Von der strafrechtlichen Bagatelle zur migrationsrechtlichen Existenzvernichtung

Über die zunehmende Verflechtung von Strafrecht und Migrationsrecht

I. DIE EROSION DER 90-TAGESSATZ-GRENZE: STRAFRECHTLICHE BAGATELLEN IM MIGRATIONSRECHTLICHEN FOKUS

Kanzleien beraten alltäglich zu Risiken und agieren regelmäßig in komplexen Kontexten. Anwälte können sich bei Schwierigkeiten weitestgehend selbst helfen, ist „Mit 90 Tagessätzen ist man noch nicht vorbestraft“ – dieser Satz gehört im Jahr 2026 zu den gefährlichsten Relikten anwaltlicher Beratungspraxis. Was strafrechtlich für das einfache Führungszeugnis nach wie vor zutreffen mag, hat sich migrationsrechtlich zu einer fatalen Falle für Mandantschaft und Anwaltschaft gleichermaßen entwickelt. Wer heute als Verteidiger die strafprozessuale Erledigung eines Verfahrens isoliert von den aufenthaltsund- staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgewirkungen betrachtet, agiert nicht nur kurzsichtig, sondern riskiert einen klassischen anwaltlichen Kunstfehler.

Luisa Hiller | Rechtsanwältin | Kanzlei Rubinstein Rechtsanwälte Fachanwälte | www.anwalt-rubinstein.de

Wir befinden uns in der Ära der „Crimmigration“. Der Begriff beschreibt die fortschreitende Verflechtung von Strafrecht und Migrationsrecht, in der die Grenzen zwischen strafrechtlicher Ahndung und migrationsrechtlicher Steuerung zunehmend verschwimmen. Insbesondere durch die Reformen der Jahre 2021 bis 2024 sowie die fortschreitende Digitalisierung der Behördenlandschaft ist diese Entwicklung zur gelebten Praxis geworden. An die Stelle klarer quantitativer Schwellen – wie der 90-Tagessatz- Grenze – ist eine qualitative Bewertung getreten.

Diese Entwicklung führt zu einer grundlegenden Verschiebung anwaltlicher Beratungspflichten. Wo früher eine orientierende Einschätzung anhand der Strafhöhe möglich war, ist heute eine mehrdimensionale Risikoprüfung erforderlich, die strafrechtliche, aufenthaltsrechtliche und staatsangehörigkeitsrechtliche Konsequenzen integriert. Die strafrechtliche Bewertung bildet dabei nur noch einen Baustein innerhalb einer umfassenderen migrationsrechtlichen Gesamtbetrachtung. Besonders deutlich zeigt sich diese Entwicklung im Staatsangehörigkeitsrecht. Die Reform vom Juni 2024 hat das Einbürgerungsverfahren von einer formalisierten Statusprüfung zu einem wertenden Prüfprogramm weiterentwickelt. Die Prüfung sogenannter „menschenverachtender Tatmotive“ eröffnet einen weiten Interpretationsspielraum, der die frühere Orientierung an festen Strafgrenzen weitgehend verdrängt. In Berlin wird diese Entwicklung durch das Landesamt für Einwanderung (LEA) mit einer operativen Konsequenz umgesetzt, die durch die digitale Vernetzung der Sicherheitsbehörden zusätzlich verstärkt wird.

II. VON DER PRIVILEGIERUNG ZUR GENERALPRÄVENTION: DIE GESETZLICHE DYNAMIK 2021 – 2026

Um die heutige Situation zu verstehen, ist ein Blick auf die gesetzgeberische Dynamik der letzten Jahre erforderlich. Die Entwicklung der „Crimmigration“ lässt sich in drei Phasen nachzeichnen:

Der Dammbruch (2021): Mit der Einführung einer Motivprüfung in § 12a Abs. 1 StAG a. F. wurde erstmals die starre 90-Tagessatz-Grenze für bestimmte Delikte – insbesondere mit antisemitischem oder rassistischem Hintergrund – durchbrochen.

Die Zäsur (2024): Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts ordnete das System grundlegend neu. Es hob bisherige Privilegierungen auf und etablierte die „Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse“ als zentralen Prüfmaßstab. Zugleich wurde der Katalog relevanter Tatmotive erheblich ausgeweitet, insbesondere auf geschlechtsspezifische und gegen die sexuelle Orientierung gerichtete Handlungen.

Die operative Umsetzung (2026): Die Zentralisierung der Einbürgerungsverfahren und die flächendeckende Digitalisierung – etwa durch automatisierte Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) – führen dazu, dass strafrechtliche Informationen heute nahezu in Echtzeit in migrationsrechtliche Entscheidungsprozesse einfließen.

Diese Entwicklung ist nicht allein gesetzgeberisch bedingt, sondern wird maßgeblich durch Verwaltungspraxis und technische Infrastruktur geprägt. Die systematische Erfassung und Verknüpfung strafrechtlicher Daten erhöht die faktische Relevanz auch geringfügiger Verfehlungen erheblich.

III. QUALITATIVE TATBEWERTUNG STATT STARRER SCHWELLENWERTE: DAS ENDE DER „STRAFRECHTLICHEN INSEL“

Die beschriebenen Veränderungen führen nicht nur zu einer Verschiebung von Schwellenwerten, sondern zu einem grundlegenden Wandel der Bewertungsmaßstäbe. Die eigentliche Zäsur liegt in der rechtlichen Einordnung der Tat. Dogmatisch ist diese Entwicklung im Zusammenspiel von § 12a StAG und den erweiterten Ausschlussgründen des § 10 Abs. 1 StAG zu verorten: Während § 12a StAG weiterhin formale Strafgrenzen normiert, erlaubt die qualitative Bewertung der Tatmotivation eine davon gelöste eigenständige Prüfung.

Nach der aktuellen Rechtslage spielt die Höhe der Verurteilung daher nur noch eine untergeordnete Rolle, sobald Anhaltspunkte für eine „menschenverachtende“ Tatmotivation bestehen. Der entsprechende Katalog umfasst insbesondere Motive, die die Gleichberechtigung von Mann und Frau oder die sexuelle Orientierung betreffen. Für die Praxis bedeutet dies: Bereits ein Strafbefehl über wenige Tagessätze wegen einer Beleidigung (§ 185 StGB) kann eine Einbürgerung dauerhaft verhindern, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt entsprechende Indizien enthält. Die in § 12a StAG angelegte Privilegierung geringfügiger Strafen wird dadurch faktisch relativiert.

IV. VERWALTUNGSRECHTLICHE TATSACHENFESTSTELLUNG: DIE DIVERGENZ DER VERFAHRENSLOGIKEN

Ein zentrales Problem liegt in der Divergenz der Verfahrenslogiken. Während im Strafverfahren der Zweifelssatz („in dubio pro reo“) gilt, unterliegt das Verwaltungsverfahren dem Amtsermittlungsgrundsatz. Der im Strafverfahren akzeptierte Sachverhalt wird von der Einbürgerungsbehörde regelmäßig als feststehend übernommen. Eine spätere Korrektur ist faktisch kaum möglich.

„Der im Strafverfahren akzeptierte Sachverhalt wird von der Einbürgerungsbehörde regelmäßig als feststehend übernommen“

Hinzu kommt, dass im Verwaltungsverfahren eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreicht. Nicht abschließend geklärte Sachverhalte können daher zu Lasten des Betroffenen berücksichtigt werden. Damit verschiebt sich der Fokus von der strafrechtlichen Schuldzuweisung hin zu einer verwaltungsrechtlichen Bewertung der Persönlichkeit, die sich teilweise von den strafprozessualen Feststellungen löst. Das Strafrecht fungiert in diesen Fällen lediglich als Ausgangspunkt für eine weitergehende verwaltungsrechtliche Bewertung der Tatmotivation.

V. DIE PRÄVENTIVE AUSWEISUNG: FUNKTIONALE ENTKOPPLUNG VON STRAFMASS UND GEFAHRENPROGNOSE

Parallel zur Entwicklung im Staatsangehörigkeitsrecht hat sich auch das Aufenthaltsrecht verschärft. Maßgeblich ist hierbei die Gefahrenprognose nach § 53 Abs. 1 AufenthG, die nicht an die strafrechtliche Bewertung gebunden ist, sondern eine eigenständige Einschätzung zukünftiger Risiken verlangt. Durch gesetzgeberische Verschärfungen, insbesondere im Jahr 2024, wurden die Schwellen für ein „schweres Ausweisungsinteresse“ (§ 54 AufenthG) abgesenkt. In der Praxis führt dies dazu, dass bereits geringfügige strafrechtliche Auffälligkeiten migrationsrechtliche Konsequenzen auslösen können.

Diese Entwicklung verdeutlicht die funktionale Entkopplung von Straf- und Aufenthaltsrecht. Während das Strafgericht eine individuelle Sozialprognose im Hinblick auf Resozialisierung trifft, orientiert sich die Ausländerbehörde an sicherheitsrechtlichen Erwägungen. Die strafrechtliche Bewertung wird dadurch nicht ersetzt, sondern überlagert. Ausweisungsentscheidungen greifen regelmäßig in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK ein und bedürfen einer sorgfältigen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Gleichwohl zeigt die Praxis eine Tendenz zu einer restriktiven Handhabung, insbesondere bei sogenannten „faktischen Inländern“.

VI. KAUTELARJURISTISCHE KONSEQUENZEN: DER STRAFVERTEIDIGER ALS INTERDISZIPLINÄRER RISIKOMANAGER

Die Verteidigung im Jahr 2026 ist keine rein strafrechtliche Tätigkeit mehr, sondern eine interdisziplinäre Risikosteuerung. Strafrechtliche Entscheidungen müssen stets im Kontext ihrer migrationsrechtlichen Folgen bewertet werden. Dies betrifft zunächst den Umgang mit Strafbefehlen. Deren Akzeptanz kann kurzfristig sinnvoll erscheinen, langfristig jedoch erhebliche Nachteile nach sich ziehen. In geeigneten Fällen ist daher eine Hauptverhandlung in Betracht zu ziehen, um den Sachverhalt differenziert darzustellen.

„Strafverteidigung und Migrationsrecht können nicht mehr getrennt gedacht werden“

Zudem kommt der konkreten Formulierung von Feststellungen erhebliche Bedeutung zu. Entlastende Umstände – etwa eine Affektsituation oder das Fehlen diskriminierender Motive – sollten ausdrücklich dokumentiert werden, um einer nachteiligen migrationsrechtlichen Bewertung entgegenzuwirken. Auch Verständigungen nach § 257c StPO erfordern eine migrationsrechtliche Bewertung. Ein scheinbar günstiges Strafmaß kann faktisch wertlos sein, wenn es zugleich die Grundlage für aufenthaltsrechtliche Nachteile bildet. Schließlich ist eine frühzeitige und umfassende Mandatsaufklärung unerlässlich. Mandanten müssen darüber informiert werden, dass selbst geringfügige strafrechtliche Entscheidungen erhebliche Auswirkungen auf ihren Aufenthaltsstatus oder ihre Einbürgerungsperspektive haben können.

VII. FAZIT

Die migrationsrechtliche Relevanz strafrechtlicher Entscheidungen hat sich grundlegend verändert. Die Orientierung an der 90-Tagessatz-Grenze vermittelt eine trügerische Sicherheit. An ihre Stelle ist eine komplexe Bewertung getreten, die quantitative und qualitative Elemente verbindet. Für die anwaltliche Praxis bedeutet dies, dass Strafverteidigung und Migrationsrecht nicht mehr getrennt gedacht werden können. Wer diese Wechselwirkungen ignoriert, verkennt nicht nur die aktuelle Rechtslage, sondern setzt die aufenthaltsrechtliche Existenz seiner Mandanten aufs Spiel. Der Anwalt agiert in diesem Spannungsfeld heute zwingend als interdisziplinärer Risikomanager.

Heft 07-08 | 2026 | 75. Jahrgang