Update Unterhaltsrecht 2026

Die aktuellen unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Kammergerichts und die Düsseldorfer Tabelle 2026
– Ein Überblick –

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte und die Düsseldorfer Tabelle sind anerkannte, bewährte Hilfsmittel bei der Ermittlung des angemessenen Unterhalts nach §§ 1610, 1578 BGB.1Vgl. etwa BGH v. 20.9.2023 – XII ZB 177/22, FamRZ 2024, 232 (Rz. 33); BGH v. 12.3.2024 – XII ZB 234/13, FamRZ 2024, 917 (Rz. 37); BGH v. 17.9.2008 – XII ZR 72/06, BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 (Rz. 17 ff.); sowie Maaß in Eschenbruch/Schürmann/Menne, Unterhaltsprozess (7. Aufl. 2021), Kap. 2 Rn. 43 f. Die in der Tabelle ausgewiesenen Richtsätze und die in den Leitlinien niedergelegten Grundsätze stellen richterliche Erfahrungswerte dar, mit denen zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts und zu einer gleichmäßigen Behandlung gleicher Lebenssachverhalte beigetragen wird. Tabelle und Leitlinien typisieren den Lebensbedarf eines Kindes und gestalten ihn aus. Sie konkretisieren unbestimmte Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts, pauschalisieren und vereinheitlichen bestimmte, unterhaltsrechtlich relevante Beträge und legen die Geldsumme fest, die in den verschiedenen Unterhaltsverhältnissen dem jeweiligen Unterhaltspflichtigen regelmäßig für den eigenen – notwendigen oder angemessenen – Bedarf zu belassen sind. Sie sollen den Berliner Familiengerichten, aber insbesondere auch der unterhaltsrechtlichen (Beratungs-) Praxis der Berliner Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, den Berliner Jugendämtern und Unterhaltsvorschusskassen sowie den Berliner Sozialbehörden eine Orientierungshilfe in Unterhaltsangelegenheiten geben.

Dr. Martin Menne | Richter am Kammergericht | Berlin | und stellv. Vorsitzender der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages

Damit die Düsseldorfer Tabelle und die unterhaltsrechtlichen Leitlinien ihren Zweck erfüllen können, bedürfen sie kontinuierlicher Aufmerksamkeit und Pflege: Im Verlauf des Jahres sind die großen unterhaltsrechtlichen „Trends“ in Gesetzgebung und Rechtsprechung sowie ggf. auch der Literatur zu beobachten und bei den Sitzungen der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages im Hinblick auf ihre Bedeutung für Tabelle und Leitlinien auszuwerten und zu diskutieren, bevor sich jedes Jahr im Spätherbst die Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages mit den Vertreterinnen und Vertretern der Oberlandesgerichte traditionell in Berlin trifft, um die Düsseldorfer Tabelle für das Folgejahr zu beschließen und – für die Leitlinien – die Richterinnen und Richter der sieben Familiensenate des Kammergerichts zusammenkommen, um Änderungen in den Leitlinien zu erörtern. Hierüber soll im Folgenden, im Anschluss an den Bericht des Vorjahres,2Vgl. Menne, BerlAnwBl 2025, 78 ff. berichtet werden.

II. AKTUELLER STAND DES UNTERHALTSRECHTS

In unterhaltsrechtlicher Hinsicht verlief das Jahr 2025 erstaunlich ruhig:

1. Die unterhaltsrechtliche Gesetzgebung

In der unterhaltsrechtlichen Gesetzgebung herrschte – zum Leidwesen der Unterhaltspraxis3Vgl. zu der vorläufig gescheiterten Unterhaltsrechtsreform u. a. die Stellungnahmen der Unterhaltskommission „Wege zu einem zeitgemäßen Unterhaltsrecht“, FamRZ 2025, 1346 ff. = FF 2025, 382 ff. und der Ständigen Fachkonferenz 3: Familienrecht und Beistandschaft, Amtsvormundschaft beim Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht „Aufruf: Kindesunterhalt – Teilreform jetzt!“, JAmt 2022, 192 f.; sowie Rake, FF 2025, 276 (276); Siebert, JAmt 2025, 455 (456); Siebert, FamRZ 2025, 1937 (1939); Birnstengel, JAmt 2022, 173. – Totenstille. Die im November 2024 mit der Veröffentlichung des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Unterhaltsrechts als Diskussionsentwurf4Vgl. auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/ DiskE/DiskE_Unterhaltsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (zuletzt abgerufen im Januar 2026). noch bestehenden Hoffnungen, dass die Kindesunterhaltsrechtsreform trotz des im Spätherbst 2024 erfolgten, jähen Bruchs der „Ampelkoalition“ vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zielstrebig weiter betrieben werden würde, haben sich leider nicht erfüllt.

„In unterhaltsrechtlicher Hinsicht verlief das Jahr 2025 erstaunlich ruhig“

2. Die Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht

Die Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht5Vgl. die Rechtsprechungsübersichten für die Jahre 2024 und 2025 von Schürmann, FamRZ 2025, 1075 ff.; Schwonberg, NZFam 2025, 999 ff. und NZFam 2025, 1053 ff.; Niepmann/Kerscher, NJW 2025, 622 ff.; Reinken, FF 2025, 287 ff.; Kleffmann/Kleffmann, FuR 2025, 25 ff., FuR 2025, 75 ff. und FuR 2026, Heft 1; Menne, NJ 2025, 385 (389 f., 391 ff.) und NJ 2025, 442 (442 f.). zeigte sich im zurückliegenden Jahr ebenfalls insgesamt eher unspektakulär und ohne herausragende „Höhepunkte“. Zwei Ausnahmen sind zu machen: Einmal die überraschende, völlig unerwartete „Wiederbelebung“ des Elternunterhalts durch die drei ab der Jahreswende 2024/2025 ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs,6Vgl. BGH v. 23.10.2024 – XII ZB 6/24, BGHZ 242, 123 = FamRZ 2025, 167; BGH v. 22.1.2025 – XII ZB 148/24, FamRZ 2025, 853; BGH v. 7.5.2025 – XII ZB 563/24, FamRZ 2025, 1269. mit denen eine in der Literatur verbreitete Auffassung zurückgewiesen wurde, der zufolge der Selbstbehalt beim Elternunterhalt in etwa auf das Niveau der mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz7Vom 10.12.2019, BGBl. 2019.I.2135, in Kraft getreten zum 1.1.2020. neu eingeführten sozialrechtlichen Einkommensgrenze nach § 94 Abs. 1a SGB XII und damit auf ca. 5000 € monatlich anzuheben sei, um auf diese Weise einen Gleichlauf zwischen der zivilrechtlichen und der sozialrechtlichen Regelung des Elternunterhalts zu gewährleisten.8Vgl. u. a. Hauß, FamRB 2020, 76 (77 f.); Doering-Striening/Hauß/Schürmann, FamRZ 2020, 137 (138 f.); Doering-Striening, FuR 2019, 519 ff.; sowie Hauß, Elternunterhalt (6. Aufl. 2020), Rn. 88 f. (differenzierend jetzt Hauß/ Härdle in der aktuellen, 7. Aufl. 2025, Rn. 7, 563 ff., 575 f.). Die zweite Ausnahme betrifft eine bislang erst vereinzelt wahrgenommene Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf,9Vgl. OLG Düsseldorf v. 27.8.2025 – 5 UF 86/24, FamRZ 2025, 174 = JAmt 2025, 642 = MDR 2025, 1545. Vgl. weiter den ganz ähnlichen Ansatz des OLG Braunschweig v. 7.4.2025 – 1 UF 136/24, FamRZ 2025, 1369 = JAmt 2025, 453 m. Anm. Siebert = FF 2025, 328 m. Anm. Rake, FF 2025, 276 ff. = NJW-RR 2025, 900 = MDR 2025, 1073 = NZFam 2025, 767 (Niepmann), das allerdings die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat. das in einem Kindesunterhaltsfall, in dem ein erheblich erweiterter Umgang praktiziert worden war, die bisherige „konventionelle“ unterhaltsrechtliche Lösung einer Herabstufung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle aufgegriffen10Vgl. BGH v. 5.11.2014 – XII ZB 599/13, FamRZ 2015, 236; BGH v. 12.3.2014 – XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917 (Rz. 37 f.). und im Licht der Ansätze im Referentenentwurf zur Modernisierung des Unterhaltsrechts fortentwickelt hat. Nachdem die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt worden ist,11Beim Bundesgerichtshof anhängig unter dem Az. XII ZB 415/25. Bei Redaktionsschluss des vorliegenden Heftes war die Sache, über die voraussichtlich im Frühjahr 2026 verhandelt werden soll, noch nicht entschieden. wurde die Erwartung geäußert, dass der Bundesgerichtshof auf die derzeitige Untätigkeit des Unterhaltsgesetzgebers reagieren und in richterlicher Rechtsfortbildung neue Grundsätze für die unterhaltsrechtliche Behandlung des asymmetrischen Wechselmodells aufstellen könnte.12Vgl. Siebert, FamRZ 2025, 1937 (1939); Birnstengel, JAmt 2025, 642 (643).

3. Weitere, unterhaltsrechtlich bedeutsame Normierungen

„Auch in den für das Unterhaltsrecht wichtigen gesetzgeberischen Themenfeldern herrschte im vergangenen Jahr ganz überwiegend Ruhe“

Auch in den weiteren für das Unterhaltsrecht wichtigen gesetzgeberischen Themenfeldern herrschte im vergangenen Jahr ganz überwiegend Ruhe: Die Mindestunterhaltsverordnung, die die Grundlage für das Zahlenwerk der Düsseldorfer Tabelle bildet,13Vgl. Rake, FamRZ 2025, 149 (149); Menne, FF 2026, 26 (26). blieb unverändert. Denn die für 2026 maßgeblichen Werte wurden bereits mit der 7. Mindestunterhaltsverordnung von November 202414Vgl. Siebte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung v. 15.11.2024, BGBl. 2024 I Nr. 359 v. 21.11.2024. Die achte Mindestunterhaltssungverordnung, die voraussichtlich die Unterhaltseckwerte für die Jahre 2027 und 2028 enthalten wird, wird für den Herbst 2026 erwartet. festgelegt: Im Herbst 2025, bei der Beschlussfassung über die Düsseldorfer Tabelle 2026, war daher der seit Januar 2026 in den ersten drei Altersstufen15Seit 2020 wird der Mindestbedarf der vierten Altersstufe von der Unterhaltskommission des DFGT im Einvernehmen mit den Vertreterinnen und Vertretern der Oberlandesgerichte mit 125 % des Mindestunterhalts bemessen; vgl. zuletzt Unterhaltskommission, FamRB 2021, 349 (349 f.) = FamRZ 2021, 923 (923 f.). Vgl. zu den weiterhin zutreffenden methodischen Bedenken gegen einen Bedarf von 125 % u. a. Schürmann, FamRB 2023, 34 (35) sowie ergänzend Schürmann, FamRZ 2020, 209 (210); Schürmann, FamRZ 2007, 545 (547). Die Bemessung des Bedarfs in der 4. Altersstufe ist, wie zuletzt die Thesen 14 und 15 des Arbeitskreises 13 des 25. Deutschen Familiengerichtstages Bonn 2025 gezeigt haben, unverändert umstritten; vgl. Gutjahr, AK 13: Zukunft der Düsseldorfer Tabelle, https://www. dfgt.de unter „25. DFGT beendet – Ergebnisse“ sowie in Deutscher Familiengerichtstag (Hrsg.), Brühler Schriften zum Familienrecht: 25. Deutscher Familiengerichtstag (im Erscheinen). geltende Mindestunterhalt der ersten Einkommensgruppe von 486 €, 558 € und 653 € monatlich bereits bekannt. Da die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlten Beträge gemäß § 2 Abs. 1 UVG dynamisch mit dem Mindestunterhalt nach § 1612a Abs. 1 BGB verknüpft sind, waren die entsprechenden Zahlbeträge von 227 €, 299 € und 394 €/ Monat16Nach Berücksichtigung des Kindergeldes gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 UVG ebenfalls schon seit 2024 bekannt: Die geringfügige Erhöhung des Mindestunterhalts um vier Euro in den ersten drei Altersstufen wirkte sich beim Unterhaltsvorschuss nicht aus, weil auf die gewährten Leistungen das Kindergeld in voller Höhe angerechnet wird. Durch die gleichzeitige Erhöhung des Kindergeldes von 255 € in 2025 um vier Euro auf 259 € im Jahr 2026 wurde deshalb die Erhöhung des Mindestunterhalts beim Unterhaltsvorschuss vollständig „aufgezehrt“; die Zahlbeträge des laufenden Jahres decken sich mit denjenigen des Vorjahres. Da die Inflation im Jahr 2025 nicht so stark wie zunächst angenommen angestiegen ist, blieben die sozialhilferechtlichen Regelsätze, die zu den wichtigsten „Bausteinen“ der unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltssätze gehören,17Vgl. zur Zusammensetzung der Selbstbehaltssätze die Kurzdarstellung bei Menne, BerlAnwBl 2023, 125 (130) und ausführlich die Stellungnahme der Unterhaltskommission des Deutsche Familiengerichtstages, FamRB 2021, 349 (352 ff.) = FamRZ 2021, 923 (925 ff.). unverändert; der Regelsatz für einen alleinstehenden Erwachsenen beim Bürgergeld und in der Sozialhilfe beträgt unverändert 563 € monatlich.18Vgl. die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 v. 17.10.2025, BGBl. 2025 I Nr. 243 v. 22.10.2025. Auch das Wohngeld wurde nicht erhöht. Es wird in einem Zweijahresturnus angepasst und die letzte Änderung erfolgte erst zum 1.1.2025:19Vgl. § 43 Abs. 1 WoGG. Die nächste planmäßige Anpassung soll zum 1.1.2027 erfolgen. Von daher bestand für die Unterhaltskommission keine Veranlassung, die Wohnkostenansätze in den Selbstbehaltssätzen anzupassen. Das Kindergeld ist zum 1.1.2026 um 4 € auf nunmehr 259 € für jedes Kind angehoben worden.20Vgl. Art. 2 Nr. 4a, Art. 10 Abs. 2 Steuerfortentwicklungsgesetz v. 16.8.2024, BGBl. 2024 I Nr. 449 v. 30.12.2024.

III. DIE DÜSSELDORFER TABELLE 2026

1. Geringfügige Anpassungen durch die neue Tabelle

Das Schweigen des Gesetzgebers, das Fehlen von Änderungen im Unterhalts- und im Sozialrecht, wirkt sich natürlich auch auf die Düsseldorfer Tabelle aus – von der geringfügigen, durch die Mindestunterhaltsverordnung vorgegebenen Anhebung der Unterhaltsbedarfssätze um 4 € und den Folgeänderungen in den höheren Einkommensgruppen, der Erhöhung des Kindergelds ebenfalls um 4 € und der Wiedereinführung eines bezifferten Selbstbehaltssatzes für den Eltern- und Enkelunterhalt abgesehen, blieb die Düsseldorfer Tabelle 2026 unverändert.21Vgl. die Berichte zur Düsseldorfer Tabelle 2026 von Schürmann, FamRB 2026, 27 (27 f.); Viefhues, FuR 2026, Heft 1; Menne, FF 2026, 26 (27). Dementsprechend ruhig und unspektakulär verlief im Herbst 2025 im Amtsgericht Kreuzberg die Beschlussfassung über die neue Tabelle durch die Vertreter der Oberlandesgerichte und die Unterhaltskommission.

2. Unveränderte Tabellenstruktur

Die Tabellenstruktur blieb unverändert.22Die letzten strukturellen Änderungen der Tabelle waren die Erweiterung um ein „Premiumsegment“, die Aufstockung der Tabelle um fünf weitere Einkommensgruppen im Jahr 2022 (vgl. dazu u. a. Schürmann, FamRB 2022, 33 (34); Menne, BerlAnwBl 2022, 109 (110) sowie KG v. 10.6.2022 – 16 UF 9/22, BerlAnwBl 2022, 364 = FamRZ 2022, 348), und mit der Tabelle 2010 der Übergang von drei auf lediglich noch zwei Unterhaltsberechtigte, an denen die Bedarfssätze ausgerichtet sind (vgl. dazu Schürmann, FamRB 2020, 45 (48)). Die Düsseldorfer Tabelle umfasst weiterhin 15 Einkommensgruppen. Die unterste Einkommensgruppe reicht bis zu einem unterhaltsrechtlich bereinigten Nettoeinkommen des Pflichtigen von bis zu 2100 €/Monat und die höchste, die 15. Einkommensgruppe, endet weiterhin bei 11.200 € netto/Monat. Bei besonders günstigen, oberhalb dieser Schwelle liegenden Einkünften des barunterhaltspflichtigen Elternteils ist der Unterhaltsbedarf des Kindes, soweit es einen über den höchsten Tabellensatz hinausgehenden Unterhalt begehrt, konkret darzulegen.23Vgl. Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis (11. Aufl. 2026), § 2 Rn. 502, 226; Maaß in Eschenbruch/Schürmann/Menne, Unterhaltsprozess (7. Aufl. 2021), Kap. 2 Rn. 213 f. In der Praxis – zumal der Berliner Familiengerichte – stellt eine konkrete Bedarfsberechnung unverändert die Ausnahme dar. Denn die Masse der Unterhaltsfälle spielt sich nicht im „Premiumsegment“ der Tabelle, sondern im unteren Tabellenbereich ab: Nachdem der mittlere Bruttomonatsverdienst in Deutschland 2024 bei etwa 4346 € und damit bei einem Nettomonatslohn nach Steuerklasse I von grob etwa 2800 € lag,24Vgl. Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 134 v. 8.4.2025, https://www.destatis.de (zuletzt abgerufen im Januar 2026): Einschließlich eventueller Sonderzahlungen betrug der mittlere deutsche Bruttomonatsverdienst danach ca. 4346 €, was bei Steuerklasse I einem Nettolohn von grob etwa 2800 € entspricht (vgl. Schürmann, Tabellen zur Schätzung des Brutto- und Nettoeinkommens 2025, Sonderbeilage zu NJW Heft 8: Unterhaltsrechtliche Tabellen und Leitlinien, 10). ist etwa die Hälfte aller Unterhaltsfälle an der oberen Grenze der dritten Einkommensgruppe der Tabelle – einem Monatsnetto zwischen 2501 € und 2900 € – angesiedelt. Den in der Tabelle ausgewiesenen Unterhaltsbedarfssätzen liegt unverändert der Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten zugrunde.

Damit zeigt sich das strukturelle, von Jahr zu Jahr zunehmende Dilemma der Düsseldorfer Tabelle:25Vgl. zu den strukturellen Problemen der Düsseldorfer Tabelle bereits Menne, BerlAnwBl. 2024, 68 (71 ff.); Menne, FF 2023, 12 /16 f. Bei einem Durchschnittsnettoeinkommen von 2800 €/Monat verbleiben nach unterhaltsrechtlicher Bereinigung um 5 % pauschale berufsbedingte Aufwendungen (= 140 €)26Vgl. Leitlinie Nr. 10.2.1. und nach Abzug des angemessenen Selbstbehalts des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von 1750 €/Monat27Vgl. Düsseldorfer Tabelle Anm. A VII; Leitlinie Nr. 21.3. gerade einmal noch 910 € monatlich für Unterhaltszwecke: In der dritten Einkommensgruppe reicht dieser Betrag knapp aus, um den Barunterhalt von zwei Kleinkindern im Alter von bis zu fünf Jahren – Zahlbetrag jeweils 405,50 €/Monat – oder von einem Kind der zweiten oder dritten Altersstufe abzudecken (Zahlbetrag 484,50 € bzw. 589,50 € monatlich). Bei allem, was darüber hinausgeht – eine größere Kinderzahl oder mehrere ältere Kinder –, muss sich der unterhaltspflichtige Elternteil auf den notwendigen Selbstbehalt von 1450 €28Vgl. Düsseldorfer Tabelle Anm. A VII; Leitlinie Nr. 21.2. verweisen lassen bzw. es kommt zu einem Mangelfall.

3. Keine Änderungen bei den Selbstbehaltssätzen

Nachdem der maßgebliche „Baustein“ zur Bemessung der Selbstbehaltssätze, der Regelsatz nach dem SGB II für einen alleinstehenden, erwachsenen Hilfeempfänger, im Jahr 2026 unverändert geblieben ist29Vgl. oben, unter II.3. und die Selbstbehaltssätze noch nie ohne „äußeren Anlass“ angepasst wurden, blieb es weiterhin bei den seit Januar 2024 geltenden notwendigen bzw. angemessenen Selbstbehaltssätzen. Neu ist lediglich, dass es wieder einen bezifferten Selbstbehaltssatz für den Elternunterhalt gibt und ein eigener Selbstbehalt für den Enkelunterhalt geschaffen wurde.30Vgl. näher unten, unter III.5 und III.6.

4. Gleichgebliebene Wohnkostenansätze

Die Wohnkostenansätze innerhalb der einzelnen Selbstbehaltssätze der Düsseldorfer Tabelle – die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Kammergerichts weisen, anders als die Leitlinien anderer Obergerichte, traditionell keine Wohnkosten in den Selbstbehalten aus – blieben ebenfalls unangetastet. Denn im großen Ganzen entsprechen die Wohnkostenansätze in der geltenden Tabelle 2026 von 520 € im notwendigen und von 650 € im angemessenen Selbstbehalt nach Anmerkung A VII unverändert dem bundesdeutschen Mietendurchschnitt: Im Jahr 2024 betrug die durchschnittliche monatliche Bruttowarmmiete im Bestand, dem aktuellen Mietenbericht31Vgl. Fünfter Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung, BTDrucks. 21/2170 v. 8.10.2025, 13. zufolge, 10,36 €/m2. Bezugsgröße, anhand der die Wohnkostenansätze in den Selbstbehaltssätzen kalkuliert werden, ist die durch den Existenzminimumbericht32Derzeit 15. Existenzminimumbericht der Bundesregierung, BTDrucks. 20/13550 v. 25.10.2024. Der 16. Existenzminimumbericht wird für Herbst 2026 erwartet. vorgegebene Wohnungsgröße von 40m2 für Alleinstehende, so dass sich daraus eine Warmmiete von (10,36 €/m2 x 40m2 =) 414,40 € monatlich errechnet, die durch die Ansätze von 520 € bzw. 650 € gut abgedeckt wird.

Richtig ist, dass die Wohnkosten in Ballungsgebieten und in Metropolregionen unverändert explodieren und durch teilweise extreme Steigerungsraten geprägt sind – das gilt insbesondere im Fall von Neuvermietungen. Dem Nachfrageüberhang in den städtischen Agglomerationen stehen jedoch auch ländliche Gegenden in Ostdeutschland gegenüber, die seit Längerem mit Wohnungsleerstand zu kämpfen haben: Die Wohnkosten fallen regional – bisweilen auch lokal bzw. innerorts – extrem unterschiedlich aus.33Vgl. Fünfter Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung, BTDrucks. 21/2170 v. 8.10.2025, 13, 14. Um auf die Mietpreissteigerungen angemessen reagieren zu können,34Vgl. zu Überlegungen, die Wohnkostenansätze der Tabelle zu regionalisieren, Menne, FF 2026, 27 (30 f.) sowie die einhellige Ablehnung eines solchen Ansatzes durch den Arbeitskreis 3 des 25. Deutschen Familiengerichtstages 2025, https://dfgt.de, unter „25. DFGT beendet – Ergebnisse“ und „AK 3, These 1“ sowie in Deutscher Familiengerichtstag (Hrsg.), Brühler Schriften zum Familienrecht: 25. Deutscher Familiengerichtstag 2025 (im Erscheinen). bestimmt die Tabelle deshalb, dass die Wohnkostenansätze sowohl im notwendigen als auch im angemessenen Selbstbehalt erhöht werden sollen, wenn die anteiligen, auf den Unterhaltspflichtigen entfallenden Wohnkosten die Ansätze der Tabelle übersteigen und nicht unangemessen sind (Anmerkungen A VII, 3. Absatz).35Vgl. Klinkhammer in Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis (11. Aufl. 2026) § 2 Rn. 392; Schürmann, AK 2: Düsseldorfer Tabelle – Empfehlung oder Gesetz? These 10, in Deutscher Familiengerichtstag (Hrsg.) Brühler Schriften zum Familienrecht: 23. Deutscher Familiengerichtstag 2019, (2020), 97; sowie im Internet https://www.dfgt.de unter „24. DFGT beendet – Ergebnisse“. Vgl. auch KG v. 27.10.2025 – 16 UF 176/24 (zur Veröffentlichung vorgesehen). Im Ergebnis Entsprechendes gilt auch für den studentischen Wohnbedarf: Bei einem individuell erhöhten Wohnbedarf kann von dem Wohnkostensatz von 440 € monatlich im studentischen Unterhaltsbedarfssatz von 990 €/Monat abgewichen werden, wenn die individuellen Wohnkosten den Ansatz übersteigen und nicht unangemessen sind (Anmerkung A IV, 3. Absatz). Dass die Rechtsprechung – zumal, wenn dazu kein qualifizierter, differenzierter anwaltlicher Vortrag erfolgt – sich bei der Anpassung des Selbstbehalts bei nicht unangemessenen, die Tabellenansätze übersteigende Wohnkosten des Unterhaltsschuldners bisweilen etwas schwertut, ist nicht zu leugnen.36Vgl. beispielsweise OLG Schleswig v. 20.12.2013 – 15 WF 414/13, NZFam 2014, 425 (Schuldei); KG v. 24.2.2012 – 17 WF 25/12, FamFR 2012, 298 (Bastian-Holler) = BeckRS 2012, 10046; KG v. 3.2.1994 – 1 W 6713/93, FamRZ 1994, 1047 (Rz. 7).

5. Bezifferter Selbstbehalt beim Elternunterhalt

Nachdem der Bundesgerichtshof37Vgl. oben, unter II.2. beim Selbstbehalt für den Elternunterhalt den Rückgriff auf das Angehörigen- Entlastungsgesetz38Vgl. oben, unter II.2. ausdrücklich verworfen hat, konnte die bisherige Anmerkung D I zur Düsseldorfer Tabelle keinen Bestand mehr haben,39Anm. D I bestimmte bislang, dass bei der Ermittlung des angemessenen Selbstbehalts gegenüber Eltern Zweck und Rechtsgedanken des Angehörigen- Entlastungsgesetzes zu beachten seien. sondern es war wieder40Einen bezifferten Selbstbehalt für den Elternunterhalt enthielt zuletzt die Düsseldorfer Tabelle 2020, der damals mindestens 2000 € betrug zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens des unterhaltspflichtigen Kindes. ein konkreter, bezifferter Selbstbehaltssatz vorzusehen. Dieser wurde in Anlehnung an die unterhaltrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte Braunschweig, Dresden, Rostock und Schleswig, die bislang noch eigene Sätze vorgesehen hatten, mit mindestens41Vgl. BGH v. 23.10.2002 – XII ZB 266/99, BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698 (Rz. 29). 2650 € monatlich bestimmt. Dieser Betrag entspricht ganz grob etwa dem Bedarfskontrollbetrag der Einkommensgruppen 10 (= 5301 € bis 5700 € bereinigtes, monatliches Einkommen) und 11 (= 5701 € bis 6400 €/Monat) und damit einem Bedarfskontrollbetrag im Bereich zwischen 2550 € und 2850 €. Unterhaltsrechtlich bereinigte Einkünfte in dieser Größenordnung ergeben sich in etwa bei einem Bruttogehalt vom 100.000 €/Jahr42Vgl. Schürmann, Tabellen zur Schätzung des Brutto- und Nettoeinkommens 2025, Sonderbeilage zu NJW Heft 8/2025, Unterhaltsrechtliche Tabellen und Leitlinien, 11. und liegen damit dicht an der Jahreseinkommensgrenze nach § 94 Abs. 1a SGB XII. Die Unterhaltskommission und die Vertreter der Oberlandesgerichte haben diesen Betrag konkret ermittelt, indem der angemessene Selbstbehaltssatz von 1750 €/Monat nach Anmerkung A VII, 2. Absatz um die Hälfte (= 875 €) „aufgestockt“ und das Ergebnis (= 2625 €) großzügig auf 2650 € aufgerundet wurde. Dadurch wird erreicht, dass ein elternunterhaltspflichtiges Kind zivilrechtlich nur in einem ähnlichen Umfang herangezogen wird, wie ihn auch das Sozialrecht vorsieht. In Anlehnung an die entsprechende Vorgabe in der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs von Oktober 202443Vgl. BGH v. 23.10.2024 – XII ZB 6/24, BGHZ 242, 123 = FamRZ 2025, 167 (Rz. 52). wird dieser Satz zusätzlich um 70 % des den Selbstbehaltssatz übersteigenden, bereinigten44Vgl. zur Unterhaltsbereinigung beim Elternunterhalt ausführl. Hauß/ Härdle, Elternunterhalt (7. Aufl. 2025), Rn. 360 ff.; sowie Menne/Schürmann in Eschenbruch/Schürmann/Menne, Der Unterhaltsprozess (7. Aufl. 2021), Kap. 2 Rn. 1149 ff. Einkommens des elternunterhaltspflichtigen Kindes erhöht. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Unterhaltszeiträume bis zum Jahr 202045Bis zum Jahr 2000 wurde der Selbstbehaltssatz lediglich um die Hälfte des darüberhinausgehenden Einkommens des Kindes aufgestockt. handelt oder um jüngere.46Vgl. zur Ermittlung des Ansatzes für den angemessenen Unterhalt für den mit dem elternunterhaltspflichtigen Kind zusammenlebenden Ehegatten von 2120 € (DT Anm. D I und LL Nr. 22.3), Menne, FF 2026, 27 (32).

6. Neu eingeführter Selbstbehalt für den Enkelunterhalt

Mit Anmerkung D II sieht die Düsseldorfer Tabelle erstmals einen eigenen Selbstbehalt für den Enkelunterhalt vor. Die Tabelle folgt damit der Praxis einzelner Oberlandesgerichte, die in ihren Leitlinien bislang schon einen gesonderten Selbstbehaltssatz für den Enkelunterhalt ausgewiesen haben.47Vgl. Ziff. 23.3.2 bzw. 21.3.3 oder 21.3.4 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien 2025 der Oberlandesgerichte Dresden, Frankfurt/M., Koblenz, Rostock und Schleswig. Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht der Selbstbehalt für Großeltern, die gegenüber ihrem Enkelkind zum Unterhalt verpflichtet sind, aufgrund der Vergleichbarkeit der Unterhaltskonstellation dem Selbstbehalt beim Elternunterhalt.48Vgl. BGH v. 27.10.2021 – XII ZB 123/21, BGHZ 231, 350 = FamRZ 2022, 180 (Rz. 27); BGH v. 20.12.2006 – XII ZR 137/04, FamRZ 2007, 375 (Rz. 10); BGH v. 8.6.2005 – XII ZR 75/04, FamRZ 2006, 26 (Rz. 19, 23, 27).  Der neue Satz beträgt deshalb ebenfalls 2650 €/Monat einschließlich eines Wohnkostenanteils von 1000 € brutto warm.49Nachdem die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Kammergerichts traditionell keine Wohnkostenansätze ausweisen, wurde der Ansatz von 1000 € in LL Nr. 21.3.4 nicht übernommen. Da der Enkelunterhalt nach dem Gesetz, wie § 1609 Nr. 5, 6 BGB erhellt, etwas stärker als der Elternunterhalt ausgestaltet ist und der Schuldnerschutz deshalb nicht ganz so weit reicht, bleiben beim Enkelunterhalt nicht 70 %, sondern lediglich 50 % des den Selbstbehaltssatz übersteigenden Einkommens des pflichtigen Großelternteils anrechnungsfrei.50Vgl. die Pressemitteilung Nr. 46/2025 des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1.12.2025 zur Bekanntgabe der Düsseldorfer Tabelle 2026, https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/Archiv/Pressemitteilungen_ aus_2025/20251201_PM_Duesseldorfer-Tabelle-2026/index.php (zuletzt abgerufen im Januar 2026); sowie Menne, FF 2026, 27 (32).

7. Im Überblick: Die Selbstbehaltssätze 2026

Im Jahr 2026 ist damit von folgenden Selbstbehaltssätzen auszugehen:

Selbstbehaltssatz im Selbstbehalt enthaltene
Wohnkosten51Die Wohnkostenansätze finden sich nur in der Düsseldorfer Tabelle. Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Kammergerichts verzichten auf einen gesonderten Ausweis der Wohnkosten im Selbstbehalt.
notwendiger Selbstbehalt
(§ 1603 Abs. 2 BGB, Anm. A VII,
1. Absatz, LL Ziff. 21.2))
– nicht erwerbstätig
– erwerbstätig
1200 €
1450 €
520 €
520 €
angemessener Selbstbehalt
(§ 1603 Abs. 1 BGB, Anm. A VII,
2. Absatz, LL Ziff. 21.3)
1750 € 650 €
Selbstbehalt gegenüber dem getrenntlebenden
bzw. geschiedenen
Unterhaltsberechtigten
(Anm. B II, LL Ziff. 21.4)
– nicht erwerbstätig
– erwerbstätig
1475 €
1600 €
580 €
580 €
Selbstbehalt gegenüber der Mutter
oder dem Vater eines außerhalb
einer bestehenden Ehe geborenen
Kindes (§§ 1615l, 1603 Abs. 1 BGB,
Anm. D IV, LL Ziff. 21.3.2)
– nicht erwerbstätig
– erwerbstätig
1475 €
1600 €
580 €
580 €
angemessener Selbstbehalt
gegenüber den Eltern
(§ 1603 Abs. 1 BGB, Anm. D I,
LL Ziff. 21.3.3)
mindestens52Vgl. BGH v. 23.10.2002 – XII ZB 266/99, BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698 (Rz. 29). 2650 €
zzgl. 70 % des darüberhinausgehenden
Einkommens
1000 €
angemessener Selbstbehalt gegenüber
Enkeln (§ 1603 Abs. 1 BGB,
Anm. D II, LL Ziff. 21.3.4)
mindestens 2650 €
zzgl. 50 % des darüberhinausgehenden
Einkommens
1000 €

IV. DIE UNTERHALTSRECHTLICHEN LEITLINIEN DES KAMMERGERICHTS 2026

1. Allgemeines

Die Änderungen in den diesjährigen Leitlinien fallen von ihrer Anzahl her erneut eher moderat aus: Die wichtigste Änderung sind die Übernahme des aktuellen Zahlenwerks der Düsseldorfer Tabelle im Anhang zu den Leitlinien sowie die (Wieder-53Der letzte bezifferte Eltern- und Enkelunterhalt-Selbstbehalt war in Nr. 21.3.3 der Leitlinien 2020 enthalten.)Einführung eines bezifferten Selbstbehalts für den Elternunterhalt (LL Nr. 21.3.3) und ein eigener Selbstbehalt für den Enkelunterhalt (LL Nr. 21.3.4). Bei den weiteren Änderungen handelt es sich ganz überwiegend um redaktionelle Klarstellungen und sprachliche Präzisierungen ohne inhaltliche Auswirkungen.

2. Die Änderungen im Einzelnen

a) LL Nr. 1.8: Sonstige Einnahmen

Da Trinkgelder nur ein Beispiel für die „sonstigen Einnahmen“ sind, von denen in LL Nr. 1.8 die Rede ist, wurde ein „beispielsweise“ vorangestellt.

b) LL Nr. 2.2: Leistungen nach dem SGB II

Die bisherige Fassung von LL Nr. 2.2, die Benennung der sozialen Transferleistungen nach dem SGB II, die unterhaltsrechtlich als Einkünfte anzusehen sind, ist über die Jahre, durch diverse Änderungen und Ergänzungen, „sperrig“ und unübersichtlich geworden. Ohne dass damit inhaltliche Änderungen einhergehen, wurde der Text deshalb gestrafft und etwas verständlicher gefasst.

c) LL Nr. 2.5: Elterngeld

Das Erziehungsgeld, von dem bislang in der Überschrift und im Text der Leitlinie noch die Rede war, wurde bereits mit Wirkung zum 1.1.2007 durch das Elterngeld ersetzt.54Durch Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes v. 5.12.2006, BGBl. 2006.I.2748 (2758), wurde das bisherige Bundeserziehungsgeldgesetz außer Kraft gesetzt. Da nach 19 Jahren seit der Aufhebung kaum noch mit „Altfällen“ zu rechnen sein dürfte, wurde der Verweis auf das Erziehungsgeld endgültig gestrichen und die Leitlinie sprachlich geringfügig geändert.

d) LL Nr. 2.8: Pflegegeld

In der Berliner familiengerichtlichen Praxis des vergangenen Jahres haben sich vereinzelt Unsicherheiten in der Behandlung des Pflegegeldes der sozialen Pflegeversicherung nach dem SGB XI, dem Hauptanwendungsfall der Leitlinie, ergeben:55Vereinzelt wurde das Pflegegeld, dass dem Pflegebedürftigen von der sozialen Pflegeversicherung bewilligt worden war, der Pflegeperson als eigenes Einkommen zugerechnet oder es wurde argumentiert, dass die Pflegeperson ihren eigenen Unterhaltsanspruch nach § 1579 Nr. 5 BGB verwirkt hätte, weil sie auf das Auskunftsverlangen des Unterhaltsschuldners das an sie weitergeleitete Pflegegeld nicht offengelegt habe. Sozialrechtlich wird das Pflegegeld nach § 37 SGB XI für eine selbst beschaffte Pflegehilfe an den Pflegebedürftigen als Einkommensersatz ausbezahlt. Unterhaltsrechtlich bleibt das Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung56Für das Pflegegeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 44 SGB VII, einem weiteren Anwendungsfall der Leitlinie Nr. 2.8, soll Entsprechendes wie für das Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung gelten; vgl. Conradis in Eschenbuch/Schürmann/Menne, Unterhaltsprozess (7. Aufl. 2021), Kap. 2 Rn. 241. bei der Pflegeperson, an die es weitergeleitet wird, nach der ausdrücklichen Regelung in § 13 Abs. 6 Satz 1 SGB XI jedoch grundsätzlich unberücksichtigt.57Vgl. Schürmann, Sozialrecht für die familienrechtliche Praxis (10. Aufl. 2019), Rn. 224, 1100; Dose in Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis (11. Aufl. 2026), § 1 Rn. 695; Conradis in Eschenbuch/ Schürmann/Menne, Unterhaltsprozess (7. Aufl. 2021), Kap. 2 Rn. 236 ff. Die Regelung ist Ausdruck des sozialpolitischen Anliegens, die häusliche Pflege zu fördern und die Pflegebereitschaft und -fähigkeit im häuslichen Bereich zu stärken: Das Pflegegeld soll deshalb der Pflegeperson, die die häusliche Pflege übernommen hat, möglichst ungeschmälert erhalten bleiben.58Vgl. die Einzelbegründung zu § 13 SGB XI im Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch v. 19.3.1999, BT-Drucks. 14/580, 5. Anderes gilt nur in den Fällen der § 1361 Abs. 3, §§ 1579, 1603 Abs. 2 und § 1611 Abs. 1 BGB; in diesen Konstellationen gilt das Pflegegeld bei der Pflegeperson als eigenes Einkommen (§ 13 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 SGB XI). Um die gesetzliche Grundkonzeption in der Leitlinie besser abzubilden, wurde in Satz 1 klargestellt, dass Pflegegeld zwar „im Allgemeinen“ Einkommen der Pflegeperson darstellt (= Fall des § 13 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 SGB XI), dass das für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung nach § 1 Abs. 1 SGB XI jedoch nur nach Maßgabe von § 13 Abs. 6 Satz 1 SGB XI gilt: Für das Pflegegeld der sozialen Pflegeversicherung, dem wichtigsten Anwendungsfall von LL Nr. 2.8, stellt Satz 2 der Leitlinie daher den Regelfall dar; das weitergeleitete Pflegegeld bleibt unterhaltsrechtlich bei der Pflegeperson unberücksichtigt.59Vgl. BGH v. 1.3.2006 – XII ZR 157/03, FamRZ 2006, 846 (Rz. 26); sowie KG v. 22.9.2025 – 16 UF 66/24 (zur Veröffentlichung vorgesehen).

e) LL Nr. 21.3.3: Angemessener Selbstbehalt beim Elternunterhalt

Der in die Düsseldorfer Tabelle neu aufgenommene, bezifferte Selbstbehalt beim Elternunterhalt wird in LL Nr. 21.3.3 übernommen. Da die Leitlinien des Kammergerichts traditionell keine Wohnkostenansätze ausweisen, wurde der in der Anm. D I dafür ausgewiesene Betrag von 1000 € nicht in die Leitlinie aufgenommen. Die Neufassung von LL Nr. 21.3.3 führt zu Folgeänderungen bei den LL Nr. 22.3 und LL Nr. 23.3. Zusätzlich wurde der bislang verwandte Begriff „Eigenbedarf“ im Interesse einer einheitlichen Formulierung in LL Nr. 21.3.3, aber auch in LL Nr. 21.4, gegen die Bezeichnung „Selbstbehalt“ ausgetauscht, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung einhergeht.

f) LL Nr. 21.3.4: Angemessener Selbstbehalt beim Enkelunterhalt

Entsprechend der Beschlussfassung zur Düsseldorfer Tabelle, den Enkelunterhalt in einer eigenen Ziffer auszuweisen, wurde mit LL Nr. 21.3.4 eine neue Position in die Leitlinien aufgenommen,60In den Leitlinien 2020, die zuletzt einen bezifferten Selbstbehalt enthielten, war der Selbstbehalt beim Enkelunterhalt noch gemeinsam mit dem des Elternunterhalts in LL Nr. 21.3.3 geregelt. in die der neue Selbstbehalt für den Enkelunterhalt – der sich von der Höhe her mit demjenigen beim Elternunterhalt deckt61Vgl. BGH v. 27.10.2021 – XII ZB 123/21, BGHZ 231, 350 = FamRZ 2022, 180 (Rz. 27); BGH v. 20.12.2006 – XII ZR 137/04, FamRZ 2007, 375 (Rz. 10); BGH v. 8.6.2005 – XII ZR 75/04, FamRZ 2006, 26 (Rz. 19, 23, 27). – eingestellt wurde.

g) LL Nr. 21.5: Anpassung des Selbstbehalts bei Zusammenleben mit einem leistungsfähigen Partner

Nachdem der Bundesgerichtshof im Beschluss v. 26.3.202562Vgl. BGH v. 26.3.2025 – XII ZB 388/24, FamRZ 2025, 1105 = NZFam 2025, 853 m. Anm. Niepmann = NJW 2025, 2314 m. krit. Anm. Menne. klargestellt hat, ab wann von einer Leistungsfähigkeit des in Haushaltsgemeinschaft mit dem Unterhaltsschuldner lebenden Partners auszugehen ist, wurde die bisherige Leitlinie um einen zweiten Satz ergänzt, mit dem die Voraussetzungen für die Annahme einer Leistungsfähigkeit des Partners näher umschrieben werden.

h) LL Nr. 22.1, 23.1: Eigenbedarf des mit dem Unterhaltsschuldner zusammenlebenden Ehegatten

Da die Düsseldorfer Tabelle bei dem Eigenbedarf, der für den nicht getrenntlebenden (Anmerkung B IV Nr. 2a) bzw. dem getrenntlebenden (Anmerkung B IV Nr. 1a) Ehegatten des Unterhaltsschuldners anzusetzen ist, zwischen einem Ehegatten, der erwerbstätig ist und einem nicht erwerbstätigen Ehegatten differenziert, war die entsprechende Unterscheidung auch in die kammergerichtlichen Leitlinien aufzunehmen.

V. AKTUELLE ENTWICKLUNGEN IN DER „LEITLINIENLANDSCHAFT“

1. Einheitliche Leitlinien Nordrhein-Westfalen

Die drei nordrhein-westfälischen Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln haben sich bereits im vergangenen Jahr dazu entschlossen, einheitliche unterhaltsrechtliche Leitlinien zu verwenden, die im Januar 2026 erstmals fortgeschrieben wurden. Die beiden Familiensenate des Oberlandesgerichts Saarbrücken haben schon im Januar 2025 erklärt, dass sie ebenfalls die Leitlinien Nordrhein-Westfalen als Orientierungshilfe benutzen werden,63Vgl. Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Saarbrücken v. 7.1.2025, https://www.saarland.de/solg/DE/presse/pressemitteilungen/pressemitteilungen/ medieninfos/2025/pm_2025_01_Unterhaltsrechtliche_Leitlinien_ 01.01.2025 (zuletzt abgerufen im Januar 2026). so dass die nordrhein-westfälischen Leitlinien heute nicht mehr nur in Nordrhein-Westfalen, sondern darüber hinaus auch im Saarland gelten. Erfreulich ist, dass die seit etwa 2023 verstärkt aufgekommenen Bestrebungen, die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der einzelnen Obergerichte in regionalen Gruppen zusammenzuführen,64Vgl. bereits die Hinweise bei Menne, BerlAnwBl. 2025, 78 (82 ff.); Menne, BerlAnwBl. 2024, 68 (71); Menne, FF 2023, 12 (19); sowie ausführlich Höbbel, FamRZ 2017, 854 ff. weiter voranschreiten.

2. Einheitliche Leitlinien der drei niedersächsischen Oberlandesgerichte

Seit Januar 2026 verfügen die Familiensenate der Oberlandesgerichte Braunschweig, Celle und Oldenburg erstmals über aufeinander abgestimmte und gleichlautende Leitlinien zum Unterhaltsrecht, die in ganz Niedersachsen einheitlich gelten.65Vgl. die gemeinsame Pressemitteilung der Oberlandesgerichte Braunschweig, Celle und Oldenburg vom 22.12.2025: Niedersächsische Oberlandesgerichte veröffentlichen erstmals gemeinsame Unterhaltsrechtliche Leitlinien, u. a. https://oberlandesgericht-oldenburg.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/gemeinsame-pressemitteilungniedersachsische-oberlandesgerichte-veroffentlichen-erstmals-gemeinsame- unterhaltsrechtliche-leitlinien-247536.html (zuletzt abgerufen im Januar 2026). Nachdem ein erster Versuch, die drei Leitlinien zu vereinheitlichen, im Jahr 2018 noch gescheitert war,66Vgl. Höbbel in Dutta/Guhling/Klinkhammer (Hrsg.), Festschrift Hans- Joachim Dose (2022), 271 (278). wurde beginnend ab etwa 2024 ein neuer Anlauf genommen. Im Rahmen einer Arbeitsgruppe haben Richterinnen und Richter der drei niedersächsischen Obergerichte die bisherigen Leitlinien, die sich lediglich in Details und einzelnen Formulierungen voneinander unterschieden, überarbeitet, aneinander angeglichen und die Formulierungen in redaktioneller Hinsicht verbessert. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die neuen niedersächsischen Leitlinien auch auf umliegende, benachbarte Oberlandesgerichtsbezirke „ausstrahlen“ könnten: Von der Konferenz der Vertreterinnen und Vertreter der Oberlandesgerichte von Herbst 2025 ist jedenfalls bekannt, dass die Entwicklung in Niedersachen von weiteren Oberlandesgerichten mit Interesse verfolgt wird.

3. Entwicklung in Mittel- und Ostdeutschland

Nachdem die anfangs bestehende Hoffnung, dass sich die fünf nach 1990 in Mittel- und Ostdeutschland gebildeten Obergerichte auf gemeinsame unterhaltsrechtliche Leitlinien verständigen könnten, sich bereits zu Beginn der 1990er-Jahre zerschlagen hatte,67Vgl. Vossenkämper, FuR 1995, 43 (46). haben sich im Herbst 2025 Vertreter der Oberlandesgerichte Brandenburg, Dresden, Naumburg, Jena und des Kammergerichts mit in Ostdeutschland beheimateten Mitgliedern der Unterhaltskommission mit dem Ziel zusammengesetzt, die fünf Leitlinien, die kaum voneinander abweichen, zu gemeinsamen mittel- und ostdeutschen Leitlinien zusammenzuführen.68Vgl. bereits den Hinweis bei Menne, BerlAnwBl. 2025, 78 (83). Ziel soll sein, die tradierten Gewohnheiten der einzelnen Oberlandesgerichte möglichst weitgehend zu berücksichtigen und die fünf Leitlinien in Stil und Sprache in einer Art und Weise aneinander anzupassen, dass alle Beteiligten „damit leben“ können. Der Vereinheitlichungsgedanke entfaltet bereits Vorwirkungen dergestalt, dass einzelne Oberlandesgerichte wie etwa das Oberlandesgericht Naumburg seine Leitlinien 2026 an die ersten, vereinheitlichten Entwürfe angepasst hat.69Vgl. Hinweisschreiben des Oberlandesgerichts Naumburg v. 19.12.2025. Seitens des Oberlandesgerichts Rostock, das traditionell eher etwas stärker zu den beiden norddeutschen Obergerichten in Schleswig und in Hamburg hin tendiert, wird die weitere Entwicklung sorgfältig beobachtet.

VI. FAZIT

Die neuen unterhaltsrechtlichen Leitlinien 2026 sind seit Jahresbeginn auf der Homepage des Kammergerichts veröffentlicht:

https://www.berlin.de/gerichte/was-moechten-sieerledigen/familiensachen/artikel.1348178.php

Sie finden sich weiterhin auf der Homepage des Deutschen Familiengerichtstages70Vgl. https://dfgt.de unter „Leitlinien der Oberlandesgerichte“. und derjenigen einer Reihe von familienrechtlichen Fachzeitschriften, wo sie teilweise auch in gedruckter Form veröffentlicht werden.

Sie werden auch im laufenden Jahr die von der Praxis sehr geschätzten, allgemein gewünschten Hilfsmittel bleiben,71Vgl. Gutjahr, AK 13: Zukunft der Düsseldorfer Tabelle – Thesen 1 und 2, https://www.dfgt.de unter „25. DFGT beendet – Ergebnisse“ sowie in Deutscher Familiengerichtstag (Hrsg.), Brühler Schriften zum Familienrecht: 25. Deutscher Familiengerichtstag 2025 (im Erscheinen). mit denen das verhältnismäßig weite Ermessen, das der Gesetzgeber den Gerichten im Unterhaltsrecht mit den dortigen Generalklauseln und Billigkeitserwägungen gewährt hat, im konkreten Einzelfall sachgerecht ausgefüllt wird, um auf diese Weise zur Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit unterhaltsrechtlicher Entscheidungen beizutragen.

Heft 03 | 2026 | 75. Jahrgang

  • 1
    Vgl. etwa BGH v. 20.9.2023 – XII ZB 177/22, FamRZ 2024, 232 (Rz. 33); BGH v. 12.3.2024 – XII ZB 234/13, FamRZ 2024, 917 (Rz. 37); BGH v. 17.9.2008 – XII ZR 72/06, BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 (Rz. 17 ff.); sowie Maaß in Eschenbruch/Schürmann/Menne, Unterhaltsprozess (7. Aufl. 2021), Kap. 2 Rn. 43 f.
  • 2
    Vgl. Menne, BerlAnwBl 2025, 78 ff.
  • 3
    Vgl. zu der vorläufig gescheiterten Unterhaltsrechtsreform u. a. die Stellungnahmen der Unterhaltskommission „Wege zu einem zeitgemäßen Unterhaltsrecht“, FamRZ 2025, 1346 ff. = FF 2025, 382 ff. und der Ständigen Fachkonferenz 3: Familienrecht und Beistandschaft, Amtsvormundschaft beim Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht „Aufruf: Kindesunterhalt – Teilreform jetzt!“, JAmt 2022, 192 f.; sowie Rake, FF 2025, 276 (276); Siebert, JAmt 2025, 455 (456); Siebert, FamRZ 2025, 1937 (1939); Birnstengel, JAmt 2022, 173.
  • 4
    Vgl. auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/ DiskE/DiskE_Unterhaltsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (zuletzt abgerufen im Januar 2026).
  • 5
    Vgl. die Rechtsprechungsübersichten für die Jahre 2024 und 2025 von Schürmann, FamRZ 2025, 1075 ff.; Schwonberg, NZFam 2025, 999 ff. und NZFam 2025, 1053 ff.; Niepmann/Kerscher, NJW 2025, 622 ff.; Reinken, FF 2025, 287 ff.; Kleffmann/Kleffmann, FuR 2025, 25 ff., FuR 2025, 75 ff. und FuR 2026, Heft 1; Menne, NJ 2025, 385 (389 f., 391 ff.) und NJ 2025, 442 (442 f.).
  • 6
    Vgl. BGH v. 23.10.2024 – XII ZB 6/24, BGHZ 242, 123 = FamRZ 2025, 167; BGH v. 22.1.2025 – XII ZB 148/24, FamRZ 2025, 853; BGH v. 7.5.2025 – XII ZB 563/24, FamRZ 2025, 1269.
  • 7
    Vom 10.12.2019, BGBl. 2019.I.2135, in Kraft getreten zum 1.1.2020.
  • 8
    Vgl. u. a. Hauß, FamRB 2020, 76 (77 f.); Doering-Striening/Hauß/Schürmann, FamRZ 2020, 137 (138 f.); Doering-Striening, FuR 2019, 519 ff.; sowie Hauß, Elternunterhalt (6. Aufl. 2020), Rn. 88 f. (differenzierend jetzt Hauß/ Härdle in der aktuellen, 7. Aufl. 2025, Rn. 7, 563 ff., 575 f.).
  • 9
    Vgl. OLG Düsseldorf v. 27.8.2025 – 5 UF 86/24, FamRZ 2025, 174 = JAmt 2025, 642 = MDR 2025, 1545. Vgl. weiter den ganz ähnlichen Ansatz des OLG Braunschweig v. 7.4.2025 – 1 UF 136/24, FamRZ 2025, 1369 = JAmt 2025, 453 m. Anm. Siebert = FF 2025, 328 m. Anm. Rake, FF 2025, 276 ff. = NJW-RR 2025, 900 = MDR 2025, 1073 = NZFam 2025, 767 (Niepmann), das allerdings die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat.
  • 10
    Vgl. BGH v. 5.11.2014 – XII ZB 599/13, FamRZ 2015, 236; BGH v. 12.3.2014 – XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917 (Rz. 37 f.).
  • 11
    Beim Bundesgerichtshof anhängig unter dem Az. XII ZB 415/25. Bei Redaktionsschluss des vorliegenden Heftes war die Sache, über die voraussichtlich im Frühjahr 2026 verhandelt werden soll, noch nicht entschieden.
  • 12
    Vgl. Siebert, FamRZ 2025, 1937 (1939); Birnstengel, JAmt 2025, 642 (643).
  • 13
    Vgl. Rake, FamRZ 2025, 149 (149); Menne, FF 2026, 26 (26).
  • 14
    Vgl. Siebte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung v. 15.11.2024, BGBl. 2024 I Nr. 359 v. 21.11.2024. Die achte Mindestunterhaltssungverordnung, die voraussichtlich die Unterhaltseckwerte für die Jahre 2027 und 2028 enthalten wird, wird für den Herbst 2026 erwartet.
  • 15
    Seit 2020 wird der Mindestbedarf der vierten Altersstufe von der Unterhaltskommission des DFGT im Einvernehmen mit den Vertreterinnen und Vertretern der Oberlandesgerichte mit 125 % des Mindestunterhalts bemessen; vgl. zuletzt Unterhaltskommission, FamRB 2021, 349 (349 f.) = FamRZ 2021, 923 (923 f.). Vgl. zu den weiterhin zutreffenden methodischen Bedenken gegen einen Bedarf von 125 % u. a. Schürmann, FamRB 2023, 34 (35) sowie ergänzend Schürmann, FamRZ 2020, 209 (210); Schürmann, FamRZ 2007, 545 (547). Die Bemessung des Bedarfs in der 4. Altersstufe ist, wie zuletzt die Thesen 14 und 15 des Arbeitskreises 13 des 25. Deutschen Familiengerichtstages Bonn 2025 gezeigt haben, unverändert umstritten; vgl. Gutjahr, AK 13: Zukunft der Düsseldorfer Tabelle, https://www. dfgt.de unter „25. DFGT beendet – Ergebnisse“ sowie in Deutscher Familiengerichtstag (Hrsg.), Brühler Schriften zum Familienrecht: 25. Deutscher Familiengerichtstag (im Erscheinen).
  • 16
    Nach Berücksichtigung des Kindergeldes gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 UVG
  • 17
    Vgl. zur Zusammensetzung der Selbstbehaltssätze die Kurzdarstellung bei Menne, BerlAnwBl 2023, 125 (130) und ausführlich die Stellungnahme der Unterhaltskommission des Deutsche Familiengerichtstages, FamRB 2021, 349 (352 ff.) = FamRZ 2021, 923 (925 ff.).
  • 18
    Vgl. die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 v. 17.10.2025, BGBl. 2025 I Nr. 243 v. 22.10.2025.
  • 19
    Vgl. § 43 Abs. 1 WoGG. Die nächste planmäßige Anpassung soll zum 1.1.2027 erfolgen.
  • 20
    Vgl. Art. 2 Nr. 4a, Art. 10 Abs. 2 Steuerfortentwicklungsgesetz v. 16.8.2024, BGBl. 2024 I Nr. 449 v. 30.12.2024.
  • 21
    Vgl. die Berichte zur Düsseldorfer Tabelle 2026 von Schürmann, FamRB 2026, 27 (27 f.); Viefhues, FuR 2026, Heft 1; Menne, FF 2026, 26 (27).
  • 22
    Die letzten strukturellen Änderungen der Tabelle waren die Erweiterung um ein „Premiumsegment“, die Aufstockung der Tabelle um fünf weitere Einkommensgruppen im Jahr 2022 (vgl. dazu u. a. Schürmann, FamRB 2022, 33 (34); Menne, BerlAnwBl 2022, 109 (110) sowie KG v. 10.6.2022 – 16 UF 9/22, BerlAnwBl 2022, 364 = FamRZ 2022, 348), und mit der Tabelle 2010 der Übergang von drei auf lediglich noch zwei Unterhaltsberechtigte, an denen die Bedarfssätze ausgerichtet sind (vgl. dazu Schürmann, FamRB 2020, 45 (48)).
  • 23
    Vgl. Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis (11. Aufl. 2026), § 2 Rn. 502, 226; Maaß in Eschenbruch/Schürmann/Menne, Unterhaltsprozess (7. Aufl. 2021), Kap. 2 Rn. 213 f.
  • 24
    Vgl. Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 134 v. 8.4.2025, https://www.destatis.de (zuletzt abgerufen im Januar 2026): Einschließlich eventueller Sonderzahlungen betrug der mittlere deutsche Bruttomonatsverdienst danach ca. 4346 €, was bei Steuerklasse I einem Nettolohn von grob etwa 2800 € entspricht (vgl. Schürmann, Tabellen zur Schätzung des Brutto- und Nettoeinkommens 2025, Sonderbeilage zu NJW Heft 8: Unterhaltsrechtliche Tabellen und Leitlinien, 10).
  • 25
    Vgl. zu den strukturellen Problemen der Düsseldorfer Tabelle bereits Menne, BerlAnwBl. 2024, 68 (71 ff.); Menne, FF 2023, 12 /16 f.
  • 26
    Vgl. Leitlinie Nr. 10.2.1.
  • 27
    Vgl. Düsseldorfer Tabelle Anm. A VII; Leitlinie Nr. 21.3.
  • 28
    Vgl. Düsseldorfer Tabelle Anm. A VII; Leitlinie Nr. 21.2.
  • 29
    Vgl. oben, unter II.3.
  • 30
    Vgl. näher unten, unter III.5 und III.6.
  • 31
    Vgl. Fünfter Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung, BTDrucks. 21/2170 v. 8.10.2025, 13.
  • 32
    Derzeit 15. Existenzminimumbericht der Bundesregierung, BTDrucks. 20/13550 v. 25.10.2024. Der 16. Existenzminimumbericht wird für Herbst 2026 erwartet.
  • 33
    Vgl. Fünfter Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung, BTDrucks. 21/2170 v. 8.10.2025, 13, 14.
  • 34
    Vgl. zu Überlegungen, die Wohnkostenansätze der Tabelle zu regionalisieren, Menne, FF 2026, 27 (30 f.) sowie die einhellige Ablehnung eines solchen Ansatzes durch den Arbeitskreis 3 des 25. Deutschen Familiengerichtstages 2025, https://dfgt.de, unter „25. DFGT beendet – Ergebnisse“ und „AK 3, These 1“ sowie in Deutscher Familiengerichtstag (Hrsg.), Brühler Schriften zum Familienrecht: 25. Deutscher Familiengerichtstag 2025 (im Erscheinen).
  • 35
    Vgl. Klinkhammer in Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis (11. Aufl. 2026) § 2 Rn. 392; Schürmann, AK 2: Düsseldorfer Tabelle – Empfehlung oder Gesetz? These 10, in Deutscher Familiengerichtstag (Hrsg.) Brühler Schriften zum Familienrecht: 23. Deutscher Familiengerichtstag 2019, (2020), 97; sowie im Internet https://www.dfgt.de unter „24. DFGT beendet – Ergebnisse“. Vgl. auch KG v. 27.10.2025 – 16 UF 176/24 (zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • 36
    Vgl. beispielsweise OLG Schleswig v. 20.12.2013 – 15 WF 414/13, NZFam 2014, 425 (Schuldei); KG v. 24.2.2012 – 17 WF 25/12, FamFR 2012, 298 (Bastian-Holler) = BeckRS 2012, 10046; KG v. 3.2.1994 – 1 W 6713/93, FamRZ 1994, 1047 (Rz. 7).
  • 37
    Vgl. oben, unter II.2.
  • 38
    Vgl. oben, unter II.2.
  • 39
    Anm. D I bestimmte bislang, dass bei der Ermittlung des angemessenen Selbstbehalts gegenüber Eltern Zweck und Rechtsgedanken des Angehörigen- Entlastungsgesetzes zu beachten seien.
  • 40
    Einen bezifferten Selbstbehalt für den Elternunterhalt enthielt zuletzt die Düsseldorfer Tabelle 2020, der damals mindestens 2000 € betrug zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens des unterhaltspflichtigen Kindes.
  • 41
    Vgl. BGH v. 23.10.2002 – XII ZB 266/99, BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698 (Rz. 29).
  • 42
    Vgl. Schürmann, Tabellen zur Schätzung des Brutto- und Nettoeinkommens 2025, Sonderbeilage zu NJW Heft 8/2025, Unterhaltsrechtliche Tabellen und Leitlinien, 11.
  • 43
    Vgl. BGH v. 23.10.2024 – XII ZB 6/24, BGHZ 242, 123 = FamRZ 2025, 167 (Rz. 52).
  • 44
    Vgl. zur Unterhaltsbereinigung beim Elternunterhalt ausführl. Hauß/ Härdle, Elternunterhalt (7. Aufl. 2025), Rn. 360 ff.; sowie Menne/Schürmann in Eschenbruch/Schürmann/Menne, Der Unterhaltsprozess (7. Aufl. 2021), Kap. 2 Rn. 1149 ff.
  • 45
    Bis zum Jahr 2000 wurde der Selbstbehaltssatz lediglich um die Hälfte des darüberhinausgehenden Einkommens des Kindes aufgestockt.
  • 46
    Vgl. zur Ermittlung des Ansatzes für den angemessenen Unterhalt für den mit dem elternunterhaltspflichtigen Kind zusammenlebenden Ehegatten von 2120 € (DT Anm. D I und LL Nr. 22.3), Menne, FF 2026, 27 (32).
  • 47
    Vgl. Ziff. 23.3.2 bzw. 21.3.3 oder 21.3.4 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien 2025 der Oberlandesgerichte Dresden, Frankfurt/M., Koblenz, Rostock und Schleswig.
  • 48
    Vgl. BGH v. 27.10.2021 – XII ZB 123/21, BGHZ 231, 350 = FamRZ 2022, 180 (Rz. 27); BGH v. 20.12.2006 – XII ZR 137/04, FamRZ 2007, 375 (Rz. 10); BGH v. 8.6.2005 – XII ZR 75/04, FamRZ 2006, 26 (Rz. 19, 23, 27).
  • 49
    Nachdem die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Kammergerichts traditionell keine Wohnkostenansätze ausweisen, wurde der Ansatz von 1000 € in LL Nr. 21.3.4 nicht übernommen.
  • 50
    Vgl. die Pressemitteilung Nr. 46/2025 des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1.12.2025 zur Bekanntgabe der Düsseldorfer Tabelle 2026, https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/Archiv/Pressemitteilungen_ aus_2025/20251201_PM_Duesseldorfer-Tabelle-2026/index.php (zuletzt abgerufen im Januar 2026); sowie Menne, FF 2026, 27 (32).
  • 51
    Die Wohnkostenansätze finden sich nur in der Düsseldorfer Tabelle. Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Kammergerichts verzichten auf einen gesonderten Ausweis der Wohnkosten im Selbstbehalt.
  • 52
    Vgl. BGH v. 23.10.2002 – XII ZB 266/99, BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698 (Rz. 29).
  • 53
    Der letzte bezifferte Eltern- und Enkelunterhalt-Selbstbehalt war in Nr. 21.3.3 der Leitlinien 2020 enthalten.
  • 54
    Durch Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes v. 5.12.2006, BGBl. 2006.I.2748 (2758), wurde das bisherige Bundeserziehungsgeldgesetz außer Kraft gesetzt.
  • 55
    Vereinzelt wurde das Pflegegeld, dass dem Pflegebedürftigen von der sozialen Pflegeversicherung bewilligt worden war, der Pflegeperson als eigenes Einkommen zugerechnet oder es wurde argumentiert, dass die Pflegeperson ihren eigenen Unterhaltsanspruch nach § 1579 Nr. 5 BGB verwirkt hätte, weil sie auf das Auskunftsverlangen des Unterhaltsschuldners das an sie weitergeleitete Pflegegeld nicht offengelegt habe.
  • 56
    Für das Pflegegeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 44 SGB VII, einem weiteren Anwendungsfall der Leitlinie Nr. 2.8, soll Entsprechendes wie für das Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung gelten; vgl. Conradis in Eschenbuch/Schürmann/Menne, Unterhaltsprozess (7. Aufl. 2021), Kap. 2 Rn. 241.
  • 57
    Vgl. Schürmann, Sozialrecht für die familienrechtliche Praxis (10. Aufl. 2019), Rn. 224, 1100; Dose in Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis (11. Aufl. 2026), § 1 Rn. 695; Conradis in Eschenbuch/ Schürmann/Menne, Unterhaltsprozess (7. Aufl. 2021), Kap. 2 Rn. 236 ff.
  • 58
    Vgl. die Einzelbegründung zu § 13 SGB XI im Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch v. 19.3.1999, BT-Drucks. 14/580, 5.
  • 59
    Vgl. BGH v. 1.3.2006 – XII ZR 157/03, FamRZ 2006, 846 (Rz. 26); sowie KG v. 22.9.2025 – 16 UF 66/24 (zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • 60
    In den Leitlinien 2020, die zuletzt einen bezifferten Selbstbehalt enthielten, war der Selbstbehalt beim Enkelunterhalt noch gemeinsam mit dem des Elternunterhalts in LL Nr. 21.3.3 geregelt.
  • 61
    Vgl. BGH v. 27.10.2021 – XII ZB 123/21, BGHZ 231, 350 = FamRZ 2022, 180 (Rz. 27); BGH v. 20.12.2006 – XII ZR 137/04, FamRZ 2007, 375 (Rz. 10); BGH v. 8.6.2005 – XII ZR 75/04, FamRZ 2006, 26 (Rz. 19, 23, 27).
  • 62
    Vgl. BGH v. 26.3.2025 – XII ZB 388/24, FamRZ 2025, 1105 = NZFam 2025, 853 m. Anm. Niepmann = NJW 2025, 2314 m. krit. Anm. Menne.
  • 63
    Vgl. Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Saarbrücken v. 7.1.2025, https://www.saarland.de/solg/DE/presse/pressemitteilungen/pressemitteilungen/ medieninfos/2025/pm_2025_01_Unterhaltsrechtliche_Leitlinien_ 01.01.2025 (zuletzt abgerufen im Januar 2026).
  • 64
    Vgl. bereits die Hinweise bei Menne, BerlAnwBl. 2025, 78 (82 ff.); Menne, BerlAnwBl. 2024, 68 (71); Menne, FF 2023, 12 (19); sowie ausführlich Höbbel, FamRZ 2017, 854 ff.
  • 65
    Vgl. die gemeinsame Pressemitteilung der Oberlandesgerichte Braunschweig, Celle und Oldenburg vom 22.12.2025: Niedersächsische Oberlandesgerichte veröffentlichen erstmals gemeinsame Unterhaltsrechtliche Leitlinien, u. a. https://oberlandesgericht-oldenburg.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/gemeinsame-pressemitteilungniedersachsische-oberlandesgerichte-veroffentlichen-erstmals-gemeinsame- unterhaltsrechtliche-leitlinien-247536.html (zuletzt abgerufen im Januar 2026).
  • 66
    Vgl. Höbbel in Dutta/Guhling/Klinkhammer (Hrsg.), Festschrift Hans- Joachim Dose (2022), 271 (278).
  • 67
    Vgl. Vossenkämper, FuR 1995, 43 (46).
  • 68
    Vgl. bereits den Hinweis bei Menne, BerlAnwBl. 2025, 78 (83).
  • 69
    Vgl. Hinweisschreiben des Oberlandesgerichts Naumburg v. 19.12.2025.
  • 70
    Vgl. https://dfgt.de unter „Leitlinien der Oberlandesgerichte“.
  • 71
    Vgl. Gutjahr, AK 13: Zukunft der Düsseldorfer Tabelle – Thesen 1 und 2, https://www.dfgt.de unter „25. DFGT beendet – Ergebnisse“ sowie in Deutscher Familiengerichtstag (Hrsg.), Brühler Schriften zum Familienrecht: 25. Deutscher Familiengerichtstag 2025 (im Erscheinen).