Vom Umgang mit der richterlichen Hinweispflicht im Wohnraummietprozess
Praxisbeispiele
I. ÜBERSICHT
Die richterliche Hinweispflicht nach Maßgabe des § 139 ZPO ist zentrales Element der materiellen Prozessleitung.1MüKo ZPO/Fritsche, ZPO § 139 Rn. 9 ff.; Zu den Hinweispflichten im Zivilprozess instruktiv Nober/Ghassemi-Tabar, NJW 2017, 3265 ff. Es besteht kein richterlicher Ermessensspielraum.2§ 139 ZPO wird zutreffend als Muss-/ und nicht als Kann-Vorschrift bewertet, vgl. MüKo ZPO/Fritsche, ZPO § 139 Rn. Mit gezielten Hinweisen kann ein Mietprozess durchaus effizient gesteuert werden.3Musielak/Voit/Stadler, ZPO § 139 Rn. 5; s.a. Nober/Ghassemi-Tabar, NJW 2017, 3265. 3 Das Gericht ist nicht zur sofortigen Hinweiserteilung verpflichtet, so dass dies in der mündlichen Verhandlung auch zu unangenehmen „Überraschungen“ für eine Prozesspartei führen kann. Wird ein richterlicher Hinweis schriftlich oder mündlich erbeten, muss das Gericht sich ernsthaft mit den ausgetauschten Rechtsauffassungen und der Beweiserheblichkeit auseinandersetzen.4Anders, in Anders/Gehle, ZPO § 139 Rn. 64. Die Fehlinterpretation eines Hinweises oder eine falsche „Weichenstellung“ im Mietprozess können im Einzelfall sogar Haftungsansprüche begründen.5Zu potenziellen Haftungsfallen im Mietprozess vgl. Selk, NZM 2024, 263, 266 – erweiterter und überarbeiteter Nachdruck des Festschriftenbeitrags aus der Festschrift für Thomas Hannemann 2023 S. 291 ff.
Kai-Uwe Agatsy | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht | Kanzlei im Bötzowviertel | www.kanzlei-im-boetzowviertel.de
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- 1MüKo ZPO/Fritsche, ZPO § 139 Rn. 9 ff.; Zu den Hinweispflichten im Zivilprozess instruktiv Nober/Ghassemi-Tabar, NJW 2017, 3265 ff.
- 2§ 139 ZPO wird zutreffend als Muss-/ und nicht als Kann-Vorschrift bewertet, vgl. MüKo ZPO/Fritsche, ZPO § 139 Rn.
- 3Musielak/Voit/Stadler, ZPO § 139 Rn. 5; s.a. Nober/Ghassemi-Tabar, NJW 2017, 3265. 3 Das Gericht ist nicht zur sofortigen Hinweiserteilung verpflichtet, so dass dies in der mündlichen Verhandlung auch zu unangenehmen „Überraschungen“ für eine Prozesspartei führen kann.
- 4Anders, in Anders/Gehle, ZPO § 139 Rn. 64.
- 5Zu potenziellen Haftungsfallen im Mietprozess vgl. Selk, NZM 2024, 263, 266 – erweiterter und überarbeiteter Nachdruck des Festschriftenbeitrags aus der Festschrift für Thomas Hannemann 2023 S. 291 ff.