Vom Richterberuf zur Schlichterin der Rechtsanwaltschaft
Ein krönender Abschluss meiner beruflichen Laufbahn.
Herzlichen Dank für die Gelegenheit, als (nicht mehr so ganz) neue Schlichterin der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft ein paar Worte zu meiner Person und zu meiner Aufgabe als Schlichterin notieren zu dürfen!

Bild: Foto Kirsch
Uta Fölster | Schlichterin | Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft | www.s-d-r.org
ZU MEINER VITA
Ich bin 67 Jahre alt, habe keine Kinder und lebe seit 2008 mit meinem Mann in Schleswig. Aufgewachsen bin ich mit drei Geschwistern auf einem Bauernhof in Schleswig-Holstein.
Nach dem Abitur habe ich Jura studiert – ehrlicherweise deshalb, weil mir nichts anderes eingefallen ist. Da wir damals in der Schule nicht in Rechtskunde unterrichtet worden sind und auch im Fach Gemeinschaftskunde diese Thematik nur am Rande eine Rolle spielte, ich aber gern etwas studieren wollte, was nicht unbedingt auf Schulwissen aufbaute, fiel meine Wahl halt auf dieses Fach. Ich erinnere mich noch gut an die Reaktion meiner Eltern, die ungefähr mit den Worten „Ach, du meine Güte“ etwas euphemistisch zusammengefasst werden kann. In meiner Familie gab und gibt es weit und breit keine Juristinnen und Juristen. Und die seltenen Fälle, in denen meine Eltern eher unfreiwillig Kontakt mit Vertretern dieser Berufsgruppe hatten, ließ sie offenbar nicht immer begeistert zurück.
DAS JURASTUDIUM WAR NICHT UNBEDINGT EINE HERZENSANGELEGENHEIT
Wirklich Freude an juristischer Arbeit habe ich erst im Referendariat entwickelt. Endlich erfuhr man, wozu das mühselig Gelernte im Alltagsleben gut sein konnte. Insbesondere eine erfahrene Amtsrichterin hat mich damals mit ihrer gelassenen, gleichermaßen freundlichen wie souverän-bestimmten Verhandlungsführung beeindruckt. Das wollte ich auch machen.
DANKBAR BLICKE ICH AUF EIN ABWECHSLUNGSREICHES BERUFSLEBEN ZURÜCK
So begann ich 1983 meinen Dienst in der Justiz in Berlin, zunächst als Staatsanwältin, dann als Richterin. Anfang der 90er-Jahre wechselte ich als Pressesprecherin der Berliner Justiz in die dortige Senatsverwaltung und hatte das große Vergnügen, für und mit den Justizsenatorinnen Jutta Limbach und Lore Maria Peschel-Gutzeit arbeiten zu dürfen. 1996 folgte ich der damaligen Präsidentin des BVerfG Limbach nach Karlsruhe und übernahm dort als erste Sprecherin des Gerichts die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Es folgten die Stationen „Geschäftsführerin der BRAK“, „Geschäftsführerin des DRB“, „Richterin am Kammergericht“, „Präsidentin des Amtsgerichts Berlin- Mitte“ und – von 2008 bis Ende 2021 – „Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts“.
Seitdem bin ich in verschiedenen Bereichen ehrenamtlich tätig und empfinde es als große Ehre, vor ca. sechs Monaten zur Schlichterin der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft bestellt worden zu sein. Ich wollte mich nach der Pensionierung eigentlich nicht mehr mit juristischen Themen befassen, aber diese Aufgabe hat mich doch zu sehr gereizt.
„Streitende sollten wissen, dass nie einer ganz recht hat und der andere ganz unrecht“ (Tucholsky)
Dass dies eine kluge Einsicht Tucholskys ist, hat mich meine langjährige richterliche Erfahrung gelehrt. Zwar kann jeder Streit durch einen Richterspruch entschieden werden, aber ein solcher, bisweilen auch viel Zeit kostender Spruch vermag nicht immer dauerhaften Rechtsfrieden zu gewährleisten und muss häufig genug außerrechtliche Aspekte des Streits unberücksichtigt lassen. Und so hat dann auch das BVerfG aus meiner Sichtweise festgestellt: „Eine zunächst streitige Problemlage durch eine einverständliche Lösung zu bewältigen, ist auch in unserem Rechtsstaat grundsätzlich vorzugswürdig gegenüber einer richterlichen Streitentscheidung.“
DIE KRITIK AN SCHLICHTUNGSSTELLEN TEILE ICH NICHT
Die Kritik derer, die Schlichtungsstellen nach wie vor skeptisch begleiten, teile ich im Ergebnis nicht. Selbstverständlich müssen und werden etwaige Gefahren außergerichtlicher Streitbeilegung wie etwa „Verdrängung staatlichen Rechts“, „Entmachtung der Gerichte“ und „Intransparenz“ offen und mit großer Ernsthaftigkeit diskutiert. Und es ist gut und richtig, dass infolge der Debatten Gesetz- und Satzungsgeber dieser Gefahr entgegenwirkende weise Verfahrensvorgaben formuliert haben, die zum Beispiel die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage und umfangreiche Beweisaufnahmen den staatlichen Gerichten vorbehalten. Diese verpflichtenden Vorbehalte und die Erkenntnis, dass bei vielschichtigen Interessenlagen die „gesetzmäßige“ und die „gerechte“ Lösung eines Einzelfalls sich nicht stets decken, sind nach meinem Dafürhalten gewichtige und überzeugende Gründe, die außergerichtliche Streitschlichtung als eine sinnvolle, niederschwellige Komplettierung von Rechtsschutzangeboten zu begreifen.
DIE SCHLICHTUNGSSTELLE DER RECHTSANWALTSCHAFT HAT SICH ERFOLGREICH ETABLIERT
Das gilt mit Blick auf die letzten zwölf Jahre auch für die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft. Dank des großen Engagements meiner Vorgängerinnen und meines Vorgängers sowie aller in der Geschäftsstelle Beschäftigten kann sie eine sehr positive Bilanz ausweisen. Schon die hohe Zahl von Anträgen, die sich in den vergangenen Jahren auf konstant etwa 1000 jährlich eingependelt hat, belegt, dass die Schlichtungsstelle juristisch gediegen und mit einem feinen Fingerspitzengefühl auch für außerrechtliche Aspekte ihre Vorschläge erarbeitet und so die Institution zu einer gefragten Einrichtung der außergerichtlichen Streitschlichtung etabliert hat. Zudem ist es gelungen, sie als gesetzlich anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle zu entwickeln – eine nicht zu unterschätzende Anerkennung ihrer Arbeit und der Notwendigkeit, in diesem Bereich das Rechtsschutzangebot zu erweitern.
„Die Schlichtungsstelle ist juristisch gediegen und erarbeitet mit einem feinen Fingerspitzengefühl auch für außerrechtliche Aspekte ihre Vorschläge“
Auch für die Schlichtungsstelle gilt, dass das Verfahren verpflichtend geregelt ist und ein Schlichtungsvorschlag am geltenden Recht ausgerichtet sein soll. Aber innerhalb dieses vergleichsweise flexiblen Rahmens bleibt vielfach größerer Raum für Kulanz und Interessenabwägungen, also für weitere Aspekte dessen, was „recht und billig“ und einem dauerhaften Frieden der sich Streitenden dienlich ist. An diesem Bemühen, eine Konsensstreitlösung zu erreichen, wirke ich ganz überzeugt und gern mit.
ERFOLG DER SCHLICHTUNGSSTELLE IST AUCH VERDIENST DER RECHTSANWALTSCHAFT
Der Erfolg der Schlichtungsstelle ist aber auch ein Verdienst der Rechtsanwaltschaft. Nicht nur finanzieren die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte das für die unmittelbar Beteiligten kostenlose Verfahren, sie sind zudem fast immer bereit, an dem Verfahren – in der Regel als Antragsgegner – mitzuwirken und ggf. auch einen Schlichtungsvorschlag zu akzeptieren, der ihnen nicht Erfolg auf ganzer Linie bescheinigt. Das ist nicht selbstverständlich und verdient Respekt.
SCHLICHTUNGSVORSCHLÄGE MÜSSEN VERSTÄNDLICH UND NACHVOLLZIEHBAR SEIN
Ich habe eine in jeder Hinsicht sehr gut funktionierende Schlichtungsstelle vorgefunden. Wenn es noch etwas zu „perfektionieren“ gibt, dann ist es ab und an die Sprache. Selbstverständlich ist die juristisch gediegene Begründung für einen Schlichtungsvorschlag ein Garant für Akzeptanz. Aber gerade in dem ausschließlich schriftlich ausgestalteten Verfahren sind Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Vorschläge ebenso wichtig. Wir Juristinnen und Juristen vergessen bisweilen vor lauter fachlicher Expertise, dass unser Gegenüber über diese Expertise nicht immer verfügt und mit uns total geläufigen Fachausdrücken rein gar nichts anfangen kann. Deshalb ist es gerade mit Blick auf die am Verfahren in der Regel als Antragsteller beteiligten (ehemaligen) Mandantinnen und Mandanten so wichtig, immer die Regel zu beherzigen: „normal“ sprechen und schreiben, nicht vermeidbares juristisches Vokabular erklären.
„Wenn es noch etwas zu „perfektionieren“ gibt, dann ist es ab und an die Sprache“
Einsetzen möchte ich mich auch dafür, dass die Schlichtungsstelle im Bewusstsein der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte möglichst noch stärker verankert wird. Kostenfrei und unverbindlich rechtlich qualifizierten Rat bei einer neutralen Stelle einholen zu können, wie ein Streit zwischen Rechtsanwalt und Mandant ohne nervenaufreibenden und zeitraubenden Aufwand interessengerecht beigelegt werden kann, ist ein Angebot, das man vernünftigerweise nicht ausschlagen sollte. Und nach den ersten Monaten als Schlichterin kann ich versichern: Bisweilen dürften auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte insbesondere von den rechtlichen Begründungen profitieren, die gebührenrechtliche Streitigkeiten betreffen – und sei es auch im Fall der Ablehnung eines Vorschlags nur für die Zukunft.

