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Frauenrechte und Gewaltschutz – Ein Abriss zum Internationalen Frauentag

Seit dem Jahr 1911 gibt es nach Bestrebungen sozialistischer Organisationen den Internationalen Frauentag, nunmehr jedes Jahr am 8. März. In Berlin und Mecklenburg- Vorpommern sogar ein Feiertag! Warum gerade der 8. März? An diesem Tag im Jahr 1917 begannen in Petrograd – heute St. Petersburg – Massendemonstrationen von Arbeiterinnen unter Parolen wie „Brot!“ und „Nieder mit dem Krieg!“, die den Auftakt zur Revolution und zum Sturz des russischen Zaren markierten.

Daher bietet es sich ob des diesjährigen Frauentages an, zurückzuschauen, was in Deutschland für die Rechte der Frau seit dem letzten Jahrhundert getan wurde, was heute ist und was noch kommt!

Nicole Rinau | Rechtsanwältin | Fachanwältin für Familienrecht und Sozialrecht

EIN RÜCKBLICK

Dank eines Erlasses des Großherzogtums Baden von 1900 können Frauen im heutigen Deutschland regulär studieren.

Das Reichswahlgesetz – nach Ende des Ersten Weltkrieges im Zuge der Neuordnung hin zur Weimarer Republik 1919 in Kraft getreten – sah dann erstmals auch ein aktives und passives Wahlrecht für Frauen vor.

Seit dem 23. Mai 1949 galten Männer und Frauen verfassungsrechtlich als gleichberechtigt und schon ab 1958 durfte Frau dank des Gleichberechtigungsgesetzes ohne Erlaubnis ihres Ehemannes arbeiten – natürlich nur, wenn sie dabei nicht die Kindererziehung und den Haushalt vernachlässigte! Bis 1958 konnte der Ehemann ein Arbeitsverhältnis seiner Frau einfach einseitig kündigen und damit faktisch entscheiden, ob sie überhaupt erwerbstätig ist. Die Familienrechtler könnten sowas unter „Schlüsselgewalt“ subsummieren – Vormundschaft oder Betreuung hätte aber auch gepasst. Nun, das galt ja aber nur bis 1958. Folgerichtig konnte die Frau dann seit 1962 sogar ohne Zustimmung des Ehemannes ein eigenes Bankkonto eröffnen und ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit zelebrieren.

Nur acht Jahre später wurden auch außerhalb der Ehe geborene Kinder dank des Nichtehelichengesetzes den ehelichen Kindern gleichgestellt. Es wurde die automatisch mit Geburt eines nichtehelichen Kindes greifende Amtsvormundschaft des Jugendamtes abgeschafft und die Mutter erhielt sogleich das alleinige Sorgerecht für ihr Kind. Auch wurde eine rechtlich anerkannte Abstammung zum Vater implementiert. Wobei, Abstammungsgutachten gab es damals noch nicht. Wie das also dann genau ablief, wenn der Putativvater die Vaterschaft abstritt, müsste wohl einer eigenen Recherche und einem eigenen Beitrag überlassen werden. Erbrechtlich war man jedenfalls auch 1970 noch nicht so weit: nichtehelich geborene Kinder waren ehelichen Kindern gegenüber noch bis zur Jahrtausendwende schlechter gestellt.

Ab 1977 durften Frauen dann bei der Eheschließung ihren eigenen Familiennamen behalten und mussten nicht mehr den des Ehemannes annehmen. Seit 1994 ist Homosexualität nicht mehr strafbar und ab 1997 stellt eine Vergewaltigung in der Ehe nicht mehr nur eine Nötigung oder Körperverletzung dar. Durch die Streichung des Wortes „außerehelich“ wurde nämlich nach einigen politischen Querelen der Schutz vor sexueller Gewalt auf die Ehe ausgedehnt.

„Und das alles hat bis dahin nur knappe 105 Jahre gedauert“

Ab 2001 konnten Kinder sich im Übrigen gegenüber den Eltern auf ihren nun im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Anspruch auf gewaltfreie Erziehung berufen, seit 2002 haben wir ein Gewaltschutzgesetz und ab 2005 hatten wir die erste und bisher letzte – noch dazu studierte, ostdeutsche, kinderlose und mit Vorliebe Hosenanzug tragende – Kanzlerin der Bundesgeschichte. Und das alles – liebe Kolleginnen und Kollegen – hat bis dahin nur knappe 105 Jahre gedauert!

HEUTE

Das Gewaltschutzgesetz bietet uns einen ersten Schutz für Frauen vor diversen Gewaltformen. In der Statistik von 2024 wurde ein neuer Höchststand für häusliche Gewalt verzeichnet, die Gesamtzahlt der Opfer auf fast 266.000 beziffert. Danach waren fast Dreiviertel der Opfer weiblich. Jede zweite Minute wird statistisch jemand Opfer häuslicher Gewalt und etwa jeden zweiten Tag eine Frau von ihrem Ex-Partner getötet. Körperliche, psychische, sexualisierte und digitale Gewalt soll also mit Hilfe von Kontakt- und Annäherungsverboten und Wohnungszu- und Verweisungen unterbunden werden – zumindest befristet. Soziale und ökonomische Gewalt vielleicht auch.

Im Zusammenspiel mit diversen straf- und polizeirechtlichen Regelungen kann man damit arbeiten. Sind Kinder im Spiel, gelten bei diesen Konflikten noch ergänzend die Kinderschutzvorschriften aus dem BGB (§ 1666 ff. BGB) sowie das SGB VIII. Das erkennende Gericht kann so bei Kindeswohlgefährdung ebenfalls Kontaktverbote und Wohnungsverweisungen aussprechen, aber auch den Schutz bei oder vor Umgängen mit dem gewaltbereiten Elternteil oder Dritten bieten oder in das grundrechtlich verbriefte Elternrecht durch (teilweisen) Entzug der elterlichen Sorge eingreifen.

„Wir haben aber noch mehr Instrumente zum Gewaltschutz, mit denen wir arbeiten können und müssen“

Wir haben aber noch mehr – oft noch unbekannte – Instrumente zum Gewaltschutz, mit denen wir arbeiten können und müssen. So gibt es nicht nur die EU-Richtlinie (EU) 2024/1385 vom 14. Mai 2024 zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt, sondern auch das EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz vom 5. Dezember 2024, welches die Europäische Gewaltschutzrichtlinie (Richtlinie 2011/99/EU) umsetzt sowie der Durchführung der Europäischen Gewaltschutzverordnung (Verordnung (EU) Nr. 606/2013) dient. Damit wurden innerhalb der EU Standards zur Anerkennung und Durchsetzung von Entscheidungen anderer Mitgliedsstaaten geschaffen.

Ebenfalls gibt uns die Rechtsprechung des EGMR – genannt sei hier z. B. die Entscheidung vom 10. November 2022 – Beschwerde Nr. 25426/20 – beachtliche Mittel in die Hand. Heißt es doch hier, dass ein mitgliedsstaatliches Gericht gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung und Sicherstellung des Kindesschutzes verstößt, wenn es im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt Hinweisen auf aggressives Verhalten eines Vaters im Rahmen des Umgangs mit seinem Kind nicht nachgeht und nicht sicherstellt, dass die Umgänge in einer geschützten Umgebung stattfinden, sowie dass die Sicherheit des gewaltbetroffenen Elternteils und seiner Kinder ein zentrales Kriterium für Entscheidungen zur elterlichen Sorge und zum Umgang sein muss.

Ebenso beachtlich, aber oft noch stiefmütterlich behandelt, ist die Istanbul-Konvention (IK) von 2014, welche auch ohne Umsetzungs- und Durchführungsgesetze innerhalb Deutschlands unmittelbar geltendes Recht ist. Es handelt sich hierbei um das weltweit umfassendste völkerrechtliche Abkommen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, welches die Staaten zu Prävention, Opferschutz und Strafverfolgung verpflichtet und umfassende Hilfesysteme fordert. Die IK gilt als zentrale internationale Grundlage für den deutschen Gesetzgeber und findet immer mehr Eingang in die Rechtsprechung, beispielhaft genannt zum Nachlesen seien hier OLG Zweibrücken v. 30.6.2022, 6 UF 18/22; KG v. 4.8.2022, 17 UF 6/21; OLG Köln v. 22.7.2022, 14 UF 66/22; OLG Köln v. 11.7.2022, 14 UF 57/22; OLG Frankfurt v. 3.6.2022, 1 UF 242/21. Auch das neue Gewalthilfegesetz dient der Umsetzung der Konvention und schafft erstmals einen bundesweiten Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung für von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt betroffene Personen, vor allem Frauen und Kinder.

Und Bayern, welches uns kürzlich noch mit rechtsberatenden Rechtschutzversicherungen behelligen wollte, ist hier ein besonderer Vorreiter: So gibt es den Sonderleitfaden zum Münchner Modell, in den das Familiengericht München herausragend die Anforderungen der Art. 31 und 51 Istanbul-Konvention bei Kinderschutzverfahren eingearbeitet hat. Bayern ist auch bisher das einzige Bundesland, welches Fallkonferenzen umsetzt, sowie Gefährder bis zu wöchentlich anspricht, nachdem vorab eine Eingraduierung in Gefährdergrade vorgenommen wurde. Man kann also, wenn man will.

EIN AUSBLICK

Was kommt dann noch oder was sollte noch kommen?

„Gesetzesreformen sind durch den Regierungswechsel ins Stocken geraten“

Zum einen ist es sehr misslich, dass bei Gewaltschutzverfahren selbst dann, wenn Kinder mitbetroffen sind, die Familiengerichte oft nicht von Amts wegen Kinderschutzverfahren eröffnen, um das Jugendamt und einen Verfahrensbeistand für die Kinder und Familien ins Boot zu holen.

Gesetzesreformen sind durch den Regierungswechsel ins Stocken geraten. Alle anderen Länder sollten sich Bayern als Vorbild nehmen und Kinderschutz- und Gewaltschutzverfahren ernsthafter angehen.

Nach dort sehr effektivem spanischem Vorbild sollen gemäß aktueller Gesetzgebungsvorhaben Familiengerichte in Hochrisikofällen anordnen können, dass der Täter eine elektronische Fußfessel trägt, um Abstandsund Kontaktverbote effektiv zu überwachen. Zudem sollen verpflichtend Anti-Gewalt-Trainings und Täterarbeit angeordnet werden können, eine Strafschärfung bei Verstoß gegen eine Gewaltschutzanordnung ist im Gespräch und zum besseren Gefährdungsmanagement sollen Familiengerichte z. B. Auskünfte aus dem nationalen Waffenregister einholen können.

Heft 03 | 2026 | 75. Jahrgang