Wenn Interessen auf Kollisionskurs gehen: Die gleichzeitige Vertretung von Fahrer, Beifahrer und Halter in der Verkehrsunfallregulierung

Chancen und Risiken

1. EINLEITUNG

Die rechtliche Vertretung von Geschädigten in der Verkehrsunfallregulierung gehört zu den Kernaufgaben einer Verkehrsanwaltskanzlei. Die gleichzeitige Vertretung von Halter, Fahrer und Beifahrer gegenüber der Krafthaftpflichtversicherung des Unfallverursachers wirft jedoch die Frage nach einer möglichen Interessenkollision auf. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob und unter welchen Umständen eine solche Mandatsübernahme berufsrechtlich, strafrechtlich oder gebührenrechtlich problematisch sein könnte. Denn erst jüngst verweigerte ein großer Krafthaftpflichtversicherer dem Prozessbevollmächtigten des Klägers den Ausgleich seiner Gebührenrechnung mit folgender Begründung:

Gregor Samimi | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Strafrecht | Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht | gehört dem Präsidium der Rechtsanwaltskammer Berlin an

„Herr D. war zum Unfallzeitpunkt Insasse im von Herrn W. gehaltenen PKW. Sie vertreten Herrn W. und Herrn D. gleichzeitig. Herr D. kann auch von Herrn W. als Halter nach § 7 I StVG Ersatz seiner Ansprüche verlangen. Damit vertreten Sie Schädiger und Geschädigte gleichzeitig, was Ihnen standesrechtlich verboten ist. Ein Gebührenerstattungsanspruch besteht deshalb nicht.“

2. MÖGLICHE INTERESSENKOLLISION GEMÄSS § 43A ABS. 4 BRAO

Gemäß § 43a Abs. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist es dem Rechtsanwalt untersagt, widerstreitende Interessen zu vertreten. Eine Interessenkollision liegt vor, wenn die Wahrnehmung eines Mandats die Interessen eines anderen Mandanten desselben Anwalts beeinträchtigen kann.

Die Gefahr einer Interessenkollision kann sich grundsätzlich in unterschiedlichen Konstellationen konkretisieren:

  • Direkte Interessenkollision: Wenn der Fahrer für den Unfall (teilweise) verantwortlich gemacht werden kann und sich der Beifahrer als geschädigte Partei direkt auf diese Verantwortung berufen möchte, um eigene Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
  • Mittelbare Interessenkollision: Falls die gegnerische Haftpflichtversicherung eine Mitschuld des Fahrers behauptet und der Anwalt zugleich dessen vollständige Entlastung und die optimale Kompensation für den Beifahrer anstreben müsste.
  • Potenzielle Interessenkollision: Auch wenn zunächst keine widerstreitenden Interessen ersichtlich sind, kann sich eine Kollision später im Verfahren herausbilden, etwa wenn neue Beweismittel auftauchen oder Zeugen den Unfallhergang anders schildern als zunächst angenommen.

Zusätzliche Problematik bei der Vertretung des Halters

Die Situation wird noch komplexer, wenn der Rechtsanwalt zusätzlich den Halter des Fahrzeugs vertritt. Hier können sich weitere Konfliktfelder ergeben:

  • Haftung des Halters gemäß § 7 StVG: Der Halter haftet grundsätzlich unabhängig vom Verschulden für Schäden, die durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen. Sollte sich eine Mitschuld des Fahrers herausstellen, könnte der Halter für einen Teil des Schadens in Anspruch genommen werden.
  • Regressansprüche der Versicherung: Falls der Halter gleichzeitig Versicherungsnehmer ist und sich herausstellt, dass der Fahrer den Unfall grob fahrlässig verursacht hat, könnte die Kfz-Haftpflichtversicherung Regressansprüche gegen den Halter geltend machen.
  • Abwehr von Ansprüchen gegen den Halter: Falls Dritte oder Mitfahrer Ansprüche gegen den Halter richten, muss der Anwalt sowohl dessen Interessen als auch die des Fahrers vertreten – was insbesondere dann problematisch wird, wenn der Fahrer eine Mitschuld trägt.

Praxisbeispiel: Ein Beispiel hierfür wäre, wenn sich herausstellt, dass der Fahrer mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war, was eine Teilschuld begründen könnte. In diesem Fall könnte sich der Beifahrer gezwungen sehen, gegen den Fahrer vorzugehen, um seine eigenen Ansprüche durchzusetzen.

„Die Interessenkollision ist im Einzelfall zu prüfen“

Die Interessenkollision ist im Einzelfall zu prüfen. Besteht ein Konfliktpotenzial, darf der Anwalt gemäß § 43a Abs. 4 BRAO nicht beide Parteien vertreten.

3. STRAFRECHTLICHE RELEVANZ EINER INTERESSENKOLLISION

Ein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO kann unter bestimmten Umständen strafrechtliche Konsequenzen haben:

  • Untreue gemäß § 266 StGB: Falls der Anwalt bewusst gegen das Verbot der Interessenkollision verstößt und einem Mandanten Schaden zufügt, könnte eine Strafbarkeit wegen Untreue in Betracht kommen.
  • Parteiverrat gemäß § 356 StGB: Falls der Anwalt in derselben Rechtssache widerstreitende Interessen vertritt und dies vorsätzlich geschieht, kann dies als Parteiverrat strafbar sein.

4. BERUFSRECHTLICHE KONSEQUENZEN

Neben den strafrechtlichen Folgen drohen auch berufsrechtliche Sanktionen durch die zuständige Rechtsanwaltskammer:

  • Berufsaufsichtliche Maßnahmen gemäß § 74 BRAO, wie die Erteilung einer Rüge.
  • Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens, das im schlimmsten Fall zur Ausschließung aus der Anwaltschaft führen kann.

5. AUSWIRKUNGEN AUF DEN GEBÜHRENANSPRUCH

Falls eine Interessenkollision vorliegt und der Anwalt dennoch beide Parteien vertritt, könnten sich gebührenrechtliche Konsequenzen ergeben:

  • Ein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO könnte zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrags führen (§ 134 BGB i. V. m. BRAO), sodass kein Honoraranspruch bestünde.
  • Der Gebührenschuldner könnte die Zahlung verweigern, falls dieser eine Interessenkollision annimmt und der Vertrag als sittenwidrig nach § 138 BGB gewertet wird.
  • Soweit die Rechtsschutzversicherung des Mandanten die Kostenübernahme bestätigt hat, könnte diese im konkreten Fall den Ausgleich der Gebührenrechnung verweigern und die Deckungszusage verweigern, falls eine unzulässige Doppelvertretung erkennbar wird.

6. HANDLUNGSEMPFEHLUNG FÜR DIE ANWALTLICHE PRAXIS

Um eine Interessenkollision zu vermeiden, sollte der Rechtsanwalt vor der Mandatsannahme eine sorgfältige Interessenprüfung durchführen. Folgende Maßnahmen sind empfehlenswert:

  • Detaillierte Sachverhaltsanalyse: Prüfung der Unfallschilderungen, polizeilichen Unfallprotokolle und potenzieller Zeugenangaben, um mögliche Interessengegensätze frühzeitig zu identifizieren.
  • Transparente Kommunikation: Aufklärung beider Mandanten über das mögliche Interessenkollisionsrisiko und mögliche Folgen. · Einholung schriftlicher Zustimmungserklärungen: Falls keine unmittelbare Interessenkollision erkennbar ist, sollte eine dokumentierte Zustimmung beider Mandanten erfolgen.
  • Trennung der Mandate bei erkennbarer Kollision: Falls ein Konfliktpotenzial besteht, sollte ein Mandat abgelehnt oder an einen Kollegen verwiesen werden. Gegebenenfalls müssen beide Aufträge gekündigt werden.
  • Laufende Neubewertung: Auch im Verlauf des Mandats sollte regelmäßig überprüft werden, ob sich widerstreitende Interessen entwickelt haben.

7. RECHTSPRECHUNG ZUR INTERESSENKOLLISION: DIFFERENZIERUNG ZWISCHEN TATSÄCHLICHEM UND POTENZIELLEM KONFLIKT ERFORDERLICH

Mustergültig führt das Landgericht Saarbrücken v. 20.6.2024 – 13 S 100/23 –, Rn. 60, wie folgt aus:

„Der Anwalt darf grundsätzlich mehrere Mandanten bei der Durchsetzung ihrer gleichgerichteten Ansprüche gegen denselben Gegner vertreten, insbesondere für mehrere Gläubiger Forderungen gegen denselben Schuldner geltend machen (Henssler/Prütting/Henssler, 6. Aufl. 2024, BRAO § 43a Rn. 256).

Es reicht nicht aus, dass Ansprüche der Klägerin gegen die Geschädigte streitig werden können. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob in der konkreten Situation, also nach dem Willen des Mandanten, ein Konflikt besteht. Ein rein potenzieller Konflikt reicht nicht aus (BeckRA-HdB, § 53. Der Anwaltsvertrag Rn. 45). Maßgeblich ist, ob der in den anzuwendenden Rechtsvorschriften typisierte Interessenkonflikt im konkreten Fall tatsächlich auftritt. Was den Interessen des Mandanten und damit zugleich der Rechtspflege dient, kann nicht ohne Rücksicht auf die konkrete Einschätzung der hiervon betroffenen Mandanten abstrakt festgelegt werden.

Die Vorschrift des § 43a Abs. 4 BRAO schränkt das Grundrecht der freien Berufsausübung der Rechtsanwälte nach Art. 12 Abs. 1 GG ein. Ihre Auslegung hat sich daran zu orientieren, dass jeder Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein muss und nicht weiter gehen darf, als die rechtfertigenden Gemeinwohlbelange es erfordern. Eingriffszweck und Eingriffsintensität müssen zudem in einem angemessenen Verhältnis stehen; denn die Gerichte sind, wenn sie Einschränkungen der grundsätzlich freien Berufsausübung für geboten erachten, an dieselben Maßstäbe gebunden, die nach Art. 12 Abs. 1 GG den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einschränken. Im Interesse der Rechtspflege sowie eindeutiger und gradliniger Rechtsbesorgung verlangt § 43a Abs. 4 BRAO lediglich, dass im konkreten Fall die Vertretung widerstreitender Interessen vermieden wird (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2003 – 1 BvR 238/01 –, BVerfGE 108, 150 – 169). Das Anknüpfen an einen möglichen, tatsächlich, aber nicht bestehenden (latenten) Interessenkonflikt verstößt gegen das Übermaßverbot und ist verfassungsrechtlich unzulässig (BGH, Urteil vom 23. April 2012 – AnwZ (Brfg) 35/11 –, Rn. 14, juris).“

8. RECHTSANWALTSVERGÜTUNG

Wird der Anwalt in derselben Verkehrsunfallangelegenheit in zulässiger Weise getrennt beauftragt und bevollmächtigt, so könnten zwei Angelegenheiten vorliegen, die gesondert abgerechnet werden können (AG Bochum v. 8.3.2016 – 47 C 466/15).

9. FAZIT

Die gleichzeitige Vertretung von Halter, Fahrer und Beifahrer in der Verkehrsunfallregulierung birgt das Risiko einer Interessenkollision gemäß § 43a Abs. 4 BRAO. Eine Kollision ist insbesondere dann gegeben, wenn sich die Interessen der Parteien in Fragen der Haftung oder der Schadenshöhe widersprechen oder sich während des Verfahrens eine neue Sachlage ergibt, die zu widerstreitenden Interessen führt.

„Eine sorgfältige Prüfung bereits vor Mandatsannahme und während des Verfahrens sowie gegebenenfalls eine Mandatstrennung sind essenziell“

Besteht ein potenzieller Interessengegensatz, darf der Anwalt nicht beide Parteien vertreten. Andernfalls drohen berufsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen sowie der Verlust des Gebührenanspruchs. Eine sorgfältige Prüfung bereits vor Mandatsannahme und während des Verfahrens sowie gegebenenfalls eine Mandatstrennung sind daher essenziell, um rechtliche Probleme zu vermeiden.

Die gleichzeitige Vertretung von Fahrer und Beifahrer kann aber in bestimmten Fällen zulässig sein, sofern kein tatsächlicher Interessenkonflikt besteht. Entscheidend ist eine Prüfung der konkreten Umstände.

Heft 07/08 | 2025 | 74. Jahrgang