Urheberrecht, ChatGPT und KI

Zur Bedeutung des Urheberrechts für die Anwendung und Entwicklung von künstlicher Intelligenz.

Die Eingabe in ChatGPT dauert nur wenige Sekunden: „Bitte schreib ein Liebesgedicht, in dem rote Rosen und eine Verlobung vorkommen!“ Die Antwort von ChatGPT dauert ebenfalls nur wenige Sekunden: Heraus kommt ein mehrzeiliges Liebesgedicht – in Reimform und durchaus kreativ. Verantwortlich hierfür ist künstliche Intelligenz.

Prof. Dr. Jan Bernd Nordemann, LL.M., | Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht | Partner bei NORDEMANN, Berlin | www.nordemann.de
Jonathan Pukas, | Doktorand | wissenschaftlicher Mitarbeiter bei NORDEMANN, Berlin | www.nordemann.de

NEUE POTENZIALE DURCH KI AUF DEM KREATIVMARKT

„Künstliche Intelligenz“ (KI) wird als Sammelbegriff für verschiedene technische Verfahren verwendet, die sich mit der Automatisierung intelligenten Verhaltens beschäftigen. „Künstlich intelligent“ sind all diejenigen Computersysteme, die Aufgaben wahrnehmen, welche bisher vor allem mit dem Menschen in Verbindung gebracht worden sind. Vor einigen Jahren war das noch Schachspielen, mittlerweile geht es um viel komplexere Abläufe wie das Steuern von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr.
Eine Tätigkeit, die bisher ebenfalls vor allem mit dem Menschen in Verbindung gebracht worden ist, ist das kreative Schaffen. Künstlerische Leistungen waren bis vor einigen Jahren allein mit menschlichen Fähigkeiten erbringbar; nicht nur aus einer handwerklichen, sondern auch aus einer inhaltlichen Perspektive. Computern fehlte es zunächst am Pinselstrich. Vor allem aber fehlte es Computern auch am Verständnis, weshalb eine Taube für Frieden steht oder eine giftgrüne, verzerrte Darstellung des Potsdamer Platzes in Berlin Unruhe und einen psychischen Kampf mit sich selbst symbolisieren sollte.
Diese Dinge liegen nun aber etwas anders. KI kann jetzt ohne Weiteres Liebesgedichte generieren und Kurztexte zu beliebigen Sachthemen verfassen. Heiß diskutiert wird insbesondere der Textgenerator GPT-3, der dem kürzlich veröffentlichten Chatbot ChatGPT zugrunde liegt. Neben anderen Anwendungen hat er maßgeblich dazu beigetragen, den Weg für kreative KI-Massennutzungen zu ebnen.
Die Anwendungsbereiche für textgenerierende KI wie ChatGPT sind dabei vielfältig. Vor allem stark informationsbezogene, kurze Nachrichtenartikel, wie sie beispielsweise im Bereich der Wirtschafts- oder Sportnachrichten publiziert werden, sind nicht selten bereits heute von KI verfasst. Die Technologienachrichtenseite Cnet setzt seit November 2022 offensiv KI ein, um Beiträge automatisiert vom KI-System schreiben zu lassen.

KI UND URHEBERRECHT STEHEN IN ENGER VERBINDUNG ZUEINANDER

Weil Textgeneratoren wie ChatGPT, aber auch alle anderen generativen KI-Systeme kreative Leistungen erzeugen, rückt früher oder später das Urheberrecht in den Blickpunkt. Zunächst muss geklärt werden, ob KI-generierten Erzeugnissen, beispielsweise dem von ChatGPT erzeugten Liebesgedicht, urheberrechtlicher Schutz zukommen kann und wer von diesem Schutz profitieren soll. Außerdem stellt sich die Frage danach, ob und unter welchen Voraussetzungen urheberrechtlich geschützte Inhalte Dritter genutzt werden dürfen, um generative KI-Systeme zu entwickeln. Denn eine KI braucht stets eine große Zahl an Vorbildern, anhand derer sie lernen kann, wie ihre Erzeugnisse später aussehen sollen. Das ChatGPT zugrunde liegende künstliche neuronale Netz, die populärste und leistungsstärkste Form künstlicher Intelligenz, musste zum Beispiel mit schätzungsweise 210 Milliarden Wörtern trainiert werden, um hochqualitative Texte generieren zu können. Viele der eingegebenen Daten dürften auch urheberrechtlich geschützt gewesen sein. In den die Entwicklung von ChatGPT begleitenden wissenschaftlichen Beiträgen ist von 47 Milliarden Wörtern die Rede, die zum Training von ChatGPT allein aus Büchern genutzt worden sind.

„Das Urheberrecht nimmt für den Einsatz generativer KI wie ChatGPT eine Schlüsselrolle ein“

In einem ähnlichen Zusammenhang müssen Fälle, in denen KI-Erzeugnisse Urheberrechte Dritter verletzten, Lösungen zugeführt werden. Was passiert beispielsweise, wenn im KI-Erzeugnis ein bereits geschütztes Werk einer Künstlerin oder eines Künstlers wiedererkennbar ist, welches – mit oder ohne seine Erlaubnis – zum Training der KI verwendet wurde? Das Urheberrecht nimmt für den Einsatz generativer KI wie ChatGPT daher eine Schlüsselrolle ein. Welche Antworten hält es für den Einsatz von KI schon bereit und wo bewegt sich das Urheberrecht hin in der KI-getriebenen Transformation?

IN DER REGEL KEIN URHEBERRECHTLICHER SCHUTZ FÜR KI-ERZEUGNISSE

Am kontroversesten diskutiert wird die Frage, ob beispielsweise einem von ChatGPT im Kreuzreim verfassten Liebesgedicht urheberrechtlicher Schutz zukommen kann (§ 2 UrhG). Das hätte praktisch erhebliche Auswirkungen: Wenn Schutz besteht, könnte die Inhaberin oder der Inhaber des Urheberrechts allein über die Nutzung des Gedichts bestimmen. Wollen Dritte das Gedicht nutzen, müssen sie umgekehrt die Bedingungen des Urheberrechts beachten und gegebenenfalls die Nutzungsrechte daran von der Urheberin oder dem Urheber erwerben. Besteht hingegen kein Schutz, kann der Inhalt grundsätzlich frei von Dritten genutzt werden.
Für die Beantwortung dieser Frage entscheidend ist, dass dem Urheberrecht in Deutschland und der Europäischen Union ein anthropozentrisches Bild zugrunde liegt. Es setzt damit stets voraus, dass ein Teil der Persönlichkeit des menschlichen Schöpfers im geschaffenen Werk zum Ausdruck kommt (z.B. EuGH C-683/17 vom 12.9.2019, Rn. 29, 30 – Cofemel; BGH GRUR 2023, 573 Rn. 12 ff. – Vitrinenleuchte). Durch das Urheberrecht geschützt ist das von ChatGPT verfasste Gedicht daher nur dann, wenn ein ausreichender menschlicher Einfluss auf das Erzeugnis ausgeübt wurde. Je mehr sich das Werkschaffen vom KI-Nutzenden auf die KI verlagert, desto seltener wird das hingegen der Fall sein. Daher besteht nur in wenigen Fällen urheberrechtlicher Schutz für KIErzeugnisse. Das Liebesgedicht des ChatGPT ist damit nicht durch Urheberrecht geschützt, wenn kein Mensch seine Persönlichkeit dort eingebracht hat, weil es allein computergeniert ist.
Allerdings gibt es auch Beispiele, in denen der KIOutput urheberrechtlich geschützt ist, weil die Persönlichkeit von Menschen sich dort hinreichend widerspiegelt. So wurden für das Projekt „The Next Rembrandt“ 346 Rembrandt-Originale ausgewählt, in ein KI-System eingepflegt, das dann aus 170.000 Gemäldefragmenten ein Bild erstellt und über einen 3D-Drucker ausgedruckt hat. Herausgekommen ist ein Bild, das in der Tat wie ein Ölgemälde des niederländischen Meisters aussieht. Dieser „Rembrandt“ dürfte geschützt sein, weil hier Menschen hinreichenden Einfluss auf das Endprodukt gehabt und insbesondere Einfluss auf die Bilddetails genommen haben.
KI-Output kann im Weiteren auch urheberrechtlich geschützt sein, wenn mit dem Input in die KI (dem sog. Prompting) ein hinreichend konkreter, kreativer Einfluss auf das spätere Erzeugnis ausgeübt wird. Dann spiegelt sich die Persönlichkeit der Prompterin beziehungsweise des Prompters im KI-Output wider, sodass von einem Werk im urheberrechtlichen Sinne gesprochen werden kann. Hierfür notwendig ist aber, dass die Prompts so detailreich und spezifisch sind, dass bei der KI-Generierung nicht mehr von einem Zufallsprodukt gesprochen werden kann. Faustregelhaft besteht urheberrechtlicher Schutz in diesen Fällen unter Umständen dann, wenn die promptende Person vom konkreten KI-Erzeugnis im Detail nicht überrascht gewesen ist. Im Einzelfall ist das möglich, erscheint grundsätzlich aber als unwahrscheinlich.
Wenn es keinen Urheberrechtsschutz gibt, kann ein Schutz von KI-Erzeugnissen daneben auch durch sogenannte Leistungsschutzrechte begründet werden („verwandte Schutzrechte“, §§ 70 ff. UrhG). Hierbei handelt es sich um mit dem Urheberrecht wesensmäßig verwandte Rechte, die sich in ihrer Ausgestaltung am echten urheberrechtlichen Schutz orientieren. Schutz besteht aber allenfalls für einzelne Anwendungsfälle von KI. Künstlich generierte Romane gehören hierzu beispielsweise nicht, während künstlich generierte Filmaufnahmen einen Leistungsschutz erhalten können (§§ 94, 95 UrhG). Das löst Fragen nach einer diskriminierenden Wirkung der Leistungsschutzrechte aus.

URHEBERRECHTSVERLETZUNGEN DURCH KI-ERZEUGNISSE

Auf der anderen Seite der Medaille stehen die Fälle, in denen KI-Erzeugnisse Urheberrechte (oder Leistungsschutzrechte) Dritter verletzen. Dann stehen Ansprüche nach §§ 97 ff. UrhG im Raum. Fälle, in denen eine KI Inhalte generiert, in denen vorbestehende Werke Dritter urheberrechtlich relevant wiedererkannt werden können, konnten in der Praxis bereits beobachtet werden. Das ist vor allem denkbar, wenn die KI vorher mit geschützten Werken trainiert wurde, wie es auch bei ChatGPT der Fall gewesen sein dürfte. Zwar ist Ziel der KI-Entwickler, Übereinstimmungen möglichst zu vermeiden. Was aus einer urheberrechtlichen Perspektive passiert, wenn es zur Wiedererkennbarkeit und damit zu einer unerlaubten Vervielfältigung (§ 16 UrhG) oder zumindest zu einer erlaubnispflichtigen Bearbeitung (§ 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG) von Werken Dritter im KI-Erzeugnis kommt, ist aber noch ungeklärt. Da gelegentliche Übereinstimmungen aus technischen Gründen letztlich nicht vollständig verhindert werden können, steht bei dieser Frage die gesamte generative KI auf dem Spiel.

TRAINING VON KI MIT URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTEN WERKEN IST DIE DRÄNGENDSTE FRAGE

Schließlich – und praktisch derzeit noch relevanter – muss aber die Frage beantwortet werden, ob geschützte Werke ohne Einwilligung der betroffenen Urheber frei zum Training, also zur Entwicklung von KI, genutzt werden dürfen. Getty Images als Inhaber von Bildrechten führt hierzu in Großbritannien schon einen Gerichtsprozess gegen Stability AI, die den Open-Source-Kunstgenerator Stable Diffusion betreibt.

„Ob das Sammeln und Nutzen geschützter Werke als Trainingsdaten für KI unter die Schrankenbestimmung für Text und Data Mining fällt, ist noch nicht abschließend geklärt“

Der deutsche Gesetzgeber hat auf der Basis von EURecht (Art. 4 DSM-Richtlinie 2019/790/EU) im Jahr 2021 eine urheberrechtliche Schrankenbestimmung, also eine Regelung zur Einschränkung des urheberrechtlichen Schutzbereichs, für sogenanntes Text und Data Mining geschaffen (§ 44b UrhG). Text und Data Mining umfasst das automatisierte Analysieren von urheberrechtlich geschützten Inhalten zu kommerziellen Zwecken. Ob das Sammeln und Nutzen geschützter Werke als Trainingsdaten für KI wirklich unter die Schrankenbestimmung für Text und Data Mining (§ 44b UrhG) fällt, ist aber noch nicht abschließend geklärt. Die neue Schrankenbestimmung des § 44b UrhG sieht jedenfalls keine Vergütungspflicht zu Gunsten betroffener Urheberinnen und Urheber für die Nutzung ihrer Werke zum Training von KI vor. Sollen sie und andere Rechtsinhaber und -inhaberinnen dulden müssen, dass ihre Werke von Dritten frei genutzt werden, um KI zu entwickeln, die schlussendlich Konkurrenzprodukte zu den genutzten Werken herstellt?

KI UND URHEBERRECHT: WAS ERWARTET UNS?

Alles in allem bleiben damit viele, wenn nicht gar alle der in diesem Beitrag aufgeworfenen Fragen des Urheberrechts noch ungeklärt. Nicht nur die Kreativbranche, sondern auch das Urheberrecht steht wegen des Einsatzes leistungsfähiger KI-Systeme damit vor immensen Herausforderungen, die es zu meistern gilt. Bei der Beantwortung der Fragestellungen drängt allerdings die Zeit. Denn KI entwickelt sich rasant, und noch leistungsfähigere KI-Systeme werden zu noch mehr KI-generierten Liebesgedichten, Übersetzungen, Gemälden oder anderen Leistungsergebnissen führen. Katalysatorisch werden dabei auch eine steigende Massenverfügbarkeit der Systeme und sinkende Kosten für den Einsatz von KI wirken. Das Urheberrecht muss seine Hausaufgaben daher eher früher als später erledigen. Die Debatte hierzu ist bereits in vollem Gang. Das ist schlussendlich eine gute Nachricht für alle Anwälte.

Exklusiv für Mitglieder | Heft 09/2023 | 72. Jahrgang