Versprochen ist versprochen

Der Erbvertrag: zwischen letzter Freiheit und verbindlicher Nachfolgeplanung

Odysseus wusste, dass er den Sirenen nicht widerstehen würde. Also traf er eine Entscheidung, solange er noch frei entscheiden konnte: Er ließ sich an den Mast seines Schiffes binden und befahl seiner Mannschaft, ihn unter keinen Umständen loszubinden – ganz gleich, was er später verlangen würde.

Robert Miermeister | LL.M. (New York) | Rechtsanwalt und Mediator | MIERMEISTER LEGAL | www.miermeister.legal

Eine merkwürdig passende Geschichte für Juristen. Denn manchmal besteht Freiheit gerade darin, sich heute bewusst für morgen zu binden. Der Erbvertrag folgt einem ähnlichen Gedanken.

Das Testament ist der Inbegriff der letzten Selbstbestimmung. Heute geschrieben, morgen geändert, übermorgen widerrufen. Solange der Erblasser testierfähig ist, kann er grundsätzlich immer wieder neu darüber entscheiden, wer nach seinem Tod sein Vermögen erhalten soll.

Der Erbvertrag funktioniert anders. Mit ihm wird aus dem einseitigen letzten Willen eine Vereinbarung. Menschen setzen sich zu Lebzeiten an einen Tisch und regeln verbindlich, was nach dem Tod eines von ihnen geschehen soll.

Gerade diese Bindung macht den Erbvertrag zu einem der stärksten Instrumente der privaten Nachfolgeplanung. Und zugleich zu einem Instrument, dessen Konsequenzen nicht unterschätzt werden sollten.

„Manchmal besteht Freiheit darin, sich selbst zu binden“

TESTAMENT UND ERBVERTRAG

§ 1941 BGB erlaubt es dem Erblasser, durch Erbvertrag insbesondere einen Erben einzusetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen anzuordnen. Der entscheidende Unterschied zum gewöhnlichen Testament liegt in der Bindungswirkung.

Ein Testament kann grundsätzlich jederzeit widerrufen oder durch eine neue Verfügung ersetzt werden. Wer dagegen eine vertragsmäßige Verfügung in einem Erbvertrag trifft, bindet sich. Genau das kann gewollt sein. Ein Partner soll darauf vertrauen können, später tatsächlich Erbe zu werden. Ein Kind soll verbindlich als Unternehmensnachfolger vorgesehen werden. Oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft möchten eine Nachfolgeplanung schaffen, die nicht jederzeit von einer Seite unbemerkt wieder beseitigt werden kann.

Der Erbvertrag schafft damit etwas, was ein gewöhnliches Testament gerade nicht leisten muss: Verlässlichkeit über den eigenen Tod hinaus. Seine Stärke ist zugleich seine größte Gefahr: Wer sich erbvertraglich bindet, gibt einen Teil seiner späteren Testierfreiheit auf. Die Frage lautet deshalb nicht nur: Was möchte ich heute? Sondern auch: Woran möchte ich mich in zehn oder zwanzig Jahren noch gebunden sehen?

FÜR WEN SICH DIE BINDUNG LOHNT

Der Erbvertrag wird häufig mit Ehegatten verbunden. Sein praktischer Anwendungsbereich reicht jedoch wesentlich weiter. Besonders interessant kann er für unverheiratete Paare sein.

Ehegatten können ihre Nachfolge unter anderem durch ein gemeinschaftliches Testament gestalten. Nicht verheirateten Paaren steht dieses Instrument grundsätzlich nicht zur Verfügung. Der Erbvertrag kann für sie daher eine verbindliche Alternative darstellen.

Auch bei der Unternehmensnachfolge kann er wichtig sein. Soll eines von mehreren Kindern verbindlich das Familienunternehmen übernehmen, kann der Erbvertrag Teil eines umfassenderen Nachfolgekonzeptes sein. Gesellschaftsvertrag, Pflichtteilsrecht, Steuern und lebzeitige Übertragungen müssen dabei zusammenpassen.

Ein weiterer wichtiger Anwendungsbereich sind Patchworkfamilien. Hier treffen unterschiedliche Interessen aufeinander: Der neue Partner soll abgesichert, Kinder aus früheren Beziehungen sollen geschützt werden; hinzu kommen womöglich gemeinsame Kinder, Immobilien oder Unternehmensvermögen. Gerade hier kann Verbindlichkeit sinnvoll sein –, wenn sie bewusst gestaltet wird.

WER SICH BINDET, BLEIBT NICHT VÖLLIG UNFREI

Die Bindungswirkung des Erbvertrages bedeutet nicht, dass der Erblasser nach seiner Unterzeichnung wirtschaftlich handlungsunfähig wird. Er bleibt grundsätzlich Eigentümer seines Vermögens und darf zu Lebzeiten darüber verfügen. Was er nicht ohne Weiteres kann, ist eine vertragsmäßig bindende Verfügung später durch ein widersprechendes Testament wieder beseitigen.

§ 2289 BGB schützt die erbvertragliche Bindung: Eine spätere Verfügung von Todes wegen ist grundsätzlich insoweit unwirksam, als sie das Recht eines vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. Deshalb muss genau unterschieden werden, welche Regelungen vertragsmäßig und bindend sein sollen. Denn neben vertragsmäßigen können auch einseitige Verfügungen aufgenommen werden.

Gute Vertragsgestaltung erzeugt nicht möglichst viel Bindung. Sie schafft die richtige Bindung an der richtigen Stelle.

WENN SICH DAS LEBEN ÄNDERT

Zwanzig Jahre sind im Erbrecht eine lange Zeit. Beziehungen können zerbrechen. Familien wachsen. Unternehmen werden verkauft. Kinder entwickeln sich anders als erwartet. Vermögen entsteht oder verschwindet. Wer langfristig bindende Regelungen trifft, sollte deshalb bereits beim Abschluss darüber nachdenken, wie mit wesentlichen Veränderungen umgegangen werden soll.

Das Gesetz kennt Möglichkeiten, sich unter bestimmten Voraussetzungen von vertragsmäßigen Verfügungen zu lösen; zudem können Rücktrittsvorbehalte vereinbart werden. Soll ein Kind etwa wegen der geplanten Unternehmensnachfolge besonders berücksichtigt werden, muss geregelt werden, was bei einem späteren Kurswechsel gilt. Dasselbe gilt für die Absicherung eines Lebenspartners nach einer Trennung. Solche Überlegungen sind kein Misstrauen, sondern vorausschauende Gestaltung.

SCHENKEN STATT VERERBEN?

Die erbvertragliche Bindung bedeutet nicht, dass zu Lebzeiten überhaupt keine Schenkungen mehr möglich wären. Allerdings lässt sich ein Erbvertrag nicht ohne Weiteres dadurch wirtschaftlich entwerten, dass der Erblasser sein Vermögen verschenkt. Hat der Erblasser eine Schenkung in der Absicht vorgenommen, den vertragsmäßig Bedachten zu beeinträchtigen, kann § 2287 BGB nach Eintritt des Erbfalls einen Herausgabeanspruch eröffnen. Die Bindung lässt sich deshalb nicht beliebig durch lebzeitige Vermögensverschiebungen umgehen. Allerdings ist nicht jede spätere Schenkung problematisch. Entscheidend sind die Umstände und insbesondere ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Zuwendung.

FORM SCHÜTZT VOR VORSCHNELLER BINDUNG

Ein Erbvertrag kann nicht einfach zu Hause handschriftlich aufgesetzt und unterschrieben werden. § 2276 BGB verlangt grundsätzlich die notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsschließenden. Diese Formstrenge ist sachgerecht. Wer seine spätere Testierfreiheit einschränkt, soll sich der Tragweite dieser Entscheidung bewusst sein. Die notarielle Beurkundung ersetzt bei komplexen Familien- und Vermögensverhältnissen nicht zwingend die individuelle anwaltliche Beratung. Der Notar ist neutral; bei widerstreitenden Interessen kann eine eigenständige Beratung sinnvoll sein. Gerade bei größeren Vermögen, Unternehmen und Patchworkkonstellationen sollte der Erbvertrag Teil einer umfassenden Nachfolgeplanung sein.

EHEVERTRAG UND ERBVERTRAG ZUSAMMENDENKEN

Besonders interessant wird der Erbvertrag dort, wo Familien- und Erbrecht ineinandergreifen. Ehegatten können ehevertragliche und erbvertragliche Regelungen miteinander verbinden. Das kann sinnvoll sein, wenn nicht nur geregelt werden soll, was im Falle einer Trennung geschieht, sondern ebenso, wie das Vermögen beim Tod eines Ehegatten verteilt werden soll. Denn beide Fragen hängen zusammen. Der Güterstand beeinflusst die erbrechtliche Stellung des Ehegatten, Pflichtteilsrechte können Nachfolgekonzepte verändern und Gesellschaftsverträge eigene Regeln enthalten. Wer diese Bereiche getrennt gestaltet, riskiert Widersprüche. Ehevertrag, Erbvertrag, Testament und gesellschaftsrechtliche Nachfolge sollten deshalb als Teile eines Gesamtkonzeptes verstanden werden.

ZURÜCK ZU ODYSSEUS

Odysseus ließ sich nicht an den Mast binden, weil er unfrei war. Er tat es, weil er seine eigene Freiheit kannte – und wusste, dass eine Entscheidung von heute stärker sein sollte als eine Versuchung von morgen. Der Vergleich hat natürlich Grenzen. Aber er beschreibt einen wesentlichen Gedanken des Erbvertrages erstaunlich gut.

„Der letzte Wille ist frei. Das letzte Versprechen nicht“

Der Erbvertrag ist kein besseres Testament. Er ist ein anderes Instrument. Seine besondere Qualität liegt nicht in größerer Freiheit, sondern in der Möglichkeit, Freiheit bewusst gegen Verbindlichkeit einzutauschen. Wer heute darüber entscheidet, wer morgen erben soll, macht aus einer Vorstellung unter Umständen eine Verpflichtung.

Der Erbvertrag bindet den Erblasser dabei nicht wie Odysseus an einen Mast. Aber er erinnert an dieselbe alte Erkenntnis: Manchmal zeigt sich die Freiheit eines Menschen gerade darin, dass er entscheiden kann, woran er sich bindet

Heft 10 | 2026 | 75. Jahrgang