Widerstand durch Festkleben?
Karlsruhe wird’s klären
Richter am Kammergericht Urban Sandherr berichtete am 24. März 2025 im Rahmen der Veranstaltungsreihe „Richter- und Anwaltschaft im Dialog: Aktuelle Rechtsprechung zum Verkehrsstraf- und OWi-Recht“ über einige der in seinem Senat entschiedenen Fälle. Auswahlkriterien waren wie gewohnt Praxisrelevanz, Spannung und in einem Fall auch ein Aha-Effekt mit wahrscheinlich pädagogischer Wirkung für die Richterschaft. Apropos Richterschaft: Exakt 25 Prozent der Teilnehmenden kamen aus der Justiz. Eine erfreulich hohe Zahl, die sich auch diesmal positiv auf die Qualität der Dialoge zwischen dem Referenten und den Teilnehmenden auswirkte.

ANTRAG AUF VERWARNUNG MIT STRAFVORBEHALT NACH § 59 STGB – ABZUHANDELN, AUCH WENN ABWEGIG
Herr Sandherr begann seinen Vortrag mit einer Entscheidung vom 12. April 2024, bei deren Vorstellung, so wurde gemunkelt, sich auch erfahrene Kolleg*innen und Richter*innen auf prozessualer Ebene kurz „ertappt gefühlt“ haben sollen. Was war geschehen? Mit Beschluss vom 12. April 2024, 3 ORs 31/24, hob das Kammergericht auf die Sprungrevision der Verteidigerin ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten, mit dem der Angeklagte wegen alkoholbedingter vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB, verurteilt worden war, auf. Die Sachrüge war erfolgreich, weil der Angeklagte laut Urteilsfeststellungen seine alkoholbedingte Unsicherheit hätte „erkennen können und müssen“, was nur eine fahrlässige und nicht die abgeurteilte vorsätzliche Gefährdung belege. Bonmot dieser Entscheidung war der Erfolg der Verfahrensrüge. Die Verteidigerin hatte nämlich in der Hauptverhandlung einen Antrag auf Verwarnung mit Strafvorbehalt, § 59 StGB, gestellt, den das Kammergericht zwar wie das Amtsgericht Tiergarten als im Ergebnis „fernliegend“ erachtete. Doch dies entbindet das Tatgericht nicht von Ausführungen zu § 59 StGB, wenn in der Hauptverhandlung – wie hier von der Verteidigerin – ein dahingehender Antrag gestellt worden ist. § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO erwies sich hier als Fundgrube in der Revision.
JETZT AUCH DAS KAMMERGERICHT: FESTKLEBEN KANN WIDERSTAND GEGEN VOLLSTRECKUNGSBEAMTE SEIN
Die zweite von Herrn Sandherr präsentierte Entscheidung war der Beschluss seines Senats vom 10. Juli 2024, 3 ORs 30/24, mit der nun auch das Kammergericht der umstrittenen Auffassung folgte, wonach das Festkleben ein Widerstandleisten mit Gewalt i. S. d. § 113 StGB darstellen kann. Zur Begründung führt das Kammergericht an, dass das An- bzw. Festkleben in seiner physischen Wirkung dem Selbstanketten vergleichbar sei, da „hier wie dort eine durch tätiges Handeln bewirkte Kraftentfaltung vorliegt, die gegen den Amtsträger gerichtet und geeignet ist, die Durchführung der Vollstreckungshandlung zu verhindern oder zu erschweren“.
ABGRENZUNG DES WIDERSTANDES ZU UNBEDEUTENDEN, VON § 113 STGB NICHT ERFASSTEN ERSCHWERUNGEN
Durch das Festkleben werde ein später auf den Polizeibeamten wirkender physischer Zwang begründet, der eine erhebliche Kraftentfaltung erfordere, um die Person zu lösen. Dabei seien jedoch Umfang und Dauer der zur Überwindung des Hindernisses erforderlichen Mittel in den Blick zu nehmen. Zwar kann nach Ansicht des Kammergerichts auch bei nur kurzer Ablöse dauer eine Wider standshandlung als gewaltsam anzusehen sein. Doch damit musste sich das Kammergericht in dem vorliegenden Fall nicht auseinandersetzen, weil die Ablösung der festgeklebten Hände einmal 26 Minuten und einmal 44 Minuten gedauert haben soll.
Gegen die Entscheidung des Kammergerichts wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. Es bleibt abzuwarten, wie sich das Bundesverfassungsgericht zu diesem Maßstab des Kammergerichts äußert. Das OLG Dresden war jedenfalls nicht überzeugt und entschied sich im Januar unter Heranziehung der Entscheidung des Kammergerichts vom 10. Juli 2024 gegen die Würdigung des Festklebens als Widerstand i. S. d. § 113 Abs. 1 StGB.
POLIZIST VERFOLGT MOTORRADFAHRER, DER IM ZUGE DER VERFOLGUNGSFAHRT VERUNFALLT UND SICH VERLETZT: KÖRPERVERLETZUNG IM AMT?
Die dritte Entscheidung, ein Beschluss vom 23. Oktober 2024, 3 ORs 28/24, mit dem ein freisprechendes Berufungsurteil des Landgerichts Berlin bestätigt wurde, befasst sich mit den Voraussetzungen rechtmäßigen polizeilichen Verhaltens. Der Polizist befuhr gemeinsam mit seinem Kollegen die Autobahn, als ihm ein Motorradfahrer auffiel, der mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit rechts überholte, eine Sperrfläche überfuhr und mit hoher Geschwindigkeit in eine Kurve bog. Der Polizist und sein Kollege nahmen die Verfolgung auf. Nach etwa drei Kilometern schalteten sie Blaulicht und Martinshorn ein, um den Motorradfahrer zum Verlangsamen und Heranfahren zu veranlassen. Dieser Aufforderung kam der Motorradfahrer nicht nach, erhöhte sogar seine Geschwindigkeit und fuhr gemessene Geschwindigkeiten von 158, 167, 194 und über 200 km/h, während er ohne Betätigung des Blinkers die Spuren wechselte, zwischen nebeneinander fahrenden Pkws auf der Fahrbahnmarkierung hindurchfuhr, dicht auf andere Verkehrsteilnehmer auffuhr usw. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug auf den befahrenen Teilen der Autobahnen zumeist 80 km/h, teilweise auch 60 km/h. Der Motorradfahrer bog dann mit einer Geschwindigkeit zwischen 150 und 160 km/h – die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug in diesem Abschnitt 60 km/h – in eine zweispurige Abfahrtsstraße ein, um die Polizeistreife abschütteln zu können. Am Ende der Abfahrt öffnet sich neben zwei Spuren eine weitere Fahrbahn für Rechtsabbieger, die zu diesem Zeitpunkt leer war. Die am Ende der Abfahrt befindliche Ampel war auf Rot geschaltet, weshalb der Motorradfahrer zunächst plante anzuhalten. Der Polizist folgte dem Motorradfahrer in die Abfahrt, auf der dieser in die rechte Spur wechselte. Um den Motorradfahrer zu stellen und ihn an einer Weiterfahrt im Straßenverkehr zu hindern, fuhr der Polizist mit weiterhin eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn links an ihm vorbei in die freie Rechtsabbiegerspur, wo er vor der Haltelinie am linken Fahrbahnrad der Spur zum Stehen kam. Inzwischen hatte die Ampel auf Grün gewechselt. Der Motorradfahrer versuchte, obwohl ihm klar war, dass die Polizeistreife ihn stellen wollte, seine Flucht fortzusetzen. Doch es gelang ihm nun nicht mehr, ohne Berührung rechts an dem Polizeifahrzeug vorbeizufahren, weil er zuvor sein Fahrzeug nicht weiter abgebremst hatte. Er streifte das Polizeifahrzeug, verlor die Kontrolle über das Motorrad, rutschte seitlich weg und stürzte zu Boden. Er zog sich eine Fraktur des Brustbeins, eine Ellenbogenschleimbeutelentzündung sowie Wunden an den Knien und Füßen zu.
ENTSCHLUSSKRAFT VON BEAMTEN WIRD GELÄHMT, MÜSSTEN SIE EINGEHENDE RECHTLICHE ERWÄGUNGEN ANSTELLEN, BEVOR SIE HANDELN
Das Kammergericht bestätigte das freisprechende Berufungsurteil des Landgerichts und verneinte eine Strafbarkeit des Polizisten wegen fahrlässiger Körperverletzung im Amt (eine vorsätzliche Begehung schied von vornherein aus). Das Verhalten des Angeklagten sei rechtmäßig und damit gerade nicht objektiv pflichtwidrig gewesen, so das Kammergericht.
„Der Polizist habe den Motorradfahrer verfolgen und unter Anwendung unmittelbaren Zwanges anhalten dürfen“
Denn die Entschlusskraft würde gelähmt, müsste der Beamte in der konkreten, häufig unübersichtlichen und hektischen Entscheidungssituation eingehende rechtliche Erwägungen anstellen. Es komme daher darauf an, ob er im Bewusstsein seiner Verantwortung und unter bestmöglicher pflichtgemäßer Abwägung aller Umstände die Handlung für nötig und sachlich gerechtfertigt halten durfte. Dabei vermindern sich die Prüfungsanforderungen für den handelnden Amtsträger, je unüberschaubarer und ungesicherter die von ihm vorgefundene Situation ist. Eine Diensthandlung sei danach solange als rechtmäßig anzusehen, als sich der Amtsträger bei Beurteilung der Eingriffsvoraussetzungen im Rahmen des in der Vollstreckungssituation noch Vertretbaren gehalten hat. Der Polizist habe den Motorradfahrer verfolgen und unter Anwendung unmittelbaren Zwanges anhalten dürfen. Er befand sich unter Nutzung von Blaulicht und Martinshorn auf einer Verfolgungsfahrt nach § 38 Abs. 1 Satz 1 StVO, bei der er Sonderrechte gemäß § 35 Abs. 1 StVO nutzen durfte. Mit der Verfolgung wurden Maßnahmen der Identitätsfeststellung (§§ 163 Abs. 1, 163b Abs. 1 Satz 1 StPO), ggf. der vorläufigen Festnahme (§ 127 StPO) sowie ein Vorgehen nach der polizeirechtlichen Generalklausel (§ 17 Abs. 1 ASOG) bezweckt. Zur Durchführung dieser Maßnahmen sei die Anwendung unmittelbaren Zwanges notwendig und verhältnismäßig gewesen – insbesondere, weil der Motorradfahrer nicht nur mehrere Ordnungswidrigkeiten, sondern auch einer Straftat verdächtig war, von seinem rücksichtslosen Verhalten eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausging und ein kontrolliertes Zum-Halten-Bringen durch den Motorradfahrer selbst vereitelt wurde.
WEITGEHENDE ZULÄSSIGKEIT DER BERUFUNGSBESCHRÄNKUNG
Die letzte strafrechtliche Entscheidung, die Herr Sandherr präsentierte, setzt sich mit der Frage auseinander, wie weitgehend die Zulässigkeit einer Berufungsbeschränkung sein kann. Das Ergebnis dieser Entscheidung vom 31. Juli 2024, 3 ORs 50/24, stellt keine große Überraschung dar. Der legitime und erklärte Gestaltungswille des Angeklagte sowie der bewusste Umgang mit justiziellen Ressourcen („Prozesswirtschaftlichkeit“) sprechen laut Kammergericht dafür, dass unterlaufene Subsumtionsfehler selbst dann nicht beschränkungshindernd sein sollen, wenn der Schuldspruch einen höheren Strafrahmen vorgibt als das tatsächlich festgestellte Verhalten bei zutreffender Subsumtion (entgegen OLG Köln, NStZ-RR 2000, 49).

