Urheberrecht im Metaverse

Manches bleibt – anderes muss neu gedacht werden.

Ed Sheeran live in der ersten Reihe erleben oder in die Kunstausstellung gehen – aber virtuell über den Computer mit einer Datenbrille. Das ist Metaverse. Auch Anwälte werden im Metaverse virtuell Beratungsgespräche führen – und dabei dem echten persönlichen Beratungsgespräch viel näherkommen als in einem Zoom- oder Teams-Meeting. Im Metaverse

Prof. Dr. Jan Bernd Nordemann, Fachanwalt für Urheberund | Medienrecht sowie für gewerblichen Rechtsschutz in Berlin, | NORDEMANN | www.nordemann.de | Honorarprofessor an der Humboldt-Universität zu Berlin
Dr. Henrike Strobl | Rechtsanwältin in Berlin | NORDEMANN | www.nordemann.de

Im Metaverse als einer „über das Internet zugängliche virtuelle dreidimensionale Umgebung“1 Günther/Böglmüller/Gerik, NZA 2022, 1509. können Personen weltweit mittels Avataren (Digital Identities) miteinander kommunizieren, arbeiten, forschen und lernen, aber auch vielfältige Unterhaltungsangebote wie virtuelle Konzerte oder Comedy Shows wahrnehmen. Auch der Erwerb (virtueller) Gegenstände und Dienstleistungen innerhalb des Metaverse ist möglich. Dank neuer Technologien wie Virtual und Augmented Reality sind die aktuellen Plattformangebote ihren Vorgängerangeboten vor allem im Gamesbereich überlegen.

„Das Urheberrecht spielt im Metaverse – wie auch sonst in der digitalen Welt – eine zentrale Rolle“

Wer anwaltlich zum Metaverse beraten will, kommt am Urheberrecht kaum vorbei. Das Urheberrecht spielt im Metaverse – wie auch sonst in der digitalen Welt – eine zentrale Rolle. Das Metaverse ist voll von urheberrechtlich geschützten Werken. Sie werden dort unterschiedlich genutzt. Nicht zuletzt im Hinblick auf das Metaverse selbst stellt sich die Frage, ob es selbst oder welche seiner Elemente dem Schutz des Urheberrechts unterfallen. Doch denkt man an die Wiedergabe eines Songs im Rahmen eines virtuellen Konzertes, an die Nutzung eines Gemäldes auf einem digitalen Billboard oder die Schaffung virtueller Gegenstände und Gebäude, wirft dies urheberrechtliche Grundfragen auf.2Ausf. Strobl, ZUM 2023, 492. Schützt das Urheberrecht die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken im Metaverse überhaupt? Welche Besonderheiten gelten im Falle von Verletzungen des Urheberrechts „im“ Metaverse? Was ist im Hinblick auf bestehende Lizenzverträge zu beachten, die auch unbekannte Nutzungsarten umfassen?

URHEBERRECHTLICHER SCHUTZ IM METAVERSE

Das Urheberrecht schützt nur Werke im Sinne des UrhG (§ 2 UrhG) und auch nur vor bestimmten Nutzungen dieser Werke durch Dritte (§§ 12–14, 15–23 UrhG). Inhalte im Metaverse sind so vielgestaltig wie in der gegenständlichen Welt. Für jeden Einzelfall gilt es zu entscheiden, ob gerade im Bereich der angewandten Kunst virtuelle Gegenstände wie Kleidung für Avatare dem Urheberrechtschutz unterfallen. Urheberrechtsschutz kommt für im Metaverse genutzte Kunst- und Musikwerke oder auch digitale „Gebäude“ und vieles mehr in Betracht. Generell wird man annehmen können, dass nicht alles, was in der realen Welt die Schöpfungshöhe des Urheberrechts erreicht, dies auch in der digitalen Welt schafft.3Strobl, ZUM 2023, 492, 493; ähnlich mit Blick auf „Second Life“: Büchner/Briner/Filgueiras, DGRI Jahrbuch 2009, 2010, S. 5. Denn der Gestaltungsspielraum im Metaverse ist gerade im Hinblick auf die Optik größer, da dortige Gegenstände nicht den Naturgesetzen und gegenständlichen Bedürfnissen unterliegen. Der den Urheberrechtsschutz ausschließende vorbekannte Gestaltungsschatz ist im Metaverse ein anderer als in der gegenständlichen Welt, auch wenn sie sich durchaus überschneiden können. Neben dem urheberrechtlichen Schutz der Form und des Inhalts virtueller Objekte kommt schließlich auch ein Schutz des dahinterstehenden Codes als Computerprogramm gemäß § 69a UrhG in Betracht.
Das Urheberrecht weist nur bestimmte Verwertungsrechte ausschließlich dem Urheber zu. Soweit es aber um die Kopie und das Hochladen von Werken in das Metaverse bzw. um die Zurverfügungstellung eines Werkes gegenüber anderen Nutzern über eine Metaverse- Plattform geht, sind das Vervielfältigungsrecht und das Recht zur öffentlichen Wiedergabe, die erst einmal originär allein dem Urheber zustehen, berührt. Sofern Werke zur Nutzung im Metaverse bearbeitet werden, ist zugleich das Bearbeitungsrecht des Urhebers betroffen.
Der urheberrechtliche Schutz deckt also Nutzungen im Metaverse ausreichend ab, auch wenn er nicht parallel zum Schutz in der gegenständlichen Welt verläuft.

URHEBERRECHTSVERLETZUNGEN IM METAVERSE

Was ist aber, wenn Werke im Metaverse unter Verletzung des Urheberrechts genutzt werden?
Erstens stellt sich die Frage, ob deutsches Recht überhaupt anwendbar ist. Nach dem sog. Schutzlandprinzip findet das Recht Anwendung, für dessen Gebiet Schutz beansprucht wird. Sofern dies Deutschland ist, ist sodann auf Ebene des Sachrechts zu klären, ob eine Urheberrechtsverletzung im Inland vorliegt. Die Grundsätze zum Inlandsbezug von üblichen (Shop-)Websites oder Social- Media-Plattformen sind hier nicht ohne Weiteres anwendbar.4 Strobl, ZUM 2023, 492, 495. Denn die Nichtterritorialität des Metaverse als ubiquitärer Welt hat gerade Programm. Auch angesichts der immer wieder befürchteten Ausuferung territorialer Schutzrechte dürfte bei Rechtsverletzungen im Metaverse grundsätzlich eine Lokalisierung (auch) in Deutschland anzunehmen sein, sofern im Einzelfall keine Indizien für einen Schwerpunkt im Ausland vorliegen.5A.a.O. Zweitens wird der Urheber bei Rechtsverletzungen im Metaverse fragen, wer haftbar ist – der einzelne Nutzer, der beispielsweise ein Foto oder Musik hochgeladen und im Metaverse zur Verfügung gestellt hat, oder auch der Betreiber des konkreten Metaverseangebots? Die Haftung letzterer ist für Rechteinhaber deshalb von großem Interesse, weil sich die Ermittlung und Durchsetzung von Ansprüchen gegen unmittelbare Täter von Urheberrechtsverletzungen bei internetbasierten Sachverhalten und auch im Metaverse schwierig gestaltet. Grundsätzlich werden Betreiber von Metaverse-Plattformen, die wie andere zentralisierte Plattformen organisiert sind, haftungsrechtlich so behandelt wie Anbieter sonstiger internetbasierter Plattformen.6Strobl, ZUM 2023, 492, 495 f. Nach den aktuellsten Entscheidungen des EuGH und des BGH hierzu kommt für Plattformbetreiber bei Verletzung von Verkehrssicherungspflichten grundsätzlich eine täterschaftliche Haftung für von Nutzern eingestellte Inhalte direkt aus §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 19a, 20 UrhG in Betracht.7EuGH, ZUM 2021, 682 Rn. 107 – YouTube und uploaded; BGH, ZUM 2022, 735 – YouTube II; BGH, ZUM 2022, 723 – uploaded II; BGH, ZUM 2022, 729 – uploaded III; ausf. zur Rechtsprechung: J. B. Nordemann, ZUM 2022, 806. Die Plattformen können daher nicht mehr ohne Weiteres auf die Haftungsprivilegien des Telemediengesetzes (TMG) oder der E-Commerce-Richtlinie sowie des künftig geltenden Digital Service Act (DSA – Digitale Dienste Gesetz 2022/2065) zurückgreifen. Der Wegfall der Störerhaftung macht damit neben ohnehin möglichen Unterlassungsansprüchen im Falle von Urheberrechtsverletzungen den Weg für Schadensersatzforderungen frei.
Noch ungeklärt ist aber die Haftung von Metaverse- Plattformen, wenn sie dezentral als sog. Decentralised Autonomous Organizations (DAOs) organisiert sind.8Strobl, ZUM 2023, 492, 496. In diesen Fällen steht hinter dem Angebot nicht ein eindeutig identifizierbares Haftungssubjekt, sondern ein dezentrales Netz, das eine Vielzahl von Nutzern auf Grundlage von sog. Smart Contracts verbindet.9Grundlegend: Schwemmer, AcP 221 (2021), 555; s.a. Mann, NZG 2017, 1014. DAOs werfen nicht nur im Hinblick auf Metaverse-Plattformen, sondern auch hinsichtlich anderer Plattformen/Inhalte die grundsätzliche Frage ihrer Regulierung auf, um Rechteinhabern neben dem unmittelbaren Täter gegebenenfalls einen weiteren Verantwortlichen für Rechtsverletzungen im Metaverse zur Verfügung zu stellen.

AUSWIRKUNGEN AUF BESTEHENDE LIZENZVERTRÄGE

Hat ein Urheber mit einem Dritten einen Vertrag über die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes, beispielsweise über die Nutzung einer Fotografie, geschlossen, werden sich beide fragen, ob der Verwerter das Werk auf Grundlage des Vertrages auch im Metaverse nutzen kann, und wenn ja, ob dem Urheber hierfür eine eigenständige Vergütung zusteht.
Dies hängt davon ab, ob es sich bei Nutzungen im Metaverse um eine bisher unbekannte Nutzungsart im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 UrhG handelt. Es spricht einiges dafür, nicht das Metaverse als solches als Nutzungsart zu begreifen,10So auch für das Internet: Fromm/Nordemann/J. B. Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, UrhG, § 31 Rn. 35. sondern zwischen einzelnen Nutzungsarten im Metaverse zu differenzieren.11 Das ist vielmehr etwas differenzierter zu betrachten: Nutzungsarten im Metaverse können eine unbekannte Nutzungsart darstellen – vorausgesetzt sie substituieren nicht bisherige Nutzungsarten.11Strobl, ZUM 2023, 492, 497 f. Eine Nutzungsart in diesem Sinne ist eine konkrete, technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform eines Werkes. Sie ist neu, wenn sie sich so stark von den bisherigen Nutzungsarten unterscheidet, dass die Nutzung in dieser Form nur aufgrund einer neuen Entscheidung des Urhebers ermöglicht werden kann, um dem Grundsatz des Urheberrechts gerecht zu werden, dass der Urheber angemessen am wirtschaftlichen Nutzen seines Werkes beteiligt sein soll.12BGH, ZUM 1997, 128, 130 – Klimbim. Rein technische Verbesserungen sind hierfür unzureichend.

„Das Metaverse als umfassende virtuelle (Parallel-)Welt, die dem Nutzer gerade auch aufgrund des Zusammenspiels neuer Technologien ein bislang unbekanntes Nutzungserlebnis ermöglicht, bildet die Grundlage für neue Nutzungsarten“

Das Metaverse als umfassende virtuelle (Parallel-)Welt, die dem Nutzer gerade auch aufgrund des Zusammenspiels neuer Technologien ein bislang unbekanntes Nutzungserlebnis ermöglicht, bildet die Grundlage für neue Nutzungsarten. Was den Zeitpunkt der Bekanntheit angeht, wird man jedenfalls nicht vor 2022 von einer bekannten Nutzungsart ausgehen können.13Strobl, ZUM 2023, 492, 498. Stellt die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Einzelfall eine bis dahin unbekannte Nutzungsart dar, hat der Urheber das Recht, die Nutzung seines Werkes im Metaverse zu widerrufen, wenn er vertraglich wirksam das Recht zu unbekannten Nutzungen eingeräumt hat und sein Vertragspartner ihn über die beabsichtigte Nutzungsaufnahme im Metaverse informiert hat (§ 31a Abs. 1 Sätze 3f. UrhG). Andernfalls kann der Urheber für die dann neue Nutzung im Metaverse eine separate angemessene Vergütung verlangen, §§ 31a Abs. 2 Satz 1, 32c Abs. 1 Satz 1 UrhG.

ZUSAMMENFASSUNG

Um das Metaverse ist es in Zeiten der großen Aufregung um künstliche Intelligenz etwas ruhiger geworden. Dennoch wird es in viele unserer Lebensbereiche einziehen. Aus anwaltlicher Sicht spielt dabei das Urheberrecht eine zentrale Rolle, weil viele Gegenstände und Leistungen im Metaverse urheberrechtlich geschützt sind. Das Urheberrecht erscheint dafür auch ohne Reform grundsätzlich gerüstet. Gerade Verwerter sollten allerdings sehen, dass sie sich vertraglich von den Urheberinnen und Urhebern die – möglicherweise früher unbekannten Nutzungsrechte – gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung sichern. Einzelne Fragen sind bislang ungeklärt – namentlich die einer Haftung von dezentral organisierten Metaverseplattformen für rechtsverletzende Inhalte einzelner Nutzer.

Exklusiv für Mitglieder | Heft 09/2023 | 72. Jahrgang
  • 1
    Günther/Böglmüller/Gerik, NZA 2022, 1509.
  • 2
    Ausf. Strobl, ZUM 2023, 492.
  • 3
    Strobl, ZUM 2023, 492, 493; ähnlich mit Blick auf „Second Life“: Büchner/Briner/Filgueiras, DGRI Jahrbuch 2009, 2010, S. 5.
  • 4
    Strobl, ZUM 2023, 492, 495.
  • 5
    A.a.O.
  • 6
    Strobl, ZUM 2023, 492, 495 f.
  • 7
    EuGH, ZUM 2021, 682 Rn. 107 – YouTube und uploaded; BGH, ZUM 2022, 735 – YouTube II; BGH, ZUM 2022, 723 – uploaded II; BGH, ZUM 2022, 729 – uploaded III; ausf. zur Rechtsprechung: J. B. Nordemann, ZUM 2022, 806.
  • 8
    Strobl, ZUM 2023, 492, 496.
  • 9
    Grundlegend: Schwemmer, AcP 221 (2021), 555; s.a. Mann, NZG 2017, 1014.
  • 10
    So auch für das Internet: Fromm/Nordemann/J. B. Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, UrhG, § 31 Rn. 35.
  • 11
    Das ist vielmehr etwas differenzierter zu betrachten: Nutzungsarten im Metaverse können eine unbekannte Nutzungsart darstellen – vorausgesetzt sie substituieren nicht bisherige Nutzungsarten.11Strobl, ZUM 2023, 492, 497 f.
  • 12
    BGH, ZUM 1997, 128, 130 – Klimbim.
  • 13
    Strobl, ZUM 2023, 492, 498.