahrens.
Diskutabel scheint zu sein, ob und in welcher Höhe eine personelle Begrenzung der BGH-Anwaltschaft sinnvoll ist, um eine ausreichende Spezialisierung zu ermöglichen. Hier bin ich auf die Stimmen aus Karlsruhe gespannt.

