Urheberrecht und Drohnenaufnahmen
BGH schränkt Panoramafreiheit ein
Skulpturen, Kunstinstallationen oder architektonisch herausstechende Bauwerke: Der öffentliche Raum ist mit den unterschiedlichsten Werken gefüllt. Diese sind nicht nur prägende Identitätsmerkmale von Städten, sondern auch Kulturträger, die den öffentlichen Raum lebendig und einzigartig machen. Als persönliche geistige Schöpfungen unterliegen diese Werke urheberrechtlichem Schutz. Fotografen, die Bildaufnahmen der Werke machen und veröffentlichen, greifen in das Urheberrecht ein, sodass grundsätzlich eine Erlaubnis des Urhebers erforderlich ist. Hier kommt die Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) ins Spiel: Sie erlaubt es, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, u. a. durch Lichtbild oder Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Die Grenzen dieser Schranke sind im Einzelnen jedoch umstritten. Mit seiner jüngsten Entscheidung zu Drohnenaufnahmen führt der BGH seine Rechtsprechung fort.

Dr. Jonas Kahl, LL.M., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber und Medienrecht bei Spirit Legal Rechtsanwälte in Leipzig | https://www.spiritlegal.com/
Simon Liepert | Rechtsreferendar beim OLG Dresden