Warum nicht einen neuen Weg bei gerichtlichen Streitigkeiten aus dem Bauund Architektenrecht einschlagen
Der Commercial Court Berlin, ein Gamechanger?
Im klassischen Instanzenzug geführte Streitigkeiten aus dem Bau- und Architektenrecht ziehen sich im Regelfall über viele Jahre hin. Dies auch deshalb, da die Baukammern beim Landgericht Berlin mit vielen Proberichtern besetzt sind, was zunächst eine gewisse Anlaufzeit zur Einarbeitung in die Materie erfordert. Hinzu kommen häufig wiederkehrende Richterwechsel, bedingt durch die für Bauprozesse zu kurze Erprobungszeit. So muss das Interesse beider Parteien darauf gerichtet sein, die Streitigkeit in einem gestrafften Verfahren bei voller fach licher Kompetenz des erkennenden Spruchkörpers innerhalb kürzester Zeit einer Klärung zuzuführen. Denn der Kläger möchte seine Forderung in kurzer Zeit durchsetzen, während der Beklagte für den Fall einer Einstandspflicht nicht mit weitergehenden Zinsfolgen belastet werden will. Da nämlich häufig eine Entgeltforderung des Auftragnehmers in Streit steht, können die Zinsfolgen, nämlich eine Verzinsung des dem Auftragnehmer zugesprochenen Betrages mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, ein böses Erwachen für den Auftraggeber auslösen. Diese – bisher noch weitgehend unbekannte – Möglichkeit bietet seit 2025 der beim 21. Zivilsenat des Kammergerichtes angesiedelte Commercial Court Berlin.

Dr. Bernhard von Kiedrowski | Rechtsanwalt | Berlin
ZUSTÄNDIGKEIT DES COMMERCIAL COURT BERLIN
Der Commercial Court Berlin ist ausschließlich für Rechtsstreitigkeiten aus Bau-, Architekten- sowie Ingenieurverträgen zuständig, soweit diese im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen (baurechtliche Streitigkeiten nach dem in §§ 72a Nr. 2 und 119a Nr. 2 GVG definierten Sachgebiet). Er entscheidet als Gericht erster Instanz, sofern:
- beide Parteien im Sinne von § 14 BGB Unternehmer sind, wobei als Unternehmerin auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts – etwa ein Bundesland oder die Bundesrepublik Deutschland – gilt, sofern sie als Auftraggeberin von Bauleistungen auftritt.
- die Parteien der Anrufung des Commercial Court ausdrücklich oder konkludent zugestimmt haben. Bei übereinstimmender Zustimmung der Parteien besteht keine örtliche Begrenzung der Zuständigkeit. Weder der Ort des Bauvorhabens noch der Sitz der Parteien müssen sich in Deutschland befinden.
- der Streitwert mindestens 500.000 Euro beträgt. Dies kann bereits durch die Klageschrift erfolgen, aber auch nachträglich etwa durch Erhebung einer Widerklage oder durch Erweiterung von Klage oder Widerklage (§ 611 Abs. 2 ZPO).
VORTEILE EINES VERFAHRENS VOR DEM COMMERCIAL COURT
Der Commercial Court ermöglicht es den Parteien, ihren Rechtsstreit gezielt einem spezialisierten Gericht zuzuweisen, dessen Mitglieder über besondere Expertise im privaten Bau- und Architektenrecht verfügen. Aufgrund der langjährigen Erfahrung seiner Richter ist der Commercial Court in der Lage, auch komplexe baurechtliche Streitigkeiten effizient zu strukturieren, gemeinsam mit den Parteien zielgerichtet voranzubringen und innerhalb kurzer Zeit zu entscheiden. Die Richter verfügen zudem über umfangreiche Erfahrung in der Unterstützung von Parteien bei der Suche nach einvernehmlichen Lösungen. Gerade in baurechtlichen Streitigkeiten stellt eine solche Einigung häufig die schnellste und wirtschaftlich sinnvollste Lösung dar.
„Gerade in baurechtlichen Streitigkeiten stellt eine solche Einigung häufig die schnellste und wirtschaftlich sinnvollste Lösung dar“
Als weitere Besonderheit des Verfahrens ist hervorzuheben, dass die Parteien (im Rahmen des rechtlich zulässigen) gemeinsame Verfahrensweisen – so beispielsweise hinsichtlich der Beweisaufnahme oder der Kostenerstattung – vereinbaren können, die vom üblichen Verfahren nach der ZPO abweichen. Das Verfahren kann in deutscher oder englischer Sprache geführt werden. Auf Wunsch der Parteien kann über Verhandlungen oder Beweisaufnahmen ein Wortprotokoll geführt werden. Auch werden – auf Antrag einer Partei – Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen getroffen. Weiter können – anders als im Schiedsverfahren – durch Streitverkündung auch Dritte in den Rechtsstreit einbezogen werden, sodass die gerichtliche Entscheidung ihnen gegenüber verbindliche Wirkung entfalten kann.
Liegt eine erstinstanzliche Entscheidung des Commercial Courts vor, findet keine weitere Tatsacheninstanz statt, was regelmäßig zu einer erheblichen Zeit- und Kostenersparnis führt. Gegen Urteile des Commercial Courts ist unmittelbar die Revision zum Bundesgerichtshof zulässig.
ANRUFUNG DES COMMERCIAL COURTS BERLIN
Der Commercial Court wird nur dann tätig, wenn beide Parteien seiner Zuständigkeit zugestimmt haben. Diese Zustimmung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen; aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt sich jedoch eine ausdrückliche Vereinbarung.
Eine solche Zustimmung kann in drei verschiedenen Stadien erfolgen:
• Bereits bei Vertragsschluss, etwa durch Aufnahme einer Gerichtsstandsvereinbarung in einen Bau- oder Architektenvertrag. Beispiel für den Commercial Court Berlin: „Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Commercial Court am Kammergericht zuständig, sofern der Streitwert mindestens 500.000 Euro beträgt. Das Verfahren vor dem Commercial Court wird in deutscher Sprache geführt.“
- Nach Entstehung der Streitigkeit, aber vor Klageerhebung, durch Abschluss einer nachträglichen Gerichtsstandsvereinbarung.
- Nach Klageerhebung, durch sukzessive Zustimmung beider Parteien im laufenden Verfahren. Wird die Klage zunächst beim Landgericht erhoben, wird dieses durch die nachträgliche Zustimmung beider Parteien unzuständig und verweist den Rechtsstreit an den Commercial Court (§ 611 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
- Wird die Klage unmittelbar beim Commercial Court eingereicht und stimmt auch der Beklagte zu, wird der Commercial Court zuständig (§ 119b Abs. 2 Satz 3 GVG).
Geht es um die Kostenfrage, trifft es zu, dass das Verfahren vor dem Commercial Court, für das nicht wie üblicherweise drei, sondern vier Gerichtsgebühren einzuzahlen sind, für sich gesehen zwar teurer ist. Da aber der Instanzenzug vermieden wird, ist das Verfahren für die Parteien unter dem Strich sogar kostengünstiger.
„Ein Verfahren, wie man sich dies von einer serviceorientierten Justiz nur wünschen kann“
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass aktuell noch so wenige Verfahren vor dem Commercial Court Berlin anhängig sind, dass in den nächsten Jahren jedes neue Verfahren durch den 21. Zivilsenats des Kammergerichts mit vollem Engagement auf der „Fast Lane“ begleitet werden wird. So besteht für die Parteien die Möglichkeit, gleich zu Beginn des Verfahrens mit dem Gericht einen Verfahrenskalender abzustimmen, der den zeitlichen Verlauf zur Fertigung einzelner Schriftsätze einerseits wie auch Verhandlung- bzw. Entscheidungstermine andererseits ausweist. Kurzum: Ein Verfahren, wie man sich dies von einer serviceorientierten Justiz nur wünschen kann.

