Vollstreckung einer Deutschen Gerichtsentscheidung in der Tschechischen Republik
Möglichkeiten für deutsche Gläubiger.
HINTERGRUND DER EUROPÄISCHEN INTEGRATION
Ein Gläubiger, dessen Forderung durch eine Entscheidung eines deutschen Gerichts bestätigt wurde, kann die Vollstreckung dieser Entscheidung in der Tschechischen Republik unter den Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 (im Folgenden EuGVVO) verlangen. Nach dieser Verordnung werden deutsche Entscheidungen in der Tschechischen Republik grundsätzlich anerkannt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.1Art. 36 Abs. 1 EuGVVO. Ein Gläubiger, der eine deutsche Entscheidung in der Tschechischen Republik vollstrecken will, muss (i) eine Ausfertigung der betreffenden Entscheidung, die die für die Beglaubigung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, d. h. die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift und (ii) eine vom zuständigen deutschen Gericht gemäß Artikel 53 EuGVVO ausgestellte Bescheinigung vorlegen, in der unter anderem die Vollstreckbarkeit der betreffenden Entscheidung und ein Auszug aus ihrem Inhalt hinsichtlich der auferlegten Verpflichtungen bestätigt werden.2Art. 42 Abs. 1 EuGVVO. Das Vollstreckungsverfahren selbst unterliegt dem Recht der Tschechischen Republik.3Art. 41 Abs. 1 EuGVVO. Die deutsche Entscheidung kann in der Tschechischen Republik jedoch in keinem Fall in der Sache selbst überprüft werden.4Art. 52 Abs. 1 EuGVVO.


Dr. Ernst Giese | Rechtsanwalt und Partner | Giese & Partner, s.r.o.
JUDr. Ondrej Rathouský, | Rechtsanwalt | Giese & Partner, s.r.o.
DOPPELTER CHARAKTER DER VOLLSTRECKUNG IN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
Das tschechische Rechtssystem kennt zwei Arten der Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen, nämlich die Vollstreckung von Entscheidungen durch das Gericht (sog. gerichtliche Vollstreckung)5Gemäß §§ 251 ff. des Gesetzes Nr. 99/1963 Slg. über die Zivilprozessordnung in ihrer geänderten Fassung (im Folgenden „ZPO“ genannt). und die Vollstreckung von Entscheidungen durch einen privaten Exekutor (sog. privatrechtliche Zwangsvollstreckung oder auch Exekution).6Gemäß dem Gesetz Nr. 120/2001 Slg. über Gerichtsvollzieher und Vollstreckungstätigkeit (Vollstreckungsgesetzbuch) in seiner geänderten Fassung. Für jedes dieser Vollstreckungsverfahren gelten andere Regeln. In der Praxis wird de facto ausschließlich die privatrechtliche Zwangsvollstreckung angewandt. Die gerichtliche Vollstreckung ist im Grunde ein veraltetes Verfahrensinstitut. Beide Arten von Vollstreckungsverfahren können nur auf Antrag des Gläubigers angeordnet werden, der über eine vollstreckbare Entscheidung verfügt. Der Unterschied besteht jedoch darin, dass der Gläubiger bei der gerichtlichen Vollstreckung bereits in seinem Antrag angeben muss, auf welche Art das Gericht die Entscheidung vollstrecken soll, d. h., er muss das Vermögen des Schuldners angeben, das zu diesem Zweck vom Gericht zu erfassen ist, wobei das Gericht kein anderes Vermögen erfassen kann.7§ 261 (1) ZPO. Bei der privatrechtlichen Zwangsvollstreckung hingegen bestimmt ausschließlich der Exekutor, wie das Urteil vollstreckt wird, d. h., welches Vermögen des Schuldners zur Befriedigung der Forderung des Gläubigers verwendet wird.8§ 46 (1) VO. Zu diesem Zweck ist der Exekutor berechtigt, selbst aktiv nach Vermögen des Schuldners zu suchen. Da der Gläubiger oft nicht weiß, was alles zum Vermögen des Schuldners gehört und wo es sich befindet, hat sich die privatrechtliche Zwangsvollstreckung als das deutlich effizientere Vollstreckungsverfahren durchgesetzt.
„Das tschechische Rechtssystem kennt zwei Arten der Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen, nämlich die Vollstreckung von Entscheidungen durch das Gericht (sog. gerichtliche Vollstreckung) und die Vollstreckung von Entscheidungen durch einen privaten Exekutor (sog. privatrechtliche Zwangsvollstreckung oder auch Exekution)“
Ein weiterer Vorteil der privatrechtlichen Exekution ist, dass der Exekutor als privatrechtliches Subjekt handelt. Der Gläubiger kann ihn frei auswählen. Für die Ausübung seiner Tätigkeit erhält er eine Vergütung, deren Höhe sich in der Regel nach der vollstreckten Leistung richtet und die aus dem Vermögen des Schuldners über die vom Gläubiger eintreibbare Forderung hinaus bezahlt wird. Der Exekutor ist somit motiviert, bei der Vollstreckung des Urteils schnell und effektiv vorzugehen.
Nicht zuletzt gibt es einen wesentlichen Vorteil zugunsten der privatrechtlichen Zwangsvollstreckung gegenüber der gerichtlichen Vollstreckung, und zwar die Tatsache, dass für die privatrechtliche Zwangsvollstreckung einer Entscheidung keine Gerichtsgebühr gezahlt wird. Für die gerichtliche Zwangsvollstreckung wird hingegen eine Gerichtsgebühr von 5 % des eingetriebenen Betrags fällig. Da die gerichtliche Vollstreckung von Entscheidungen praktisch aus der Praxis verschwunden ist, wird sich die nachfolgende Erörterung nur mit der privatrechtlichen Exekution befassen.
ANTRAG AUF VOLLSTRECKUNG AUFGRUND EINER DEUTSCHEN GERICHTSENTSCHEIDUNG
Der Gläubiger stellt einen Antrag auf Einleitung der Zwangsvollstreckung („Vollstreckungsantrag“) bei dem Exekutor, den er zu diesem Zweck auswählt. Neben der Originalschrift oder einer beglaubigten Abschrift der deutschen Entscheidung und der Bescheinigung nach Artikel 53 EuGVVO hat der Gläubiger dem Antrag die Originalschrift oder eine beglaubigte Abschrift seines Handelsregisterauszugs beizufügen, wenn es sich bei dem Gläubiger um eine juristische Person handelt. Alle Dokumente müssen mit einer Apostille und einer amtlich beglaubigten Übersetzung ins Tschechische eingereicht werden. Lässt sich der Gläubiger durch eine Vollmacht vertreten, müssen die Unterschriften auf der Vollmacht nicht amtlich beglaubigt werden. Der Exekutor, bei dem ein Vollstreckungsantrag gestellt wurde, ersucht innerhalb von 15 Tagen das zuständige Vollstreckungsgericht, ihn zur Durchführung der Zwangsvollstreckung zu ermächtigen.9§ 43a (1) VO. Sind deren gesetzliche Voraussetzungen erfüllt, erteilt das Gericht innerhalb von 15 Tagen eine solche Beauftragung.10§ 43a (3) VO. Spätestens 15 Tage nach der Zustellung der Ermächtigung informiert der Exekutor den Gläubiger über den Beginn der Zwangsvollstreckung.11§ 44 (1) VO. Dem Schuldner wird lediglich eine Mitteilung über den Beginn der Zwangsvollstreckung zusammen mit dem ersten Vollstreckungstitel, der das Vermögen des Schuldners betrifft,12§ 44 (1) VO. und eine Aufforderung zur Erfüllung der vollstreckten Verpflichtung innerhalb von 30 Tagen zugestellt.13§ 46 (6) VO. Gleichzeitig muss der Exekutor dem Schuldner u. a. die deutsche Gerichtsentscheidung und die Vollstreckungsbescheinigung nach Artikel 53 EuGVVO übermitteln.14§ 44 (1) VO. Der Schuldner darf nach Erhalt der Mitteilung über die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht über sein Vermögen verfügen. Dagegen verstoßende Handlungen sind unwirksam. Hiervon ausgenommen sind Verfügungen im Zusammenhang mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb, der Befriedigung der normalen Lebensbedürfnisse und der Bedürfnisse der Personen, denen gegenüber der Schuldner unterhaltspflichtig ist, sowie Verfügungen, die dem Erhalt und der Verwaltung seines Vermögens dienen.15§ 44a (1) VO.
AUFSCHUB UND AUFHEBUNG DER VOLLSTRECKUNG
Der Schuldner kann verlangen, dass die Zwangsvollstreckung aufgeschoben oder aufgehoben wird. Der Schuldner kann einen Aufschub der Vollstreckung beantragen, wenn schwerwiegende Umstände sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art vorliegen, die einen Aufschub der Vollstreckung für einen bestimmten Zeitraum rechtfertigen. Der Schuldner muss diese Umstände in seinem Antrag ordnungsgemäß darlegen. Über den Antrag auf Aufschub der Vollstreckung entscheidet der Exekutor oder das Vollstreckungsgericht. Wird dem Antrag auf Aufschub der Vollstreckung zugestimmt, darf er während der Dauer des Aufschubs keine Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen.16§ 53 (3) VO. Der Schuldner kann die Einstellung der Zwangsvollstreckung nur aus den gesetzlich festgelegten Gründen beantragen. Der Antrag muss innerhalb von 15 Tagen, nachdem er von dem Grund für die Einstellung der Zwangsvollstreckung erfahren hat, gestellt werden. Wird der Antrag auf Aufhebung der Zwangsvollstreckung innerhalb der 30-tägigen Frist eingereicht, innerhalb derer die Verpflichtung gemäß der dem Schuldner zusammen mit der Mitteilung über den Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellten Ladung des Gerichtsvollziehers zu erfüllen ist, darf die Zwangsvollstreckung bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Zwangsvollstreckung nicht erfolgen.17§ 47 (2) VO. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein gewiefter Schuldner (oder sein Rechtsvertreter) die beantragte Vollstreckung der Entscheidung mit allen zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln erheblich verzögern kann. Die Stellung eines Antrags auf Aufhebung der Vollstreckung kann somit in der Praxis missbraucht werden.
METHODEN DER AUSFÜHRUNG DER VOLLSTRECKUNG
Im Allgemeinen kann die Vollstreckung nur auf die gesetzlich vorgeschriebenen Arten erfolgen,18§ 58 (1) VO. nämlich (i) Pfändung von Lohn und anderen Einkünften, (ii) Forderungspfändung, (iii) Verkauf von beweglichen und unbeweglichen Sachen, (iv) Pfändung von Betrieben, (v) Verwaltung von unbeweglichen Sachen und (vi) Entzug der Fahrerlaubnis.19Gilt als Druckmittel in Fällen der Nichtzahlung von Unterhalt für Kinder. Die Vollstreckung einer anderen Verpflichtung als der Zahlung kann je nach Art der betreffenden Verpflichtung durch (i) Räumung, (ii) Wegnahme einer bestimmten Sache und (iii) durch die Ausführung von Handlungen und Leistungen erfolgen. Der Exekutor entscheidet allein, welche Methode in einem bestimmten Fall angewandt werden soll. In diesem Zusammenhang ist er jedoch verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften über die Reihenfolge der Pfändung des Vermögens des Schuldners zu beachten. Diese Vorschriften zielen in erster Linie darauf ab, den Schutz der Wohnung des Schuldners und seiner Familie zu gewährleisten. Der Exekutor darf nur auf Antrag des Schuldners oder mit dessen Zustimmung von den vorgeschriebenen Regeln abweichen.20§ 58 (2, 3) VO.
„Der Exekutor entscheidet allein, welche Methode in einem bestimmten Fall angewandt werden soll“
Wenn im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine durch eine Entscheidung auferlegte Verpflichtung, die in der Ausführung von Handlungen und Leistungen besteht, vollstreckt werden soll, und der Schuldner weiterhin die Erfüllung dieser Verpflichtung verweigert, kann der Exekutor gegen den Schuldner eine Geldstrafe von bis zu 100.000 CZK auch wiederholt verhängen. Die verhängten Strafen fließen dem Staat zu.21§ 58 (2, 3) VO. Wenn eine andere Person als der Schuldner die betreffenden Arbeiten und Dienstleistungen ausführen kann, sorgt der Exekutor dafür, dass eine andere Person die Arbeiten für den Gläubiger auf Kosten des Schuldners ausführt, es sei denn, mit dem Gläubiger wurde etwas anderes vereinbart.22§ 72 (1) VO.
PROZESSKOSTENERSATZ
Die Kosten der Vollstreckung werden im Allgemeinen vom Schuldner getragen. Zu den Kosten der Zwangsvollstreckung gehören die Vergütung des Gerichtsvollziehers, die sich nach der Höhe der beigetriebenen Forderung richtet, seine Auslagen und die Vergütung für den Zeitaufwand während der Vollstreckung. Zu den Kosten der Zwangsvollstreckung gehören auch die dem Gläubiger entstandenen zweckmäßigen Kosten. Zu diesen Kosten gehören insbesondere die Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zum gesetzlichen Satz,23Verordnung Nr. 177/1996 Slg. über die Anwaltsgebühren und die Entschädigung der Anwälte für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen (Anwaltstarif) in der geänderten Fassung. die Kosten für die amtliche Beglaubigung der mit dem Vollstreckungsantrag vorgelegten Dokumente, die Kosten für amtliche Übersetzungen usw. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die gesetzliche Kostenerstattung für die Rechtsvertretung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht den Betrag erreicht, den der Gläubiger seinem Rechtsvertreter aufgrund der Mandatsvereinbarung tatsächlich bezahlt. „Die gesetzliche Kostenerstattung für die Rechtsvertretung durch einen Rechtsanwalt erreicht in der Regel nicht den Betrag, den der Gläubiger seinem Rechtsvertreter aufgrund der Mandatsvereinbarung tatsächlich bezahlt“ Wird die Zwangsvollstreckung wegen Mittellosigkeit des Schuldners aufgehoben, sind die pauschalen Kosten (in Höhe von 3500 CZK) oder die angemessenen Auslagen
„Die gesetzliche Kostenerstattung für die Rechtsvertretung durch einen Rechtsanwalt erreicht in der Regel nicht den Betrag, den der Gläubiger seinem Rechtsvertreter aufgrund der Mandatsvereinbarung tatsächlich bezahlt“
Wird die Zwangsvollstreckung wegen Mittellosigkeit des Schuldners aufgehoben, sind die pauschalen Kosten (in Höhe von 3500 CZK) oder die angemessenen Auslagen (in belegter Höhe) vom Gläubiger an den Gerichtsvollzieher zu zahlen. In diesem Fall kann die Höhe der angemessenen Kosten im Voraus mit dem Gerichtsvollzieher vereinbart werden.24§ 89 VO.
VOLLSTRECKUNG VON DEUTSCHEN SCHIEDSSPRÜCHEN IN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
Darüber hinaus ist zu beachten, dass für Schiedssprüche deutscher als auch anderer ausländischer Schiedsgerichte im Rahmen der Vollstreckung nicht die gleichen Voraussetzungen gelten wie für deutsche Urteile. Deutsche (wie auch andere ausländische) Schiedssprüche müssen nämlich in einem besonderen Gerichtsverfahren förmlich anerkannt werden, bevor sie im Wege der Zwangsvollstreckung durch einen privaten Exekutor vollstreckt werden können. Die Notwendigkeit, ein solches besonderes Gerichtsverfahren zu führen, in dem der Schuldner verschiedene Rechtsmittel geltend machen kann, verzögert den Zeitpunkt der Vollstreckung des Schiedsspruchs selbst und verringert somit die Chancen des Gläubigers auf Befriedigung. Im Fall der gerichtlichen Vollstreckung ist jedoch kein Verfahren zur Anerkennung des Schiedsspruchs erforderlich. Vor der Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs in der Tschechischen Republik muss der Gläubiger daher sorgfältig überlegen, welche der möglichen Arten von Vollstreckungsverfahren in einem bestimmten Fall das geringste Risiko für ihn darstellt.
Exklusiv für Mitglieder | Heft 06/2023 | 72. Jahrgang
- 1Art. 36 Abs. 1 EuGVVO.
- 2Art. 42 Abs. 1 EuGVVO.
- 3Art. 41 Abs. 1 EuGVVO.
- 4Art. 52 Abs. 1 EuGVVO.
- 5Gemäß §§ 251 ff. des Gesetzes Nr. 99/1963 Slg. über die Zivilprozessordnung in ihrer geänderten Fassung (im Folgenden „ZPO“ genannt).
- 6Gemäß dem Gesetz Nr. 120/2001 Slg. über Gerichtsvollzieher und Vollstreckungstätigkeit (Vollstreckungsgesetzbuch) in seiner geänderten Fassung.
- 7§ 261 (1) ZPO.
- 8§ 46 (1) VO.
- 9§ 43a (1) VO.
- 10§ 43a (3) VO.
- 11§ 44 (1) VO.
- 12§ 44 (1) VO.
- 13§ 46 (6) VO.
- 14§ 44 (1) VO.
- 15§ 44a (1) VO.
- 16§ 53 (3) VO.
- 17§ 47 (2) VO.
- 18§ 58 (1) VO.
- 19Gilt als Druckmittel in Fällen der Nichtzahlung von Unterhalt für Kinder.
- 20§ 58 (2, 3) VO.
- 21§ 58 (2, 3) VO.
- 22§ 72 (1) VO.
- 23Verordnung Nr. 177/1996 Slg. über die Anwaltsgebühren und die Entschädigung der Anwälte für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen (Anwaltstarif) in der geänderten Fassung.
- 24§ 89 VO.

