VerfGH Berlin, Beschluss vom 20.5.2026 zum Az. 106/24
Endlich eine gute Entscheidung zur Abrechnung als Pflichtverteidiger bei Einziehungsangelegenheiten des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin. Das – wohl nicht nur Berliner – Verfassungsrecht hilft!
Im Strafrecht tätige Kolleginnen und Kollegen müssen in der Zuständigkeit des Kammergerichts Berlin häufig gebührenreduzierende Rechtsprechung gewärtigen, die noch dazu auch die Anforderungen an die Abrechnungen und anwaltlichen Versicherungen immer wieder erhöht. Kollege Raoul Beth aus Berlin hat sich nun in einer gleich zu besprechenden Sache dies nicht (mehr) gefallen lassen und ist gegen eine Entscheidung des Kammergerichts mit Erfolg vor den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin gezogen (s. die Entscheidung des VerfGH Berlin v. 20.5.2026 zum Az. 106/24, zu finden mit Orientierungssatz im Netz unter VIS Berln – 106/24 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | 20.05.2026 | Beschluss).

Thomas Röth | Rechtsanwalt | Fachanwalt für StrafR und Avvocato | Berlin
WORUM GEHT ES?
Kollege Beth hat als Pflichtverteidiger einen Mandanten erstinstanzlich vor dem Landgericht Berlin I vertreten. Dem Mandanten war neben zwei weiteren Angeschuldigten bandenmäßige Steuerhinterziehung im Zeitraum 2012 bis 2014 vorgeworfen worden. Er sollte Teil eines sogenannten Umsatzsteuerkarussells gewesen sein und in 17 Fällen bandenmäßige Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall begangen und einen Steuerschaden von 3,2 Mio. Euro verursacht haben. In der Abschlussverfügung hatte die Staatsanwaltschaft zur Einziehung mitgeteilt, dass eine solche gegen die handelnde GmbH nicht in Betracht komme, da diese aus dem Handelsregister gelöscht war, und dass von einer Einziehung gegen die Beschuldigten abgesehen werde, weil sich nicht konkretisieren lasse, wer der Angeschuldigten was und in welcher Höhe durch das Umsatzsteuerkettengeschäft erlangt habe.
Kollege Beth hatte den Mandanten gleichwohl auch zur Frage der Einziehung beraten, weil nicht von der Hand zu weisen war, dass eine Einziehung noch drohen könnte. Der Mandant wurde später in anderer Sache in U-Haft genommen, das vom Kollegen betreute Verfahren abgetrennt und nach § 154 StPO wegen der zu erwartenden Strafe in der U-Haftsache eingestellt.
Der Kollege verlangte daraufhin gegenüber dem Landgericht als Pflichtverteidiger eine Einziehungsgebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG in Höhe von 659,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer. Das Landgericht setzte diese mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.10.2023 nicht fest und stellte fest, dass eine Beratung hierzu nicht erforderlich gewesen sei, weil sich die Einziehung nicht aus der Anklage ergebe; im Übrigen träfe eine Einziehung, wenn überhaupt, nur die Gesellschaft und nicht den Mandanten persönlich.
Hiergegen legte der Kollege Kostenerinnerung ein. Zur Begründung führte er aus, er sei berufs- und haftungsrechtlich verpflichtet gewesen, den Mandanten in der konkreten Verfahrenssituation mit Blick auf eine mögliche Einlassung und deren Folgen für eine etwaige Einziehung zu beraten. In der vorliegenden Konstellation sei nach der Rechtsprechung auch eine Einziehungsentscheidung gegen ein Organ der Gesellschaft möglich. Auch könne es nicht auf einen Hinweis nach § 265 StPO ankommen, weil dieser bis zum Ende der Hauptverhandlung erfolgen könne und die Voraussetzungen für einen solchen Hinweis möglicherweise erst durch die Einlassung geschaffen würden. Die Versagung stelle daher ein verfassungsrechtlich unzulässiges Sonderopfer dar.
Das Landgericht wies die Erinnerung zurück und teilte mit, die Nichtfestsetzung stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Kammergerichts. Dagegen legte der Kollege Beschwerde ein, die er wiederum begründete; das Kammergericht wies die Beschwerde schließlich mit Beschluss vom 16.2.2024 zurück und bekräftigte seine bisherige Rechtsprechung (s. o.; Gebühr setzt Einziehunsantrag der StA voraus). Dagegen legte der Kollege Anhörungsrüge nach § 33a StPO ein und machte eine Verletzung der Berücksichtigung aus Art. 103 Abs. 1 GG geltend, weil das Kammergericht sein verfassungsrechtliches Vorbringen in der Beschwerde völlig übergangen und sich insbesondere nicht mit dem Spannungsfeld zwischen der haftungsrechtlichen Pflicht zur umfassenden Beratung des Mandanten und einem noch nicht erfolgten gerichtlichen Hinweis auseinandergesetzt habe. Das Kammergericht wies auch die Anhörungsrüge zurück, woraufhin der Kollege Verfassungsbeschwerde einlegte.
Nr. 4142 VV RVG lautet: Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen
- Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO), die Abführung des Mehrerlöses und/oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht.
- Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 30 € ist.
- Die Gebühr entsteht für das Verfahren des ersten Rechtszuges einschließlich des vorbereitenden Verfahrens und für jeden weiteren Rechtszug gesondert.
Die Gebührenhöhe beträgt sowohl für den Wahlverteidiger nach der klassischen Wahlanwaltstabelle als auch für den Pflichtverteidiger nach der PKH-Tabelle jeweils 1,0. Nach der PKH-Tabelle, die ab 2025 gilt, beträgt eine 1,0-Gebühr ab einem Gegenstandswert von über 80.000 Euro nur 786 Euro.
Wie sich bereits dem Wortlaut der Nr. 4142 VV RVG entnehmen lässt, setzt die Vorschrift kein bereits strafverfolgungsbehördliches oder strafgerichtliches Handeln voraus – es geht um eine Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen, die für eine Tätigkeit für den Beschuldigten entsteht, die sich auf die Einziehung, Abführung usw. oder eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht.
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat in seinen Erwägungen bestätigt, dass der Kollege durch die Ablehnung der Verfahrensgebühr für Einziehung und verwandte Maßnahmen – obwohl nachweislich eine Beratung des Mandanten hierzu stattgefunden hatte – durch die Entscheidung des Kammergerichts in seinem Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 17 der Verfassung von Berlin verletzt worden war. Die Bestellung zum Pflichtverteidiger stellt für den Verfassungsgerichtshof einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar, der zur Sicherung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens und damit im Interesse des Gemeinwohls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Gesetzgeber hat dem Pflichtverteidiger für diese am Gemeinwohl orientierte Tätigkeit auch eine Vergütung zuerkannt; diese liegt jedoch weit unter der Höhe der Wahlverteidigergebühren und ist nur damit zu rechtfertigen, dass im Sinne des Gemeinwohls ein Interessenausgleich gerechtfertigt ist, der auch das Interesse an einer Einschränkung des Kostenrisikos wegen Zahlung aus der Staatskasse und damit niedrigeren Gebühren berücksichtigt. Sollte allerdings eine Kürzung oder gar Versagung der ohnehin gering bemessenen Pflichtverteidigergebühren vorgenommen werden, so kann dies zu einem unzumutbaren Sonderopfer führen und den Beschwerdeführer in seiner freien Berufsausübung so treffen, dass es mit Art. 17 der Verfassung von Berlin unvereinbar ist.
Der Verfassungsgerichtshof sieht zwar, dass eine unmittelbar bevorstehende Einziehungsentscheidung im konkreten Fall nicht veranlasst war, meint aber, dass das Kammergericht die Gebotenheit anwaltlicher Beratung hätte näher prüfen müssen, weil sie sich auch aus anderen Umständen des konkreten Verfahrens sowie aus berufs- und haftungsrechtlichen Pflichten ergeben kann. Der Verfassungsgerichtshof verweist insbesondere auf die Notwendigkeit der Beratung bei der Erörterung, ob eine Einlassung erfolgen soll, und auf die Gefahren, die damit für eine Einziehungsentscheidung verbunden sein können. Er weist darauf hin, dass die Frage, ob eine bestimmte Beratung geboten ist, unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für den Mandanten einerseits und der Schwere des Schadens – also der Höhe der möglichen Einziehung – andererseits zu beurteilen ist. Es sei zwar verfassungsrechtlich noch hinnehmbar, den Anwalt als Pflichtverteidiger zur Übernahme eines Mandats mit reduzierter gesetzlicher Vergütung zu verpflichten; nicht mehr zu rechtfertigen sei es jedoch, wenn der Pflichtverteidiger berufs- oder haftungsrechtlich zu einer bestimmten Beratungsleistung verpflichtet ist, für die er im Rahmen der Kostenfestsetzung nicht vergütet wird. Und so sah es hier der Verfassungsgerichtshof.
FAZIT
Durch die Konstruktion der Pflichtverteidigung als gemeinwohlorientiertes Sonderopfer zur Sicherung rechtsstaatlicher Verfahren ist es dem Gesetzgeber bzw. der Justiz verwehrt, dem Pflichtverteidiger Gebühren für die Tätigkeiten zu versagen, die er schon aus berufs- und haftungsrechtlichen Gründen mandatsbezogen erbringen muss. Da haftungsrechtlich generell der sicherste Weg gilt und der Verteidiger den Mandanten vor allen Gefahren, soweit möglich, zu bewahren oder zumindest darauf hinzuweisen hat, dürfte eine Gebühr für Einziehung bei Vorliegen von Vermögensdelikten künftig nur noch selten nicht in Betracht kommen. Auch wenn Strafverfolgungsbehörden keine Einziehungsmaßnahmen beantragen, heißt das nicht, dass damit eine spätere Einziehung nicht mehr möglich ist (s. § 421 StPO). Auch darüber wäre ja im Zweifel zu beraten. Ein Abstellen nur auf die Strafverfolgungsbehörden (StA beantragt keine Einziehung bzw. Gericht nimmt keine vor) ist zwar leider häufig Rechtsprechungsusus (s. die Nachweise bei Burhoff: VerfGH Berlin | Burhoff online Blog), dem kann aber jetzt u. a. mit dieser Entscheidung begegnet werden. Denken Sie an die verfassungsrechtliche Argumentation, die wohl nicht nur für die Verfassung von Berlin gilt! Vielen Dank, lieber Kollege Beth, für das Erkämpfen dieser Entscheidung.

