„Vaterschaftsurlaub“ nach EU-Recht?
Fragt jetzt (endlich auch) das BVerwG den EuGH
Durch Vorlagebeschluss des BVerwG129.4.2026 – 1 WB 27.25. muss jetzt der EuGH entscheiden, ob das deutsche sogenannte Umsetzungsgesetz219.12.2022 – BGBl. I 2022, S. 2510. mit seinen Elterngeldregelungen den europarechtlichen Vorgaben der „Vereinbarkeitsrichtlinie“ RLi (EU) 2019/1158320.6.2019 ABl. L 188 S. 79. entspricht, obwohl es keinen Anspruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub normiert.

Wolfgang Daniels | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht | dka Rechtsanwälte Fachanwälte PartnGmb | http://www.dka-kanzlei.de | http://www.danielsanwalt.de
DER FALL
Der klagende Berufssoldat beantragte nach der Geburt seiner Tochter – erfolglos – zehn Tage bezahlten Vaterschaftsurlaub. Das BVerwG ist erst- und letztinstanzlich für derartige Klagen zuständig. Es hat, nach mündlicher Verhandlung, durch den o. g. Vorlagebeschluss das Verfahren ausgesetzt und den EuGH (gem. Art. 267 AEUV) um eine Vorabentscheidung nachgesucht. Die Kernfrage, im Leitsatz ausgedrückt, lautet: Muss Deutschland keinen Vaterschaftsurlaub einführen, weil hier „Väter und Mütter grundsätzlich – aber nicht ausnahmslos – “ Anspruch auf einen bezahlten Elternurlaub von mindestens sechs Monaten haben.
WESENTLICHER INHALT DER ENTSCHEIDUNG
Frage 1
„Unklar“ sei zwar der Wortlaut der Richtlinie in § 8 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 4 Abs. 1: Danach sei national bei Inanspruchnahme des Vaterschaftsurlaubs eine „Bezahlung oder Vergütung“ zu entrichten. Sie müsse mindestens der nationalen Bezahlung im Krankheitsfall entsprechen. Da jedoch der Bund als Arbeitgeber im Krankheitsfall die Bezahlung in voller Höhe leisten muss, er jedoch auch die Finanzverantwortung für das Militär und damit für ein Elterngeld hat, sei diese Formulierung in § 8 Abs. 1 und Abs. 2 wohl hinreichend genau und inhaltlich unbedingt. Ein direkter Anspruch aufgrund des Ablaufs der Umsetzungsfrist (20.6.2022) könne nach Ansicht des BVerwG daher wohl bejaht werden.4Rn. 15 – juris. Letztlich entscheiden müsse dies jedoch der EuGH.
„Ein direkter Anspruch aus der Vereinbarkeitsrichtlinie auf bezahlten Vaterschaftsurlaub kann wohl wegen des Ablaufs der Umsetzungsfrist bejaht werden“
Frage 2
Unstreitig enthielten die aktuellen deutschen Regelungen zu Elternzeit und -geld weder den Begriff des Vaterschaftsurlaubs, noch liege eine spezielle Finanzierungsregelung dafür vor. Streitig ist und fraglich für das BVerwG war, ob national die Ausnahmevorschriften in Art. 20 Abs. 6 bezüglich der zeitlichen Anforderungen des Vaterschaftsurlaubs und in Abs. 7 bezüglich der Anforderungen an die Bezahlung/Vergütung kombiniert angewandt werden können –, was der Senat zwar bejaht,5Rn. 21 – juris. worüber jedoch letztlich ebenfalls der EuGH entscheiden muss.
Das BVerwG sieht durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Elternzeit (bis zu drei Jahre, taggenau und anteilig möglich, § 15 Abs. 1 BEEG) eine im Verhältnis zu Art. 4 der Richtlinie „überobligatorische“ Regelung, für die Art. 20 Abs. 6 eine Abweichung von der Richtlinie erlaube.
„Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Elternzeit ist eine im Verhältnis zu Art. 4 der Richtlinie überobligatorische Regelung“
Allerdings entfalle die dafür entfallende Lohnzahlung: Die Mindestbezugsdauer für Elterngeld beträgt zwei Monate, bestünde also nicht (nur) für zehn Tage. Art. 8 der Richtlinie wäre also nicht erfüllt; auf die Ausnahmevorschriften des Art. 20 Abs. 7 könnte man sich, isoliert betrachtet, also nicht berufen.
Erst wenn die beiden Ausnahmevorschriften kumulativ angewendet werden könnten, würde die Ausnahmevorschrift des Abs. 7 „einen Teil des Anwendungsbereiches“ des Abs. 6 „aufgreifen“ – mit der Folge, dass die deutschen Regelungen insgesamt als Abweichungen von der Richtlinie zulässig wären.
Nach dem Wortlaut sei es aber auch möglich, dass die beiden Absätze unterschiedlich weitreichende Ausnahmen eröffnen sollen, die nur alternativ genutzt werden könnten. Dann wäre ein Verzicht auf Regelungen zum Vaterschaftsurlaub nur möglich, wenn national bereits alle(!) Mindestanforderungen dieses Urlaubs uneingeschränkt erfüllt würden. National könne nur dann die Anwendung eines geringeren Bezahlungsniveaus zulässig sein, wenn der Vaterschaftsurlaub im nationalen Recht geregelt wäre.6Rn. 22 – juris
Frage 3
Fraglich sei darüber hinaus, ob die Ausnahmevorschrift des Art. 20 Abs. 7 bezüglich der Bezahlung eines Vaterschaftsurlaubs eine „generalisierende Betrachtungsweise“ der nationalen Regelungen zulässt – was der Senat für richtig hält7Rn. 29 – juris. – oder ob jede einzelfallbezogene Leistungseinschränkung durch das nationale Recht die Anwendung des Abs. 7 ausschließt.
Zwar habe in Deutschland jedes Elternteil einen eigenen Anspruch auf Vergütung für Elternurlaub in der erforderlichen Höhe. Allerdings gebe es Einschränkungen: Mindestbezugsdauer von zwei Monaten (§ 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG), Einkommensobergrenze (§ 1 Abs. 8 BEEG), Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, Leben mit dem Kind in einem Haushalt und Betreuung und Erziehung des Kindes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BEEG).
Insgesamt entspreche es aber dem „Wesen einer Richtlinie“, dass der nationale Gesetzgeber weitere Einzelheiten regeln und zusätzliche Voraussetzungen schaffen könne, wenn dies mit den Zielen der Richtlinie vereinbar sei.
Da jedoch nach dem Wortlaut des Art. 20 Abs. 7 der Richtlinie auch ein anderes Verständnis möglich sei, wonach ausnahmslos jedem Vater der geregelte Mindestanspruch effektiv durchsetzbar sein müsse,8Rn. 30 – juris. müsse der EuGH hierüber entscheiden.
Frage 4
Art. 20 Abs. 7 der Richtlinie soll auf deutsches Drängen in die Richtlinie aufgenommen worden sein. Er erlaubt es, eine nationale Regelung ausnahmsweise „fortzuführen“, durch die bei längerem – mindestens sechs Monate – Elternurlaubsanspruch und ausreichendem – mindestens 65 Prozent des Nettoeinkommens – Elterngeldanspruch unter Beibehaltung dieser Regelungen von einer Bezahlung nach Art. 8 Abs. 2 abzuweichen.
Wie dargestellt, gibt es keine deutsche Regelung, die eine volle Bezahlung/Vergütung eines zehntägigen Vaterschaftsurlaubs bei der Geburt regelt. Weder Zeitraum – zehn Tage – noch die volle Bezahlung in dieser Zeit sind nach deutschem Recht gewährleistet.
„Es gibt es keine deutschen Normen, die eine volle Bezahlung/ Vergütung eines zehntägigen Vaterschaftsurlaubs bei der Geburt regeln“
Fraglich war also, ob die Ausnahmevorschrift lediglich unter bestimmten Voraussetzungen eine Absenkung der Vergütung aus Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie erlaube – „enge Auslegung“9Rn. 34 – juris. –, oder ob – „weites Verständnis der Regelung“ – die Ausnahmevorschrift greife mit der Folge, dass die bestehenden nationalen Gesamtregelungen den Sinn und Zweck der Richtlinie erfüllten und deshalb „fortgeführt“ werden dürften. Dazu „neige“10Rn. 35 f. – juris. der Senat – was aber ebenfalls der EuGH zu entscheiden habe.
ANDERE ENTSCHEIDUNGEN VG
Köln vom 11.9.2025 – 15 K 1556/2411PersR 12-2025 m. zust. Anm. Imberg, PersR 12-2025, 34 f.
Der dort klagende Oberregierungsrat obsiegte. Das VG sprach ihm den geforderten bezahlten Vaterschaftsurlaub aufgrund einer unmittelbaren Anwendung der Art. 4, Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie zu. Eine nur zehntägige Elternzeit sei in Deutschland zwar möglich, aber nur ohne Vergütung (§ 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG). Art. 4 und Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie seien inhaltlich unbedingt und hinreichend genau. Weil die Richtlinie unstreitig bezüglich des Vaterschaftsurlaubs nicht rechtzeitig von der Bundesrepublik (22.8.2022) umgesetzt worden sei, könne der Kläger seinen Anspruch unmittelbar auf die Richtlinie stützen.
Die Berufung wurde zugelassen und auch eingelegt.
LG Berlin II vom 25.2.2025 – 26 O 133/24
Der nicht verheiratete Kläger lebte mit seiner Partnerin in häuslicher Gemeinschaft. Anlässlich der Geburt seines Kindes machte er gegen seinen – privaten – Arbeitgeber erfolglos einen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub geltend. Die Klage auf Schadensersatz in Höhe von 1853,39 Euro (sein monatliches Nettoeinkommen betrug 5038,92 Euro) wurde abgewiesen. Sie richtete sich im Wege der Staatshaftung gegen die Bundesrepublik Deutschland. Zwar habe diese die Vereinbarkeitsrichtlinie nicht rechtzeitig umgesetzt. Das LG sah aber Art. 20 Abs. 6 der Richtlinie als gegeben an. Zwar seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Elternzeit nach dem BEEG „strenger“ als nach der Richtlinie. Hierbei habe aber die Bundesrepublik einen erheblichen Ermessensspielraum.
Auch dass es für die Elternzeit (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG) eine siebenwöchige Meldefrist gebe, obwohl der Geburtstermin nicht feststeht, schade nicht. Ausschlaggebend könne zunächst der errechnete Termin sein, der dann entsprechend den Realitäten angepasst werden könne (§ 16 Abs. 1 Satz 3 BEEG).
Aufgrund der Ausnahmevorschrift des Art. 20 Abs. 7 der Richtlinie konnte die Bundesrepublik die bisherigen nationalen Regelungen deshalb „fortführen“ – mit der Folge, dass es zulässig sei, dass für die zehn Tage Vaterschaftsurlaub nichts zu zahlen sei.
LG Berlin II vom 21.1.2026 – 26 O 90/25
Der verheiratete Kläger, Vater eines im Mai 2024 geborenen Kindes und gemeinsam mit der Ehefrau wohnend, beantragte erfolglos anlässlich der Geburt des Kindes zehn Tage Vaterschaftsurlaub bei seinem privaten Arbeitgeber. Seine Klage auf Schadensersatz in Höhe von 3840,48 Euro nebst Zinsen (bei einem Jahreseinkommen von mehr als 175.000,- Euro) wurde abgewiesen:
Dem Kläger stehe nach den Grundsätzen des unionsrechtlichen Staatshaftungsrechts kein Anspruch zu. Die beklagte Bundesrepublik habe dadurch, dass sie eine Einkommensgrenze (§ 1 Abs. 8 BEEG) festgelegt habe, nicht „offenkundig und erheblich“ ihr Ermessen überschritten. Deshalb liege zwar ein Verstoß gegen die Richtlinie vor, aber kein „qualifizierter“.
„In der Festlegung einer Einkommensgrenze für den Bezug von Elterngeld liegt ein Verstoß gegen die Vereinbarkeitsrichtlinie vor“
Bewertung
Bereits im Koalitionsvertrag der damaligen Bundesregierung 2020 bis 2025 gab es eine „Absichtserklärung“, man wolle in der kommenden Legislaturperiode auch den Vaterschaftsurlaub im deutschen Recht regeln. Das zuständige Ministerium (FamSenFJug), befragt nach dem dort seit 15.8.2022 vorliegenden bisher unveröffentlichten Entwurf antwortete im April 2024 dem Autor: Der Entwurf werde „ressortübergreifend beraten“; aber man sei durch die EU-Richtlinie „nicht verpflichtet“, den Vaterschaftsurlaub umzusetzen. Für Deutschland greife die Ausnahmeregelung in Art. 20 Abs. 7 der Richtlinie.
Seitdem ist nicht nur gerichtlich (s. oben), sondern auch in der juristischen Literatur einiges dazu geschrieben worden,12Ausführl. z. B. Daniels, AuR 8–9/2024, S. 335 ff.; ders. BerAnwBl. 2024; Imberg, PersR 12-2025, 34 f.; Dehm, EuZA 2020,19; Glaser, ArbRAktuell 2022, 419; zuletzt wieder Klinger, LTO 29.4.2026. im Wesentlichen kritisch. Rechtsgrundlage bleibt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie: Danach muss national „sichergestellt“ (!) werden, dass „Väter oder … gleichgestellte zweite Elternteile Anspruch auf zehn Arbeitstage Vaterschaftsurlaub“ haben „anlässlich der Geburt des Kindes“ von Arbeitnehmer:innen. Diese Regelung gilt auch für Beamt:innen. Diese Urlaubstage müssen auch, nach der Richtlinie ebenso eindeutig, bezahlt bzw. vergütet werden, und zwar mindestens in Höhe des Betrages der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie). Insgesamt enthält die Richtlinie „Mindestvorschriften“, die national eingehalten werden müssen (Art. 1 Satz 1 der Richtlinie).
Der EuGH wird nun entscheiden müssen, ob Deutschland mit den bestehenden Regelungen zu Elternzeit und -geld in ausreichendem Maße den Bestimmungen der Richtlinie zum bezahlten Vaterschaftsurlaub genügt hat. Zwar scheint das BVerwG, das den konkreten Fall letztendlich entscheiden muss, diese Frage im Ergebnis zu bejahen. Allerdings wirken die Begründungen in den beiden entscheidenden Punkten sehr fraglich: Es gilt der allgemeine rechtswissenschaftliche Grundsatz, dass Ausnahmevorschriften immer eng auszulegen sind.
„Es gilt der allgemeine rechtswissenschaftliche Grundsatz, dass Ausnahmevorschriften immer eng auszulegen sind“
Ob also tatsächlich Art. 20 Abs. 6 und Abs. 7 „in Kombination“ betrachtet werden können/dürfen, muss erheblich bezweifelt werden. Dass Art. 20 Abs. 7 nicht einzelfallbezogen, sondern „generalisierend“ die „Fortführung“ der Deutschen Regelungen erlaubt, erscheint ebenfalls sehr kritikwürdig.
Die Entscheidung des EuGH wird in der Bundesrepublik jedenfalls erhebliche Auswirkungen haben.
- 129.4.2026 – 1 WB 27.25. ↩︎
- 219.12.2022 – BGBl. I 2022, S. 2510. ↩︎
- 320.6.2019 ABl. L 188 S. 79. ↩︎
- 4Rn. 15 – juris. ↩︎
- 5Rn. 21 – juris. ↩︎
- 6Rn. 22 – juris ↩︎
- 7Rn. 29 – juris. ↩︎
- 8Rn. 30 – juris. ↩︎
- 9Rn. 34 – juris. ↩︎
- 10Rn. 35 f. – juris. ↩︎
- 11PersR 12-2025 m. zust. Anm. Imberg, PersR 12-2025, 34 f. ↩︎
- 12Ausführl. z. B. Daniels, AuR 8–9/2024, S. 335 ff.; ders. BerAnwBl. 2024; Imberg, PersR 12-2025, 34 f.; Dehm, EuZA 2020,19; Glaser, ArbRAktuell 2022, 419; zuletzt wieder Klinger, LTO 29.4.2026. ↩︎

