Vereinssatzungen-Strukturen und Muster erläutert für die Vereinspraxis

Michael Röcken
Erich Schmidt Verlag, 326 S., 5., neu bearbeitete und erweiterte Aufl. 2025, 42,00 Euro/38,40 Euro als eBook, ISBN 978-3-503-23991-7

Schon mit dem Vorwort und dem ersten Wort der Einleitung ist klar, an wen sich das Werk richtet: Der Autor wählt die direkte Anrede, spricht also die Verantwortlichen in Vereinen – oder solche, die es werden wollen – an. Dementsprechend klar und erfrischend einfach ist die Sprache. Es ist dem Autor hoch anzurechnen, dass er dies weitgehend durchhält, was vermutlich seiner jahrelangen Erfahrung im Umgang mit Vereinsmitgliedern geschuldet ist.

Gegenüber der Vorauflage ist das Werk um stattliche 42 Seiten gewachsen, was teilweise der Gesetzgebung (Neuregelung des § 32 BGB zur hybriden bzw. virtuellen Mitgliederversammlung sowie der Neufassung des § 54 BGB zur Metamorphose des „nicht rechtsfähigen Vereins“ in den „Verein ohne Rechtspersönlichkeit“) geschuldet ist, mehr aber wohl – wen wundert’s – dem Steuerrecht. Denn die steuerrechtliche Frage der Gemeinnützigkeit ist für viele Vereine zentral, dementsprechend viel Rechtsprechung war offenbar zu berücksichtigen.

Johannes Hofele | Rechtsanwalt | Breiholdt und Partner Rechtsanwälte | www.breiholdt-legal.de

Der Aufbau folgt in den Kapiteln 1 bis 22 im Wesentlichen einer Vereinssatzung: Die Regelungen (beginnend mit einer Präambel oder Name und Sitz und Vereins bis hin zur Auflösung des Vereins) werden erläutert und mit konkreten Satzungsregelungen unterlegt, meist in verschiedenen Alternativen. So können die Vereinsmitglieder bzw. Vorstände überlegen, welche Art von Satzung für ihre konkreten Zwecke geeignet ist. Praxisrelevant sind auch die Hinweise zur Gestaltung von Vereinsordnungen in Kapitel 21, insbesondere die Geschäftsordnung „für den Vorstand – (zu) viele Vorstände arbeiten hier ohne klare Regelungen“. Kapitel 22 gibt eine Anleitung, was für eine Vereinsgründung zu tun ist. Neu ist das Kapitel 23 „Umgang mit dem Registergericht“, das den Ablauf und die Formalien der Eintragung anschaulich darstellt.

Sehr nutzerfreundlich ist auch der Anhang 24.3: Dort versieht der Autor die Regelungen des BGB soweit möglich mit einer Marginalie und verweist auf die Randnummern im Buch. Das ist eine schöne Idee, weil es juristisch nicht gebildeten Lesern hilft, zumindest rudimentär mit dem Gesetzestext umzugehen. Ein kleines Glossar rundet die Anhänge ab.

Fazit: Auch der Rechtsanwältin und dem Rechtsanwalt ist das Buch zu empfehlen, gerade weil es „einfach“, aber keineswegs oberflächlich geschrieben ist.

Heft 04 | 2025 | 74. Jahrgang